Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.verkaufen; nur muß sie in einem solchen Fall den etwa nach Befriedigung ihrer Forderungen verbleibenden Rest nicht dem Absender, sondern den anderen Pfandgläubigern auszahlen, oder wenn der andere Pfandgläubiger den Exekutionsverkauf noch nicht erwirkt hätte oder sonst die Rechtsverhältnisse zweifelhaft wären, bei Gericht erlegen. In Frankreich verleiht der Art. 2102, § 6 des BG. dem Transportführer ein Vorzugsrecht auf die ihm anvertrauten Gegenstände. Dieses Vorzugsrecht sichert ihm die Zahlung der Frachtkosten, der Lager- und sonstiger Nebengebühren. Neben diesem Vorzugsrecht ist dem Transportführer ein Rückbehaltungsrecht auf die beförderten Gegenstände zugestanden. In Italien (HGB., Art. 456, 457 u. 458) gewährt das P. dem Gläubiger die Befugnis, sich vorzugsweise aus der zum Pfand gegebenen Sache bezahlt zu machen. Dieses Vorzugsrecht findet nur insoweit statt, als die verpfändete Sache dem Gläubiger übergeben worden, in seiner Gewalt oder in der eines von den Parteien erwählten Dritten geblieben ist. Es wird angenommen, daß der Gläubiger den Besitz der verpfändeten Sachen hat, wenn sie sich zu seiner Verfügung in seinen Magazinen oder in denen seines Kommissionärs, auf dem Zollamt oder in einer andern öffentlichen Lagerstelle befinden. Nach dem schweizerischen Transportreglement (576) hat die Eisenbahn für die durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen (Haupt- und Nebengebühren, Zollgelder und andere Auslagen) sowie für die auf dem Gut stehenden Nachnahmen und sonstigen Beträge die Rechte eines Pfandgläubigers an dem Gut. Dieses P. besteht, solange das Gut in der Verwahrung der Eisenbahn oder eines Dritten sich befindet, der es für sie innehat. S. auch die Artikel "Frachtrecht" und "Frachtrecht, internationales", ferner die Ztschr. f. d. i. Eisenbtr. 1915, S. 237 ff. Pfeiler (pillars; piliers, piedroits; pilari, pilastri), Bauwerke oder Bauwerksteile aus Stein, Holz oder Eisen, deren Höhenabmessungen gegen die Maße der Grundfläche meist überwiegen und die entweder vollständig freistehen oder sich nur mit einer Seitenfläche an andere Baukörper anschließen. Ihr Zweck ist, etwas zu stützen oder zu tragen; sie haben demnach vornehmlich lotrechte oder schräg gerichtete Drücke aufzunehmen. In letzterem Fall heißen sie Strebepfeiler, wenn sie, an der Außenseite von Mauern angebracht, diese gegen den Seitendruck von Erdmassen oder von Gewölben zu verstärken haben, auch Widerlagspfeiler, wenn sie eine Gewölbe-, Bogen- oder Sprengwerksanordnung abstützen. Eine wichtige Rolle spielen die P. im Brückenbau. Die Brückenpfeiler bilden den Unterbau und die Stützen für das Tragwerk oder den sog. Überbau der Brücke. Man unterscheidet End- oder Uferpfeiler, auch Widerlager genannt, an die sich nur einseitig eine Brückenöffnung anschließt, und Mittel- oder Zwischenpfeiler, die je 2 Brückenöffnungen trennen. Das vorwiegend angewendete Baumaterial ist Stein, doch werden Mittelpfeiler auch aus Holz oder Eisen ausgeführt. Auch die Bauweise in Stampfbeton und Eisenbeton hat in neuerer Zeit auf den Pfeilerbau, namentlich der mit gleichartigem Tragwerk gebauten Brücken, Anwendung gefunden. P., die in fließendem Wasser stehen, nennt man Strompfeiler; solche, die ganz im trockenen oder nur zeitweise überfluteten Gelände stehen, Landpfeiler. Letztere erhalten im Steinbau rechteckige Grundrißgestalt, erstere werden bis auf Hochwasserhöhe mit sog. Vorköpfen, d. s. vortretende Abrundungen oder Zuschärfungen der Stirnflächen, versehen. Die P. der Talbrücken (Viadukte) zeichnen sich meist durch große Höhe aus. Bei gewölbten Viadukten mit einer größeren Zahl von Öffnungen unterscheidet man