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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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desjenigen Personals, das in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist, nur mit der Hälfte, die Bezüge des in der Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit 2/3 ihrer Beträge in Ansatz. Erstreckt sich eine Betriebsstätte, Station u. s. w., innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so hat die Verteilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte, Station u. s. w. erwachsenden Kommunallasten zu erfolgen. Kreise und Provinzen erheben seit Ges. vom 23. April 1906 nicht mehr direkte Umlagen, sondern teilen ihren Bedarf auf die Gemeinden und Gutsgebiete auf.

Im Königreich Sachsen (Ges. vom 11. Juli 1913) sind die Gemeinden ähnlich wie in Preußen berechtigt, Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Einkommensteuern u. a. auch von Eisenbahnunternehmungen zu erheben, es bestehen jedoch insoferne Abweichungen gegenüber Preußen, als von der Grundsteuer nur die Grundstücke, auf denen sich Schienengleise der sächsischen Staatseisenbahnen befinden, und von der Gewerbesteuer nur die Staatseisenbahnen befreit sind, endlich das Einkommen des Staates aus seinem Eisenbahnbetrieb der Gemeindeeinkommensteuer nicht unterliegt. Bezüglich der Verteilung der letzteren Steuer bei den unter sie fallenden Privatbahnen gelten folgende Grundsätze: die Steuerpflicht ist in jeder Gemeinde begründet, in der sich eine Betriebsstätte befindet. Derjenigen Gemeinde, in der sich der Sitz der Leitung des Gesamtbetriebs befindet, gebührt eine Vorausbesteuerung des zehnten Teiles vom Gesamteinkommen; der übrige Teil wird nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenden Ausgaben an Gehältern und Löhnen (einschließlich der Tantiemen, jedoch ohne die in Preußen gemachte Einschränkung) verteilt.

In Württemberg (Ges. vom 8. August 1903) ist der Betrieb der Staatseisenbahnen vorbehaltlich jedoch der Besteuerung der für diesen Betrieb bestimmten Grundstücke und Gebäude von Gemeindeumlagen befreit. Die Staatseisenbahnen unterliegen auch nicht der Gemeindeeinkommensteuer. Für andere Fälle dieser Steuer ist die Steuerteilung im Art. 27 des bezogenen Gesetzes geregelt.

E. Steuerbefreiungen.

Zur Förderung des Eisenbahnbaues oder aus sonstigen Gründen wurden und werden den Eisenbahnunternehmungen, sei es einzelnen in den Konzessionsurkunden, sei es bestimmte Arten, allgemein durch die Gesetzgebung Steuerbefreiungen (s. Konzession), meist auf zeitlich beschränkte Dauer, oft auch nur in begrenztem Umfang zugestanden

Einzelner solcher Steuerbefreiungen ist schon früher gedacht. An sonstigen Steuerbefreiungen seien erwähnt:

Das Deutsche Reich genießt (mit der unter A, d erwähnten Ausnahme) gemäß des Reichssteuergesetzes vom 15. April 1911 auch bezüglich der Reichseisenbahnen Freiheit von allen zur Hebung gelangenden Staatssteuern der einzelnen Bundesstaaten. Durch Gemeinden (und weitere Kommunalverbände) kann das Reich zu Realsteuern vom Grundbesitz nur in demselben Umfang wie die einzelnen Bundesstaaten herangezogen werden.

Jedoch erhält nach § 7 des bezogenen Gesetzes Elsaß-Lothringen behufs Zuführung an die Gemeinden, in deren Gemarkung oder Umgebung sich eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte der von der Reichseisenbahnverwaltung für Rechnung des Reiches betriebenen Eisenbahnen befindet, aus den Erträgnissen dieser Eisenbahnen einen Anteil in der Höhe von 5% des rechnungsmäßigen Überschusses, mindestens aber jährlich 200.000 M.

