Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.erwähnte Abzug erfährt jedoch in 3 der genannten Staaten eine Einschränkung insoferne, als er in Baden und Württemberg nur bis zur Höhe der verteilten Überschüsse, in Bayern nur bis zum Höchstbetrag von 50% des Reinertrags zulässig ist. In Preußen und Württemberg ist jedoch der Kommunaleinkommensteuer das ermittelte Einkommen ohne den erwähnten Abzug zu grunde zu legen. Durch Einkommensteuern bzw. ihnen ähnliche Steuern werden die Eisenbahnaktiengesellschaften auch in mehreren außerdeutschen Staaten betroffen. Der in Österreich (Ges. vom 25. Oktober 1896 und vom 23. Januar 1914) und in Frankreich (Ges. vom 18. Juli 1914 als "Impot general sur le revenu") bestehenden Einkommensteuer sind Eisenbahnaktiengesellschaften ebensowenig unterworfen, wie andere nichtphysische Personen, wohl aber die Aktionäre auch hinsichtlich ihres Dividendeneinkommens. Der in Ungarn am 11. April 1909 sanktionierte Ges.-Art. X-1909 betreffend die Einkommensteuer, der auch die Eisenbahnaktiengesellschaften unterworfen werden sollten, ist infolge der durch Ges.-Art. VI-1913 suspendierten Steuerreform bisher nicht in Wirksamkeit getreten. Die dort gegenwärtig noch bestehende "allgemeine Einkommenersatzsteuer" ist nichts anderes als eine prozentweise Erhöhung der verschiedenen, auch die Eisenbahnaktiengesellschaften treffenden Ertragssteuern. In Belgien wurde durch Ges. vom 1. September 1913 an Stelle der bis dahin bestandenen proportionalen Patentsteuer (mit 2% des Reinertrags nebst 2 Zuschlagsdezimen, Ges. vom 21. Mai 1819, 22. Januar 1849 und 24. März 1873) unter der Bezeichnung "Taxe sur les revenus des benefices realises dans les societes par actions" eine Abgabe mit dem Steuersatz von 4% eingeführt, die auch die gezahlten Obligationszinsen (in letzterem Punkt mit dem Effekt einer Kuponsteuer) trifft. Das Einkommen- und Vermögenssteuergesetz in Dänemark vom 8. Juni 1912 und 10. Mai 1915 besteuert die Eisenbahnaktiengesellschaften (unter Freilassung derselben, nicht aber auch des Aktionärs hinsichtlich des Wertes seiner Aktien von der Vermögenssteuer) mit 1·4-6% des steuerpflichtigen Ertrags, der nach ähnlichen Grundsätzen wie in Preußen und unter Abzug von 4% des eingezahlten Aktienkapitals ermittelt wird. Das in Großbritannien und Irland bestehende System der "General property and income taxe", das die verschiedenen Einkommenquellen in 5 Klassen nach sog. Schedulas, u. zw. unter A. aus Grund- und Gebäudeeigentum, B. aus Pachtungen, C. aus Kapitalvermögen, D. aus Handel und Gewerbe und E. aus Dienstbezügen abgesondert erfaßt, hat gleichwohl hinsichtlich der Eisenbahnaktiengesellschaften insoferne den Charakter einer allgemeinen Einkommensteuer, als das gesamte Einkommen dieser Gesellschaften, auch aus Grund- und Gebäudebesitz, soweit dieser dem eigentlichen Eisenbahnbetrieb dient, und aus Kapitalvermögen zusammengefaßt und einheitlich nach Schedula D besteuert wird. Nicht dem erwähnten Betrieb dienender Grund- und Gebäudebesitz der Eisenbahnaktiengesellschaften bleibt der Besteuerung nach Schedula A unterworfen. Der Steuersatz wird alljährlich durch das Finanzgesetz, u. zw. nicht in % des Einkommens, sondern in Pf f. d. L, so für 1911/12 mit 1 sh. 2 Pf f. d. L (rd. 5·8%) festgesetzt. Japan erhebt von den Eisenbahnaktiengesellschaften eine Einkommensteuer mit 6·25% (2·5% ordentliche und 3·75% Zusatzsteuer) des