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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Aktien der Eisenbahngesellschaften: Warschau-Bromberg, Warschau-Therespol, Warschau-Wien, Dünaburg-Witebsk, Kursk-Kiew-Lodz, Orel-Witebsk, Tambow-Kozlow, wie auch die große russische Eisenbahngesellschaft für die Linien Petersburg-Warschau und Nishny-Nowgorod befreit.

In Spanien (Ges. vom 27. März 1900) unterliegen die Dividenden der Eisenbahnkompagnien einer Steuer mit dem Satz von 3% und die Amortisationsprämien der Eisenbahnobligationen einer solchen von 4%.

h) Stempelabgaben als Besteuerungsform der Aktien und Obligationen der Eisenbahnaktiengesellschaften.

Der sog. "Emissionsstempel" wird, soweit es Aktien betrifft, vielfach als "Gebühr vom Gesellschaftsvertrag" eingehoben. Ausländische Titres werden in einzelnen Staaten höher besteuert als die einheimischen, worauf nicht näher eingegangen werden kann.

Das Deutsche Reich (Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913) belegt unter Ausschluß einer abgesonderten Besteuerung durch die Bundesstaaten die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen über die Errichtung von Aktiengesellschaften mit dem Steuersatz von 4·5% des Grundkapitals (bzw. dem Betrag einer Erhöhung desselben) zuzüglich des allenfalls den Nennwert übersteigenden Emissionskurses.

Befreit sind deutsche Gesellschaften, die die Herstellung oder den Betrieb von deutschen Eisenbahnen unter Beteiligung oder Zinsbürgschaft des Reiches, der Bundesstaaten, der Provinzen, Gemeinden oder Kreise zum Gegenstand haben.

Die inländischen, für den Handelsverkehr bestimmten Renten- und Schuldverschreibungen unterliegen im allgemeinen dem Steuersatz von 2% (in Abstufungen von 40 Pf. für je 20 M.), jedoch inländische, auf den Inhaber lautende und mit staatlicher Genehmigung ausgegebene derartige Titres der Eisenbahngesellschaften nur dem Satz von 5%0 (in Abstufungen von 5 Pf. für je 100 M.).

Für Zinsbogen dieser Titres (mit Ausnahme der bei der ersten Ausgabe der Titres zugleich mit ihnen in Verkehr gesetzten, soweit die Bogen nicht für einen längeren Zeitraum als für 10 Jahre ausgegeben werden) beträgt der Steuersatz 2%0 (sonst 5%0);für Gewinnanteilscheinbogen inländischer Aktien 1% für einen 10jährigen Zeitraum ("Talonsteuer") unter Befreiung der Eisenbahngesellschaften beim Zutreffen der für deren Befreiung von der Gesellschaftsvertragsgebühr angeordneten Voraussetzungen.

Zinsbogen von Renten- und Schuldverschreibungen des Reiches und der Bundesstaaten sind stempelfrei.

Die in den einzelnen Bundesstaaten für die Einbringung von Grundstücken in eine Eisenbahnaktiengesellschaft bestehenden Gebühren blieben durch das Reichsstempelgesetz unberührt.

In Österreich unterliegen nach Tarifpost 55 des Ges. vom 13. Dezember 1862 Gesellschaftsverträge der Aktiengesellschaften, die auf länger als 10 Jahre abgeschlossen werden, der Gebühr nach Stempelskala III (1/2% mit 25% Zuschlag), sonst nach Skala II (1/4% nebst 25% Zuschlag) von der bedungenen Vermögenseinlage. Die Gebühr ist vor Hinausgabe der Aktien unmittelbar zu entrichten. Für die etwa in die Gesellschaft eingebrachten Immobilien ist vom Bruttowert eine Prozentualgebühr zu entrichten.

Durch Ges. vom 10. Juli 1865 wurde den Aktiengesellschaften die Erleichterung gewährt, daß ihnen, wenn sie Aktien auf Namen ausstellen, die davon entfallende Gebühr ohne Rücksicht auf die Dauer des Gesellschaftsvertrags bloß nach Skala II bemessen wird. Durch die kaiserliche Verordnung vom 28. August 1916, RGB. Nr. 281, wurde für alle Fälle die Entrichtung der Gebühr nach Skala III, die überdies eine Erhöhung erfuhr, angeordnet.

