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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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vor und eine Entschädigung der Aktionäre im Gesamtbetrag von 40 Mill. Fr. gleich dem Nennbetrag des Aktienkapitals. Hiervon waren 22 Mill. in 31/2%igen Bundesbahnobligationen und 18 Mill. in bar mit einem Zuschlag von 220.000 Fr. für die zum Kurs von 99% übernommenen Bundesbahnobligationen zu bezahlen.

Der Eigentumsübergang wurde auf den 30. Juni 1902 festgesetzt.

Dieser Vertrag wurde von der Generalversammlung der Aktionäre am 21. Januar 1902, von der Bundesversammlung am 21. April 1902 genehmigt.

Der Erwerb der Vereinigten Schweizer Bahnen kommt damit den Bund auf 90,693.778 Fr. zu stehen, der der Toggenburger Bahn auf 2,676.950 Fr.

Der Überschuß des Rückkaufspreises der V. S. B. über das Anlagekapital betrug 5,986.313 Fr.

Zurückzukaufen war auch der Anteil der Einwohnergemeinde Bremgarten an der kleinen Nebenbahn Wohlen-Bremgarten, die zu 4/5 Eigentum der S. Z. B. und N. O. B. und zu 1/5 Eigentum der genannten Gemeinde war.

Die Berechnungen des Bundes über den Rückkaufswert der Jura-Simplon-Bahn hatten das Ergebnis, daß für das im Betrieb stehende Bahnnetz mit Ausschluß des Simplontunnels im Fall der freiwilligen Übernahme aller Aktiven und Passiven durch den Bund den Aktionären nur eine Summe bezahlt werden könne, die nicht einmal den Nennbetrag der Prioritäts- und Stammaktien von zusammen 101,120.000 Fr. erreichte. Durch gegenseitige Zugeständnisse aller Beteiligten wurde der vom Bund zu zahlende Preis erhöht.

Die Genehmigung des Vertrags durch die Generalversammlung der Aktionäre ist am 20. November 1903 und durch die Bundesversammlung am 18. Dezember 1903 erfolgt. Der Erwerb der Bahn kommt den Bund auf 358,351.760 Fr. zu stehen. Der Überschuß des Rückkaufspreises über das Anlagekapital beträgt 11,826.426 Fr.

Die Konzession für die Strecke auf italienischem Gebiet wurde auf die Bundesbahnen übertragen.

Zufolge der erwähnten 5 Rückkaufsverträge sind die Linien der S. Z. B. und der N. O. B. einschließlich der Bahn Wohlen-Bremgarten am 1. Januar 1902, die der V. S. B. und der Toggenburger Bahn am 1. Juli 1902 und die der J. S. am 1. Mai 1903 in den Betrieb der Bundesbahnverwaltung übergegangen.

Die Weiterführung der Verstaatlichung mußte nun längere Zeit ruhen, da der Rückkauf der Gotthardbahn laut Konzession erst auf den 1. Mai 1909 erfolgen konnte. In dieser Zeit hatte sich der Verkehr außerordentlich entwickelt, so daß nicht vorauszusehen war, die Gesellschaft werde auf einige Jahre ihrer Lebensdauer freiwillig verzichten. Zunächst wurden die Beziehungen zu den Subventionsstaaten der Gotthardbahn, Deutschland und Italien, endgültig geordnet. Deutschland hatte eine Subvention von 30 Mill. und Italien eine solche von 58 Mill. geleistet. Der Staatsvertrag zwischen Italien und der Schweiz vom 15. Oktober 1869, dem das Deutsche Reich am 28. Oktober 1871 beigetreten war, hatte der Schweiz mehrfache Verpflichtungen betreffend den Bau und Betrieb der Gotthardbahn auferlegt und außerdem bestimmt, daß für den Fall, daß die an ihre Aktionäre zu verteilende Dividende 7% übersteigen sollte, die Hälfte des Überschusses als Zins unter die Subventionsstaaten im Verhältnis ihrer Subsidien zu verteilen sei (vgl. Gotthardbahn).

Den durch den Rückkauf veränderten Verhältnissen entsprechend entstand an Stelle des alten ein neuer Vertrag, durch den im wesentlichen die früheren Verpflichtungen der Gotthardbahn auf die Bundesbahnen übertragen und an Stelle der Gewinnbeteiligung eine Herabsetzung der Bergzuschläge für den Güterverkehr vorgesehen wurde.