Nettoeinkommens. In Italien unterliegen der "Imposta sui redditi della ricchezza mobile" (Ges. vom 28. August 1877, Nr. 4021 und vom 22. Juli 1894, Nr. 339) die Eisenbahnaktiengesellschaften vom Nettoertrag des Eisenbahnbetriebs, zu dem unterschiedslos auch alle Beträge gerechnet werden, die unter welchem Titel immer an die Aktionäre verteilt, zur Kapitalsvermehrung oder zur Vermehrung der Reserve- und Amortisationsfonds oder zur Schuldentilgung verwendet werden. Das so ermittelte effektive Einkommen ("reddito effetivo") wird in steuerbares Einkommen ("reddito imponibile") durch Reduktion des ersteren auf einen bestimmten Bruchteil (nach dem Ges. von 1894 auf 20/40) umgewandelt. Der Steuersatz beträgt seit 1894 20% des steuerbaren Einkommens, was einer Belastung des effektiven Einkommens mit 10% entspricht. Auf das Prinzipale der Steuer, die seit 1894 von Gemeinde- und Provinzialzuschlägen befreit ist, wird ein Aufschlag von 2% für die Kosten der Steuerveranlagung und Einhebung gelegt. Die Eisenbahnaktiengesellschaften haben auch die Zinsen der von ihnen aufgenommenen Anleihen und ausgegebenen Obligationen alljährlich einzubekennen und die auf die entsprechenden Einkommen ihrer Gläubiger entfallende Steuer unter Regreßvorbehalt unmittelbar zu berichtigen. Das steuerbare Einkommen beträgt bei vom Staate garantierten Anleihen und Obligationen 40/40, sonst 30/40 des Zinsenbezugs. In Luxemburg (Ges. vom 8. Juli 1913) haben die Eisenbahnaktiengesellschaften von den an die Aktionäre gezahlten Zinsen und Dividenden sowie von den hinzuzurechnenden, zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Geschäftsverbesserung oder Erweiterung und zur Bildung von Reservefonds verwendeten Beträgen die "Mobiliarsteuer" nach einem progressiven Satz mit der Höchstgrenze von 4% zu entrichten. Außerdem besteht für sie die Verpflichtung zur Entrichtung der Kuponsteuer mit 3·5% der von ihnen gezahlten Obligationszinsen. In den Niederlanden unterliegen die Eisenbahnaktiengesellschaften einer Steuer mit dem Satz von 2·5% der an die Aktionäre verteilten oder zur Kapitalstilgung verwendeten Gewinne (Ges. vom 2. Oktober 1893). Spanien besteuert seit dem Ges. vom 27. März 1900 unter Auflassung der früheren "Industrialsteuer" (6·9% des Nettoertrags, Ges. vom 31. Dezember 1881) die Eisenbahnaktiengesellschaften mit der Steuer vom Einkommen aus beweglichem Vermögen ("Impuesto sobre utilidades" etc.). Steuersatz 7% des Reingewinns. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika besteht zufolge Bundesgesetz vom 3. Oktober 1913 die Bundeseinkommensteuer (Income tax), die in eine "normal tax" vom Einkommen natürlicher und juristischer Personen aus allen Quellen und eine "additional tax" auf das 20.000 $ (98.704 Kronen österreichischer Währung) übersteigende Gesamtreineinkommen natürlicher Personen zerfällt. Die Eisenbahnaktiengesellschaften werden nur von der "normal tax" mit dem Steuersatz von 1%, jedoch ohne Rücksicht auf die Höhe bzw. Untergrenze des Gewinns getroffen. Soweit in Australien neben dem vorherrschenden Staatsbahnsystem Eisenbahnen durch Eisenbahnaktiengesellschaften betrieben werden, unterliegen letztere besonderen Abgaben, so z. B. in Viktoria der "Dividend tax", in Ostaustralien und Tasmanien einer Steuer vom erzielten Reingewinn; erwähnte Abzug erfährt jedoch in 3 der genannten Staaten eine Einschränkung insoferne, als er in Baden und Württemberg nur bis