Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.Quote (15% bzw. 20 und 30%) für Erhaltungs- und Amortisationskosten ermittelten "steuerbaren Zinsertrags", in Ungarn nach der Einwohnerzahl des betreffenden Ortes von 16 über 14 und 11 auf 9% sinkend, in Italien 12·5% mehr 3 Kriegszuschlagsdezimen, zusammen 16·25%, in Elsaß-Lothringen 3·5% des Nutzungswertes des Gebäudes, bzw. 1·9% des gleichen Wertes bei Dienstwohnungen in steuerfreien Gebäuden. In Frankreich, wo bei Ermittlung des Mietwertes auch das unbewegliche Zubehör der Gebäude (so z. B. Maschinen in einem Eisenbahnwerkstättengebäude) mit in Anschlag gebracht wird, betrug der Steuersatz 3·2% jenes Wertes (Ges. vom 8. August 1890), von dem ein Abzug von 25% bei "maisons" und 40% bei "usines" zulässig ist. Als erstere gelten beispielsweise die für den Passagier- und Güterdienst bestimmten Gebäude, als letztere Lokomotivremisen und Werkstätten. Der Steuersatz würde unter Aufrechterhaltung der erwähnten Abzüge durch Ges. vom 29. März 1914 ab 1. Januar 1915 auf 4% erhöht. Lagerplätze u. dgl. der Eisenbahnen sind gebäudesteuerpflichtig (Ges. vom 29. Dezember 1884). Der Hausklassensteuer unterliegen u. a. in Österreich und Ungarn die Bahnwächterhäuser außerhalb der "zinssteuerpflichtigen" Ortschaften. Im Zusammenhang mit der Gebäudesteuer sei der noch in Frankreich und Belgien bestehenden, auch die Eisenbahngebäude treffenden, in Elsaß-Lothringen durch Ges. vom 14. Juli 1895 aufgehobenen Tür- und Fenstersteuer gedacht. In Österreich werden die zu den Staatseisenbahnen gehörigen Bahnbetriebs- und Wohngebäude von der Gebäudesteuer ausgenommen, soweit sie nicht etwa einen Ertrag durch Vermietung, z. B. von Restaurationsräumen u. s. w. gewähren. In Ungarn sind gemäß Ges.-Art. VI-1909 die Betriebsgebäude aller Eisenbahnen von der Haussteuer dauernd befreit. Dieser Steuer unterliegen jedoch bei Privateisenbahnen alle bewohnten Teile und die sog. "offenen Lokalitäten" (Gastzimmer, Restaurationsräume u. s. w.) und die bewohnten Wächterhäuser. Die den Staatsbahnangestellten gebotenen Naturalwohnungen sind immer steuerfrei. Die gedachten Steuerfreiheiten erstrecken sich auch auf sämtliche die direkten Steuern belastenden Zuschläge. In Württemberg und Bayern (hier mit einem ähnlichen Vorgang wie bei der Grundsteuer) sind die Staatseisenbahnen auch gebäudesteuerfrei. f) Gewerbe-(Erwerb-)Steuern. 1. Eine besondere Art dieser Steuern bildet die in Österreich und in Ungarn bestehende "Erwerbsteuer der der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen" (Österr. Ges. vom 25. Oktober 1896, II. Hauptstück; Ungar. Ges. vom 14. Mai 1875, Ges.-Art. XXIV-1875). Dieser Steuer sind in jedem der genannten Staaten u. a. auch Eisenbahnunternehmungen unterworfen, u. zw. in Österreich einschließlich jener des Staates, während in Ungarn die vom Ärar verwalteten Staatseisenbahnen von dieser Steuer ausgenommen sind. Als Bemessungsgrundlage dient in Österreich der in dem letzten, dem Steuerjahr vorangegangenen Geschäftsjahr erzielte Reingewinn, für dessen Ermittlung das Gesetz eingehende Regeln aufstellt. In Ungarn wird von den Bruttoerträgnissen der 3 letzten, dem Steuerjahr vorangegangenen Jahre (allenfalls der abgelaufenen kürzeren Betriebsperiode) ausgegangen und ist durch das Gesetz im einzelnen bestimmt, welche Auslagen von jenem Erträgnis als steuerfrei abgerechnet werden dürfen. In beiden Staaten werden die durch die Grund- und Gebäudesteuern getroffenen Realitätenerträgnisse von der "besonderen Erwerbsteuer" freigelassen, und beträgt der Steuersatz in der Regel 10% des sonstigen Reinertrags. Die Steuer erhöht sich in Österreich noch um die sog. Dividendenzusatzsteuer für jene Aktiengesellschaften, die für das der Besteuerung zu grunde gelegte Geschäftsjahr an Dividende mehr als 10% des eingezahlten Aktienkapitals verteilt haben. Diese Zusatzsteuer beträgt von