In Baden wurde den Privateisenbahnen meist auf Grund von Spezialgesetzen die Befreiung von der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, die seit 1908 in der Vermögenssteuer aufgegangen ist, gewährt. Diese Befreiungen wurden durch das Vermögenssteuergesetz aufrecht erhalten.

In Österreich und Ungarn wurden durch die Lokalbahngesetze Steuerbefreiungen für neue Lokalbahnen festgesetzt.

In Österreich wurde durch das Ges. vom 8. August 1910 (wie schon früher durch das Ges. vom 29. Dezember 1908) über Bahnen niederer Ordnung (Lokalbahnen und Kleinbahnen) diesen Bahnen eine Reihe (teilweise zeitlich beschränkter) Befreiungen von der besonderen Erwerbsteuer, von Stempeln und unmittelbaren Gebühren und von den Aufsichtsgebühren u. s. w. zugesichert, ebenso in Ungarn durch die Ges.-Art. XXXI-1880 u. IV-1888 den Eisenbahnen von lokalem Interesse (sog. Vizinalbahnen), und sei bezüglich der Einzelheiten auf die bezogenen Gesetze verwiesen.

In Belgien wurde durch Ges. vom 28. Mai 1884 der nationalen Gesellschaft für den Bau und Betrieb von Vizinalbahnen die Befreiung von der Gewerbesteuer und von der Besteuerung durch die Provinzen und Gemeinden zugestanden.

Brasilien gewährte durch Ges. vom 18. November 1900 der Gesellschaft zum Bau der Eisenbahn von Sao Paolo zum Fluß Ribeira de Iquape Befreiung von sämtlichen Steuern für die Dauer der Zinsengarantie.

Der Canadian Pacific Railway wurde durch Ges. vom 22. Mai 1888 dauernde Steuerfreiheit für sämtliche Linien und Ländereien (25,000.000 Acres a 40·47 Ar, die der Bahn überlassen worden sind) zugesichert.

In Dänemark wurde durch Ges. vom 26. Juni 1908 bestimmten Eisenbahnen Befreiung von Grund- und Gebäudeabgaben zugebilligt (Näheres Arch. f. Ebw. 1908).

In England wurden von der durch das Finanzgesetz vom Jahre 1910 (10 Edw. 7 c. 8) eingeführten Wertzuwachssteuer (Increment value duty), Heimfallsteuer (Reversion duty) und Bauplatzsteuer (Undeveloped land duty) nebst anderen Gesellschaften auch die Eisenbahngesellschaften hinsichtlich des für die Zwecke ihrer Unternehmung besessenen Bodens befreit.

In Mexiko ist gemäß Ges. vom 29. April 1879 das Bahneigentum konzessionierter Eisenbahnen einschließlich des Betriebskapitals - abgesehen von der Stempelsteuer für Urkunden - von jeder Staatssteuer befreit.

Die Schweiz hat durch Ges. vom 15. Oktober 1887 betreffend den Bau und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes diese Bahnen von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden mit der Einschränkung befreit, daß diese Befreiung auf solche Immobilien keine Anwendung findet, die zwar im Besitz der Bundesbahnen sind, aber keine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb haben (z. B. Eisenbahnhotels). Zugleich verzichtete der Bund gegenüber den Bundesbahnen auf die Erhebung der in Art. 19 des BGes. vom 23. Dezember 1872

desjenigen Personals, das in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist, nur mit der Hälfte, die Bezüge des in der Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit 2/3 ihrer Beträge in Ansatz. Erstreckt sich eine Betriebsstätte, Station u. s. w., innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so hat die Verteilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte, Station u. s. w. erwachsenden Kommunallasten zu erfolgen. Kreise und Provinzen erheben seit Ges. vom 23. April 1906 nicht mehr direkte Umlagen, sondern teilen ihren Bedarf auf die Gemeinden und Gutsgebiete auf.