Die Obligationen (Teilschuldverschreibungen) der Aktiengesellschaft unterliegen gemäß Tarifpost 36 des bezogenen Gesetzes nach ihrem Wert, falls sie auf den Überbringer lauten, dem Stempel nach Skala III, sonst nach Skala II. Erstere Gebühr wird auf jene nach Skala II ermäßigt, wenn die auf den Überbringer ausgestellten Schuldverschreibungen auf eine bestimmte, jedoch nicht längere Zeit als 10 Jahre lauten.

Ähnliche Bestimmungen bestehen auch in Ungarn (Ges. Art. XVI-1869).

Frankreich besteuert die Aktien und Obligationen der Eisenbahnaktiengesellschaften (neben der Kapitalrentensteuer) noch mit dem als Emissionsstempel anzusprechenden "droit de timbre" (Ges. vom 5. Juni 1850 u. 23. August 1871) und mit der Umsatzsteuer "droit de transmission" (Ges. vom 23. Juni 1857 mit Nachträgen).

Durch Ges. vom 29. März 1914 wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1914 an eine nicht unbedeutende Erhöhung dieser beiden Abgaben vorgenommen.

In England zahlen die Eisenbahnaktiengesellschaften bei ihrer Errichtung 5 sh. für 100 L (0·25%) des Aktienkapitals und bei der Ausgabe von Obligationen 2 sh. 6 d für 100 L (0·125%), ferner für den Besitzwechsel der Shares und Stocks bei Inhabertitres 1·5% und bei Namenstitres 0·5%.

Italien belegt die Wertpapiere auch der Eisenbahnaktiengesellschaften mit einem Emissionsstempel und mit einer Abgabe vom Umlauf dieser Titres.

Der Emissionsstempel wird als Gradualabgabe erhoben und steigt von 10 Centesimi bei 100 Lire Nennwert auf 1 Lira von 1000-2000 Lire u. s. w. um je 1 Lira mehr für je 1000 Lire. Es sind ferner vom Umlauf jährlich zu entrichten hinsichtlich der 3%igen Eisenbahnobligationen (Ges. vom 27. April 1885) und hinsichtlich der Obligationen der vor dem 12. Juli 1888 konzessionierten Gesellschaften 1·20%0, dann hinsichtlich der sonstigen Eisenbahnobligationen und der Aktien, wenn sie auf den Inhaber lauten, 2·40%0 und wenn sie auf Namen lauten, 1·80%0.

Von den Börsengeschäften mit Eisenbahntitres bzw. dem handelsmäßigen Umsatz

Aktien der Eisenbahngesellschaften: Warschau-Bromberg, Warschau-Therespol, Warschau-Wien, Dünaburg-Witebsk, Kursk-Kiew-Lodz, Orel-Witebsk, Tambow-Kozlow, wie auch die große russische Eisenbahngesellschaft für die Linien Petersburg-Warschau und Nishny-Nowgorod befreit.

In Spanien (Ges. vom 27. März 1900) unterliegen die Dividenden der Eisenbahnkompagnien einer Steuer mit dem Satz von 3% und die Amortisationsprämien der Eisenbahnobligationen einer solchen von 4%.

h) Stempelabgaben als Besteuerungsform der Aktien und Obligationen der Eisenbahnaktiengesellschaften.

Der sog. „Emissionsstempel“ wird, soweit es Aktien betrifft, vielfach als „Gebühr vom Gesellschaftsvertrag“ eingehoben. Ausländische Titres werden in einzelnen Staaten höher besteuert als die einheimischen, worauf nicht näher eingegangen werden kann.

Das Deutsche Reich (Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913) belegt unter Ausschluß einer abgesonderten Besteuerung durch die Bundesstaaten die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen über die Errichtung von Aktiengesellschaften mit dem Steuersatz von 4·5% des Grundkapitals (bzw. dem Betrag einer Erhöhung desselben) zuzüglich des allenfalls den Nennwert übersteigenden Emissionskurses.

Befreit sind deutsche Gesellschaften, die die Herstellung oder den Betrieb von deutschen Eisenbahnen unter Beteiligung oder Zinsbürgschaft des Reiches, der Bundesstaaten, der Provinzen, Gemeinden oder Kreise zum Gegenstand haben.

Die inländischen, für den Handelsverkehr bestimmten Renten- und Schuldverschreibungen unterliegen im allgemeinen dem Steuersatz von 2% (in Abstufungen von 40 Pf. für je 20 M.), jedoch inländische, auf den Inhaber lautende und mit staatlicher Genehmigung ausgegebene derartige Titres der Eisenbahngesellschaften nur dem Satz von 5 (in Abstufungen von 5 Pf. für je 100 M.).

