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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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der Reinertrag. Für jede der beiden Anlagen besteht ein in Stufen nach der Höhe des Betriebskapitals bzw. des Reinertrags steigender Steuertarif. Die vom Staat betriebenen Verkehrsanstalten werden nur für die Umlagenpflicht "vormerkungsweise" veranlagt.

Elsaß-Lothringen belegt unter Befreiung der von diesen Reichslanden selbst und vom Deutschen Reich betriebenen Eisenbahnen die Eisenbahnaktiengesellschaften mit einer Gewerbesteuer nach Maßgabe der "Ertragsfähigkeit". Diese bemißt sich nach der Ziffer, die unter normalen Verhältnissen und bei normalem Betrieb nach Abzug der Betriebskosten als durchschnittlich verbleibender Jahresertrag angenommen werden kann. Die Steuer beträgt von 20.000 M. "Ertragsfähigkeit" aufwärts 1·9% und wird nach Maßgabe eines Tarifs erhoben, der bei einer "Ertragsfähigkeit" unter 20.000 M. stufenweise fallende Steuersätze ergibt. Von den Gewerbesteuern werden (nach dem in diesem Belang beibehaltenen französischen Vorgang) 8% den Gemeinden überlassen. Zur Deckung von Steuerausfällen u. s. w. wird ein Zuschlag von 5% des Steueransatzes zu gunsten der Landeskassa eingehoben.

In Frankreich besteht als Gewerbesteuer die in ihren Anfängen auf das Jahr 1791 zurückreichende, durch Ges. vom 15. Juli 1880 neu geregelte Patentsteuer ("contribution des patentes"), die nach sog. "äußeren Merkmalen" veranlagt wird und sich aus einem festen Satz und einer Proportionalabgabe zusammensetzt.

Die "Konzessionäre oder Unternehmer von Eisenbahnen" unterliegen beiden Steuerformen.

Der feste Steuersatz beträgt 10 Fr. für mindestens 2 Stationen verbindende Linien oder Teillinien mit 2 Gleisen und 5 Fr. für eingleisige Linien oder Teillinien f. d. km. Dieser Abgabensatz wird um die Hälfte erhöht für jede Strecke, die durch ein geschlossenes Stadtgebiet von mehr als 5000 Einwohnern führt, soferne jene Strecke mindestens 2 innerhalb des Stadtgebiets gelegene Bahnhöfe, Stationen oder Haltestellen verbindet.

Die Proportionalabgabe wird angelegt nach dem Mietwert der dem Eisenbahnbetrieb dienenden Gebäude und beträgt der Steuersatz für Wohngebäude 1/20, für die übrigen Lokalitäten 1/50 jenes Wertes.

Von der Patentsteuer fließen 8% an die Gemeinden, in denen sich Betriebsgebäude befinden.

Japan belastet mit einer "Geschäftssteuer" genannten Gewerbesteuer die Eisenbahnunternehmungen in der Weise, daß diese jährlich 25%0 des Betrags der Einnahmen und außerdem für jeden Angestellten 2 Yen (a K 2·32) zu zahlen haben. Für Angestellte unter 15 Jahren wird nur die Hälfte des letzteren Satzes berechnet.

In Württemberg haben die Privateisenbahnen die Gewerbesteuer auf Grund eines Katasters zu entrichten, in den das sog. "Steuerkapital" eingetragen wird. Hierbei wird der Ertrag des Betriebskapitals, zu dem auch der im Schienenkörper angelegte Wert zu rechnen ist, mitberücksichtigt. Der Betrag der zu entrichtenden Steuer wird für jede Etatsperiode durch das Finanzgesetz bestimmt. Die vom Staat betriebenen Eisenbahnen bleiben von dieser Steuer frei.

g) Kapitalrentensteuern.

Bayern (Ges. vom 14. August 1910) unterwirft dieser Steuer auch die Erträge der Privat- (nicht aber der Staats-) Eisenbahnen aus Kapitalvermögen, jedoch mit Ausschluß der im Gewerbebetrieb insbesondere aus dem gewerblichen Betriebskapital anfallenden derartigen Erträge, ferner die Dividenden beim Aktionär, Steuersatz progressiv von 1% bis 2%.

Ähnlich Elsaß-Lothringen (Ges. vom 13. Juli 1901). Steuersatz 3·5% nach einem analog wie für die Gewerbesteuer eingerichteten Tarif, der erst von der Ertragsstufe von 4000 bis 5000 M. an den Kapitalsertrag voll erfaßt.

