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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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derselben sind gleichfalls Stempelsteuern zu entrichten.

Deren Höhe beträgt: im Deutschen Reich bei Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften von Aktien 3/10, von Obligationen 2/10%0 (Tarif Nr. 4 des Reichsstempelgesetzes vom Jahre 1913); in Frankreich seit Ges. vom 15. Juli 1914 bei börsenmäßigen Zeit- und Kassageschäften 15 Ct., bei Reportgeschäften 3·75 Ct. für je 1000 Fr. ohne Bruchteil; in Italien 1 Lira für Kassa- und 4 Lire für Zeitgeschäfte, welche Sätze sich auf die Hälfte ermäßigen, falls das Geschäft durch Mäkler abgeschlossen wird; in Großbritannien ist die Schlußnotensteuer nach einer Skala zu entrichten, die von 6 d für umgesetzte 100 L auf 1 L für umgesetzte mehr als 20.000 L steigt; in Österreich (Ges. vom 9. März 1897) ist die sog. "Effektenumsatzsteuer" auch bei außerbörslichem Umsatz durch Handelsmäkler und Effektenhändler mit der festen Gebühr von 1 K für jeden einfachen "Schluß" (10.000 K bzw. 25 Stück) in Geschäften mit Dividendenpapieren (Aktien) und Teilschuldverschreibungen (mit gewissen Ermäßigungen bei geringeren Umsätzen und Freilassung der Staatspapiere) zu entrichten. (Gebührensätze während des Krieges erhöht.)

i) Das Gebührenäquivalent, auch "Abgabe der toten Hand" genannt, wird in manchen Staaten als Ersatz der beim Ableben natürlicher Personen platzgreifenden Übertragungsgebühren u. a. auch von den Eisenbahnaktiengesellschaften in Form einer periodischen Abgabe eingehoben.

So in Österreich (Ges. vom 13. Dezember 1862 und 29. Februar 1864) mit dem Satz von 1·5% nebst 25% Zuschlag für je 10 Jahre (und ähnlich in Ungarn, Ges.-Art. XXVI-1881 mit dem Satz von 2/10%) vom Wert des unbeweglichen Vermögens, in Elsaß-Lothringen für Gebäude nebst Zubehör mit 39% des Prinzipalbetrags der Gebäudesteuer und für der Grundsteuer unterliegende Güter mit 89·5% des Prinzipalbetrags der Grundsteuer.

In Frankreich wird entsprechend der Theorie, daß die "Eisenbahnen" nebst Zubehör öffentliches Gut ("propriete publique") bilden, das Gebührenäquivalent von den Gesellschaften nur insoweit angefordert, als sie im Privateigentum von nicht zur "Eisenbahn" zu rechnenden Liegenschaften stehen. Die "taxe des biens de main morte" beträgt einschließlich der Zuschläge dermal 140·625% der Gebäude- und 87·5% der Grundsteuer.

In England wird das Gebührenäquivalent als "Corporation duty" (Act 48 and 49 Vict. c 51) mit 5% vom Nettoeinkommen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens (on net annual value, income or profits accrued in respect of all real or personal property) eingehoben.

Bayern und Spanien lassen die Eisenbahnaktiengesellschaften von dieser Abgabe ausdrücklich frei.

k) Als Besteuerungsform der Eisenbahnunternehmungen sind auch die Aufsichtsgebühren zu erwähnen, die sie in mehreren Staaten, so in Frankreich, Italien, Österreich (§ 89 der EBO. vom 16. November 1851), Rußland, Ungarn u. s. w. zu entrichten haben, ferner

l) die Gewinnbeteiligung des Staates an den Erträgnissen der Privatbahnen, die eintritt, wenn diese Erträgnisse einen meist zur Verzinsung des Anlagekapitals in Verhältnis gestellten Betrag überschreiten. Sie ist in Österreich seit der Verstaatlichung der großen Eisenbahnen ohne Bedeutung. (Sie besteht u. a. noch bei der Aussig-Teplitzer- und bei der Leoben-Vordernberger Eisenbahn.)

In Frankreich beginnt die Gewinnbeteiligung des Staates, wenn die Dividende gestiegen ist, bei der Paris-Orleans-Bahn auf 14·4%, der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn auf 15%, bei der Nordbahn auf 22·125%, der Südbahn auf 15% und der Ostbahn auf 10% des Anlagekapitals, und sie besteht in 1/3 der weiteren Reineinnahmen.