Für Zinsbogen dieser Titres (mit Ausnahme der bei der ersten Ausgabe der Titres zugleich mit ihnen in Verkehr gesetzten, soweit die Bogen nicht für einen längeren Zeitraum als für 10 Jahre ausgegeben werden) beträgt der Steuersatz 2 (sonst 5);für Gewinnanteilscheinbogen inländischer Aktien 1% für einen 10jährigen Zeitraum („Talonsteuer“) unter Befreiung der Eisenbahngesellschaften beim Zutreffen der für deren Befreiung von der Gesellschaftsvertragsgebühr angeordneten Voraussetzungen.

Zinsbogen von Renten- und Schuldverschreibungen des Reiches und der Bundesstaaten sind stempelfrei.

Die in den einzelnen Bundesstaaten für die Einbringung von Grundstücken in eine Eisenbahnaktiengesellschaft bestehenden Gebühren blieben durch das Reichsstempelgesetz unberührt.

In Österreich unterliegen nach Tarifpost 55 des Ges. vom 13. Dezember 1862 Gesellschaftsverträge der Aktiengesellschaften, die auf länger als 10 Jahre abgeschlossen werden, der Gebühr nach Stempelskala III (1/2% mit 25% Zuschlag), sonst nach Skala II (1/4% nebst 25% Zuschlag) von der bedungenen Vermögenseinlage. Die Gebühr ist vor Hinausgabe der Aktien unmittelbar zu entrichten. Für die etwa in die Gesellschaft eingebrachten Immobilien ist vom Bruttowert eine Prozentualgebühr zu entrichten.

Durch Ges. vom 10. Juli 1865 wurde den Aktiengesellschaften die Erleichterung gewährt, daß ihnen, wenn sie Aktien auf Namen ausstellen, die davon entfallende Gebühr ohne Rücksicht auf die Dauer des Gesellschaftsvertrags bloß nach Skala II bemessen wird. Durch die kaiserliche Verordnung vom 28. August 1916, RGB. Nr. 281, wurde für alle Fälle die Entrichtung der Gebühr nach Skala III, die überdies eine Erhöhung erfuhr, angeordnet.

Die Obligationen (Teilschuldverschreibungen) der Aktiengesellschaft unterliegen gemäß Tarifpost 36 des bezogenen Gesetzes nach ihrem Wert, falls sie auf den Überbringer lauten, dem Stempel nach Skala III, sonst nach Skala II. Erstere Gebühr wird auf jene nach Skala II ermäßigt, wenn die auf den Überbringer ausgestellten Schuldverschreibungen auf eine bestimmte, jedoch nicht längere Zeit als 10 Jahre lauten.

Ähnliche Bestimmungen bestehen auch in Ungarn (Ges. Art. XVI-1869).

Frankreich besteuert die Aktien und Obligationen der Eisenbahnaktiengesellschaften (neben der Kapitalrentensteuer) noch mit dem als Emissionsstempel anzusprechenden „droit de timbre“ (Ges. vom 5. Juni 1850 u. 23. August 1871) und mit der Umsatzsteuer „droit de transmission“ (Ges. vom 23. Juni 1857 mit Nachträgen).

Durch Ges. vom 29. März 1914 wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1914 an eine nicht unbedeutende Erhöhung dieser beiden Abgaben vorgenommen.

In England zahlen die Eisenbahnaktiengesellschaften bei ihrer Errichtung 5 sh. für 100 (0·25%) des Aktienkapitals und bei der Ausgabe von Obligationen 2 sh. 6 d für 100 (0·125%), ferner für den Besitzwechsel der Shares und Stocks bei Inhabertitres 1·5% und bei Namenstitres 0·5%.

Italien belegt die Wertpapiere auch der Eisenbahnaktiengesellschaften mit einem Emissionsstempel und mit einer Abgabe vom Umlauf dieser Titres.

Der Emissionsstempel wird als Gradualabgabe erhoben und steigt von 10 Centesimi bei 100 Lire Nennwert auf 1 Lira von 1000–2000 Lire u. s. w. um je 1 Lira mehr für je 1000 Lire. Es sind ferner vom Umlauf jährlich zu entrichten hinsichtlich der 3%igen Eisenbahnobligationen (Ges. vom 27. April 1885) und hinsichtlich der Obligationen der vor dem 12. Juli 1888 konzessionierten Gesellschaften 1·20, dann hinsichtlich der sonstigen Eisenbahnobligationen und der Aktien, wenn sie auf den Inhaber lauten, 2·40 und wenn sie auf Namen lauten, 1·80‰.