Dieser neue Staatsvertrag trat am 1. Mai 1910 in Kraft mit Rückwirkung auf den 1. Mai 1909.

Die Verhandlungen zwischen dem Bund und der Gesellschaft über den Rückkaufspreis wurden erst später zu Ende geführt und der Übergang der Bahn an den Bund hatte stattzufinden, bevor die Rückkaufsentschädigung vereinbart war. Der Erwerb der Gotthardbahn kommt den Bund im ganzen auf 217,117.028 Fr. zu stehen. Der Überschuß des Rückkaufspreises über das Anlagekapital beträgt 32,908.208 Fr.

Das Bundesbahnnetz ist nachträglich noch ergänzt worden, u. zw. zunächst durch den Rückkauf der im Eigentum der französischen Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn befindlichen Linie Genf-La Plaine (Landesgrenze), die am 1. Januar 1913 in den Besitz und Betrieb der Bundesbahnen übergegangen ist. Der teilweise in Annuitäten bestehende Rückkaufspreis stellt sich auf 12,746.765 Fr.

Durch Vertrag vom 4. November 1912, genehmigt von der Bundesversammlung am 3./11. Juni 1913, ging sodann am 1. Juli 1913 die Neuenburger Jura-Bahn an die Bundesbahnen über. Ihr Erwerbspreis beträgt 10,021.927 Fr.

Wegen freihändigen Rückkaufs der Tößtalbahn und der Wald-Rüti-Bahn wurden Verhandlungen eingeleitet.

Die bis jetzt zurückgekauften Bahnen kosten den Bund zusammen 1.189,464.166 Fr. Der Überschuß des Rückkaufspreises über die Anlagekosten beträgt im ganzen 113.917.356 Fr. 6 Mill. sind auf zu amortisierende Verwendungen gebucht.

Das Bundesbahnnetz (s. Karte zum Art. S.) umfaßt sämtliche Hauptbahnen der Schweiz mit Ausnahme der Lötschbergbahn und der Linie Münster-Grenchen (Lengnau) und außerdem die den verstaatlichten Privatbahnen der J. S., S. Z. B., N. O. B. und V. S. B. gehörenden Nebenbahnen. Dieses Bahnnetz ist in 5 Kreise eingeteilt. Die Länge der ihnen zugewiesenen Linien beträgt nach der neuen Einteilung vom 1. Januar 1915:

vor und eine Entschädigung der Aktionäre im Gesamtbetrag von 40 Mill. Fr. gleich dem Nennbetrag des Aktienkapitals. Hiervon waren 22 Mill. in 31/2%igen Bundesbahnobligationen und 18 Mill. in bar mit einem Zuschlag von 220.000 Fr. für die zum Kurs von 99% übernommenen Bundesbahnobligationen zu bezahlen.

Der Eigentumsübergang wurde auf den 30. Juni 1902 festgesetzt.

Dieser Vertrag wurde von der Generalversammlung der Aktionäre am 21. Januar 1902, von der Bundesversammlung am 21. April 1902 genehmigt.

Der Erwerb der Vereinigten Schweizer Bahnen kommt damit den Bund auf 90,693.778 Fr. zu stehen, der der Toggenburger Bahn auf 2,676.950 Fr.

Der Überschuß des Rückkaufspreises der V. S. B. über das Anlagekapital betrug 5,986.313 Fr.

Zurückzukaufen war auch der Anteil der Einwohnergemeinde Bremgarten an der kleinen Nebenbahn Wohlen-Bremgarten, die zu 4/5 Eigentum der S. Z. B. und N. O. B. und zu 1/5 Eigentum der genannten Gemeinde war.

Die Berechnungen des Bundes über den Rückkaufswert der Jura-Simplon-Bahn hatten das Ergebnis, daß für das im Betrieb stehende Bahnnetz mit Ausschluß des Simplontunnels im Fall der freiwilligen Übernahme aller Aktiven und Passiven durch den Bund den Aktionären nur eine Summe bezahlt werden könne, die nicht einmal den Nennbetrag der Prioritäts- und Stammaktien von zusammen 101,120.000 Fr. erreichte. Durch gegenseitige Zugeständnisse aller Beteiligten wurde der vom Bund zu zahlende Preis erhöht.

