Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.Hinsichtlich der Belastungsannahmen für S. wird auf Art. Belastungsannahmen für Brücken, hinsichtlich ihrer Konstruktion auf die Art. Betonbrücken, Holzbrücken, Eisenbetonbrücken, Eiserne Brücken und Steinbrücken verwiesen. Betreffs Prüfung und Erprobung der Bahnüberbrückungen und Zufahrtsstraßenbrücken s. die Art. Brückenprobe, Brückenrevision. Alle in Benutzung befindlichen Brücken sind mindestens alle 6 Jahre einer Untersuchung und Prüfung zu unterziehen. Jede S. soll an ihren beiden Enden neben der Straße gut sichtbar angebrachte Tafeln erhalten, auf denen die größte zulässige Verkehrslast und das Gewicht der schwersten Wagen, die die Brücke befahren dürfen, angegeben ist. Melan. Streckenbaumeister heißt bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen der dem Vorstand einer Eisenbahnbauabteilung (s. d.) zur örtlichen Leitung und Aufsicht von Bauausführungen zugewiesene und ihm dienstlich unmittelbar unterstellte Beamte. Der S. ist im allgemeinen ein höherer technischer Eisenbahnbeamter (Regierungsbaumeister). Werden die Geschäfte eines S. ausnahmsweise einem andern geigneten Bautechniker zugewiesen, so hat er die Bezeichnung Streckeningenieur. Zwecks Vermehrung der selbständigen Stellungen der höheren technischen Eisenbahnbeamten herrscht zurzeit das Bestreben, die Zahl der S. bei gleichzeitiger Vermehrung der Bauabteilungen zu verringern (s. Bauleitung). Giese. Streckenbegehungen s. Bahnaufsicht. Streckenbewachung s. Bahnerhaltung. Streckenblock s. Blockeinrichtungen. Streckenfernsprecher, Fernsprecher, die auf der freien Bahnstrecke in den Bahnwärterbuden und bei großem Abstand derselben auch noch in besonderen, zu diesem Zweck dazwischen aufgestellten Buden angebracht und in Parallelschaltung mit den beiden benachbarten Stationen verbunden sind. Sie dienen zur Meldung von Unfällen und außergewöhnlichen Vorkommnissen von der Strecke nach den Stationen sowie zur Anmeldung von Sonderfahrten, Änderungen in der Zugfolge, erheblichen Zugverspätungen u. dgl. von den Stationen nach der Strecke. Bei Bau- und Unterhaltungsarbeiten auf der Strecke sind sie ein bequemes Verständigungsmittel zwischen der Baustelle und den benachbarten Stationen. Sie ersetzen die früher im Gebrauch gewesenen Streckentelegraphen (s. d.); die nicht nur eine weit beschränktere Anwendungsmöglichkeit boten, sondern auch wegen der mit ihrer Bedienung verbundenen Schwierigkeiten nur unvollkommen ihren Zweck erfüllten. Der S. hat den großen Vorteil, daß er von allen Bediensteten leicht und sicher gehandhabt werden kann (s. Streckentelegraph). Fink. Streckenkenntnis. Die Dienstverrichtungen des Lokomotivführers und des Zugführers verlangen eine mehr oder weniger eingehende Kenntnis der vom Zug durchfahrenen Strecke. In besonderem Maße gilt das für den Dienst des Lokomotivführers. Die Steigungs- und Krümmungsverhältnisse der Bahn, die Stationsentfernungen sowie die Gleisführung innerhalb der Bahnhöfe und mancher Kunstbauten sind maßgebend für die Fahrgeschwindigkeit. Sie werden zwar durch Signale, durch besondere Zeichen oder durch die Fahrpläne und Dienstvorschriften dem Lokomotivführer bekannt gegeben. Die Zeichen für die Steigungs- und Krümmungsverhältnisse (s. Neigungszeiger u. Streckenzeichen) sind aber bei Dunkelheit nicht beleuchtet. Auch bei Tageslicht würde ihre Beobachtung die Aufmerksamkeit des Lokomotivführers zu sehr in Anspruch nehmen und ihn von seinen sonstigen Dienstpflichten abhalten, wenn ihm nicht durch örtliche S. die Beobachtung erleichtert würde. Der Lokomotivführer erwirbt die S. durch Belehrungsfahrten (s. d.) als dritter Mann auf der Lokomotive eines Zuges. Die große Verschiedenheit der Bahn- und Streckenverhältnisse sowie der Betriebsführung erschwert die Aufstellung