Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.ist 1911 eröffnet. Die Bahn von Yonan nach Chilete ist Ende 1910 eröffnet; ob die Bahnen von Chilete nach Magdalena und von Lima nach Huacho, die 1910 fertiggestellt sein sollten und von besonderer Bedeutung für den Verkehr von Lima sein würden, jetzt fertiggestellt sind, war bei Abschluß dieses Artikels nicht bekannt. Die Regierung plant weiterhin den Bau einer Reihe von Eisenbahnen zur Verbindung der peruanischen Häfen mit den vielen östlichen Flüssen der Republik, die zum Gebiet des Amazonenstroms gehören. Es sind dies eine Bahn von Goylarisquizga an der Cerro de Pasco, die Eisenbahn über Huanuco nach dem Hafen Pucalpa am Ucayalifluß (450 km), eine von der Station Tuapata der Südbahn nach Chiforongo am Inambarifluß (357 km), von wo die Schiffahrt nach dem Madre de Dios, einem der bedeutendsten Nebenflüsse des Amazonenstroms, möglich ist, eine Bahn von dem im äußersten Norden der Republik am Stillen Ozean gelegenen Hafen Paita nach einem Hafen am Marano. Zwei Zweigbahnen sollen vom Endpunkt der Hauptbahn in Baguachion auf dem andern Ufer des Flusses weitergeführt werden, die eine nordöstlich nach dem Hafen Limon am Marano, die andere östlich bis nach Yurimaguas am Huallagafluß. Das ganze Netz würde 700 km lang sein. Sodann ist mit der Reparticon-Algas-Bahn ein Vertrag über Weiterführung der Bahn Supe-Barranca nach Algas (26 km) abgeschlossen, wodurch Algas mit dem Hafen von Supe verbunden würde. Endlich sind noch folgende Bahnen von der Regierung geplant: Eine Bahn von Port Lomas (zwischen Chala und Quilca) zu den Bergwerken von Ferrobamba; der Bau eines neuen Hafens in der Mataranibucht nördlich von Islay und eine Bahn zwischen diesem Hafen und Mollendo, die durch eine Verbindungsbahn die Strecke von der Küste bis Arequipa um 35 km verkürzen würde; eine Bahn von Oroya an der Zentralbahn über Tarma und La Merced nach einem Hafen am Perenefluß. Die Vorarbeiten hierfür waren 1911 im Gang. Literatur: Resena historica de los ferrocariles del Peru. Lima 1908. - Das lateinische Amerika im Jahre 1910. Berichte über Handel und Industrie, zusammengestellt im Reichsamt des Innern. 1912, Bd. XVII, S. 426 ff. - Sievers, Reisen in Peru und Ecuador. Leipzig 1914, S. 378 ff. Kupka. Petersburg-Moskau-Bahn s. Russische Eisenbahnen. Petroleumfeuerung s. Heizölfeuerung. Petroleumlokomotiven s. Gaslokomotiven. Pfälzische Eisenbahnen s. Bayerische Eisenbahnen. Pfändung s. Beschlagnahme, Eisenbahnpfandrecht und Pfandrecht. Pfandbücher s. Eisenbahnbücher. Pfandrecht (mortgage right; droit de gage; diritto di pegno), das dingliche Recht, das dem Gläubiger eingeräumt wird, um aus einer Sache (Pfand), wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, sich zu befriedigen. Über das P. an Eisenbahnen und ihrem Zubehör sind zum Schutz des Eisenbahnverkehrs in den meisten Ländern besondere gesetzliche Bestimmungen getroffen (vgl. Eisenbahnpfandrecht). Eine besondere Regelung erfährt ferner das P. der Eisenbahnen am Frachtgut. Der Eisenbahn ist das P. an dem Frachtgut nach § 440 des deutschen und 409 des österreichischen HGB. eingeräumt für: Fracht- und Nebengebühren, Frachtzuschläge; bare Auslagen (Zollgelder, Ausbesserungskosten bei schadhaft gewordenen Sendungen u. dgl.); Nachnahmen, sowie alle sonstigen durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen. Während im allgemeinen auch der Pfandgläubiger, d. h. die Person, der von Gesetzes wegen oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung ein P. an einer bestimmten Sache zur Sicherung ihrer Forderung zuerkannt ist, erst weiteren gerichtlichen Einschreitens zum Verkauf, d. h. der Geltendmachung ihres P. bedarf, kann die Eisenbahn den Pfandgegenstand ohne Mitwirkung des Gerichts, selbständig durch den Verkauf des Pfandes (Frachtgutes) realisieren (vgl. § 81 Verkehrsordnung [EBR.]). Nach Art. 21 des IÜ. sowie nach den innerstaatlichen Vorschriften mehrerer Länder besteht das P. nur so lange, als die Bahn das Gut selbst in Verwahrung hat oder solange sich das Gut in Verwahrung eines Dritten (z. B. des Rollfuhrunternehmers) befindet, der das Gut für die Eisenbahn innehat; diese Bestimmung war bisher auch im BR. enthalten, nunmehr bestimmt die Verkehrsordnung und das neue BR. hierüber nichts Besonderes. Es bewendet daher im Inlandverkehr bei den Bestimmungen des § 440 bzw. 409 HGB., wonach das P. auch nach der Ablieferung noch fortdauert, insofern es der Frachtführer binnen 3 Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch beim Empfänger oder einem Dritten sich befindet, der es für den Empfänger besitzt. Die Eisenbahn kann auch gerichtlich gegepfändete Frachtgüter in Ausübung des ihr zustehenden und allen anderen P. vorgehenden P. selbständig ohne gerichtliche Mitwirkung ist 1911 eröffnet. Die Bahn von Yonan nach Chilete ist Ende 1910 eröffnet; ob die Bahnen von Chilete nach Magdalena und von Lima nach Huacho, die 1910 fertiggestellt sein sollten und von besonderer Bedeutung für den Verkehr von Lima sein würden, jetzt fertiggestellt sind, war bei Abschluß dieses Artikels nicht bekannt. Die Regierung plant weiterhin den Bau einer Reihe von Eisenbahnen zur Verbindung der peruanischen Häfen mit den vielen östlichen Flüssen der Republik, die zum Gebiet des Amazonenstroms gehören. Es sind dies eine Bahn von Goylarisquizga an der Cerro de Pasco, die Eisenbahn über Huanuco nach dem Hafen Pucalpa am Ucayalifluß (450 km), eine von der Station Tuapata der Südbahn nach Chiforongo am Inambarifluß (357 km), von wo die Schiffahrt nach dem Madre de Dios, einem der bedeutendsten Nebenflüsse des Amazonenstroms, möglich ist, eine Bahn von dem im äußersten Norden der Republik am Stillen Ozean gelegenen Hafen Paita nach einem Hafen am Marano. Zwei Zweigbahnen sollen vom Endpunkt der Hauptbahn in Baguachion auf dem andern Ufer des Flusses weitergeführt werden, die eine nordöstlich nach dem Hafen Limon am Marano, die andere östlich bis nach Yurimaguas am Huallagafluß. Das ganze Netz würde 700 km lang sein. Sodann ist mit der Reparticon-Algas-Bahn ein Vertrag über Weiterführung der Bahn Supe-Barranca nach Algas (26 km) abgeschlossen, wodurch Algas mit dem Hafen von Supe verbunden würde. Endlich sind noch folgende Bahnen von der Regierung geplant: Eine Bahn von Port Lomas (zwischen Chala und Quilca) zu den Bergwerken von Ferrobamba; der Bau eines neuen Hafens in der Mataranibucht nördlich von Islay und eine Bahn zwischen diesem Hafen und Mollendo, die durch eine Verbindungsbahn die Strecke von der Küste bis Arequipa um 35 km verkürzen würde; eine Bahn von Oroya an der Zentralbahn über Tarma und La Merced nach einem Hafen am Perenefluß. Die Vorarbeiten hierfür waren 1911 im Gang. Literatur: Resena historica de los ferrocariles del Peru. Lima 1908. – Das lateinische Amerika im Jahre 1910. Berichte über Handel und Industrie, zusammengestellt im Reichsamt des Innern. 1912, Bd. XVII, S. 426 ff. – Sievers, Reisen in Peru und Ecuador. Leipzig 1914, S. 378 ff. Kupka. Petersburg-Moskau-Bahn s. Russische Eisenbahnen. Petroleumfeuerung s. Heizölfeuerung. Petroleumlokomotiven s. Gaslokomotiven. Pfälzische Eisenbahnen s. Bayerische Eisenbahnen. Pfändung s. Beschlagnahme, Eisenbahnpfandrecht und Pfandrecht. Pfandbücher s. Eisenbahnbücher. Pfandrecht (mortgage right; droit de gage; diritto di pegno), das dingliche Recht, das dem Gläubiger eingeräumt wird, um aus einer Sache (Pfand), wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, sich zu befriedigen. Über das P. an Eisenbahnen und ihrem Zubehör sind zum Schutz des Eisenbahnverkehrs in den meisten Ländern besondere gesetzliche Bestimmungen getroffen (vgl. Eisenbahnpfandrecht). Eine besondere Regelung erfährt ferner das P. der