schwächere Tragpfeiler, die nur bei beiderseitig wirkendem Gewölbschub stabil sind, und stärkere Standpfeiler oder Trennungspfeiler, die auch einseitigem Gewölbschub zu widerstehen vermögen. Man gibt den P., auch wenn sie keinen wagrechten Kräften ausgesetzt sind, bei größerer Höhe eine vom Pfeilerkopf zum Pfeilerfuß zunehmende Stärke, u. zw. entweder durch Absätze oder häufiger durch schwach geneigte Seitenflächen, deren Anlauf 1/20-1/40 der Höhe beträgt, bei hohen P. sich gegen den Fuß zu auch noch vergrößert. Die Stärke der Mittelpfeiler am Pfeilerkopf kann für Bahnbrücken mit der Spannweite l in m (nach Bühler, Eisenbau, 1913) nach folgenden Regeln angenommen werden:
P. und Widerlager, die wagrechten Kräften (Bogenschub, Erddruck) ausgesetzt sind, erfordern eine Stärkenbemessung und Formgebung auf Grund statischer Untersuchung. Das Pfeilermauerwerk wird gewöhnlich aus lagerhaftem Bruchstein hergestellt, bei Strompfeilern an den Seitenflächen mit Quadern oder Hackelsteinen verkleidet. Meist gibt man in Höhenabständen von 3-4 m ganz durchbindende Quaderschichten und unter den Auflagsteinen des Tragwerks je nach der Größe der Belastung 1-3 Druckverteilungsschichten. Über die Gründung der P. s. Gründung. Über die Bauart der hölzernen Zwischenpfeiler (Joche) s. Holzbrücken. Eisenpfeiler unter Brückentragwerken sind entweder in Form einer senkrecht und quer zur Brückenlängsachse stehenden Wand ausgebildet, verkaufen; nur muß sie in einem solchen Fall den etwa nach Befriedigung ihrer Forderungen verbleibenden Rest nicht dem Absender, sondern den anderen Pfandgläubigern auszahlen, oder wenn der andere Pfandgläubiger den Exekutionsverkauf noch nicht erwirkt hätte oder sonst die Rechtsverhältnisse zweifelhaft wären, bei Gericht erlegen. In Frankreich verleiht der Art. 2102, § 6 des BG. dem Transportführer ein Vorzugsrecht auf die ihm anvertrauten Gegenstände. Dieses Vorzugsrecht sichert ihm die Zahlung der Frachtkosten, der Lager- und sonstiger Nebengebühren. Neben diesem Vorzugsrecht ist dem Transportführer ein Rückbehaltungsrecht auf die beförderten Gegenstände zugestanden. In Italien (HGB., Art. 456, 457 u. 458) gewährt das P. dem Gläubiger die Befugnis, sich vorzugsweise aus der zum Pfand gegebenen Sache bezahlt zu machen. Dieses Vorzugsrecht findet nur insoweit statt, als die verpfändete Sache dem Gläubiger übergeben worden, in seiner Gewalt oder in der eines von den Parteien erwählten Dritten geblieben ist. Es wird angenommen, daß der Gläubiger den Besitz der verpfändeten Sachen hat, wenn sie sich zu seiner Verfügung in seinen Magazinen oder in denen seines Kommissionärs, auf dem Zollamt oder in einer andern öffentlichen Lagerstelle befinden. Nach dem schweizerischen Transportreglement (576) hat die Eisenbahn für die durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen (Haupt- und Nebengebühren, Zollgelder und andere Auslagen) sowie für die auf dem Gut stehenden Nachnahmen und sonstigen Beträge die Rechte eines Pfandgläubigers an dem Gut. Dieses P. besteht, solange das Gut in der Verwahrung der Eisenbahn oder eines Dritten sich befindet, der es für sie innehat. S. auch die Artikel „Frachtrecht“ und „Frachtrecht, internationales“, ferner die Ztschr. f. d. i. Eisenbtr. 