Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.in allen gedachten Fällen mit dem Satz von 1 sh. pro L (rd. 5%). Eine einer Einkommensteuer ähnliche Funktion haben auch die alljährlich zu gunsten des Bundes der Schweizer Eidgenossenschaft gemäß Ges. vom 23. Dezember 1872 von Privatbahnen auf Grundlage des Reingewinns (für dessen Berechnung durch Bundesbeschluß vom 17. Juni 1914, bzw. Bundesratsbeschluß vom 29. September 1914 eingehende Bestimmungen festgesetzt wurden) zu entrichtenden Konzessionsgebühren. Diese Gebühren betragen bei einem Reingewinn von 4% bzw. 5%, dann 6% und mehr des Aktienkapitals 50 bzw. 100 bzw. 200 Fr. für jede im Betrieb befindliche Wegstrecke von 1 km. Des Zusammenhangs wegen sei gleich hier angeführt, daß die Eisenbahnaktiengesellschaften außerdem auch in den 25 Kantonen der Schweiz selbständig besteuert werden. Jedes Kantonalgesetz ist von dem andern verschieden. Es finden sich Einkommensteuern, Vermögenssteuern, Kombinationen von beiden untereinander oder mit Realsteuern u. s. w. Eine enzyklopädische Übersicht ist für diese Kantone ebenso unmöglich, wie für die Besteuerung der Eisenbahnaktiengesellschaften in den 51 Einzelstaaten und Territorien der Vereinigten Staaten von Amerika, in welchen Vermögenssteuern ("General property taxes") vorwiegen. Hinsichtlich dieser letzteren Steuern sei auf die Detailangaben in dem alljährlich erscheinenden amtlichen "Report on the Statistics of Railways in the United States" verwiesen. Von den angeführten außerdeutschen Staaten lassen u. a. England, Japan und die Vereinigten Staaten von Amerika die Dividenden der von ihnen besteuerten Eisenbahnaktiengesellschaften beim Aktionär von der Einkommensteuer frei. c) Vermögenssteuern. Von den in mehreren Bundesstaaten des Deutschen Reiches unter vollständiger oder teilweiser Auflassung der Realsteuern, bzw. unter Überweisung dieser Steuern an die Gemeinden eingeführten Vermögenssteuern (Ergänzungssteuern) werden meist nur die natürlichen Personen, darunter auch die Aktionäre vom Wert ihres Aktienbesitzes, in Baden, den beiden Mecklenburg und im Königreich Sachsen aber nebst anderen juristischen Personen grundsätzlich auch die Eisenbahnaktiengesellschaften erfaßt. Als Besteuerungsgrundlage gilt hierbei im allgemeinen das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen (im Königreich Sachsen mit der Abweichung, daß das von der Grundsteuer getroffene Vermögen der Ergänzungssteuer nicht unterliegt) nach Abzug der Schulden, zu denen im Königreich Sachsen auch das eingezahlte Aktienkapital gerechnet wird. In Baden ist der zulässige Schuldenabzug (unter Ausschluß des Abzugs des Aktienkapitals) auf die Hälfte der veranlagten Vermögenssteuerwerte beschränkt. Der Steuersatz dieser Vermögenssteuern beträgt rd. 1/2%0. In Baden ist der Eisenbahnbetrieb durch den Staat und die Gemeindestraßenbahnen von der Vermögenssteuer befreit. In Luxemburg besteht neben der Mobiliarsteuer eine Ergänzungssteuer mit dem Satz von 1/2%0, der auch die Eisenbahnaktiengesellschaften nach dem Kapitalswert ihrer Aktien, jedoch nur insoferne unterliegen, als dieser Wert nicht durch die Grund- oder Minensteuer erfaßt ist. In Spanien haben u. a. auch die sog. Eisenbahnkompagnien gemäß Ges. vom 29. Dezember 1910 eine jährliche Abgabe von 6%0 des Gesellschaftskapitals zu entrichten, als welches gelten: 1. das eingezahlte Aktienkapital, 2. die Reserven, 3. der Betrag außerordentlicher Abschreibungen. Diese Abgabe wird von der Einkommensteuer abgerechnet, falls letztere höher sein sollte als erstere. d) Grundsteuern als Staatssteuern sind auf