In Österreich unterliegen weder die Aktiengesellschaften noch die Aktionäre der dort bestehenden Rentensteuer.

In Ungarn dagegen (Ges.-Art. XXII u. XXIV-1875 u. VII-1883) haben die Eisenbahnaktiengesellschaften die "Kapitalzinsen- und Rentensteuer" mit dem Satz von 10% von gewissen Kapitalerträgnissen, die dafür von der besonderen Erwerbsteuer frei bleiben, zu tragen, so z. B. von den im In- oder Ausland bei Geldinstituten, die sich mit Kreditgeschäften befassen, im Kontokorrent angelegten Kapitalien. Die genannte Steuer ist seitens der Gesellschaften auch von den Zinsen der von ihnen ausgegebenen Prioritätsobligationen oder gegen hypothekarische Sicherstellung aufgenommenen Kapitalien für Rechnung der Zinsenempfänger im Abzugsweg zu berichtigen.

In Frankreich bildet die als "Taxe sur le revenu des valeurs mobilieres" durch Ges. vom 20. Juni 1872 eingeführte und als "Impot sur le revenu des capitaux mobilieres" durch Ges. vom 29. März 1914 neugeregelte und zugleich erweiterte, partielle Kapitalrentensteuer eine der wichtigsten Steuerformen, unter denen der Ertrag der Aktiengesellschaften zur Besteuerung herangezogen wird. Dieser Steuer unterliegen die Zinsen, Dividenden, Einkünfte und Erträge jeder Art von Aktien, Obligationen und Anlehen der Aktiengesellschaften welche verpflichtet sind, die Steuer mit dem Satz von 4% vorbehaltlich des (in der Regel nicht ausgeübten) Regresses gegen die Bezugsberechtigten zu berichtigen. Nicht verteilte bzw. als Zinsen verwendete Erträge, also auch alle Reservierungen bleiben von der Steuer frei.

Soweit der französische Staat für Eisenbahnbauten Kapitalien benötigte, wurden sie früher im Wege steuerfreier Staatsrente aufgebracht. Dagegen sind gemäß Art. 44 des Ges. vom 13. Juli 1911 die ausschließlich für Zwecke des Staatseisenbahnnetzes vom Staat ausgegebenen Obligationen denselben Abgaben unterworfen wie jene der Aktiengesellschaften wie denn überhaupt in Frankreich die Staatseisenbahnen (mit Ausnahme des Gebührenäquivalents) ebenso besteuert werden wie die Privatbannen.

Ähnlich wie in Frankreich werden auch in Rußland die Einnahmen der Aktiengesellschaften (hier jedoch unter Freilassung derselben von der für andere Aktiengesellschaften bestehenden Gewerbesteuer) durch Besteuerung der Aktien und Obligationen erfaßt (Kapitalrentensteuergesetz vom 20. Mai/1. Juni 1885 und Spezialgesetz vom 12./24. Januar 1887 bzw. Ukas vom 24. Mai/4. Juni 1894). Der Steuersatz beträgt für Obligationszinsen und für die vom Staat garantierten Aktienerträge 5%, von dem nicht garantierten Ertrag und von Superdividenden 3%. Die Zahlung der Steuer erfolgt durch die Gesellschaften im Abzugsweg (Kuponsteuer). Von dieser Steuer wurden durch das zweite der bezogenen Gesetze die Erträge der

der Reinertrag. Für jede der beiden Anlagen besteht ein in Stufen nach der Höhe des Betriebskapitals bzw. des Reinertrags steigender Steuertarif. Die vom Staat betriebenen Verkehrsanstalten werden nur für die Umlagenpflicht „vormerkungsweise“ veranlagt.

Elsaß-Lothringen belegt unter Befreiung der von diesen Reichslanden selbst und vom Deutschen Reich betriebenen Eisenbahnen die Eisenbahnaktiengesellschaften mit einer Gewerbesteuer nach Maßgabe der „Ertragsfähigkeit“. Diese bemißt sich nach der Ziffer, die unter normalen Verhältnissen und bei normalem Betrieb nach Abzug der Betriebskosten als durchschnittlich verbleibender Jahresertrag angenommen werden kann. Die Steuer beträgt von 20.000 M. „Ertragsfähigkeit“ aufwärts 1·9% und wird nach Maßgabe eines Tarifs erhoben, der bei einer „Ertragsfähigkeit“ unter 20.000 M. stufenweise fallende Steuersätze ergibt. Von den Gewerbesteuern werden (nach dem in diesem Belang beibehaltenen französischen Vorgang) 8% den Gemeinden überlassen. Zur Deckung von Steuerausfällen u. s. w. wird ein Zuschlag von 5% des Steueransatzes zu gunsten der Landeskassa eingehoben.