zur Höhe der verteilten Überschüsse, in Bayern nur bis zum Höchstbetrag von 50% des Reinertrags zulässig ist. In Preußen und Württemberg ist jedoch der Kommunaleinkommensteuer das ermittelte Einkommen ohne den erwähnten Abzug zu grunde zu legen. Durch Einkommensteuern bzw. ihnen ähnliche Steuern werden die Eisenbahnaktiengesellschaften auch in mehreren außerdeutschen Staaten betroffen. Der in Österreich (Ges. vom 25. Oktober 1896 und vom 23. Januar 1914) und in Frankreich (Ges. vom 18. Juli 1914 als „Impôt général sur le revenu“) bestehenden Einkommensteuer sind Eisenbahnaktiengesellschaften ebensowenig unterworfen, wie andere nichtphysische Personen, wohl aber die Aktionäre auch hinsichtlich ihres Dividendeneinkommens. Der in Ungarn am 11. April 1909 sanktionierte Ges.-Art. X-1909 betreffend die Einkommensteuer, der auch die Eisenbahnaktiengesellschaften unterworfen werden sollten, ist infolge der durch Ges.-Art. VI-1913 suspendierten Steuerreform bisher nicht in Wirksamkeit getreten. Die dort gegenwärtig noch bestehende „allgemeine Einkommenersatzsteuer“ ist nichts anderes als eine prozentweise Erhöhung der verschiedenen, auch die Eisenbahnaktiengesellschaften treffenden Ertragssteuern. In Belgien wurde durch Ges. vom 1. September 1913 an Stelle der bis dahin bestandenen proportionalen Patentsteuer (mit 2% des Reinertrags nebst 2 Zuschlagsdezimen, Ges. vom 21. Mai 1819, 22. Januar 1849 und 24. 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Schedulas, u. zw. unter A. aus Grund- und Gebäudeeigentum, B. aus Pachtungen, C. aus Kapitalvermögen, D. aus Handel und Gewerbe und E. aus Dienstbezügen abgesondert erfaßt, hat gleichwohl hinsichtlich der Eisenbahnaktiengesellschaften insoferne den Charakter einer allgemeinen Einkommensteuer, als das gesamte Einkommen dieser Gesellschaften, auch aus Grund- und Gebäudebesitz, soweit dieser dem eigentlichen Eisenbahnbetrieb dient, und aus Kapitalvermögen zusammengefaßt und einheitlich nach Schedula D besteuert wird. Nicht dem erwähnten Betrieb dienender Grund- und Gebäudebesitz der Eisenbahnaktiengesellschaften bleibt der Besteuerung nach Schedula A unterworfen. Der Steuersatz wird alljährlich durch das Finanzgesetz, u. zw. nicht in % des Einkommens, sondern in ₰ f. d. ₤, so für 1911/12 mit 1 sh. 2 ₰ f. d. ₤ (rd. 5·8%) festgesetzt. Japan erhebt von den Eisenbahnaktiengesellschaften eine Einkommensteuer mit 6·25% (2·5% ordentliche und 3·75% Zusatzsteuer) des Nettoeinkommens. In Italien unterliegen der „Imposta sui redditi della ricchezza mobile“ (Ges. vom 28. August 1877, Nr. 4021 und vom 22. Juli 1894, Nr. 339) die Eisenbahnaktiengesellschaften vom Nettoertrag des Eisenbahnbetriebs, zu dem unterschiedslos auch alle Beträge gerechnet werden, die unter welchem Titel immer an die Aktionäre verteilt, zur Kapitalsvermehrung oder zur Vermehrung der Reserve- und Amortisationsfonds oder zur Schuldentilgung verwendet werden. Das so ermittelte effektive Einkommen („reddito effetivo“) wird in steuerbares Einkommen („reddito imponibile“) durch Reduktion des ersteren auf einen bestimmten Bruchteil (nach dem Ges. von 1894 auf 20/40) umgewandelt. Der Steuersatz beträgt seit 1894 20% des steuerbaren Einkommens, was einer Belastung des effektiven Einkommens mit 10% entspricht. Auf das Prinzipale der Steuer, die seit 1894 von Gemeinde- und Provinzialzuschlägen befreit ist, wird ein Aufschlag von 2% für die Kosten der