Für Italien wurde durch Art. 255 des Ges. über die öffentlichen Arbeiten und die Konventionen vom Jahre 1885 bestimmt, daß der Regierung das Recht der Gewinnbeteiligung zustehen solle, wenn der jährliche Nettoertrag der Eisenbahn im Durchschnitt der letzten 5 Jahre 10% des Anlagekapitals übersteigt.

Durch Art. 11 des Ges. vom 16. Juli 1907 wurde dem Staat eine doppelte Gewinnbeteiligung gesichert: einerseits an den Nettoerträgnissen mit nicht weniger als der Hälfte des Überschusses über die gesetzlichen Handelszinsen vom Aktienkapital (bzw. Anlagekapital, wenn der Unternehmer keine Aktiengesellschaft ist), anderseits an den Roheinnahmen, sobald der Durchschnitt dieser Einnahmen im letzten Quadriennium den in der Konzessionsurkunde festgesetzten Kilometerbruttoertrag erreicht hat.

In den Niederlanden wurde durch die Verträge vom 21. Januar 1890 zwischen der Regierung und der Gesellschaft zum Betrieb der Staatseisenbahnen (S. S. genannt) sowie der Holländischen Eisenbahngesellschaft (H. S. M.) vereinbart, daß wenn der Reingewinn der Gesellschaften 4% des noch nicht getilgten Gesellschaftskapitals übersteigt, der Überschuß zwischen dem Staat und den Gesellschaften zur Hälfte geteilt wird. Sind die Einnahmen noch größer, so erhält der Staat hiervon 4/5, die Gesellschaft 1/5.

In Rußland wurde in den Statuten der Eisenbahngesellschaften und in den Nachträgen zu diesen eine Gewinnbeteiligung des Staates in verschiedenem Umfang vorgesehen, bei Nebenbahnen oft auch eine bestimmte Summe f. d. Betriebswerst für den Staat angefordert und noch in neuester Zeit in der Verordnung vom 15./28. Mai 1912 betreffend die Altaibahn eine Gewinnbeteiligung dahin gesichert, daß von dem Gewinn, der nach Deckung des Obligationendienstes und nach Ausschüttung einer 8%igen Dividende erübrigt, 3/4 an den Staat fallen (Näheres für die Zeit bis 1908 in der "Revue de science et de legislation financiere" 1908, S. 573).

In der Türkei hat, wenn die Betriebseinnahmen der konzessionierten Eisenbahnen die vom Staat garantierte Mindesthöhe überschreiten, der Staat Anspruch auf einen für die verschiedenen Gesellschaften in verschiedener Höhe (25-60%) bestimmten Anteil der Mehrerträge (Einzelheiten im Arch. f. Ebw. 1914, S. 1087).

m) Als einer die Eisenbahnaktiengesellschaften nicht unmittelbar belastenden, jedoch von ihnen für Rechnung der Bezugsberechtigten abzuführenden Steuerwäre auch noch der sog. "Tantiemensteuer" oder "Tantiemenabgabe" zu gedenken.

Im Deutschen Reich unterliegen die von den Aktiengesellschaften obligatorisch anzufertigenden besonderen

derselben sind gleichfalls Stempelsteuern zu entrichten.

Deren Höhe beträgt: im Deutschen Reich bei Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften von Aktien 3/10, von Obligationen 2/10 (Tarif Nr. 4 des Reichsstempelgesetzes vom Jahre 1913); in Frankreich seit Ges. vom 15. Juli 1914 bei börsenmäßigen Zeit- und Kassageschäften 15 Ct., bei Reportgeschäften 3·75 Ct. für je 1000 Fr. ohne Bruchteil; in Italien 1 Lira für Kassa- und 4 Lire für Zeitgeschäfte, welche Sätze sich auf die Hälfte ermäßigen, falls das Geschäft durch Mäkler abgeschlossen wird; in Großbritannien ist die Schlußnotensteuer nach einer Skala zu entrichten, die von 6 d für umgesetzte 100 auf 1 für umgesetzte mehr als 20.000 steigt; in Österreich (Ges. vom 9. März 1897) ist die sog. „Effektenumsatzsteuer“ auch bei außerbörslichem Umsatz durch Handelsmäkler und Effektenhändler mit der festen Gebühr von 1 K für jeden einfachen „Schluß“ (10.000 K bzw. 25 Stück) in Geschäften mit Dividendenpapieren (Aktien) und Teilschuldverschreibungen (mit gewissen Ermäßigungen bei geringeren Umsätzen und Freilassung der Staatspapiere) zu entrichten. (Gebührensätze während des Krieges erhöht.)

i) Das Gebührenäquivalent, auch „Abgabe der toten Hand“ genannt, wird in manchen Staaten als Ersatz der beim Ableben natürlicher Personen platzgreifenden Übertragungsgebühren u. a. auch von den Eisenbahnaktiengesellschaften in Form einer periodischen Abgabe eingehoben.

