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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Aufstellungen (§ 72 u. Tarif Nr. 9 des Reichsstempelgesetzes vom 3 Juli 1913) über die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder u. s. w.), die den zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrates) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt wurden, dem Steuersatz von 8% der erwähnten Summe. Befreit sind Summen unter 5000 M. Übersteigt die Gesamtsumme der Vergütungen diesen Betrag, so wird die Abgabe nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des 5000 M. übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

In Österreich wurde die Tantiemenabgabe durch Art. III des Ges. vom 23. Januar 1914 eingeführt. Hier ist von den Bezügen, die die Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates und Verwaltungsrates (Generalrat, Administrationsrat, Kuratorium u. dgl.) von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien in dieser Eigenschaft unter welcher Bezeichnung immer empfangen, vom Steuerjahr 1914 an eine Abgabe von 10% (seither auf 20% erhöht) zu entrichten, die von den Gesellschaften bei Auszahlung der Bezüge den Empfängern für Rechnung des Staatsschatzes in Abzug zu bringen und an die Staatskasse abzuführen ist. Sind jedoch solche Personen mit Dienstvertrag als leitende Direktoren mit festem Gehalt angestellt, so unterliegen die vertragsmäßigen Bezüge, die ihnen in einer im ersten Absatz bezeichneten Eigenschaft von der Gesellschaft, in deren Diensten sie stehen, zufließen, nicht der Tantiemenabgabe, sondern der Besoldungssteuer. Ist die Gesamtsumme der von einer Gesellschaft ausbezahlten Bezüge geringer als 5000 K, so entfällt die Entrichtung dieser Abgabe. Die von dieser Abgabe getroffenen Bezüge unterliegen nicht der Besoldungssteuer.

In Ungarn fallen die Gewinntantiemen der Gesellschaftsdirektoren und Mitglieder des Verwaltungsrates derzeit noch unter die Erwerbsteuer der 3. Klasse mit dem Steuersatz von 10% (§ 16 Ges.-Art. XXIX-1875 u. § 4, Z. 10, Ges.-Art. LX-1880).

In Frankreich unterliegen gemäß Ges. vom 13. Juli 1911 die Reingewinne, welche zufolge statutarischer Bestimmung an die Mitglieder des Verwaltungsrates verteilt werden, dem "Impot sur le revenu" mit dem Satz von 4%.

In Spanien (Ges. vom 27. März 1900) besteht eine 10%ige Steuer von den Bezügen der Direktoren, Gerenten, Konsulenten und Administratoren der Eisenbahngesellschaften.

B. Staatsabgaben gebührenartigen Charakters.

Soweit es sich um Gebühren von beurkundeten Rechtsgeschäften, Vermögensübertragungen u. s. w. handelt, unterliegen in der Regel die Eisenbahnunternehmungen denselben allgemeinen Bestimmungen wie andere Rechtssubjekte. Tritt der Staat als Eisenbahnunternehmer auf, steht ihm gewöhnlich Gebührenfreiheit zur Seite. Schließt er in diesem Fall Rechtsgeschäfte mit nicht befreiten Personen ab, so haben diese z. B. in Österreich die entfallenden Stempelgebühren im vollen Betrag, die Prozentualgebühren aber nur zur Hälfte zu entrichten.

Für die Bewilligung zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen sind vielfach besondere Konzessionsgebühren zu entrichten.

Hinsichtlich der diesfalls in den einzelnen deutschen Staaten bestehenden Stempelabgaben, z. B. Preußen und Braunschweig 200 M., s. Archiv für Finanzwesen 1915, Bd. I, S. 155.

In Österreich ist gemäß § 208 des Stempel- und Taxgesetzes vom 27. Januar 1840 für das Privilegium zur Errichtung einer E. A. G. für jedes Jahr der ganzen Dauerzeit des Privilegiums eine Taxe von 30 K zu entrichten.

Frankreich fordert von den Eisenbahnunternehmungen eine Lizenzabgabe mit 6·25 Fr. für jedes Vierteljahr und unterliegen dort die Wagen außerdem einer Kontrollmarke ("estampille") im Betrag von je 2 Fr.