Im Königreich Sachsen (Ges. vom 11. Juli 1913) sind die Gemeinden ähnlich wie in Preußen berechtigt, Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Einkommensteuern u. a. auch von Eisenbahnunternehmungen zu erheben, es bestehen jedoch insoferne Abweichungen gegenüber Preußen, als von der Grundsteuer nur die Grundstücke, auf denen sich Schienengleise der sächsischen Staatseisenbahnen befinden, und von der Gewerbesteuer nur die Staatseisenbahnen befreit sind, endlich das Einkommen des Staates aus seinem Eisenbahnbetrieb der Gemeindeeinkommensteuer nicht unterliegt. Bezüglich der Verteilung der letzteren Steuer bei den unter sie fallenden Privatbahnen gelten folgende Grundsätze: die Steuerpflicht ist in jeder Gemeinde begründet, in der sich eine Betriebsstätte befindet. Derjenigen Gemeinde, in der sich der Sitz der Leitung des Gesamtbetriebs befindet, gebührt eine Vorausbesteuerung des zehnten Teiles vom Gesamteinkommen; der übrige Teil wird nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenden Ausgaben an Gehältern und Löhnen (einschließlich der Tantiemen, jedoch ohne die in Preußen gemachte Einschränkung) verteilt.

In Württemberg (Ges. vom 8. August 1903) ist der Betrieb der Staatseisenbahnen vorbehaltlich jedoch der Besteuerung der für diesen Betrieb bestimmten Grundstücke und Gebäude von Gemeindeumlagen befreit. Die Staatseisenbahnen unterliegen auch nicht der Gemeindeeinkommensteuer. Für andere Fälle dieser Steuer ist die Steuerteilung im Art. 27 des bezogenen Gesetzes geregelt.

E. Steuerbefreiungen.

Zur Förderung des Eisenbahnbaues oder aus sonstigen Gründen wurden und werden den Eisenbahnunternehmungen, sei es einzelnen in den Konzessionsurkunden, sei es bestimmte Arten, allgemein durch die Gesetzgebung Steuerbefreiungen (s. Konzession), meist auf zeitlich beschränkte Dauer, oft auch nur in begrenztem Umfang zugestanden

Einzelner solcher Steuerbefreiungen ist schon früher gedacht. An sonstigen Steuerbefreiungen seien erwähnt:

Das Deutsche Reich genießt (mit der unter A, d erwähnten Ausnahme) gemäß des Reichssteuergesetzes vom 15. April 1911 auch bezüglich der Reichseisenbahnen Freiheit von allen zur Hebung gelangenden Staatssteuern der einzelnen Bundesstaaten. Durch Gemeinden (und weitere Kommunalverbände) kann das Reich zu Realsteuern vom Grundbesitz nur in demselben Umfang wie die einzelnen Bundesstaaten herangezogen werden.

Jedoch erhält nach § 7 des bezogenen Gesetzes Elsaß-Lothringen behufs Zuführung an die Gemeinden, in deren Gemarkung oder Umgebung sich eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte der von der Reichseisenbahnverwaltung für Rechnung des Reiches betriebenen Eisenbahnen befindet, aus den Erträgnissen dieser Eisenbahnen einen Anteil in der Höhe von 5% des rechnungsmäßigen Überschusses, mindestens aber jährlich 200.000 M.

In Baden wurde den Privateisenbahnen meist auf Grund von Spezialgesetzen die Befreiung von der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, die seit 1908 in der Vermögenssteuer aufgegangen ist, gewährt. Diese Befreiungen wurden durch das Vermögenssteuergesetz aufrecht erhalten.

In Österreich und Ungarn wurden durch die Lokalbahngesetze Steuerbefreiungen für neue Lokalbahnen festgesetzt.