Die Genehmigung des Vertrags durch die Generalversammlung der Aktionäre ist am 20. November 1903 und durch die Bundesversammlung am 18. Dezember 1903 erfolgt. Der Erwerb der Bahn kommt den Bund auf 358,351.760 Fr. zu stehen. Der Überschuß des Rückkaufspreises über das Anlagekapital beträgt 11,826.426 Fr.

Die Konzession für die Strecke auf italienischem Gebiet wurde auf die Bundesbahnen übertragen.

Zufolge der erwähnten 5 Rückkaufsverträge sind die Linien der S. Z. B. und der N. O. B. einschließlich der Bahn Wohlen-Bremgarten am 1. Januar 1902, die der V. S. B. und der Toggenburger Bahn am 1. Juli 1902 und die der J. S. am 1. Mai 1903 in den Betrieb der Bundesbahnverwaltung übergegangen.

Die Weiterführung der Verstaatlichung mußte nun längere Zeit ruhen, da der Rückkauf der Gotthardbahn laut Konzession erst auf den 1. Mai 1909 erfolgen konnte. In dieser Zeit hatte sich der Verkehr außerordentlich entwickelt, so daß nicht vorauszusehen war, die Gesellschaft werde auf einige Jahre ihrer Lebensdauer freiwillig verzichten. Zunächst wurden die Beziehungen zu den Subventionsstaaten der Gotthardbahn, Deutschland und Italien, endgültig geordnet. Deutschland hatte eine Subvention von 30 Mill. und Italien eine solche von 58 Mill. geleistet. Der Staatsvertrag zwischen Italien und der Schweiz vom 15. Oktober 1869, dem das Deutsche Reich am 28. Oktober 1871 beigetreten war, hatte der Schweiz mehrfache Verpflichtungen betreffend den Bau und Betrieb der Gotthardbahn auferlegt und außerdem bestimmt, daß für den Fall, daß die an ihre Aktionäre zu verteilende Dividende 7% übersteigen sollte, die Hälfte des Überschusses als Zins unter die Subventionsstaaten im Verhältnis ihrer Subsidien zu verteilen sei (vgl. Gotthardbahn).

Den durch den Rückkauf veränderten Verhältnissen entsprechend entstand an Stelle des alten ein neuer Vertrag, durch den im wesentlichen die früheren Verpflichtungen der Gotthardbahn auf die Bundesbahnen übertragen und an Stelle der Gewinnbeteiligung eine Herabsetzung der Bergzuschläge für den Güterverkehr vorgesehen wurde.

Dieser neue Staatsvertrag trat am 1. Mai 1910 in Kraft mit Rückwirkung auf den 1. Mai 1909.

Die Verhandlungen zwischen dem Bund und der Gesellschaft über den Rückkaufspreis wurden erst später zu Ende geführt und der Übergang der Bahn an den Bund hatte stattzufinden, bevor die Rückkaufsentschädigung vereinbart war. Der Erwerb der Gotthardbahn kommt den Bund im ganzen auf 217,117.028 Fr. zu stehen. Der Überschuß des Rückkaufspreises über das Anlagekapital beträgt 32,908.208 Fr.

Das Bundesbahnnetz ist nachträglich noch ergänzt worden, u. zw. zunächst durch den Rückkauf der im Eigentum der französischen Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn befindlichen Linie Genf-La Plaine (Landesgrenze), die am 1. Januar 1913 in den Besitz und Betrieb der Bundesbahnen übergegangen ist. Der teilweise in Annuitäten bestehende Rückkaufspreis stellt sich auf 12,746.765 Fr.

Durch Vertrag vom 4. November 1912, genehmigt von der Bundesversammlung am 3./11. Juni 1913, ging sodann am 1. Juli 1913 die Neuenburger Jura-Bahn an die Bundesbahnen über. Ihr Erwerbspreis beträgt 10,021.927 Fr.

Wegen freihändigen Rückkaufs der Tößtalbahn und der Wald-Rüti-Bahn wurden Verhandlungen eingeleitet.

Die bis jetzt zurückgekauften Bahnen kosten den Bund zusammen 1.189,464.166 Fr. Der Überschuß des Rückkaufspreises über die Anlagekosten beträgt im ganzen 113.917.356 Fr. 6 Mill. sind auf zu amortisierende Verwendungen gebucht.