In der Schweiz wurde (neben der jährlichen sog. Konzessionsgebühr, s. o. unter A, b) durch Ges. vom 18. Juni 1914 auch eine einmalige Gebühr für Gesuche um Erteilung einer Konzession für eine Eisenbahn (bzw. Ausdehnung, Übertragung, Erweiterung oder Verlängerung einer solchen Konzession) zu gunsten der Bundeskasse eingeführt. Die Gebühr beträgt im Hauptfall 500 Fr. Grundtaxe nebst einem Zuschlag von 50 Fr. für jeden km der Bahnlänge, in den Nebenfällen weniger. Die Gebühren werden zwischen dem Bund und den Kantonen, deren Gebiet durch die Bahn in Anspruch genommen wird, geteilt. Vgl. wegen Konzessionsgebühr den Art. Konzession.

C. Sonstige Abgaben und Leistungen.

An solchen verdienen Erwähnung: die Handelskammerbeiträge, z. B, in Frankreich, Italien und Österreich (Ges. vom 29. Juli 1868), die Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung der Angestellten (Arbeiterkranken-, Unfall- und Pensionsversicherung), die in fast allen Staaten durch Gesetz oder Konzession geregelten Kriegsleistungen, die Verpflichtungen zur unentgeltlichen oder ermäßigten Beförderung von Staatsbeamten, Militär, Staatsmonopolgut, der Post u. s. w.

Hinsichtlich der von Personenfahrkarten und Frachturkunden zu entrichtenden Stempelgebühren s. Art. Fahrkartensteuer, Frachtbriefstempel u. Transportsteuer der Eisenbahnen.

In Österreich sind während des Krieges die Fahrkartensteuer und die Frachturkundengebühr erheblich erhöht worden, ebenso der Frachturkundenstempel in Deutschland.

D. Gemeindeabgaben.

Außer an den Staat haben die Eisenbahnunternehmungen vielfach auch an Gemeinden und andere Selbstverwaltungskörper höherer Ordnung (Länder, Provinzen, Kreise, Distrikte u. s. w.) Abgaben zu entrichten, und besteht auf diesem Gebiet ein kaum übersehbares Wirrsal von verschiedenen Einzelbestimmungen.

Im allgemeinen lassen sich 2 Systeme unterscheiden.

Bei dem einen derselben, dem Umlagen- oder Zuschlagsystem, werden meist durch den Staat selbst in einem durch ihn bestimmten oder nach oben hin begrenzten bzw. seiner Genehmigung unterliegenden Umfang perzentuelle Zuschläge (Umlagen) zu allen oder mehreren direkten Staatssteuern (meist

Aufstellungen (§ 72 u. Tarif Nr. 9 des Reichsstempelgesetzes vom 3 Juli 1913) über die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder u. s. w.), die den zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrates) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt wurden, dem Steuersatz von 8% der erwähnten Summe. Befreit sind Summen unter 5000 M. Übersteigt die Gesamtsumme der Vergütungen diesen Betrag, so wird die Abgabe nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des 5000 M. übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

In Österreich wurde die Tantiemenabgabe durch Art. III des Ges. vom 23. Januar 1914 eingeführt. Hier ist von den Bezügen, die die Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates und Verwaltungsrates (Generalrat, Administrationsrat, Kuratorium u. dgl.) von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien in dieser Eigenschaft unter welcher Bezeichnung immer empfangen, vom Steuerjahr 1914 an eine Abgabe von 10% (seither auf 20% erhöht) zu entrichten, die von den Gesellschaften bei Auszahlung der Bezüge den Empfängern für Rechnung des Staatsschatzes in Abzug zu bringen und an die Staatskasse abzuführen ist. Sind jedoch solche Personen mit Dienstvertrag als leitende Direktoren mit festem Gehalt angestellt, so unterliegen die vertragsmäßigen Bezüge, die ihnen in einer im ersten Absatz bezeichneten Eigenschaft von der Gesellschaft, in deren Diensten sie stehen, zufließen, nicht der Tantiemenabgabe, sondern der Besoldungssteuer. Ist die Gesamtsumme der von einer Gesellschaft ausbezahlten Bezüge geringer als 5000 K, so entfällt die Entrichtung dieser Abgabe. Die von dieser Abgabe getroffenen Bezüge unterliegen nicht der Besoldungssteuer.