allgemeiner Regeln über Art und Umfang der Belehrungsfahrten. Die preußischen Staatsbahnen überlassen daher die Festsetzung der Zahl der Fahrten dem Vorstand des Maschinenamts. Sie fordern jedoch allgemein, daß ein Lokomotivführer zum selbständigen Dienst auf einer Strecke nur zugelassen werden darf, auf der er mindestens je 2 und, wenn es sich um den Personen- oder Schnellzugdienst handelt, mindestens je 3 Belehrungsfahrten bei Tag und bei Nacht in jeder Richtung ausgeführt und außerdem schriftlich erklärt hat, daß er die Strecke kenne und im stände sei, auf ihr die ihm anzuvertrauenden Zugfahrten mit voller Sicherheit auszuführen. Wenn die Fahrten als Lokomotivführer länger als 15 Monate unterbrochen wurden oder während einer Unterbrechung der Fahrten wesentliche Änderungen an den Gleisen, den Signalanlagen oder Blockeinrichtungen stattgefunden haben, so muß die S. durch mindestens einmalige Belehrungsfahrten in jeder Richtung bei Tag und bei Nacht wiedererworben werden. - Auf der London and North Western-Eisenbahn muß der Lokomotivführer alle 6 Monate schriftlich bestätigen, Hinsichtlich der Belastungsannahmen für S. wird auf Art. Belastungsannahmen für Brücken, hinsichtlich ihrer Konstruktion auf die Art. Betonbrücken, Holzbrücken, Eisenbetonbrücken, Eiserne Brücken und Steinbrücken verwiesen. Betreffs Prüfung und Erprobung der Bahnüberbrückungen und Zufahrtsstraßenbrücken s. die Art. Brückenprobe, Brückenrevision. Alle in Benutzung befindlichen Brücken sind mindestens alle 6 Jahre einer Untersuchung und Prüfung zu unterziehen. Jede S. soll an ihren beiden Enden neben der Straße gut sichtbar angebrachte Tafeln erhalten, auf denen die größte zulässige Verkehrslast und das Gewicht der schwersten Wagen, die die Brücke befahren dürfen, angegeben ist. Melan. Streckenbaumeister heißt bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen der dem Vorstand einer Eisenbahnbauabteilung (s. d.) zur örtlichen Leitung und Aufsicht von Bauausführungen zugewiesene und ihm dienstlich unmittelbar unterstellte Beamte. Der S. ist im allgemeinen ein höherer technischer Eisenbahnbeamter (Regierungsbaumeister). Werden die Geschäfte eines S. ausnahmsweise einem andern geigneten Bautechniker zugewiesen, so hat er die Bezeichnung Streckeningenieur. Zwecks Vermehrung der selbständigen Stellungen der höheren technischen Eisenbahnbeamten herrscht zurzeit das Bestreben, die Zahl der S. bei gleichzeitiger Vermehrung der Bauabteilungen zu verringern (s. Bauleitung). Giese. Streckenbegehungen s. Bahnaufsicht. Streckenbewachung s. Bahnerhaltung. Streckenblock s. Blockeinrichtungen. Streckenfernsprecher, Fernsprecher, die auf der freien Bahnstrecke in den Bahnwärterbuden und bei großem Abstand derselben auch noch in besonderen, zu diesem Zweck dazwischen aufgestellten Buden angebracht und in Parallelschaltung mit den beiden benachbarten Stationen verbunden sind. Sie dienen zur Meldung von Unfällen und außergewöhnlichen Vorkommnissen von der Strecke nach den Stationen sowie zur Anmeldung von Sonderfahrten, Änderungen in der Zugfolge, erheblichen Zugverspätungen u. dgl. von den Stationen nach der Strecke. Bei Bau- und Unterhaltungsarbeiten auf der Strecke sind sie ein bequemes Verständigungsmittel zwischen der Baustelle und den benachbarten Stationen. Sie ersetzen die früher im Gebrauch gewesenen Streckentelegraphen (s. d.); die nicht nur eine weit beschränktere Anwendungsmöglichkeit boten, sondern auch wegen der mit ihrer Bedienung verbundenen Schwierigkeiten nur unvollkommen ihren Zweck erfüllten. Der S. hat den großen Vorteil, daß er von allen Bediensteten leicht und sicher gehandhabt werden kann (s. Streckentelegraph). Fink. Streckenkenntnis. Die Dienstverrichtungen des Lokomotivführers und des Zugführers verlangen eine mehr oder weniger eingehende Kenntnis