dem zur Verteilung gelangenden Betrag, der für das 11. bis 15. Prozent der Dividende erforderlich ist, 2% und von den darüber hinaus zur Verteilung gelangenden Beträgen 4%. Anderseits darf in Österreich die Steuer nicht weniger betragen als 1%0 des gesamten investierten Anlagekapitals und ist diese sog. "Minimalsteuer" sohin auch dann zu entrichten, wenn ein Reinertrag überhaupt nicht erzielt wurde, in welchem Fall sie den Charakter einer Vermögenssteuer an sich trägt. Zu der sog. besonderen Erwerbsteuer ist in Österreich durch während des Krieges erlassene kaiserliche Verordnungen ein Zuschlag von 20% und ein "Rentabilitätszuschlag", der nach dem Verhältnis des Reinertrags zum investierten Kapital stufenweise steigt und bei einer Rentabilität von 14% einen Zuschlag von 80% zur ordentlichen Steuer erreicht, getreten. 2. Von den Staaten, die eine allgemeine, auch die Eisenbahnunternehmungen treffende Gewerbesteuer einheben, wären zu erwähnen: Bayern (Ges. vom 14. August 1910), wo sich die Gewerbesteuer aus einer Betriebskapitalsanlage und einer Ertragsanlage zusammensetzt. Als Betriebskapital (Betriebskapital im engeren Sinne und Anlagekapital umfassend) werden sämtliche dem Gewerbebetrieb gewidmeten Gegenstände mit Ausnahme jener, die der Grund- oder Haussteuer unterliegen, angesehen. Den Maßstab für die Ertragsanlage bildet Quote (15% bzw. 20 und 30%) für Erhaltungs- und Amortisationskosten ermittelten „steuerbaren Zinsertrags“, in Ungarn nach der Einwohnerzahl des betreffenden Ortes von 16 über 14 und 11 auf 9% sinkend, in Italien 12·5% mehr 3 Kriegszuschlagsdezimen, zusammen 16·25%, in Elsaß-Lothringen 3·5% des Nutzungswertes des Gebäudes, bzw. 1·9% des gleichen Wertes bei Dienstwohnungen in steuerfreien Gebäuden. In Frankreich, wo bei Ermittlung des Mietwertes auch das unbewegliche Zubehör der Gebäude (so z. B. Maschinen in einem Eisenbahnwerkstättengebäude) mit in Anschlag gebracht wird, betrug der Steuersatz 3·2% jenes Wertes (Ges. vom 8. August 1890), von dem ein Abzug von 25% bei „maisons“ und 40% bei „usines“ zulässig ist. Als erstere gelten beispielsweise die für den Passagier- und Güterdienst bestimmten Gebäude, als letztere Lokomotivremisen und Werkstätten. Der Steuersatz würde unter Aufrechterhaltung der erwähnten Abzüge durch Ges. vom 29. März 1914 ab 1. Januar 1915 auf 4% erhöht. Lagerplätze u. dgl. der Eisenbahnen sind gebäudesteuerpflichtig (Ges. vom 29. Dezember 1884). Der Hausklassensteuer unterliegen u. a. in Österreich und Ungarn die Bahnwächterhäuser außerhalb der „zinssteuerpflichtigen“ Ortschaften. Im Zusammenhang mit der Gebäudesteuer sei der noch in Frankreich und Belgien bestehenden, auch die Eisenbahngebäude treffenden, in Elsaß-Lothringen durch Ges. vom 14. Juli 1895 aufgehobenen Tür- und Fenstersteuer gedacht. In Österreich werden die zu den Staatseisenbahnen gehörigen Bahnbetriebs- und Wohngebäude von der Gebäudesteuer ausgenommen, soweit sie nicht etwa einen Ertrag durch Vermietung, z. B. von Restaurationsräumen u. s. w. gewähren. In Ungarn sind gemäß Ges.-Art. VI-1909 die Betriebsgebäude aller Eisenbahnen von der Haussteuer dauernd befreit. Dieser Steuer unterliegen jedoch bei Privateisenbahnen alle bewohnten Teile und die sog. „offenen Lokalitäten“ (Gastzimmer, Restaurationsräume u. s. w.) und die bewohnten Wächterhäuser. Die den Staatsbahnangestellten gebotenen Naturalwohnungen sind immer steuerfrei. Die gedachten Steuerfreiheiten erstrecken sich auch auf sämtliche die direkten Steuern belastenden Zuschläge. In Württemberg und Bayern (hier mit einem ähnlichen Vorgang wie bei der Grundsteuer) sind die Staatseisenbahnen auch gebäudesteuerfrei. f) Gewerbe-(Erwerb-)Steuern. 1. Eine besondere Art dieser Steuern bildet die in Österreich und in Ungarn bestehende „Erwerbsteuer der der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen“ (Österr. Ges. vom 25. Oktober 1896, II. Hauptstück; Ungar. Ges. vom 14. Mai 1875, Ges.