Grund von Katastern auch von Eisenbahnunternehmungen u. a. zu entrichten in Bayern, Belgien, Elsaß-Lothringen, Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg, Österreich, Ungarn, Sachsen (mit gewissen Einschränkungen) und Württemberg. Der Grundsteuer unterliegen, soweit nicht Ausnahmen platzgreifen, auch die eigentlichen Eisenbahngrundstücke, deren Katastralsteuerwert nach verschiedenen Methoden ermittelt wird, so z. B. in Bayern mit einem den Hauptkulturarten "assimilierten" Betrag, in Frankreich und Elsaß-Lothringen wie für Ackerland erster Klasse, in Italien und Österreich durch "Parifikation" mit den angrenzenden Grundflächen. Der Steuerfuß beträgt im Verhältnis zum Katastralreinertrag in Belgien 7% (Ges. vom 5. Juli 1871), Elsaß-Lothringen, wo auch die Reichseisenbahnen grundsteuerpflichtig sind, 3·5% (Ges. vom 13. Juli 1901), Frankreich (Ges. vom 29. März 1914) ab 1. Januar 1915 4% von 4/5 jenes Ertrags, in Italien 7% (Ges. vom 1. März 1886) mehr einem Kriegszehntel (Ges. vom 10. Juli 1887) und wiederholten sog. Erdbebenzuschlägen, in Japan 5·5%, in Österreich 22·7% (Ges. vom 7. Juni 1881), später ermäßigt auf 19·3% (Ges. vom 23. Januar 1914), in Sachsen 4 Pf. von jeder sog. "Steuereinheit", in Ungarn früher 25·5%, seit Ges.-Art. V-1889 nur noch 20%. Als Staatssteuer wird die Grundsteuer nicht erhoben in Bayern und Württemberg von den Staatseisenbahnen (doch werden in Bayern die sog. "Steuerverhältniszahlen" auch für diese Bahnen im Kataster vorgetragen). e) Von der Gebäude- (Häuser-) Steuer werden im allgemeinen auch die Eisenbahngebäude, insbesondere auch in den unter d genannten Staaten getroffen. Diese Steuer wird vorwiegend als proportionale Abgabe von dem nach verschiedenen Vorgangsweisen ermittelten Gebäudemietwert ("Hauszinssteuer") oder unter gewissen Voraussetzungen bei einigen Gebäuden auch nach abgestuften festen Sätzen ("Klassensteuer" in Österreich, Preußen, Ungarn) erhoben. Der Steuersatz beträgt in ersterem Fall: in Bayern 2% der "Haussteuerverhältniszahl", in Japan 2·5% des Katasterwertes, in Österreich je nach dem Ort, in welchem das Gebäude liegt, 262/3% bzw. 20% oder 15% des nach Abzug einer bestimmten in allen gedachten Fällen mit dem Satz von 1 sh. pro ₤ (rd. 5%). Eine einer Einkommensteuer ähnliche Funktion haben auch die alljährlich zu gunsten des Bundes der Schweizer Eidgenossenschaft gemäß Ges. vom 23. Dezember 1872 von Privatbahnen auf Grundlage des Reingewinns (für dessen Berechnung durch Bundesbeschluß vom 17. Juni 1914, bzw. Bundesratsbeschluß vom 29. September 1914 eingehende Bestimmungen festgesetzt wurden) zu entrichtenden Konzessionsgebühren. Diese Gebühren betragen bei einem Reingewinn von 4% bzw. 5%, dann 6% und mehr des Aktienkapitals 50 bzw. 100 bzw. 200 Fr. für jede im Betrieb befindliche Wegstrecke von 1 km. Des Zusammenhangs wegen sei gleich hier angeführt, daß die Eisenbahnaktiengesellschaften außerdem auch in den 25 Kantonen der Schweiz selbständig besteuert werden. Jedes Kantonalgesetz ist von dem andern verschieden. Es finden sich Einkommensteuern, Vermögenssteuern, Kombinationen von beiden untereinander oder mit Realsteuern u. s. w. Eine enzyklopädische Übersicht ist für diese Kantone ebenso unmöglich, wie für die Besteuerung der Eisenbahnaktiengesellschaften in den 51 Einzelstaaten und Territorien der Vereinigten Staaten von Amerika, in welchen Vermögenssteuern („General property taxes“) vorwiegen. Hinsichtlich dieser letzteren Steuern sei auf die Detailangaben in dem alljährlich erscheinenden amtlichen „Report on the Statistics of Railways in the United