Eisenbahnen am Frachtgut. Der Eisenbahn ist das P. an dem Frachtgut nach § 440 des deutschen und 409 des österreichischen HGB. eingeräumt für: Fracht- und Nebengebühren, Frachtzuschläge; bare Auslagen (Zollgelder, Ausbesserungskosten bei schadhaft gewordenen Sendungen u. dgl.); Nachnahmen, sowie alle sonstigen durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen. Während im allgemeinen auch der Pfandgläubiger, d. h. die Person, der von Gesetzes wegen oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung ein P. an einer bestimmten Sache zur Sicherung ihrer Forderung zuerkannt ist, erst weiteren gerichtlichen Einschreitens zum Verkauf, d. h. der Geltendmachung ihres P. bedarf, kann die Eisenbahn den Pfandgegenstand ohne Mitwirkung des Gerichts, selbständig durch den Verkauf des Pfandes (Frachtgutes) realisieren (vgl. § 81 Verkehrsordnung [EBR.]). Nach Art. 21 des IÜ. sowie nach den innerstaatlichen Vorschriften mehrerer Länder besteht das P. nur so lange, als die Bahn das Gut selbst in Verwahrung hat oder solange sich das Gut in Verwahrung eines Dritten (z. B. des Rollfuhrunternehmers) befindet, der das Gut für die Eisenbahn innehat; diese Bestimmung war bisher auch im BR. enthalten, nunmehr bestimmt die Verkehrsordnung und das neue BR. hierüber nichts Besonderes. Es bewendet daher im Inlandverkehr bei den Bestimmungen des § 440 bzw. 409 HGB., wonach das P. auch nach der Ablieferung noch fortdauert, insofern es der Frachtführer binnen 3 Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch beim Empfänger oder einem Dritten sich befindet, der es für den Empfänger besitzt. 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B. des Rollfuhrunternehmers) befindet, der das Gut für die Eisenbahn innehat; diese Bestimmung war bisher auch im BR. enthalten, nunmehr bestimmt die Verkehrsordnung und das neue BR. hierüber nichts Besonderes. Es bewendet daher im Inlandverkehr bei den Bestimmungen des § 440 bzw. 409 HGB., wonach das P. auch nach der Ablieferung noch fortdauert, insofern es der Frachtführer binnen 3 Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch beim Empfänger oder einem Dritten sich befindet, der es für den Empfänger besitzt.</p><lb/> <p>Die Eisenbahn kann auch gerichtlich gegepfändete Frachtgüter in Ausübung des ihr zustehenden und allen anderen P. vorgehenden P. selbständig ohne gerichtliche Mitwirkung </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [65/0077]
ist 1911 eröffnet. Die Bahn von Yonan nach Chilete ist Ende 1910 eröffnet; ob die Bahnen von Chilete nach Magdalena und von Lima nach Huacho, die 1910 fertiggestellt sein sollten und von besonderer Bedeutung für den Verkehr von Lima sein würden, jetzt fertiggestellt sind, war bei Abschluß dieses Artikels nicht bekannt.
Die Regierung plant weiterhin den Bau einer Reihe von Eisenbahnen zur Verbindung der peruanischen Häfen mit den vielen östlichen Flüssen der Republik, die zum Gebiet des Amazonenstroms gehören. Es sind dies eine Bahn von Goylarisquizga an der Cerro de Pasco, die Eisenbahn über Huanuco nach dem Hafen Pucalpa am Ucayalifluß (450 km), eine von der Station Tuapata der Südbahn nach Chiforongo am Inambarifluß (357 km), von wo die Schiffahrt nach dem Madre de Dios, einem der bedeutendsten Nebenflüsse des Amazonenstroms, möglich ist, eine Bahn von dem im äußersten Norden der Republik am Stillen Ozean gelegenen Hafen Paita nach einem Hafen am Marano. Zwei Zweigbahnen sollen vom Endpunkt der Hauptbahn in Baguachion auf dem andern Ufer des Flusses weitergeführt werden, die eine nordöstlich nach dem Hafen Limon am Marano, die andere östlich bis nach Yurimaguas am Huallagafluß. Das ganze Netz würde 700 km lang sein. Sodann ist mit der Reparticon-Algas-Bahn ein Vertrag über Weiterführung der Bahn Supe-Barranca nach Algas (26 km) abgeschlossen, wodurch Algas mit dem Hafen von Supe verbunden würde.