Steuerveranlagung und Einhebung gelegt. Die Eisenbahnaktiengesellschaften haben auch die Zinsen der von ihnen aufgenommenen Anleihen und ausgegebenen Obligationen alljährlich einzubekennen und die auf die entsprechenden Einkommen ihrer Gläubiger entfallende Steuer unter Regreßvorbehalt unmittelbar zu berichtigen. Das steuerbare Einkommen beträgt bei vom Staate garantierten Anleihen und Obligationen 40/40, sonst 30/40 des Zinsenbezugs. In Luxemburg (Ges. vom 8. Juli 1913) haben die Eisenbahnaktiengesellschaften von den an die Aktionäre gezahlten Zinsen und Dividenden sowie von den hinzuzurechnenden, zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Geschäftsverbesserung oder Erweiterung und zur Bildung von Reservefonds verwendeten Beträgen die „Mobiliarsteuer“ nach einem progressiven Satz mit der Höchstgrenze von 4% zu entrichten. Außerdem besteht für sie die Verpflichtung zur Entrichtung der Kuponsteuer mit 3·5% der von ihnen gezahlten Obligationszinsen. In den Niederlanden unterliegen die Eisenbahnaktiengesellschaften einer Steuer mit dem Satz von 2·5% der an die Aktionäre verteilten oder zur Kapitalstilgung verwendeten Gewinne (Ges. vom 2. Oktober 1893). Spanien besteuert seit dem Ges. vom 27. März 1900 unter Auflassung der früheren „Industrialsteuer“ (6·9% des Nettoertrags, Ges. vom 31. Dezember 1881) die Eisenbahnaktiengesellschaften mit der Steuer vom Einkommen aus beweglichem Vermögen („Impuesto sobre utilidades“ etc.). Steuersatz 7% des Reingewinns. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika besteht zufolge Bundesgesetz vom 3. Oktober 1913 die Bundeseinkommensteuer (Income tax), die in eine „normal tax“ vom Einkommen natürlicher und juristischer Personen aus allen Quellen und eine „additional tax“ auf das 20.000 $ (98.704 Kronen österreichischer Währung) übersteigende Gesamtreineinkommen natürlicher Personen zerfällt. Die Eisenbahnaktiengesellschaften werden nur von der „normal tax“ mit dem Steuersatz von 1%, jedoch ohne Rücksicht auf die Höhe bzw. Untergrenze des Gewinns getroffen. Soweit in Australien neben dem vorherrschenden Staatsbahnsystem Eisenbahnen durch Eisenbahnaktiengesellschaften betrieben werden, unterliegen letztere besonderen Abgaben, so z. B. in Viktoria der „Dividend tax“, in Ostaustralien und Tasmanien einer Steuer vom erzielten Reingewinn; <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0196" n="186"/> erwähnte Abzug erfährt jedoch in 3 der genannten Staaten eine Einschränkung insoferne, als er in Baden und Württemberg nur bis zur Höhe der verteilten Überschüsse, in Bayern nur bis zum Höchstbetrag von 50<hi rendition="#i">%</hi> des Reinertrags zulässig ist. In Preußen und Württemberg ist jedoch der <hi rendition="#g">Kommunaleinkommensteuer</hi> das ermittelte Einkommen <hi rendition="#g">ohne</hi> den erwähnten Abzug zu grunde zu legen. 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erwähnte Abzug erfährt jedoch in 3 der genannten Staaten eine Einschränkung insoferne, als er in Baden und Württemberg nur bis zur Höhe der verteilten Überschüsse, in Bayern nur bis zum Höchstbetrag von 50% des Reinertrags zulässig ist. In Preußen und Württemberg ist jedoch der Kommunaleinkommensteuer das ermittelte Einkommen ohne den erwähnten Abzug zu grunde zu legen. Durch Einkommensteuern bzw. ihnen ähnliche Steuern werden die Eisenbahnaktiengesellschaften auch in mehreren außerdeutschen Staaten betroffen.