In Österreich wurde durch das Ges. vom 8. August 1910 (wie schon früher durch das Ges. vom 29. Dezember 1908) über Bahnen niederer Ordnung (Lokalbahnen und Kleinbahnen) diesen Bahnen eine Reihe (teilweise zeitlich beschränkter) Befreiungen von der besonderen Erwerbsteuer, von Stempeln und unmittelbaren Gebühren und von den Aufsichtsgebühren u. s. w. zugesichert, ebenso in Ungarn durch die Ges.-Art. XXXI-1880 u. IV-1888 den Eisenbahnen von lokalem Interesse (sog. Vizinalbahnen), und sei bezüglich der Einzelheiten auf die bezogenen Gesetze verwiesen.

In Belgien wurde durch Ges. vom 28. Mai 1884 der nationalen Gesellschaft für den Bau und Betrieb von Vizinalbahnen die Befreiung von der Gewerbesteuer und von der Besteuerung durch die Provinzen und Gemeinden zugestanden.

Brasilien gewährte durch Ges. vom 18. November 1900 der Gesellschaft zum Bau der Eisenbahn von Sao Paolo zum Fluß Ribeira de Iquape Befreiung von sämtlichen Steuern für die Dauer der Zinsengarantie.

Der Canadian Pacific Railway wurde durch Ges. vom 22. Mai 1888 dauernde Steuerfreiheit für sämtliche Linien und Ländereien (25,000.000 Acres à 40·47 Ar, die der Bahn überlassen worden sind) zugesichert.

In Dänemark wurde durch Ges. vom 26. Juni 1908 bestimmten Eisenbahnen Befreiung von Grund- und Gebäudeabgaben zugebilligt (Näheres Arch. f. Ebw. 1908).

In England wurden von der durch das Finanzgesetz vom Jahre 1910 (10 Edw. 7 c. 8) eingeführten Wertzuwachssteuer (Increment value duty), Heimfallsteuer (Reversion duty) und Bauplatzsteuer (Undeveloped land duty) nebst anderen Gesellschaften auch die Eisenbahngesellschaften hinsichtlich des für die Zwecke ihrer Unternehmung besessenen Bodens befreit.

In Mexiko ist gemäß Ges. vom 29. April 1879 das Bahneigentum konzessionierter Eisenbahnen einschließlich des Betriebskapitals – abgesehen von der Stempelsteuer für Urkunden – von jeder Staatssteuer befreit.

Die Schweiz hat durch Ges. vom 15. Oktober 1887 betreffend den Bau und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes diese Bahnen von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden mit der Einschränkung befreit, daß diese Befreiung auf solche Immobilien keine Anwendung findet, die zwar im Besitz der Bundesbahnen sind, aber keine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb haben (z. B. Eisenbahnhotels). Zugleich verzichtete der Bund gegenüber den Bundesbahnen auf die Erhebung der in Art. 19 des BGes. vom 23. Dezember 1872