Endlich sind noch folgende Bahnen von der Regierung geplant:
Eine Bahn von Port Lomas (zwischen Chala und Quilca) zu den Bergwerken von Ferrobamba; der Bau eines neuen Hafens in der Mataranibucht nördlich von Islay und eine Bahn zwischen diesem Hafen und Mollendo, die durch eine Verbindungsbahn die Strecke von der Küste bis Arequipa um 35 km verkürzen würde; eine Bahn von Oroya an der Zentralbahn über Tarma und La Merced nach einem Hafen am Perenefluß. Die Vorarbeiten hierfür waren 1911 im Gang.
Literatur: Resena historica de los ferrocariles del Peru. Lima 1908. – Das lateinische Amerika im Jahre 1910. Berichte über Handel und Industrie, zusammengestellt im Reichsamt des Innern. 1912, Bd. XVII, S. 426 ff. – Sievers, Reisen in Peru und Ecuador. Leipzig 1914, S. 378 ff.
Kupka.
Petersburg-Moskau-Bahn s. Russische Eisenbahnen.
Petroleumfeuerung s. Heizölfeuerung.
Petroleumlokomotiven s. Gaslokomotiven.
Pfälzische Eisenbahnen s. Bayerische Eisenbahnen.
Pfändung s. Beschlagnahme, Eisenbahnpfandrecht und Pfandrecht.
Pfandbücher s. Eisenbahnbücher.
Pfandrecht (mortgage right; droit de gage; diritto di pegno), das dingliche Recht, das dem Gläubiger eingeräumt wird, um aus einer Sache (Pfand), wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, sich zu befriedigen. Über das P. an Eisenbahnen und ihrem Zubehör sind zum Schutz des Eisenbahnverkehrs in den meisten Ländern besondere gesetzliche Bestimmungen getroffen (vgl. Eisenbahnpfandrecht).
Eine besondere Regelung erfährt ferner das P. der Eisenbahnen am Frachtgut. Der Eisenbahn ist das P. an dem Frachtgut nach § 440 des deutschen und 409 des österreichischen HGB. eingeräumt für:
Fracht- und Nebengebühren, Frachtzuschläge;
bare Auslagen (Zollgelder, Ausbesserungskosten bei schadhaft gewordenen Sendungen u. dgl.);
Nachnahmen, sowie
alle sonstigen durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen.
Während im allgemeinen auch der Pfandgläubiger, d. h. die Person, der von Gesetzes wegen oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung ein P. an einer bestimmten Sache zur Sicherung ihrer Forderung zuerkannt ist, erst weiteren gerichtlichen Einschreitens zum Verkauf, d. h. der Geltendmachung ihres P. bedarf, kann die Eisenbahn den Pfandgegenstand ohne Mitwirkung des Gerichts, selbständig durch den Verkauf des Pfandes (Frachtgutes) realisieren (vgl. § 81 Verkehrsordnung [EBR.]).
Nach Art. 21 des IÜ. sowie nach den innerstaatlichen Vorschriften mehrerer Länder besteht das P. nur so lange, als die Bahn das Gut selbst in Verwahrung hat oder solange sich das Gut in Verwahrung eines Dritten (z. B. des Rollfuhrunternehmers) befindet, der das Gut für die Eisenbahn innehat; diese Bestimmung war bisher auch im BR. enthalten, nunmehr bestimmt die Verkehrsordnung und das neue BR. hierüber nichts Besonderes. Es bewendet daher im Inlandverkehr bei den Bestimmungen des § 440 bzw. 409 HGB., wonach das P. auch nach der Ablieferung noch fortdauert, insofern es der Frachtführer binnen 3 Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch beim Empfänger oder einem Dritten sich befindet, der es für den Empfänger besitzt.
Die Eisenbahn kann auch gerichtlich gegepfändete Frachtgüter in Ausübung des ihr zustehenden und allen anderen P. vorgehenden P. selbständig ohne gerichtliche Mitwirkung
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