Der in Österreich (Ges. vom 25. Oktober 1896 und vom 23. Januar 1914) und in Frankreich (Ges. vom 18. Juli 1914 als „Impôt général sur le revenu“) bestehenden Einkommensteuer sind Eisenbahnaktiengesellschaften ebensowenig unterworfen, wie andere nichtphysische Personen, wohl aber die Aktionäre auch hinsichtlich ihres Dividendeneinkommens.
Der in Ungarn am 11. April 1909 sanktionierte Ges.-Art. X-1909 betreffend die Einkommensteuer, der auch die Eisenbahnaktiengesellschaften unterworfen werden sollten, ist infolge der durch Ges.-Art. VI-1913 suspendierten Steuerreform bisher nicht in Wirksamkeit getreten. Die dort gegenwärtig noch bestehende „allgemeine Einkommenersatzsteuer“ ist nichts anderes als eine prozentweise Erhöhung der verschiedenen, auch die Eisenbahnaktiengesellschaften treffenden Ertragssteuern.
In Belgien wurde durch Ges. vom 1. September 1913 an Stelle der bis dahin bestandenen proportionalen Patentsteuer (mit 2% des Reinertrags nebst 2 Zuschlagsdezimen, Ges. vom 21. Mai 1819, 22. Januar 1849 und 24. März 1873) unter der Bezeichnung „Taxe sur les revenus des bénéfices réalisés dans les sociétés par actions“ eine Abgabe mit dem Steuersatz von 4% eingeführt, die auch die gezahlten Obligationszinsen (in letzterem Punkt mit dem Effekt einer Kuponsteuer) trifft.
Das Einkommen- und Vermögenssteuergesetz in Dänemark vom 8. Juni 1912 und 10. Mai 1915 besteuert die Eisenbahnaktiengesellschaften (unter Freilassung derselben, nicht aber auch des Aktionärs hinsichtlich des Wertes seiner Aktien von der Vermögenssteuer) mit 1·4–6% des steuerpflichtigen Ertrags, der nach ähnlichen Grundsätzen wie in Preußen und unter Abzug von 4% des eingezahlten Aktienkapitals ermittelt wird.
Das in Großbritannien und Irland bestehende System der „General property and income taxe“, das die verschiedenen Einkommenquellen in 5 Klassen nach sog. Schedulas, u. zw. unter A. aus Grund- und Gebäudeeigentum, B. aus Pachtungen, C. aus Kapitalvermögen, D. aus Handel und Gewerbe und E. aus Dienstbezügen abgesondert erfaßt, hat gleichwohl hinsichtlich der Eisenbahnaktiengesellschaften insoferne den Charakter einer allgemeinen Einkommensteuer, als das gesamte Einkommen dieser Gesellschaften, auch aus Grund- und Gebäudebesitz, soweit dieser dem eigentlichen Eisenbahnbetrieb dient, und aus Kapitalvermögen zusammengefaßt und einheitlich nach Schedula D besteuert wird. Nicht dem erwähnten Betrieb dienender Grund- und Gebäudebesitz der Eisenbahnaktiengesellschaften bleibt der Besteuerung nach Schedula A unterworfen. Der Steuersatz wird alljährlich durch das Finanzgesetz, u. zw. nicht in % des Einkommens, sondern in ₰ f. d. ₤, so für 1911/12 mit 1 sh. 2 ₰ f. d. ₤ (rd. 5·8%) festgesetzt.
Japan erhebt von den Eisenbahnaktiengesellschaften eine Einkommensteuer mit 6·25% (2·5% ordentliche und 3·75% Zusatzsteuer) des Nettoeinkommens.