States“ verwiesen. Von den angeführten außerdeutschen Staaten lassen u. a. England, Japan und die Vereinigten Staaten von Amerika die Dividenden der von ihnen besteuerten Eisenbahnaktiengesellschaften beim Aktionär von der Einkommensteuer frei. c) Vermögenssteuern. Von den in mehreren Bundesstaaten des Deutschen Reiches unter vollständiger oder teilweiser Auflassung der Realsteuern, bzw. unter Überweisung dieser Steuern an die Gemeinden eingeführten Vermögenssteuern (Ergänzungssteuern) werden meist nur die natürlichen Personen, darunter auch die Aktionäre vom Wert ihres Aktienbesitzes, in Baden, den beiden Mecklenburg und im Königreich Sachsen aber nebst anderen juristischen Personen grundsätzlich auch die Eisenbahnaktiengesellschaften erfaßt. Als Besteuerungsgrundlage gilt hierbei im allgemeinen das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen (im Königreich Sachsen mit der Abweichung, daß das von der Grundsteuer getroffene Vermögen der Ergänzungssteuer nicht unterliegt) nach Abzug der Schulden, zu denen im Königreich Sachsen auch das eingezahlte Aktienkapital gerechnet wird. In Baden ist der zulässige Schuldenabzug (unter Ausschluß des Abzugs des Aktienkapitals) auf die Hälfte der veranlagten Vermögenssteuerwerte beschränkt. Der Steuersatz dieser Vermögenssteuern beträgt rd. 1/2‰. In Baden ist der Eisenbahnbetrieb durch den Staat und die Gemeindestraßenbahnen von der Vermögenssteuer befreit. In Luxemburg besteht neben der Mobiliarsteuer eine Ergänzungssteuer mit dem Satz von 1/2‰, der auch die Eisenbahnaktiengesellschaften nach dem Kapitalswert ihrer Aktien, jedoch nur insoferne unterliegen, als dieser Wert nicht durch die Grund- oder Minensteuer erfaßt ist. In Spanien haben u. a. auch die sog. Eisenbahnkompagnien gemäß Ges. vom 29. Dezember 1910 eine jährliche Abgabe von 6‰ des Gesellschaftskapitals zu entrichten, als welches gelten: 1. das eingezahlte Aktienkapital, 2. die Reserven, 3. der Betrag außerordentlicher Abschreibungen. Diese Abgabe wird von der Einkommensteuer abgerechnet, falls letztere höher sein sollte als erstere. d) Grundsteuern als Staatssteuern sind auf Grund von Katastern auch von Eisenbahnunternehmungen u. a. zu entrichten in Bayern, Belgien, Elsaß-Lothringen, Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg, Österreich, Ungarn, Sachsen (mit gewissen Einschränkungen) und Württemberg. Der Grundsteuer unterliegen, soweit nicht Ausnahmen platzgreifen, auch die eigentlichen Eisenbahngrundstücke, deren Katastralsteuerwert nach verschiedenen Methoden ermittelt wird, so z. B. in Bayern mit einem den Hauptkulturarten „assimilierten“ Betrag, in Frankreich und Elsaß-Lothringen wie für Ackerland erster Klasse, in Italien und Österreich durch „Parifikation“ mit den angrenzenden Grundflächen. Der Steuerfuß beträgt im Verhältnis zum Katastralreinertrag in Belgien 7% (Ges. vom 5. Juli 1871), Elsaß-Lothringen, wo auch die Reichseisenbahnen grundsteuerpflichtig sind, 3·5% (Ges. vom 13. Juli 1901), Frankreich (Ges. vom 29. März 1914) ab 1. Januar 1915 4% von 4/5 jenes Ertrags, in Italien 7% (Ges. vom 1. März 1886) mehr einem Kriegszehntel (Ges. vom 10. Juli 1887) und wiederholten sog. Erdbebenzuschlägen, in Japan 5·5%, in Österreich 22·7% (Ges. vom 7. Juni 1881), später ermäßigt auf 19·3% (Ges. vom 23. Januar 1914), in Sachsen 4 Pf. von jeder sog. „Steuereinheit“, in Ungarn früher 25·5%, seit Ges.