-Art. XXIV-1875). Dieser Steuer sind in jedem der genannten Staaten u. a. auch Eisenbahnunternehmungen unterworfen, u. zw. in Österreich einschließlich jener des Staates, während in Ungarn die vom Ärar verwalteten Staatseisenbahnen von dieser Steuer ausgenommen sind. Als Bemessungsgrundlage dient in Österreich der in dem letzten, dem Steuerjahr vorangegangenen Geschäftsjahr erzielte Reingewinn, für dessen Ermittlung das Gesetz eingehende Regeln aufstellt. In Ungarn wird von den Bruttoerträgnissen der 3 letzten, dem Steuerjahr vorangegangenen Jahre (allenfalls der abgelaufenen kürzeren Betriebsperiode) ausgegangen und ist durch das Gesetz im einzelnen bestimmt, welche Auslagen von jenem Erträgnis als steuerfrei abgerechnet werden dürfen. In beiden Staaten werden die durch die Grund- und Gebäudesteuern getroffenen Realitätenerträgnisse von der „besonderen Erwerbsteuer“ freigelassen, und beträgt der Steuersatz in der Regel 10% des sonstigen Reinertrags. Die Steuer erhöht sich in Österreich noch um die sog. Dividendenzusatzsteuer für jene Aktiengesellschaften, die für das der Besteuerung zu grunde gelegte Geschäftsjahr an Dividende mehr als 10% des eingezahlten Aktienkapitals verteilt haben. Diese Zusatzsteuer beträgt von dem zur Verteilung gelangenden Betrag, der für das 11. bis 15. Prozent der Dividende erforderlich ist, 2% und von den darüber hinaus zur Verteilung gelangenden Beträgen 4%. Anderseits darf in Österreich die Steuer nicht weniger betragen als 1‰ des gesamten investierten Anlagekapitals und ist diese sog. „Minimalsteuer“ sohin auch dann zu entrichten, wenn ein Reinertrag überhaupt nicht erzielt wurde, in welchem Fall sie den Charakter einer Vermögenssteuer an sich trägt. Zu der sog. besonderen Erwerbsteuer ist in Österreich durch während des Krieges erlassene kaiserliche Verordnungen ein Zuschlag von 20% und ein „Rentabilitätszuschlag“, der nach dem Verhältnis des Reinertrags zum investierten Kapital stufenweise steigt und bei einer Rentabilität von 14% einen Zuschlag von 80% zur ordentlichen Steuer erreicht, getreten. 2. Von den Staaten, die eine allgemeine, auch die Eisenbahnunternehmungen treffende Gewerbesteuer einheben, wären zu erwähnen: Bayern (Ges. vom 14. August 1910), wo sich die Gewerbesteuer aus einer Betriebskapitalsanlage und einer Ertragsanlage zusammensetzt. Als Betriebskapital (Betriebskapital im engeren Sinne und Anlagekapital umfassend) werden sämtliche dem Gewerbebetrieb gewidmeten Gegenstände mit Ausnahme jener, die der Grund- oder Haussteuer unterliegen, angesehen. 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Quote (15% bzw. 20 und 30%) für Erhaltungs- und Amortisationskosten ermittelten „steuerbaren Zinsertrags“, in Ungarn nach der Einwohnerzahl des betreffenden Ortes von 16 über 14 und 11 auf 9% sinkend, in Italien 12·5% mehr 3 Kriegszuschlagsdezimen, zusammen 16·25%, in Elsaß-Lothringen 3·5% des Nutzungswertes des Gebäudes, bzw. 1·9% des gleichen Wertes bei Dienstwohnungen in steuerfreien Gebäuden.
In Frankreich, wo bei Ermittlung des Mietwertes auch das unbewegliche Zubehör der Gebäude (so z. B. Maschinen in einem Eisenbahnwerkstättengebäude) mit in Anschlag gebracht wird, betrug der Steuersatz 3·2% jenes Wertes (Ges. vom 8. August 1890), von dem ein Abzug von 25% bei „maisons“ und 40% bei „usines“ zulässig ist. Als erstere gelten beispielsweise die für den Passagier- und Güterdienst bestimmten Gebäude, als letztere Lokomotivremisen und Werkstätten. Der Steuersatz würde unter Aufrechterhaltung der erwähnten Abzüge durch Ges. vom 29. März 1914 ab 1. Januar 1915 auf 4% erhöht. Lagerplätze u. dgl. der Eisenbahnen sind gebäudesteuerpflichtig (Ges. vom 29. Dezember 1884).
Der Hausklassensteuer unterliegen u. a. in Österreich und Ungarn die Bahnwächterhäuser außerhalb der „zinssteuerpflichtigen“ Ortschaften.