der vom Zug durchfahrenen Strecke. In besonderem Maße gilt das für den Dienst des Lokomotivführers. Die Steigungs- und Krümmungsverhältnisse der Bahn, die Stationsentfernungen sowie die Gleisführung innerhalb der Bahnhöfe und mancher Kunstbauten sind maßgebend für die Fahrgeschwindigkeit. Sie werden zwar durch Signale, durch besondere Zeichen oder durch die Fahrpläne und Dienstvorschriften dem Lokomotivführer bekannt gegeben. Die Zeichen für die Steigungs- und Krümmungsverhältnisse (s. Neigungszeiger u. Streckenzeichen) sind aber bei Dunkelheit nicht beleuchtet. Auch bei Tageslicht würde ihre Beobachtung die Aufmerksamkeit des Lokomotivführers zu sehr in Anspruch nehmen und ihn von seinen sonstigen Dienstpflichten abhalten, wenn ihm nicht durch örtliche S. die Beobachtung erleichtert würde. Der Lokomotivführer erwirbt die S. durch Belehrungsfahrten (s. d.) als dritter Mann auf der Lokomotive eines Zuges. Die große Verschiedenheit der Bahn- und Streckenverhältnisse sowie der Betriebsführung erschwert die Aufstellung allgemeiner Regeln über Art und Umfang der Belehrungsfahrten. Die preußischen Staatsbahnen überlassen daher die Festsetzung der Zahl der Fahrten dem Vorstand des Maschinenamts. Sie fordern jedoch allgemein, daß ein Lokomotivführer zum selbständigen Dienst auf einer Strecke nur zugelassen werden darf, auf der er mindestens je 2 und, wenn es sich um den Personen- oder Schnellzugdienst handelt, mindestens je 3 Belehrungsfahrten bei Tag und bei Nacht in jeder Richtung ausgeführt und außerdem schriftlich erklärt hat, daß er die Strecke kenne und im stände sei, auf ihr die ihm anzuvertrauenden Zugfahrten mit voller Sicherheit auszuführen. Wenn die Fahrten als Lokomotivführer länger als 15 Monate unterbrochen wurden oder während einer Unterbrechung der Fahrten wesentliche Änderungen an den Gleisen, den Signalanlagen oder Blockeinrichtungen stattgefunden haben, so muß die S. durch mindestens einmalige Belehrungsfahrten in jeder Richtung bei Tag und bei Nacht wiedererworben werden. – Auf der London and North Western-Eisenbahn muß der Lokomotivführer alle 6 Monate schriftlich bestätigen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <pb facs="#f0252" n="242"/> <p>Hinsichtlich der Belastungsannahmen für S. wird auf Art. Belastungsannahmen für Brücken, hinsichtlich ihrer Konstruktion auf die Art. Betonbrücken, Holzbrücken, Eisenbetonbrücken, Eiserne Brücken und Steinbrücken verwiesen.</p><lb/> <p>Betreffs Prüfung und Erprobung der Bahnüberbrückungen und Zufahrtsstraßenbrücken s. die Art. 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Sie fordern jedoch allgemein, daß ein Lokomotivführer zum selbständigen Dienst auf einer Strecke nur zugelassen werden darf, auf der er mindestens je 2 und, wenn es sich um den Personen- oder Schnellzugdienst handelt, mindestens je 3 Belehrungsfahrten bei Tag und bei Nacht in jeder Richtung ausgeführt und außerdem schriftlich erklärt hat, daß er die Strecke kenne und im stände sei, auf ihr die ihm anzuvertrauenden Zugfahrten mit voller Sicherheit auszuführen. Wenn die Fahrten als Lokomotivführer länger als 15 Monate unterbrochen wurden oder während einer Unterbrechung der Fahrten wesentliche Änderungen an den Gleisen, den Signalanlagen oder Blockeinrichtungen stattgefunden haben, so muß die S. durch mindestens einmalige Belehrungsfahrten in jeder Richtung bei Tag und bei Nacht wiedererworben werden. – Auf der London and North Western-Eisenbahn muß der Lokomotivführer alle 6 Monate schriftlich bestätigen, </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [242/0252]
Hinsichtlich der Belastungsannahmen für S. wird auf Art. Belastungsannahmen für Brücken, hinsichtlich ihrer Konstruktion auf die Art. Betonbrücken, Holzbrücken, Eisenbetonbrücken, Eiserne Brücken und Steinbrücken verwiesen.