In Frankreich besteht als Gewerbesteuer die in ihren Anfängen auf das Jahr 1791 zurückreichende, durch Ges. vom 15. Juli 1880 neu geregelte Patentsteuer („contribution des patentes“), die nach sog. „äußeren Merkmalen“ veranlagt wird und sich aus einem festen Satz und einer Proportionalabgabe zusammensetzt.

Die „Konzessionäre oder Unternehmer von Eisenbahnen“ unterliegen beiden Steuerformen.

Der feste Steuersatz beträgt 10 Fr. für mindestens 2 Stationen verbindende Linien oder Teillinien mit 2 Gleisen und 5 Fr. für eingleisige Linien oder Teillinien f. d. km. Dieser Abgabensatz wird um die Hälfte erhöht für jede Strecke, die durch ein geschlossenes Stadtgebiet von mehr als 5000 Einwohnern führt, soferne jene Strecke mindestens 2 innerhalb des Stadtgebiets gelegene Bahnhöfe, Stationen oder Haltestellen verbindet.

Die Proportionalabgabe wird angelegt nach dem Mietwert der dem Eisenbahnbetrieb dienenden Gebäude und beträgt der Steuersatz für Wohngebäude 1/20, für die übrigen Lokalitäten 1/50 jenes Wertes.

Von der Patentsteuer fließen 8% an die Gemeinden, in denen sich Betriebsgebäude befinden.

Japan belastet mit einer „Geschäftssteuer“ genannten Gewerbesteuer die Eisenbahnunternehmungen in der Weise, daß diese jährlich 25 des Betrags der Einnahmen und außerdem für jeden Angestellten 2 Yen (à K 2·32) zu zahlen haben. Für Angestellte unter 15 Jahren wird nur die Hälfte des letzteren Satzes berechnet.

In Württemberg haben die Privateisenbahnen die Gewerbesteuer auf Grund eines Katasters zu entrichten, in den das sog. „Steuerkapital“ eingetragen wird. Hierbei wird der Ertrag des Betriebskapitals, zu dem auch der im Schienenkörper angelegte Wert zu rechnen ist, mitberücksichtigt. Der Betrag der zu entrichtenden Steuer wird für jede Etatsperiode durch das Finanzgesetz bestimmt. Die vom Staat betriebenen Eisenbahnen bleiben von dieser Steuer frei.

g) Kapitalrentensteuern.

Bayern (Ges. vom 14. August 1910) unterwirft dieser Steuer auch die Erträge der Privat- (nicht aber der Staats-) Eisenbahnen aus Kapitalvermögen, jedoch mit Ausschluß der im Gewerbebetrieb insbesondere aus dem gewerblichen Betriebskapital anfallenden derartigen Erträge, ferner die Dividenden beim Aktionär, Steuersatz progressiv von 1% bis 2%.

Ähnlich Elsaß-Lothringen (Ges. vom 13. Juli 1901). Steuersatz 3·5% nach einem analog wie für die Gewerbesteuer eingerichteten Tarif, der erst von der Ertragsstufe von 4000 bis 5000 M. an den Kapitalsertrag voll erfaßt.

In Österreich unterliegen weder die Aktiengesellschaften noch die Aktionäre der dort bestehenden Rentensteuer.

In Ungarn dagegen (Ges.-Art. XXII u. XXIV-1875 u. VII-1883) haben die Eisenbahnaktiengesellschaften die „Kapitalzinsen- und Rentensteuer“ mit dem Satz von 10% von gewissen Kapitalerträgnissen, die dafür von der besonderen Erwerbsteuer frei bleiben, zu tragen, so z. B. von den im In- oder Ausland bei Geldinstituten, die sich mit Kreditgeschäften befassen, im Kontokorrent angelegten Kapitalien. Die genannte Steuer ist seitens der Gesellschaften auch von den Zinsen der von ihnen ausgegebenen Prioritätsobligationen oder gegen hypothekarische Sicherstellung aufgenommenen Kapitalien für Rechnung der Zinsenempfänger im Abzugsweg zu berichtigen.