Von den Börsengeschäften mit Eisenbahntitres bzw. dem handelsmäßigen Umsatz

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[190/0200] Aktien der Eisenbahngesellschaften: Warschau-Bromberg, Warschau-Therespol, Warschau-Wien, Dünaburg-Witebsk, Kursk-Kiew-Lodz, Orel-Witebsk, Tambow-Kozlow, wie auch die große russische Eisenbahngesellschaft für die Linien Petersburg-Warschau und Nishny-Nowgorod befreit. In Spanien (Ges. vom 27. März 1900) unterliegen die Dividenden der Eisenbahnkompagnien einer Steuer mit dem Satz von 3% und die Amortisationsprämien der Eisenbahnobligationen einer solchen von 4%. h) Stempelabgaben als Besteuerungsform der Aktien und Obligationen der Eisenbahnaktiengesellschaften. Der sog. „Emissionsstempel“ wird, soweit es Aktien betrifft, vielfach als „Gebühr vom Gesellschaftsvertrag“ eingehoben. Ausländische Titres werden in einzelnen Staaten höher besteuert als die einheimischen, worauf nicht näher eingegangen werden kann. Das Deutsche Reich (Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913) belegt unter Ausschluß einer abgesonderten Besteuerung durch die Bundesstaaten die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen über die Errichtung von Aktiengesellschaften mit dem Steuersatz von 4·5% des Grundkapitals (bzw. dem Betrag einer Erhöhung desselben) zuzüglich des allenfalls den Nennwert übersteigenden Emissionskurses. Befreit sind deutsche Gesellschaften, die die Herstellung oder den Betrieb von deutschen Eisenbahnen unter Beteiligung oder Zinsbürgschaft des Reiches, der Bundesstaaten, der Provinzen, Gemeinden oder Kreise zum Gegenstand haben. Die inländischen, für den Handelsverkehr bestimmten Renten- und Schuldverschreibungen unterliegen im allgemeinen dem Steuersatz von 2% (in Abstufungen von 40 Pf. für je 20 M.), jedoch inländische, auf den Inhaber lautende und mit staatlicher Genehmigung ausgegebene derartige Titres der Eisenbahngesellschaften nur dem Satz von 5‰ (in Abstufungen von 5 Pf. für je 100 M.). Für Zinsbogen dieser Titres (mit Ausnahme der bei der ersten Ausgabe der Titres zugleich mit ihnen in Verkehr gesetzten, soweit die Bogen nicht für einen längeren Zeitraum als für 10 Jahre ausgegeben werden) beträgt der Steuersatz 2‰ (sonst 5‰);für Gewinnanteilscheinbogen inländischer Aktien 1% für einen 10jährigen Zeitraum („Talonsteuer“) unter Befreiung der Eisenbahngesellschaften beim Zutreffen der für deren Befreiung von der Gesellschaftsvertragsgebühr angeordneten Voraussetzungen. Zinsbogen von Renten- und Schuldverschreibungen des Reiches und der Bundesstaaten sind stempelfrei. Die in den einzelnen Bundesstaaten für die Einbringung von Grundstücken in eine Eisenbahnaktiengesellschaft bestehenden Gebühren blieben durch das Reichsstempelgesetz unberührt. In Österreich unterliegen nach Tarifpost 55 des Ges. vom 13. Dezember 1862 Gesellschaftsverträge der Aktiengesellschaften, die auf länger als 10 Jahre abgeschlossen werden, der Gebühr nach Stempelskala III (1/2% mit 25% Zuschlag), sonst nach Skala II (1/4% nebst 25% Zuschlag) von der bedungenen Vermögenseinlage. Die Gebühr ist vor Hinausgabe der Aktien unmittelbar zu entrichten. Für die etwa in die Gesellschaft eingebrachten Immobilien ist vom Bruttowert eine Prozentualgebühr zu entrichten. Durch Ges. vom 10. Juli 1865 wurde den Aktiengesellschaften die Erleichterung gewährt, daß ihnen, wenn sie Aktien auf Namen ausstellen, die davon entfallende Gebühr ohne Rücksicht auf die Dauer des Gesellschaftsvertrags bloß nach Skala II bemessen wird. Durch die kaiserliche Verordnung vom 28. August 1916, RGB. Nr. 281, wurde für alle Fälle die Entrichtung der Gebühr nach Skala III, die überdies eine Erhöhung erfuhr, angeordnet. 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Von den Börsengeschäften mit Eisenbahntitres bzw. dem handelsmäßigen Umsatz

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/200>, abgerufen am 22.11.2024.