Im Zusammenhang mit der Gebäudesteuer sei der noch in Frankreich und Belgien bestehenden, auch die Eisenbahngebäude treffenden, in Elsaß-Lothringen durch Ges. vom 14. Juli 1895 aufgehobenen Tür- und Fenstersteuer gedacht.
In Österreich werden die zu den Staatseisenbahnen gehörigen Bahnbetriebs- und Wohngebäude von der Gebäudesteuer ausgenommen, soweit sie nicht etwa einen Ertrag durch Vermietung, z. B. von Restaurationsräumen u. s. w. gewähren.
In Ungarn sind gemäß Ges.-Art. VI-1909 die Betriebsgebäude aller Eisenbahnen von der Haussteuer dauernd befreit. Dieser Steuer unterliegen jedoch bei Privateisenbahnen alle bewohnten Teile und die sog. „offenen Lokalitäten“ (Gastzimmer, Restaurationsräume u. s. w.) und die bewohnten Wächterhäuser. Die den Staatsbahnangestellten gebotenen Naturalwohnungen sind immer steuerfrei. Die gedachten Steuerfreiheiten erstrecken sich auch auf sämtliche die direkten Steuern belastenden Zuschläge.
In Württemberg und Bayern (hier mit einem ähnlichen Vorgang wie bei der Grundsteuer) sind die Staatseisenbahnen auch gebäudesteuerfrei.
f) Gewerbe-(Erwerb-)Steuern.
1. Eine besondere Art dieser Steuern bildet die in Österreich und in Ungarn bestehende „Erwerbsteuer der der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen“ (Österr. Ges. vom 25. Oktober 1896, II. Hauptstück; Ungar. Ges. vom 14. Mai 1875, Ges.-Art. XXIV-1875).
Dieser Steuer sind in jedem der genannten Staaten u. a. auch Eisenbahnunternehmungen unterworfen, u. zw. in Österreich einschließlich jener des Staates, während in Ungarn die vom Ärar verwalteten Staatseisenbahnen von dieser Steuer ausgenommen sind.
Als Bemessungsgrundlage dient in Österreich der in dem letzten, dem Steuerjahr vorangegangenen Geschäftsjahr erzielte Reingewinn, für dessen Ermittlung das Gesetz eingehende Regeln aufstellt. In Ungarn wird von den Bruttoerträgnissen der 3 letzten, dem Steuerjahr vorangegangenen Jahre (allenfalls der abgelaufenen kürzeren Betriebsperiode) ausgegangen und ist durch das Gesetz im einzelnen bestimmt, welche Auslagen von jenem Erträgnis als steuerfrei abgerechnet werden dürfen.
In beiden Staaten werden die durch die Grund- und Gebäudesteuern getroffenen Realitätenerträgnisse von der „besonderen Erwerbsteuer“ freigelassen, und beträgt der Steuersatz in der Regel 10% des sonstigen Reinertrags.
Die Steuer erhöht sich in Österreich noch um die sog. Dividendenzusatzsteuer für jene Aktiengesellschaften, die für das der Besteuerung zu grunde gelegte Geschäftsjahr an Dividende mehr als 10% des eingezahlten Aktienkapitals verteilt haben. Diese Zusatzsteuer beträgt von dem zur Verteilung gelangenden Betrag, der für das 11. bis 15. Prozent der Dividende erforderlich ist, 2% und von den darüber hinaus zur Verteilung gelangenden Beträgen 4%. Anderseits darf in Österreich die Steuer nicht weniger betragen als 1‰ des gesamten investierten Anlagekapitals und ist diese sog. „Minimalsteuer“ sohin auch dann zu entrichten, wenn ein Reinertrag überhaupt nicht erzielt wurde, in welchem Fall sie den Charakter einer Vermögenssteuer an sich trägt. Zu der sog. besonderen Erwerbsteuer ist in Österreich durch während des Krieges erlassene kaiserliche Verordnungen ein Zuschlag von 20% und ein „Rentabilitätszuschlag“, der nach dem Verhältnis des Reinertrags zum investierten Kapital stufenweise steigt und bei einer Rentabilität von 14% einen Zuschlag von 80% zur ordentlichen Steuer erreicht, getreten.
2. Von den Staaten, die eine allgemeine, auch die Eisenbahnunternehmungen treffende Gewerbesteuer einheben, wären zu erwähnen:
Bayern (Ges. vom 14. August 1910), wo sich die Gewerbesteuer aus einer Betriebskapitalsanlage und einer Ertragsanlage zusammensetzt. Als Betriebskapital (Betriebskapital im engeren Sinne und Anlagekapital umfassend) werden sämtliche dem Gewerbebetrieb gewidmeten Gegenstände mit Ausnahme jener, die der Grund- oder Haussteuer unterliegen, angesehen. Den Maßstab für die Ertragsanlage bildet
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