1915, S. 237 ff. Pfeiler (pillars; piliers, piedroits; pilari, pilastri), Bauwerke oder Bauwerksteile aus Stein, Holz oder Eisen, deren Höhenabmessungen gegen die Maße der Grundfläche meist überwiegen und die entweder vollständig freistehen oder sich nur mit einer Seitenfläche an andere Baukörper anschließen. Ihr Zweck ist, etwas zu stützen oder zu tragen; sie haben demnach vornehmlich lotrechte oder schräg gerichtete Drücke aufzunehmen. In letzterem Fall heißen sie Strebepfeiler, wenn sie, an der Außenseite von Mauern angebracht, diese gegen den Seitendruck von Erdmassen oder von Gewölben zu verstärken haben, auch Widerlagspfeiler, wenn sie eine Gewölbe-, Bogen- oder Sprengwerksanordnung abstützen. Eine wichtige Rolle spielen die P. im Brückenbau. Die Brückenpfeiler bilden den Unterbau und die Stützen für das Tragwerk oder den sog. Überbau der Brücke. Man unterscheidet End- oder Uferpfeiler, auch Widerlager genannt, an die sich nur einseitig eine Brückenöffnung anschließt, und Mittel- oder Zwischenpfeiler, die je 2 Brückenöffnungen trennen. Das vorwiegend angewendete Baumaterial ist Stein, doch werden Mittelpfeiler auch aus Holz oder Eisen ausgeführt. Auch die Bauweise in Stampfbeton und Eisenbeton hat in neuerer Zeit auf den Pfeilerbau, namentlich der mit gleichartigem Tragwerk gebauten Brücken, Anwendung gefunden. P., die in fließendem Wasser stehen, nennt man Strompfeiler; solche, die ganz im trockenen oder nur zeitweise überfluteten Gelände stehen, Landpfeiler. Letztere erhalten im Steinbau rechteckige Grundrißgestalt, erstere werden bis auf Hochwasserhöhe mit sog. Vorköpfen, d. s. vortretende Abrundungen oder Zuschärfungen der Stirnflächen, versehen. Die P. der Talbrücken (Viadukte) zeichnen sich meist durch große Höhe aus. Bei gewölbten Viadukten mit einer größeren Zahl von Öffnungen unterscheidet man schwächere Tragpfeiler, die nur bei beiderseitig wirkendem Gewölbschub stabil sind, und stärkere Standpfeiler oder Trennungspfeiler, die auch einseitigem Gewölbschub zu widerstehen vermögen. Man gibt den P., auch wenn sie keinen wagrechten Kräften ausgesetzt sind, bei größerer Höhe eine vom Pfeilerkopf zum Pfeilerfuß zunehmende Stärke, u. zw. entweder durch Absätze oder häufiger durch schwach geneigte Seitenflächen, deren Anlauf 1/20–1/40 der Höhe beträgt, bei hohen P. sich gegen den Fuß zu auch noch vergrößert. Die Stärke der Mittelpfeiler am Pfeilerkopf kann für Bahnbrücken mit der Spannweite l in m (nach Bühler, Eisenbau, 1913) nach folgenden Regeln angenommen werden:
P. und Widerlager, die wagrechten Kräften (Bogenschub, Erddruck) ausgesetzt sind, erfordern eine Stärkenbemessung und Formgebung auf Grund statischer Untersuchung. Das Pfeilermauerwerk wird gewöhnlich aus lagerhaftem Bruchstein hergestellt, bei Strompfeilern an den Seitenflächen mit Quadern oder Hackelsteinen verkleidet. Meist gibt man in Höhenabständen von 3–4 m ganz durchbindende Quaderschichten und unter den Auflagsteinen des Tragwerks je nach der Größe der Belastung 1–3 Druckverteilungsschichten. Über die Gründung der P. s. Gründung. Über die Bauart der hölzernen Zwischenpfeiler (Joche) s. Holzbrücken. 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Dieses P. besteht, solange das Gut in der Verwahrung der Eisenbahn oder eines Dritten sich befindet, der es für sie innehat.</p><lb/> <p>S. auch die Artikel „Frachtrecht“ und „Frachtrecht, internationales“, ferner die Ztschr. f. d. i. Eisenbtr. 1915, S. 237 ff.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Pfeiler</hi><hi rendition="#i">(pillars; piliers, piedroits; pilari, pilastri),</hi> Bauwerke oder Bauwerksteile aus Stein, Holz oder Eisen, deren Höhenabmessungen gegen die Maße der Grundfläche meist überwiegen und die entweder vollständig freistehen oder sich nur mit einer Seitenfläche an andere Baukörper anschließen. Ihr Zweck ist, etwas zu stützen oder zu tragen; sie haben demnach vornehmlich lotrechte oder schräg gerichtete Drücke aufzunehmen. In letzterem Fall heißen sie Strebepfeiler, wenn sie, an der Außenseite von Mauern angebracht, diese gegen den Seitendruck von Erdmassen oder von Gewölben zu verstärken haben, auch Widerlagspfeiler, wenn sie eine Gewölbe-, Bogen- oder Sprengwerksanordnung abstützen.