-Art. V-1889 nur noch 20%. Als Staatssteuer wird die Grundsteuer nicht erhoben in Bayern und Württemberg von den Staatseisenbahnen (doch werden in Bayern die sog. „Steuerverhältniszahlen“ auch für diese Bahnen im Kataster vorgetragen). e) Von der Gebäude- (Häuser-) Steuer werden im allgemeinen auch die Eisenbahngebäude, insbesondere auch in den unter d genannten Staaten getroffen. Diese Steuer wird vorwiegend als proportionale Abgabe von dem nach verschiedenen Vorgangsweisen ermittelten Gebäudemietwert („Hauszinssteuer“) oder unter gewissen Voraussetzungen bei einigen Gebäuden auch nach abgestuften festen Sätzen („Klassensteuer“ in Österreich, Preußen, Ungarn) erhoben. Der Steuersatz beträgt in ersterem Fall: in Bayern 2% der „Haussteuerverhältniszahl“, in Japan 2·5% des Katasterwertes, in Österreich je nach dem Ort, in welchem das Gebäude liegt, 262/3% bzw. 20% oder 15% des nach Abzug einer bestimmten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0197" n="187"/> in allen gedachten Fällen mit dem Satz von 1 sh. pro <hi rendition="#i">₤</hi> (rd. 5<hi rendition="#i">%</hi>).</p><lb/> <p>Eine einer Einkommensteuer ähnliche Funktion haben auch die <hi rendition="#g">alljährlich</hi> zu gunsten des <hi rendition="#g">Bundes der Schweizer Eidgenossenschaft</hi> gemäß Ges. vom 23. Dezember 1872 von Privatbahnen auf Grundlage des Reingewinns (für dessen Berechnung durch Bundesbeschluß vom 17. Juni 1914, bzw. Bundesratsbeschluß vom 29. September 1914 eingehende Bestimmungen festgesetzt wurden) zu entrichtenden <hi rendition="#g">Konzessionsgebühren</hi>. 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in allen gedachten Fällen mit dem Satz von 1 sh. pro ₤ (rd. 5%).
Eine einer Einkommensteuer ähnliche Funktion haben auch die alljährlich zu gunsten des Bundes der Schweizer Eidgenossenschaft gemäß Ges. vom 23. Dezember 1872 von Privatbahnen auf Grundlage des Reingewinns (für dessen Berechnung durch Bundesbeschluß vom 17. Juni 1914, bzw. Bundesratsbeschluß vom 29. September 1914 eingehende Bestimmungen festgesetzt wurden) zu entrichtenden Konzessionsgebühren. Diese Gebühren betragen bei einem Reingewinn von 4% bzw. 5%, dann 6% und mehr des Aktienkapitals 50 bzw. 100 bzw. 200 Fr. für jede im Betrieb befindliche Wegstrecke von 1 km.
Des Zusammenhangs wegen sei gleich hier angeführt, daß die Eisenbahnaktiengesellschaften außerdem auch in den 25 Kantonen der Schweiz selbständig besteuert werden. Jedes Kantonalgesetz ist von dem andern verschieden. Es finden sich Einkommensteuern, Vermögenssteuern, Kombinationen von beiden untereinander oder mit Realsteuern u. s. w. Eine enzyklopädische Übersicht ist für diese Kantone ebenso unmöglich, wie für die Besteuerung der Eisenbahnaktiengesellschaften in den 51 Einzelstaaten und Territorien der Vereinigten Staaten von Amerika, in welchen Vermögenssteuern („General property taxes“) vorwiegen. Hinsichtlich dieser letzteren Steuern sei auf die Detailangaben in dem alljährlich erscheinenden amtlichen „Report on the Statistics of Railways in the United States“ verwiesen.
Von den angeführten außerdeutschen Staaten lassen u. a. England, Japan und die Vereinigten Staaten von Amerika die Dividenden der von ihnen besteuerten Eisenbahnaktiengesellschaften beim Aktionär von der Einkommensteuer frei.
c) Vermögenssteuern.
Von den in mehreren Bundesstaaten des Deutschen Reiches unter vollständiger oder teilweiser Auflassung der Realsteuern, bzw. unter Überweisung dieser Steuern an die Gemeinden eingeführten Vermögenssteuern (Ergänzungssteuern) werden meist nur die natürlichen Personen, darunter auch die Aktionäre vom Wert ihres Aktienbesitzes, in Baden, den beiden Mecklenburg und im Königreich Sachsen aber nebst anderen juristischen Personen grundsätzlich auch die Eisenbahnaktiengesellschaften erfaßt.