In Ungarn fallen die Gewinntantiemen der Gesellschaftsdirektoren und Mitglieder des Verwaltungsrates derzeit noch unter die Erwerbsteuer der 3. Klasse mit dem Steuersatz von 10% (§ 16 Ges.-Art. XXIX-1875 u. § 4, Z. 10, Ges.-Art. LX-1880).

In Frankreich unterliegen gemäß Ges. vom 13. Juli 1911 die Reingewinne, welche zufolge statutarischer Bestimmung an die Mitglieder des Verwaltungsrates verteilt werden, dem „Impôt sur le revenu“ mit dem Satz von 4%.

In Spanien (Ges. vom 27. März 1900) besteht eine 10%ige Steuer von den Bezügen der Direktoren, Gerenten, Konsulenten und Administratoren der Eisenbahngesellschaften.

B. Staatsabgaben gebührenartigen Charakters.

Soweit es sich um Gebühren von beurkundeten Rechtsgeschäften, Vermögensübertragungen u. s. w. handelt, unterliegen in der Regel die Eisenbahnunternehmungen denselben allgemeinen Bestimmungen wie andere Rechtssubjekte. Tritt der Staat als Eisenbahnunternehmer auf, steht ihm gewöhnlich Gebührenfreiheit zur Seite. Schließt er in diesem Fall Rechtsgeschäfte mit nicht befreiten Personen ab, so haben diese z. B. in Österreich die entfallenden Stempelgebühren im vollen Betrag, die Prozentualgebühren aber nur zur Hälfte zu entrichten.

Für die Bewilligung zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen sind vielfach besondere Konzessionsgebühren zu entrichten.

Hinsichtlich der diesfalls in den einzelnen deutschen Staaten bestehenden Stempelabgaben, z. B. Preußen und Braunschweig 200 M., s. Archiv für Finanzwesen 1915, Bd. I, S. 155.

In Österreich ist gemäß § 208 des Stempel- und Taxgesetzes vom 27. Januar 1840 für das Privilegium zur Errichtung einer E. A. G. für jedes Jahr der ganzen Dauerzeit des Privilegiums eine Taxe von 30 K zu entrichten.

Frankreich fordert von den Eisenbahnunternehmungen eine Lizenzabgabe mit 6·25 Fr. für jedes Vierteljahr und unterliegen dort die Wagen außerdem einer Kontrollmarke („estampille“) im Betrag von je 2 Fr.

In der Schweiz wurde (neben der jährlichen sog. Konzessionsgebühr, s. o. unter A, b) durch Ges. vom 18. Juni 1914 auch eine einmalige Gebühr für Gesuche um Erteilung einer Konzession für eine Eisenbahn (bzw. Ausdehnung, Übertragung, Erweiterung oder Verlängerung einer solchen Konzession) zu gunsten der Bundeskasse eingeführt. Die Gebühr beträgt im Hauptfall 500 Fr. Grundtaxe nebst einem Zuschlag von 50 Fr. für jeden km der Bahnlänge, in den Nebenfällen weniger. Die Gebühren werden zwischen dem Bund und den Kantonen, deren Gebiet durch die Bahn in Anspruch genommen wird, geteilt. Vgl. wegen Konzessionsgebühr den Art. Konzession.

C. Sonstige Abgaben und Leistungen.

An solchen verdienen Erwähnung: die Handelskammerbeiträge, z. B, in Frankreich, Italien und Österreich (Ges. vom 29. Juli 1868), die Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung der Angestellten (Arbeiterkranken-, Unfall- und Pensionsversicherung), die in fast allen Staaten durch Gesetz oder Konzession geregelten Kriegsleistungen, die Verpflichtungen zur unentgeltlichen oder ermäßigten Beförderung von Staatsbeamten, Militär, Staatsmonopolgut, der Post u. s. w.

Hinsichtlich der von Personenfahrkarten und Frachturkunden zu entrichtenden Stempelgebühren s. Art. Fahrkartensteuer, Frachtbriefstempel u. Transportsteuer der Eisenbahnen.

In Österreich sind während des Krieges die Fahrkartensteuer und die Frachturkundengebühr erheblich erhöht worden, ebenso der Frachturkundenstempel in Deutschland.

D. Gemeindeabgaben.

Außer an den Staat haben die Eisenbahnunternehmungen vielfach auch an Gemeinden und andere Selbstverwaltungskörper höherer Ordnung (Länder, Provinzen, Kreise, Distrikte u. s. w.) Abgaben zu entrichten, und besteht auf diesem Gebiet ein kaum übersehbares Wirrsal von verschiedenen Einzelbestimmungen.