So in Österreich (Ges. vom 13. Dezember 1862 und 29. Februar 1864) mit dem Satz von 1·5% nebst 25% Zuschlag für je 10 Jahre (und ähnlich in Ungarn, Ges.-Art. XXVI-1881 mit dem Satz von 2/10%) vom Wert des unbeweglichen Vermögens, in Elsaß-Lothringen für Gebäude nebst Zubehör mit 39% des Prinzipalbetrags der Gebäudesteuer und für der Grundsteuer unterliegende Güter mit 89·5% des Prinzipalbetrags der Grundsteuer.

In Frankreich wird entsprechend der Theorie, daß die „Eisenbahnen“ nebst Zubehör öffentliches Gut („propriété publique“) bilden, das Gebührenäquivalent von den Gesellschaften nur insoweit angefordert, als sie im Privateigentum von nicht zur „Eisenbahn“ zu rechnenden Liegenschaften stehen. Die „taxe des biens de main morte“ beträgt einschließlich der Zuschläge dermal 140·625% der Gebäude- und 87·5% der Grundsteuer.

In England wird das Gebührenäquivalent als „Corporation duty“ (Act 48 and 49 Vict. c 51) mit 5% vom Nettoeinkommen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens (on net annual value, income or profits accrued in respect of all real or personal property) eingehoben.

Bayern und Spanien lassen die Eisenbahnaktiengesellschaften von dieser Abgabe ausdrücklich frei.

k) Als Besteuerungsform der Eisenbahnunternehmungen sind auch die Aufsichtsgebühren zu erwähnen, die sie in mehreren Staaten, so in Frankreich, Italien, Österreich (§ 89 der EBO. vom 16. November 1851), Rußland, Ungarn u. s. w. zu entrichten haben, ferner

l) die Gewinnbeteiligung des Staates an den Erträgnissen der Privatbahnen, die eintritt, wenn diese Erträgnisse einen meist zur Verzinsung des Anlagekapitals in Verhältnis gestellten Betrag überschreiten. Sie ist in Österreich seit der Verstaatlichung der großen Eisenbahnen ohne Bedeutung. (Sie besteht u. a. noch bei der Aussig-Teplitzer- und bei der Leoben-Vordernberger Eisenbahn.)

In Frankreich beginnt die Gewinnbeteiligung des Staates, wenn die Dividende gestiegen ist, bei der Paris-Orleans-Bahn auf 14·4%, der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn auf 15%, bei der Nordbahn auf 22·125%, der Südbahn auf 15% und der Ostbahn auf 10% des Anlagekapitals, und sie besteht in 1/3 der weiteren Reineinnahmen.

Für Italien wurde durch Art. 255 des Ges. über die öffentlichen Arbeiten und die Konventionen vom Jahre 1885 bestimmt, daß der Regierung das Recht der Gewinnbeteiligung zustehen solle, wenn der jährliche Nettoertrag der Eisenbahn im Durchschnitt der letzten 5 Jahre 10% des Anlagekapitals übersteigt.

Durch Art. 11 des Ges. vom 16. Juli 1907 wurde dem Staat eine doppelte Gewinnbeteiligung gesichert: einerseits an den Nettoerträgnissen mit nicht weniger als der Hälfte des Überschusses über die gesetzlichen Handelszinsen vom Aktienkapital (bzw. Anlagekapital, wenn der Unternehmer keine Aktiengesellschaft ist), anderseits an den Roheinnahmen, sobald der Durchschnitt dieser Einnahmen im letzten Quadriennium den in der Konzessionsurkunde festgesetzten Kilometerbruttoertrag erreicht hat.

In den Niederlanden wurde durch die Verträge vom 21. Januar 1890 zwischen der Regierung und der Gesellschaft zum Betrieb der Staatseisenbahnen (S. S. genannt) sowie der Holländischen Eisenbahngesellschaft (H. S. M.) vereinbart, daß wenn der Reingewinn der Gesellschaften 4% des noch nicht getilgten Gesellschaftskapitals übersteigt, der Überschuß zwischen dem Staat und den Gesellschaften zur Hälfte geteilt wird. Sind die Einnahmen noch größer, so erhält der Staat hiervon 4/5, die Gesellschaft 1/5.