Als Besteuerungsgrundlage gilt hierbei im allgemeinen das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen (im Königreich Sachsen mit der Abweichung, daß das von der Grundsteuer getroffene Vermögen der Ergänzungssteuer nicht unterliegt) nach Abzug der Schulden, zu denen im Königreich Sachsen auch das eingezahlte Aktienkapital gerechnet wird. In Baden ist der zulässige Schuldenabzug (unter Ausschluß des Abzugs des Aktienkapitals) auf die Hälfte der veranlagten Vermögenssteuerwerte beschränkt. Der Steuersatz dieser Vermögenssteuern beträgt rd. 1/2‰.
In Baden ist der Eisenbahnbetrieb durch den Staat und die Gemeindestraßenbahnen von der Vermögenssteuer befreit.
In Luxemburg besteht neben der Mobiliarsteuer eine Ergänzungssteuer mit dem Satz von 1/2‰, der auch die Eisenbahnaktiengesellschaften nach dem Kapitalswert ihrer Aktien, jedoch nur insoferne unterliegen, als dieser Wert nicht durch die Grund- oder Minensteuer erfaßt ist.
In Spanien haben u. a. auch die sog. Eisenbahnkompagnien gemäß Ges. vom 29. Dezember 1910 eine jährliche Abgabe von 6‰ des Gesellschaftskapitals zu entrichten, als welches gelten: 1. das eingezahlte Aktienkapital, 2. die Reserven, 3. der Betrag außerordentlicher Abschreibungen. Diese Abgabe wird von der Einkommensteuer abgerechnet, falls letztere höher sein sollte als erstere.
d) Grundsteuern als Staatssteuern sind auf Grund von Katastern auch von Eisenbahnunternehmungen u. a. zu entrichten in Bayern, Belgien, Elsaß-Lothringen, Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg, Österreich, Ungarn, Sachsen (mit gewissen Einschränkungen) und Württemberg.
Der Grundsteuer unterliegen, soweit nicht Ausnahmen platzgreifen, auch die eigentlichen Eisenbahngrundstücke, deren Katastralsteuerwert nach verschiedenen Methoden ermittelt wird, so z. B. in Bayern mit einem den Hauptkulturarten „assimilierten“ Betrag, in Frankreich und Elsaß-Lothringen wie für Ackerland erster Klasse, in Italien und Österreich durch „Parifikation“ mit den angrenzenden Grundflächen.
Der Steuerfuß beträgt im Verhältnis zum Katastralreinertrag in Belgien 7% (Ges. vom 5. Juli 1871), Elsaß-Lothringen, wo auch die Reichseisenbahnen grundsteuerpflichtig sind, 3·5% (Ges. vom 13. Juli 1901), Frankreich (Ges. vom 29. März 1914) ab 1. Januar 1915 4% von 4/5 jenes Ertrags, in Italien 7% (Ges. vom 1. März 1886) mehr einem Kriegszehntel (Ges. vom 10. Juli 1887) und wiederholten sog. Erdbebenzuschlägen, in Japan 5·5%, in Österreich 22·7% (Ges. vom 7. Juni 1881), später ermäßigt auf 19·3% (Ges. vom 23. Januar 1914), in Sachsen 4 Pf. von jeder sog. „Steuereinheit“, in Ungarn früher 25·5%, seit Ges.-Art. V-1889 nur noch 20%.
Als Staatssteuer wird die Grundsteuer nicht erhoben in Bayern und Württemberg von den Staatseisenbahnen (doch werden in Bayern die sog. „Steuerverhältniszahlen“ auch für diese Bahnen im Kataster vorgetragen).
e) Von der Gebäude- (Häuser-) Steuer werden im allgemeinen auch die Eisenbahngebäude, insbesondere auch in den unter d genannten Staaten getroffen.
Diese Steuer wird vorwiegend als proportionale Abgabe von dem nach verschiedenen Vorgangsweisen ermittelten Gebäudemietwert („Hauszinssteuer“) oder unter gewissen Voraussetzungen bei einigen Gebäuden auch nach abgestuften festen Sätzen („Klassensteuer“ in Österreich, Preußen, Ungarn) erhoben.
Der Steuersatz beträgt in ersterem Fall: in Bayern 2% der „Haussteuerverhältniszahl“, in Japan 2·5% des Katasterwertes, in Österreich je nach dem Ort, in welchem das Gebäude liegt, 262/3% bzw. 20% oder 15% des nach Abzug einer bestimmten
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