In Frankreich bildet die als „Taxe sur le revenu des valeurs mobilières“ durch Ges. vom 20. Juni 1872 eingeführte und als „Impôt sur le revenu des capitaux mobilières“ durch Ges. vom 29. März 1914 neugeregelte und zugleich erweiterte, partielle Kapitalrentensteuer eine der wichtigsten Steuerformen, unter denen der Ertrag der Aktiengesellschaften zur Besteuerung herangezogen wird. Dieser Steuer unterliegen die Zinsen, Dividenden, Einkünfte und Erträge jeder Art von Aktien, Obligationen und Anlehen der Aktiengesellschaften welche verpflichtet sind, die Steuer mit dem Satz von 4% vorbehaltlich des (in der Regel nicht ausgeübten) Regresses gegen die Bezugsberechtigten zu berichtigen. Nicht verteilte bzw. als Zinsen verwendete Erträge, also auch alle Reservierungen bleiben von der Steuer frei.

Soweit der französische Staat für Eisenbahnbauten Kapitalien benötigte, wurden sie früher im Wege steuerfreier Staatsrente aufgebracht. Dagegen sind gemäß Art. 44 des Ges. vom 13. Juli 1911 die ausschließlich für Zwecke des Staatseisenbahnnetzes vom Staat ausgegebenen Obligationen denselben Abgaben unterworfen wie jene der Aktiengesellschaften wie denn überhaupt in Frankreich die Staatseisenbahnen (mit Ausnahme des Gebührenäquivalents) ebenso besteuert werden wie die Privatbannen.

Ähnlich wie in Frankreich werden auch in Rußland die Einnahmen der Aktiengesellschaften (hier jedoch unter Freilassung derselben von der für andere Aktiengesellschaften bestehenden Gewerbesteuer) durch Besteuerung der Aktien und Obligationen erfaßt (Kapitalrentensteuergesetz vom 20. Mai/1. Juni 1885 und Spezialgesetz vom 12./24. Januar 1887 bzw. Ukas vom 24. Mai/4. Juni 1894). Der Steuersatz beträgt für Obligationszinsen und für die vom Staat garantierten Aktienerträge 5%, von dem nicht garantierten Ertrag und von Superdividenden 3%. Die Zahlung der Steuer erfolgt durch die Gesellschaften im Abzugsweg (Kuponsteuer). Von dieser Steuer wurden durch das zweite der bezogenen Gesetze die Erträge der