</p><lb/> <p>Eine wichtige Rolle spielen die P. im Brückenbau. Die Brückenpfeiler bilden den Unterbau und die Stützen für das Tragwerk oder den sog. Überbau der Brücke. Man unterscheidet End- oder Uferpfeiler, auch Widerlager genannt, an die sich nur einseitig eine Brückenöffnung anschließt, und Mittel- oder Zwischenpfeiler, die je 2 Brückenöffnungen trennen. Das vorwiegend angewendete Baumaterial ist Stein, doch werden Mittelpfeiler auch aus Holz oder Eisen ausgeführt. Auch die Bauweise in Stampfbeton und Eisenbeton hat in neuerer Zeit auf den Pfeilerbau, namentlich der mit gleichartigem Tragwerk gebauten Brücken, Anwendung gefunden.</p><lb/> <p>P., die in fließendem Wasser stehen, nennt man <hi rendition="#g">Strompfeiler</hi>; solche, die ganz im trockenen oder nur zeitweise überfluteten Gelände stehen, <hi rendition="#g">Landpfeiler</hi>. Letztere erhalten im Steinbau rechteckige Grundrißgestalt, erstere werden bis auf Hochwasserhöhe mit sog. Vorköpfen, d. s. vortretende Abrundungen oder Zuschärfungen der Stirnflächen, versehen. Die P. der Talbrücken (Viadukte) zeichnen sich meist durch große Höhe aus. Bei gewölbten Viadukten mit einer größeren Zahl von Öffnungen unterscheidet man schwächere <hi rendition="#g">Tragpfeiler</hi>, die nur bei beiderseitig wirkendem Gewölbschub stabil sind, und stärkere <hi rendition="#g">Standpfeiler</hi> oder Trennungspfeiler, die auch einseitigem Gewölbschub zu widerstehen vermögen. Man gibt den P., auch wenn sie keinen wagrechten Kräften ausgesetzt sind, bei größerer Höhe eine vom Pfeilerkopf zum Pfeilerfuß zunehmende Stärke, u. zw. entweder durch Absätze oder häufiger durch schwach geneigte Seitenflächen, deren Anlauf <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">20</hi>–<hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">40</hi> der Höhe beträgt, bei hohen P. sich gegen den Fuß zu auch noch vergrößert. 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verkaufen; nur muß sie in einem solchen Fall den etwa nach Befriedigung ihrer Forderungen verbleibenden Rest nicht dem Absender, sondern den anderen Pfandgläubigern auszahlen, oder wenn der andere Pfandgläubiger den Exekutionsverkauf noch nicht erwirkt hätte oder sonst die Rechtsverhältnisse zweifelhaft wären, bei Gericht erlegen.
In Frankreich verleiht der Art. 2102, § 6 des BG. dem Transportführer ein Vorzugsrecht auf die ihm anvertrauten Gegenstände. Dieses Vorzugsrecht sichert ihm die Zahlung der Frachtkosten, der Lager- und sonstiger Nebengebühren. Neben diesem Vorzugsrecht ist dem Transportführer ein Rückbehaltungsrecht auf die beförderten Gegenstände zugestanden.
In Italien (HGB., Art. 456, 457 u. 458) gewährt das P. dem Gläubiger die Befugnis, sich vorzugsweise aus der zum Pfand gegebenen Sache bezahlt zu machen.
Dieses Vorzugsrecht findet nur insoweit statt, als die verpfändete Sache dem Gläubiger übergeben worden, in seiner Gewalt oder in der eines von den Parteien erwählten Dritten geblieben ist.
Es wird angenommen, daß der Gläubiger den Besitz der verpfändeten Sachen hat, wenn sie sich zu seiner Verfügung in seinen Magazinen oder in denen seines Kommissionärs, auf dem Zollamt oder in einer andern öffentlichen Lagerstelle befinden.
Nach dem schweizerischen Transportreglement (576) hat die Eisenbahn für die durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen (Haupt- und Nebengebühren, Zollgelder und andere Auslagen) sowie für die auf dem Gut stehenden Nachnahmen und sonstigen Beträge die Rechte eines Pfandgläubigers an dem Gut. Dieses P. besteht, solange das Gut in der Verwahrung der Eisenbahn oder eines Dritten sich befindet, der es für sie innehat.