Das Bundesbahnnetz (s. Karte zum Art. S.) umfaßt sämtliche Hauptbahnen der Schweiz mit Ausnahme der Lötschbergbahn und der Linie Münster-Grenchen (Lengnau) und außerdem die den verstaatlichten Privatbahnen der J. S., S. Z. B., N. O. B. und V. S. B. gehörenden Nebenbahnen. Dieses Bahnnetz ist in 5 Kreise eingeteilt. Die Länge der ihnen zugewiesenen Linien beträgt nach der neuen Einteilung vom 1. Januar 1915:

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[446/0467] vor und eine Entschädigung der Aktionäre im Gesamtbetrag von 40 Mill. Fr. gleich dem Nennbetrag des Aktienkapitals. Hiervon waren 22 Mill. in 31/2%igen Bundesbahnobligationen und 18 Mill. in bar mit einem Zuschlag von 220.000 Fr. für die zum Kurs von 99% übernommenen Bundesbahnobligationen zu bezahlen. Der Eigentumsübergang wurde auf den 30. Juni 1902 festgesetzt. Dieser Vertrag wurde von der Generalversammlung der Aktionäre am 21. Januar 1902, von der Bundesversammlung am 21. April 1902 genehmigt. Der Erwerb der Vereinigten Schweizer Bahnen kommt damit den Bund auf 90,693.778 Fr. zu stehen, der der Toggenburger Bahn auf 2,676.950 Fr. Der Überschuß des Rückkaufspreises der V. S. B. über das Anlagekapital betrug 5,986.313 Fr. Zurückzukaufen war auch der Anteil der Einwohnergemeinde Bremgarten an der kleinen Nebenbahn Wohlen-Bremgarten, die zu 4/5 Eigentum der S. Z. B. und N. O. B. und zu 1/5 Eigentum der genannten Gemeinde war. Die Berechnungen des Bundes über den Rückkaufswert der Jura-Simplon-Bahn hatten das Ergebnis, daß für das im Betrieb stehende Bahnnetz mit Ausschluß des Simplontunnels im Fall der freiwilligen Übernahme aller Aktiven und Passiven durch den Bund den Aktionären nur eine Summe bezahlt werden könne, die nicht einmal den Nennbetrag der Prioritäts- und Stammaktien von zusammen 101,120.000 Fr. erreichte. Durch gegenseitige Zugeständnisse aller Beteiligten wurde der vom Bund zu zahlende Preis erhöht. Die Genehmigung des Vertrags durch die Generalversammlung der Aktionäre ist am 20. November 1903 und durch die Bundesversammlung am 18. Dezember 1903 erfolgt. Der Erwerb der Bahn kommt den Bund auf 358,351.760 Fr. zu stehen. Der Überschuß des Rückkaufspreises über das Anlagekapital beträgt 11,826.426 Fr. Die Konzession für die Strecke auf italienischem Gebiet wurde auf die Bundesbahnen übertragen. Zufolge der erwähnten 5 Rückkaufsverträge sind die Linien der S. Z. B. und der N. O. B. einschließlich der Bahn Wohlen-Bremgarten am 1. Januar 1902, die der V. S. B. und der Toggenburger Bahn am 1. Juli 1902 und die der J. S. am 1. Mai 1903 in den Betrieb der Bundesbahnverwaltung übergegangen. Die Weiterführung der Verstaatlichung mußte nun längere Zeit ruhen, da der Rückkauf der Gotthardbahn laut Konzession erst auf den 1. Mai 1909 erfolgen konnte. In dieser Zeit hatte sich der Verkehr außerordentlich entwickelt, so daß nicht vorauszusehen war, die Gesellschaft werde auf einige Jahre ihrer Lebensdauer freiwillig verzichten. Zunächst wurden die Beziehungen zu den Subventionsstaaten der Gotthardbahn, Deutschland und Italien, endgültig geordnet. Deutschland hatte eine Subvention von 30 Mill. und Italien eine solche von 58 Mill. geleistet. Der Staatsvertrag zwischen Italien und der Schweiz vom 15. Oktober 1869, dem das Deutsche Reich am 28. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/467>, abgerufen am 01.11.2024.