Im allgemeinen lassen sich 2 Systeme unterscheiden.

Bei dem einen derselben, dem Umlagen- oder Zuschlagsystem, werden meist durch den Staat selbst in einem durch ihn bestimmten oder nach oben hin begrenzten bzw. seiner Genehmigung unterliegenden Umfang perzentuelle Zuschläge (Umlagen) zu allen oder mehreren direkten Staatssteuern (meist

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[192/0202] Aufstellungen (§ 72 u. Tarif Nr. 9 des Reichsstempelgesetzes vom 3 Juli 1913) über die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder u. s. w.), die den zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrates) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt wurden, dem Steuersatz von 8% der erwähnten Summe. Befreit sind Summen unter 5000 M. Übersteigt die Gesamtsumme der Vergütungen diesen Betrag, so wird die Abgabe nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des 5000 M. übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. In Österreich wurde die Tantiemenabgabe durch Art. III des Ges. vom 23. Januar 1914 eingeführt. 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Die von dieser Abgabe getroffenen Bezüge unterliegen nicht der Besoldungssteuer. In Ungarn fallen die Gewinntantiemen der Gesellschaftsdirektoren und Mitglieder des Verwaltungsrates derzeit noch unter die Erwerbsteuer der 3. Klasse mit dem Steuersatz von 10% (§ 16 Ges.-Art. XXIX-1875 u. § 4, Z. 10, Ges.-Art. LX-1880). In Frankreich unterliegen gemäß Ges. vom 13. Juli 1911 die Reingewinne, welche zufolge statutarischer Bestimmung an die Mitglieder des Verwaltungsrates verteilt werden, dem „Impôt sur le revenu“ mit dem Satz von 4%. In Spanien (Ges. vom 27. März 1900) besteht eine 10%ige Steuer von den Bezügen der Direktoren, Gerenten, Konsulenten und Administratoren der Eisenbahngesellschaften. B. Staatsabgaben gebührenartigen Charakters. Soweit es sich um Gebühren von beurkundeten Rechtsgeschäften, Vermögensübertragungen u. s. w. handelt, unterliegen in der Regel die Eisenbahnunternehmungen denselben allgemeinen Bestimmungen wie andere Rechtssubjekte. 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Frankreich fordert von den Eisenbahnunternehmungen eine Lizenzabgabe mit 6·25 Fr. für jedes Vierteljahr und unterliegen dort die Wagen außerdem einer Kontrollmarke („estampille“) im Betrag von je 2 Fr. In der Schweiz wurde (neben der jährlichen sog. Konzessionsgebühr, s. o. unter A, b) durch Ges. vom 18. Juni 1914 auch eine einmalige Gebühr für Gesuche um Erteilung einer Konzession für eine Eisenbahn (bzw. Ausdehnung, Übertragung, Erweiterung oder Verlängerung einer solchen Konzession) zu gunsten der Bundeskasse eingeführt. Die Gebühr beträgt im Hauptfall 500 Fr. Grundtaxe nebst einem Zuschlag von 50 Fr. für jeden km der Bahnlänge, in den Nebenfällen weniger. Die Gebühren werden zwischen dem Bund und den Kantonen, deren Gebiet durch die Bahn in Anspruch genommen wird, geteilt. Vgl. wegen Konzessionsgebühr den Art. Konzession. C. Sonstige Abgaben und Leistungen. An solchen verdienen Erwähnung: die Handelskammerbeiträge, z. B, in Frankreich, Italien und Österreich (Ges. vom 29. 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Abgaben zu entrichten, und besteht auf diesem Gebiet ein kaum übersehbares Wirrsal von verschiedenen Einzelbestimmungen. Im allgemeinen lassen sich 2 Systeme unterscheiden. Bei dem einen derselben, dem Umlagen- oder Zuschlagsystem, werden meist durch den Staat selbst in einem durch ihn bestimmten oder nach oben hin begrenzten bzw. seiner Genehmigung unterliegenden Umfang perzentuelle Zuschläge (Umlagen) zu allen oder mehreren direkten Staatssteuern (meist

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/202>, abgerufen am 01.11.2024.