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[194/0204] desjenigen Personals, das in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist, nur mit der Hälfte, die Bezüge des in der Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit 2/3 ihrer Beträge in Ansatz. Erstreckt sich eine Betriebsstätte, Station u. s. w., innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so hat die Verteilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte, Station u. s. w. erwachsenden Kommunallasten zu erfolgen. Kreise und Provinzen erheben seit Ges. vom 23. April 1906 nicht mehr direkte Umlagen, sondern teilen ihren Bedarf auf die Gemeinden und Gutsgebiete auf. Im Königreich Sachsen (Ges. vom 11. Juli 1913) sind die Gemeinden ähnlich wie in Preußen berechtigt, Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Einkommensteuern u. a. auch von Eisenbahnunternehmungen zu erheben, es bestehen jedoch insoferne Abweichungen gegenüber Preußen, als von der Grundsteuer nur die Grundstücke, auf denen sich Schienengleise der sächsischen Staatseisenbahnen befinden, und von der Gewerbesteuer nur die Staatseisenbahnen befreit sind, endlich das Einkommen des Staates aus seinem Eisenbahnbetrieb der Gemeindeeinkommensteuer nicht unterliegt. Bezüglich der Verteilung der letzteren Steuer bei den unter sie fallenden Privatbahnen gelten folgende Grundsätze: die Steuerpflicht ist in jeder Gemeinde begründet, in der sich eine Betriebsstätte befindet. Derjenigen Gemeinde, in der sich der Sitz der Leitung des Gesamtbetriebs befindet, gebührt eine Vorausbesteuerung des zehnten Teiles vom Gesamteinkommen; der übrige Teil wird nach Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden erwachsenden Ausgaben an Gehältern und Löhnen (einschließlich der Tantiemen, jedoch ohne die in Preußen gemachte Einschränkung) verteilt. In Württemberg (Ges. vom 8. August 1903) ist der Betrieb der Staatseisenbahnen vorbehaltlich jedoch der Besteuerung der für diesen Betrieb bestimmten Grundstücke und Gebäude von Gemeindeumlagen befreit. Die Staatseisenbahnen unterliegen auch nicht der Gemeindeeinkommensteuer. Für andere Fälle dieser Steuer ist die Steuerteilung im Art. 27 des bezogenen Gesetzes geregelt. E. Steuerbefreiungen. Zur Förderung des Eisenbahnbaues oder aus sonstigen Gründen wurden und werden den Eisenbahnunternehmungen, sei es einzelnen in den Konzessionsurkunden, sei es bestimmte Arten, allgemein durch die Gesetzgebung Steuerbefreiungen (s. Konzession), meist auf zeitlich beschränkte Dauer, oft auch nur in begrenztem Umfang zugestanden Einzelner solcher Steuerbefreiungen ist schon früher gedacht. An sonstigen Steuerbefreiungen seien erwähnt: Das Deutsche Reich genießt (mit der unter A, d erwähnten Ausnahme) gemäß des Reichssteuergesetzes vom 15. April 1911 auch bezüglich der Reichseisenbahnen Freiheit von allen zur Hebung gelangenden Staatssteuern der einzelnen Bundesstaaten. Durch Gemeinden (und weitere Kommunalverbände) kann das Reich zu Realsteuern vom Grundbesitz nur in demselben Umfang wie die einzelnen Bundesstaaten herangezogen werden. 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Mai 1888 dauernde Steuerfreiheit für sämtliche Linien und Ländereien (25,000.000 Acres à 40·47 Ar, die der Bahn überlassen worden sind) zugesichert. In Dänemark wurde durch Ges. vom 26. Juni 1908 bestimmten Eisenbahnen Befreiung von Grund- und Gebäudeabgaben zugebilligt (Näheres Arch. f. Ebw. 1908). In England wurden von der durch das Finanzgesetz vom Jahre 1910 (10 Edw. 7 c. 8) eingeführten Wertzuwachssteuer (Increment value duty), Heimfallsteuer (Reversion duty) und Bauplatzsteuer (Undeveloped land duty) nebst anderen Gesellschaften auch die Eisenbahngesellschaften hinsichtlich des für die Zwecke ihrer Unternehmung besessenen Bodens befreit. In Mexiko ist gemäß Ges. vom 29. April 1879 das Bahneigentum konzessionierter Eisenbahnen einschließlich des Betriebskapitals – abgesehen von der Stempelsteuer für Urkunden – von jeder Staatssteuer befreit. Die Schweiz hat durch Ges. vom 15. Oktober 1887 betreffend den Bau und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes diese Bahnen von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeinden mit der Einschränkung befreit, daß diese Befreiung auf solche Immobilien keine Anwendung findet, die zwar im Besitz der Bundesbahnen sind, aber keine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb haben (z. B. Eisenbahnhotels). Zugleich verzichtete der Bund gegenüber den Bundesbahnen auf die Erhebung der in Art. 19 des BGes. vom 23. Dezember 1872

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/204>, abgerufen am 24.11.2024.