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[189/0199] der Reinertrag. Für jede der beiden Anlagen besteht ein in Stufen nach der Höhe des Betriebskapitals bzw. des Reinertrags steigender Steuertarif. Die vom Staat betriebenen Verkehrsanstalten werden nur für die Umlagenpflicht „vormerkungsweise“ veranlagt. Elsaß-Lothringen belegt unter Befreiung der von diesen Reichslanden selbst und vom Deutschen Reich betriebenen Eisenbahnen die Eisenbahnaktiengesellschaften mit einer Gewerbesteuer nach Maßgabe der „Ertragsfähigkeit“. Diese bemißt sich nach der Ziffer, die unter normalen Verhältnissen und bei normalem Betrieb nach Abzug der Betriebskosten als durchschnittlich verbleibender Jahresertrag angenommen werden kann. Die Steuer beträgt von 20.000 M. „Ertragsfähigkeit“ aufwärts 1·9% und wird nach Maßgabe eines Tarifs erhoben, der bei einer „Ertragsfähigkeit“ unter 20.000 M. stufenweise fallende Steuersätze ergibt. 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Dieser Abgabensatz wird um die Hälfte erhöht für jede Strecke, die durch ein geschlossenes Stadtgebiet von mehr als 5000 Einwohnern führt, soferne jene Strecke mindestens 2 innerhalb des Stadtgebiets gelegene Bahnhöfe, Stationen oder Haltestellen verbindet. Die Proportionalabgabe wird angelegt nach dem Mietwert der dem Eisenbahnbetrieb dienenden Gebäude und beträgt der Steuersatz für Wohngebäude 1/20, für die übrigen Lokalitäten 1/50 jenes Wertes. Von der Patentsteuer fließen 8% an die Gemeinden, in denen sich Betriebsgebäude befinden. Japan belastet mit einer „Geschäftssteuer“ genannten Gewerbesteuer die Eisenbahnunternehmungen in der Weise, daß diese jährlich 25‰ des Betrags der Einnahmen und außerdem für jeden Angestellten 2 Yen (à K 2·32) zu zahlen haben. Für Angestellte unter 15 Jahren wird nur die Hälfte des letzteren Satzes berechnet. In Württemberg haben die Privateisenbahnen die Gewerbesteuer auf Grund eines Katasters zu entrichten, in den das sog. „Steuerkapital“ eingetragen wird. Hierbei wird der Ertrag des Betriebskapitals, zu dem auch der im Schienenkörper angelegte Wert zu rechnen ist, mitberücksichtigt. Der Betrag der zu entrichtenden Steuer wird für jede Etatsperiode durch das Finanzgesetz bestimmt. Die vom Staat betriebenen Eisenbahnen bleiben von dieser Steuer frei. g) Kapitalrentensteuern. Bayern (Ges. vom 14. August 1910) unterwirft dieser Steuer auch die Erträge der Privat- (nicht aber der Staats-) Eisenbahnen aus Kapitalvermögen, jedoch mit Ausschluß der im Gewerbebetrieb insbesondere aus dem gewerblichen Betriebskapital anfallenden derartigen Erträge, ferner die Dividenden beim Aktionär, Steuersatz progressiv von 1% bis 2%. Ähnlich Elsaß-Lothringen (Ges. vom 13. Juli 1901). Steuersatz 3·5% nach einem analog wie für die Gewerbesteuer eingerichteten Tarif, der erst von der Ertragsstufe von 4000 bis 5000 M. an den Kapitalsertrag voll erfaßt. In Österreich unterliegen weder die Aktiengesellschaften noch die Aktionäre der dort bestehenden Rentensteuer. In Ungarn dagegen (Ges.-Art. XXII u. XXIV-1875 u. VII-1883) haben die Eisenbahnaktiengesellschaften die „Kapitalzinsen- und Rentensteuer“ mit dem Satz von 10% von gewissen Kapitalerträgnissen, die dafür von der besonderen Erwerbsteuer frei bleiben, zu tragen, so z. B. von den im In- oder Ausland bei Geldinstituten, die sich mit Kreditgeschäften befassen, im Kontokorrent angelegten Kapitalien. Die genannte Steuer ist seitens der Gesellschaften auch von den Zinsen der von ihnen ausgegebenen Prioritätsobligationen oder gegen hypothekarische Sicherstellung aufgenommenen Kapitalien für Rechnung der Zinsenempfänger im Abzugsweg zu berichtigen. In Frankreich bildet die als „Taxe sur le revenu des valeurs mobilières“ durch Ges. vom 20. Juni 1872 eingeführte und als „Impôt sur le revenu des capitaux mobilières“ durch Ges. vom 29. März 1914 neugeregelte und zugleich erweiterte, partielle Kapitalrentensteuer eine der wichtigsten Steuerformen, unter denen der Ertrag der Aktiengesellschaften zur Besteuerung herangezogen wird. Dieser Steuer unterliegen die Zinsen, Dividenden, Einkünfte und Erträge jeder Art von Aktien, Obligationen und Anlehen der Aktiengesellschaften welche verpflichtet sind, die Steuer mit dem Satz von 4% vorbehaltlich des (in der Regel nicht ausgeübten) Regresses gegen die Bezugsberechtigten zu berichtigen. Nicht verteilte bzw. als Zinsen verwendete Erträge, also auch alle Reservierungen bleiben von der Steuer frei. Soweit der französische Staat für Eisenbahnbauten Kapitalien benötigte, wurden sie früher im Wege steuerfreier Staatsrente aufgebracht. Dagegen sind gemäß Art. 44 des Ges. vom 13. Juli 1911 die ausschließlich für Zwecke des Staatseisenbahnnetzes vom Staat ausgegebenen Obligationen denselben Abgaben unterworfen wie jene der Aktiengesellschaften wie denn überhaupt in Frankreich die Staatseisenbahnen (mit Ausnahme des Gebührenäquivalents) ebenso besteuert werden wie die Privatbannen. Ähnlich wie in Frankreich werden auch in Rußland die Einnahmen der Aktiengesellschaften (hier jedoch unter Freilassung derselben von der für andere Aktiengesellschaften bestehenden Gewerbesteuer) durch Besteuerung der Aktien und Obligationen erfaßt (Kapitalrentensteuergesetz vom 20. Mai/1. Juni 1885 und Spezialgesetz vom 12./24. Januar 1887 bzw. Ukas vom 24. Mai/4. Juni 1894). Der Steuersatz beträgt für Obligationszinsen und für die vom Staat garantierten Aktienerträge 5%, von dem nicht garantierten Ertrag und von Superdividenden 3%. Die Zahlung der Steuer erfolgt durch die Gesellschaften im Abzugsweg (Kuponsteuer). Von dieser Steuer wurden durch das zweite der bezogenen Gesetze die Erträge der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/199>, abgerufen am 01.11.2024.