S. auch die Artikel „Frachtrecht“ und „Frachtrecht, internationales“, ferner die Ztschr. f. d. i. Eisenbtr. 1915, S. 237 ff.
Pfeiler (pillars; piliers, piedroits; pilari, pilastri), Bauwerke oder Bauwerksteile aus Stein, Holz oder Eisen, deren Höhenabmessungen gegen die Maße der Grundfläche meist überwiegen und die entweder vollständig freistehen oder sich nur mit einer Seitenfläche an andere Baukörper anschließen. Ihr Zweck ist, etwas zu stützen oder zu tragen; sie haben demnach vornehmlich lotrechte oder schräg gerichtete Drücke aufzunehmen. In letzterem Fall heißen sie Strebepfeiler, wenn sie, an der Außenseite von Mauern angebracht, diese gegen den Seitendruck von Erdmassen oder von Gewölben zu verstärken haben, auch Widerlagspfeiler, wenn sie eine Gewölbe-, Bogen- oder Sprengwerksanordnung abstützen.
Eine wichtige Rolle spielen die P. im Brückenbau. Die Brückenpfeiler bilden den Unterbau und die Stützen für das Tragwerk oder den sog. Überbau der Brücke. Man unterscheidet End- oder Uferpfeiler, auch Widerlager genannt, an die sich nur einseitig eine Brückenöffnung anschließt, und Mittel- oder Zwischenpfeiler, die je 2 Brückenöffnungen trennen. Das vorwiegend angewendete Baumaterial ist Stein, doch werden Mittelpfeiler auch aus Holz oder Eisen ausgeführt. Auch die Bauweise in Stampfbeton und Eisenbeton hat in neuerer Zeit auf den Pfeilerbau, namentlich der mit gleichartigem Tragwerk gebauten Brücken, Anwendung gefunden.
P., die in fließendem Wasser stehen, nennt man Strompfeiler; solche, die ganz im trockenen oder nur zeitweise überfluteten Gelände stehen, Landpfeiler. Letztere erhalten im Steinbau rechteckige Grundrißgestalt, erstere werden bis auf Hochwasserhöhe mit sog. Vorköpfen, d. s. vortretende Abrundungen oder Zuschärfungen der Stirnflächen, versehen. Die P. der Talbrücken (Viadukte) zeichnen sich meist durch große Höhe aus. Bei gewölbten Viadukten mit einer größeren Zahl von Öffnungen unterscheidet man schwächere Tragpfeiler, die nur bei beiderseitig wirkendem Gewölbschub stabil sind, und stärkere Standpfeiler oder Trennungspfeiler, die auch einseitigem Gewölbschub zu widerstehen vermögen. Man gibt den P., auch wenn sie keinen wagrechten Kräften ausgesetzt sind, bei größerer Höhe eine vom Pfeilerkopf zum Pfeilerfuß zunehmende Stärke, u. zw. entweder durch Absätze oder häufiger durch schwach geneigte Seitenflächen, deren Anlauf 1/20–1/40 der Höhe beträgt, bei hohen P. sich gegen den Fuß zu auch noch vergrößert. Die Stärke der Mittelpfeiler am Pfeilerkopf kann für Bahnbrücken mit der Spannweite l in m (nach Bühler, Eisenbau, 1913) nach folgenden Regeln angenommen werden:
für einfache Träger b = 0·44 √l
für kontinuierliche Träger b = 0·33 √l
für Bogenträger b = 0·55 √l.
P. und Widerlager, die wagrechten Kräften (Bogenschub, Erddruck) ausgesetzt sind, erfordern eine Stärkenbemessung und Formgebung auf Grund statischer Untersuchung. Das Pfeilermauerwerk wird gewöhnlich aus lagerhaftem Bruchstein hergestellt, bei Strompfeilern an den Seitenflächen mit Quadern oder Hackelsteinen verkleidet. Meist gibt man in Höhenabständen von 3–4 m ganz durchbindende Quaderschichten und unter den Auflagsteinen des Tragwerks je nach der Größe der Belastung 1–3 Druckverteilungsschichten.
Über die Gründung der P. s. Gründung.
Über die Bauart der hölzernen Zwischenpfeiler (Joche) s. Holzbrücken.
Eisenpfeiler unter Brückentragwerken sind entweder in Form einer senkrecht und quer zur Brückenlängsachse stehenden Wand ausgebildet,
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