In Rußland wurde in den Statuten der Eisenbahngesellschaften und in den Nachträgen zu diesen eine Gewinnbeteiligung des Staates in verschiedenem Umfang vorgesehen, bei Nebenbahnen oft auch eine bestimmte Summe f. d. Betriebswerst für den Staat angefordert und noch in neuester Zeit in der Verordnung vom 15./28. Mai 1912 betreffend die Altaibahn eine Gewinnbeteiligung dahin gesichert, daß von dem Gewinn, der nach Deckung des Obligationendienstes und nach Ausschüttung einer 8%igen Dividende erübrigt, 3/4 an den Staat fallen (Näheres für die Zeit bis 1908 in der „Revue de science et de législation finançière“ 1908, S. 573).

In der Türkei hat, wenn die Betriebseinnahmen der konzessionierten Eisenbahnen die vom Staat garantierte Mindesthöhe überschreiten, der Staat Anspruch auf einen für die verschiedenen Gesellschaften in verschiedener Höhe (25–60%) bestimmten Anteil der Mehrerträge (Einzelheiten im Arch. f. Ebw. 1914, S. 1087).

m) Als einer die Eisenbahnaktiengesellschaften nicht unmittelbar belastenden, jedoch von ihnen für Rechnung der Bezugsberechtigten abzuführenden Steuerwäre auch noch der sog. „Tantiemensteuer“ oder „Tantiemenabgabe“ zu gedenken.