In Italien unterliegen der „Imposta sui redditi della ricchezza mobile“ (Ges. vom 28. August 1877, Nr. 4021 und vom 22. Juli 1894, Nr. 339) die Eisenbahnaktiengesellschaften vom Nettoertrag des Eisenbahnbetriebs, zu dem unterschiedslos auch alle Beträge gerechnet werden, die unter welchem Titel immer an die Aktionäre verteilt, zur Kapitalsvermehrung oder zur Vermehrung der Reserve- und Amortisationsfonds oder zur Schuldentilgung verwendet werden.
Das so ermittelte effektive Einkommen („reddito effetivo“) wird in steuerbares Einkommen („reddito imponibile“) durch Reduktion des ersteren auf einen bestimmten Bruchteil (nach dem Ges. von 1894 auf 20/40) umgewandelt. Der Steuersatz beträgt seit 1894 20% des steuerbaren Einkommens, was einer Belastung des effektiven Einkommens mit 10% entspricht. Auf das Prinzipale der Steuer, die seit 1894 von Gemeinde- und Provinzialzuschlägen befreit ist, wird ein Aufschlag von 2% für die Kosten der Steuerveranlagung und Einhebung gelegt. Die Eisenbahnaktiengesellschaften haben auch die Zinsen der von ihnen aufgenommenen Anleihen und ausgegebenen Obligationen alljährlich einzubekennen und die auf die entsprechenden Einkommen ihrer Gläubiger entfallende Steuer unter Regreßvorbehalt unmittelbar zu berichtigen. Das steuerbare Einkommen beträgt bei vom Staate garantierten Anleihen und Obligationen 40/40, sonst 30/40 des Zinsenbezugs.
In Luxemburg (Ges. vom 8. Juli 1913) haben die Eisenbahnaktiengesellschaften von den an die Aktionäre gezahlten Zinsen und Dividenden sowie von den hinzuzurechnenden, zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Geschäftsverbesserung oder Erweiterung und zur Bildung von Reservefonds verwendeten Beträgen die „Mobiliarsteuer“ nach einem progressiven Satz mit der Höchstgrenze von 4% zu entrichten. Außerdem besteht für sie die Verpflichtung zur Entrichtung der Kuponsteuer mit 3·5% der von ihnen gezahlten Obligationszinsen.
In den Niederlanden unterliegen die Eisenbahnaktiengesellschaften einer Steuer mit dem Satz von 2·5% der an die Aktionäre verteilten oder zur Kapitalstilgung verwendeten Gewinne (Ges. vom 2. Oktober 1893).
Spanien besteuert seit dem Ges. vom 27. März 1900 unter Auflassung der früheren „Industrialsteuer“ (6·9% des Nettoertrags, Ges. vom 31. Dezember 1881) die Eisenbahnaktiengesellschaften mit der Steuer vom Einkommen aus beweglichem Vermögen („Impuesto sobre utilidades“ etc.). Steuersatz 7% des Reingewinns.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika besteht zufolge Bundesgesetz vom 3. Oktober 1913 die Bundeseinkommensteuer (Income tax), die in eine „normal tax“ vom Einkommen natürlicher und juristischer Personen aus allen Quellen und eine „additional tax“ auf das 20.000 $ (98.704 Kronen österreichischer Währung) übersteigende Gesamtreineinkommen natürlicher Personen zerfällt. Die Eisenbahnaktiengesellschaften werden nur von der „normal tax“ mit dem Steuersatz von 1%, jedoch ohne Rücksicht auf die Höhe bzw. Untergrenze des Gewinns getroffen.
Soweit in Australien neben dem vorherrschenden Staatsbahnsystem Eisenbahnen durch Eisenbahnaktiengesellschaften betrieben werden, unterliegen letztere besonderen Abgaben, so z. B. in Viktoria der „Dividend tax“, in Ostaustralien und Tasmanien einer Steuer vom erzielten Reingewinn;
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(2020-06-17T17:32:52Z)
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