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[191/0201] derselben sind gleichfalls Stempelsteuern zu entrichten. Deren Höhe beträgt: im Deutschen Reich bei Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften von Aktien 3/10, von Obligationen 2/10‰ (Tarif Nr. 4 des Reichsstempelgesetzes vom Jahre 1913); in Frankreich seit Ges. vom 15. Juli 1914 bei börsenmäßigen Zeit- und Kassageschäften 15 Ct., bei Reportgeschäften 3·75 Ct. für je 1000 Fr. ohne Bruchteil; in Italien 1 Lira für Kassa- und 4 Lire für Zeitgeschäfte, welche Sätze sich auf die Hälfte ermäßigen, falls das Geschäft durch Mäkler abgeschlossen wird; in Großbritannien ist die Schlußnotensteuer nach einer Skala zu entrichten, die von 6 d für umgesetzte 100 ₤ auf 1 ₤ für umgesetzte mehr als 20.000 ₤ steigt; in Österreich (Ges. vom 9. März 1897) ist die sog. „Effektenumsatzsteuer“ auch bei außerbörslichem Umsatz durch Handelsmäkler und Effektenhändler mit der festen Gebühr von 1 K für jeden einfachen „Schluß“ (10.000 K bzw. 25 Stück) in Geschäften mit Dividendenpapieren (Aktien) und Teilschuldverschreibungen (mit gewissen Ermäßigungen bei geringeren Umsätzen und Freilassung der Staatspapiere) zu entrichten. (Gebührensätze während des Krieges erhöht.) i) Das Gebührenäquivalent, auch „Abgabe der toten Hand“ genannt, wird in manchen Staaten als Ersatz der beim Ableben natürlicher Personen platzgreifenden Übertragungsgebühren u. a. auch von den Eisenbahnaktiengesellschaften in Form einer periodischen Abgabe eingehoben. So in Österreich (Ges. vom 13. Dezember 1862 und 29. Februar 1864) mit dem Satz von 1·5% nebst 25% Zuschlag für je 10 Jahre (und ähnlich in Ungarn, Ges.-Art. XXVI-1881 mit dem Satz von 2/10%) vom Wert des unbeweglichen Vermögens, in Elsaß-Lothringen für Gebäude nebst Zubehör mit 39% des Prinzipalbetrags der Gebäudesteuer und für der Grundsteuer unterliegende Güter mit 89·5% des Prinzipalbetrags der Grundsteuer. In Frankreich wird entsprechend der Theorie, daß die „Eisenbahnen“ nebst Zubehör öffentliches Gut („propriété publique“) bilden, das Gebührenäquivalent von den Gesellschaften nur insoweit angefordert, als sie im Privateigentum von nicht zur „Eisenbahn“ zu rechnenden Liegenschaften stehen. Die „taxe des biens de main morte“ beträgt einschließlich der Zuschläge dermal 140·625% der Gebäude- und 87·5% der Grundsteuer. In England wird das Gebührenäquivalent als „Corporation duty“ (Act 48 and 49 Vict. c 51) mit 5% vom Nettoeinkommen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens (on net annual value, income or profits accrued in respect of all real or personal property) eingehoben. Bayern und Spanien lassen die Eisenbahnaktiengesellschaften von dieser Abgabe ausdrücklich frei. k) Als Besteuerungsform der Eisenbahnunternehmungen sind auch die Aufsichtsgebühren zu erwähnen, die sie in mehreren Staaten, so in Frankreich, Italien, Österreich (§ 89 der EBO. vom 16. November 1851), Rußland, Ungarn u. s. w. zu entrichten haben, ferner l) die Gewinnbeteiligung des Staates an den Erträgnissen der Privatbahnen, die eintritt, wenn diese Erträgnisse einen meist zur Verzinsung des Anlagekapitals in Verhältnis gestellten Betrag überschreiten. Sie ist in Österreich seit der Verstaatlichung der großen Eisenbahnen ohne Bedeutung. (Sie besteht u. a. noch bei der Aussig-Teplitzer- und bei der Leoben-Vordernberger Eisenbahn.) In Frankreich beginnt die Gewinnbeteiligung des Staates, wenn die Dividende gestiegen ist, bei der Paris-Orleans-Bahn auf 14·4%, der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn auf 15%, bei der Nordbahn auf 22·125%, der Südbahn auf 15% und der Ostbahn auf 10% des Anlagekapitals, und sie besteht in 1/3 der weiteren Reineinnahmen. Für Italien wurde durch Art. 255 des Ges. über die öffentlichen Arbeiten und die Konventionen vom Jahre 1885 bestimmt, daß der Regierung das Recht der Gewinnbeteiligung zustehen solle, wenn der jährliche Nettoertrag der Eisenbahn im Durchschnitt der letzten 5 Jahre 10% des Anlagekapitals übersteigt. Durch Art. 11 des Ges. vom 16. Juli 1907 wurde dem Staat eine doppelte Gewinnbeteiligung gesichert: einerseits an den Nettoerträgnissen mit nicht weniger als der Hälfte des Überschusses über die gesetzlichen Handelszinsen vom Aktienkapital (bzw. Anlagekapital, wenn der Unternehmer keine Aktiengesellschaft ist), anderseits an den Roheinnahmen, sobald der Durchschnitt dieser Einnahmen im letzten Quadriennium den in der Konzessionsurkunde festgesetzten Kilometerbruttoertrag erreicht hat. In den Niederlanden wurde durch die Verträge vom 21. Januar 1890 zwischen der Regierung und der Gesellschaft zum Betrieb der Staatseisenbahnen (S. S. genannt) sowie der Holländischen Eisenbahngesellschaft (H. S. M.) vereinbart, daß wenn der Reingewinn der Gesellschaften 4% des noch nicht getilgten Gesellschaftskapitals übersteigt, der Überschuß zwischen dem Staat und den Gesellschaften zur Hälfte geteilt wird. Sind die Einnahmen noch größer, so erhält der Staat hiervon 4/5, die Gesellschaft 1/5. In Rußland wurde in den Statuten der Eisenbahngesellschaften und in den Nachträgen zu diesen eine Gewinnbeteiligung des Staates in verschiedenem Umfang vorgesehen, bei Nebenbahnen oft auch eine bestimmte Summe f. d. Betriebswerst für den Staat angefordert und noch in neuester Zeit in der Verordnung vom 15./28. Mai 1912 betreffend die Altaibahn eine Gewinnbeteiligung dahin gesichert, daß von dem Gewinn, der nach Deckung des Obligationendienstes und nach Ausschüttung einer 8%igen Dividende erübrigt, 3/4 an den Staat fallen (Näheres für die Zeit bis 1908 in der „Revue de science et de législation finançière“ 1908, S. 573). In der Türkei hat, wenn die Betriebseinnahmen der konzessionierten Eisenbahnen die vom Staat garantierte Mindesthöhe überschreiten, der Staat Anspruch auf einen für die verschiedenen Gesellschaften in verschiedener Höhe (25–60%) bestimmten Anteil der Mehrerträge (Einzelheiten im Arch. f. Ebw. 1914, S. 1087). m) Als einer die Eisenbahnaktiengesellschaften nicht unmittelbar belastenden, jedoch von ihnen für Rechnung der Bezugsberechtigten abzuführenden Steuerwäre auch noch der sog. „Tantiemensteuer“ oder „Tantiemenabgabe“ zu gedenken. Im Deutschen Reich unterliegen die von den Aktiengesellschaften obligatorisch anzufertigenden besonderen

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Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:52Z)

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/201>, abgerufen am 01.11.2024.