Betreffs Prüfung und Erprobung der Bahnüberbrückungen und Zufahrtsstraßenbrücken s. die Art. Brückenprobe, Brückenrevision.
Alle in Benutzung befindlichen Brücken sind mindestens alle 6 Jahre einer Untersuchung und Prüfung zu unterziehen.
Jede S. soll an ihren beiden Enden neben der Straße gut sichtbar angebrachte Tafeln erhalten, auf denen die größte zulässige Verkehrslast und das Gewicht der schwersten Wagen, die die Brücke befahren dürfen, angegeben ist.
Melan.
Streckenbaumeister heißt bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen der dem Vorstand einer Eisenbahnbauabteilung (s. d.) zur örtlichen Leitung und Aufsicht von Bauausführungen zugewiesene und ihm dienstlich unmittelbar unterstellte Beamte. Der S. ist im allgemeinen ein höherer technischer Eisenbahnbeamter (Regierungsbaumeister). Werden die Geschäfte eines S. ausnahmsweise einem andern geigneten Bautechniker zugewiesen, so hat er die Bezeichnung Streckeningenieur. Zwecks Vermehrung der selbständigen Stellungen der höheren technischen Eisenbahnbeamten herrscht zurzeit das Bestreben, die Zahl der S. bei gleichzeitiger Vermehrung der Bauabteilungen zu verringern (s. Bauleitung).
Giese.
Streckenbegehungen s. Bahnaufsicht.
Streckenbewachung s. Bahnerhaltung.
Streckenblock s. Blockeinrichtungen.
Streckenfernsprecher, Fernsprecher, die auf der freien Bahnstrecke in den Bahnwärterbuden und bei großem Abstand derselben auch noch in besonderen, zu diesem Zweck dazwischen aufgestellten Buden angebracht und in Parallelschaltung mit den beiden benachbarten Stationen verbunden sind. Sie dienen zur Meldung von Unfällen und außergewöhnlichen Vorkommnissen von der Strecke nach den Stationen sowie zur Anmeldung von Sonderfahrten, Änderungen in der Zugfolge, erheblichen Zugverspätungen u. dgl. von den Stationen nach der Strecke. Bei Bau- und Unterhaltungsarbeiten auf der Strecke sind sie ein bequemes Verständigungsmittel zwischen der Baustelle und den benachbarten Stationen. Sie ersetzen die früher im Gebrauch gewesenen Streckentelegraphen (s. d.); die nicht nur eine weit beschränktere Anwendungsmöglichkeit boten, sondern auch wegen der mit ihrer Bedienung verbundenen Schwierigkeiten nur unvollkommen ihren Zweck erfüllten. Der S. hat den großen Vorteil, daß er von allen Bediensteten leicht und sicher gehandhabt werden kann (s. Streckentelegraph).
Fink.
Streckenkenntnis. Die Dienstverrichtungen des Lokomotivführers und des Zugführers verlangen eine mehr oder weniger eingehende Kenntnis der vom Zug durchfahrenen Strecke. In besonderem Maße gilt das für den Dienst des Lokomotivführers. Die Steigungs- und Krümmungsverhältnisse der Bahn, die Stationsentfernungen sowie die Gleisführung innerhalb der Bahnhöfe und mancher Kunstbauten sind maßgebend für die Fahrgeschwindigkeit. Sie werden zwar durch Signale, durch besondere Zeichen oder durch die Fahrpläne und Dienstvorschriften dem Lokomotivführer bekannt gegeben. Die Zeichen für die Steigungs- und Krümmungsverhältnisse (s. Neigungszeiger u. Streckenzeichen) sind aber bei Dunkelheit nicht beleuchtet. Auch bei Tageslicht würde ihre Beobachtung die Aufmerksamkeit des Lokomotivführers zu sehr in Anspruch nehmen und ihn von seinen sonstigen Dienstpflichten abhalten, wenn ihm nicht durch örtliche S. die Beobachtung erleichtert würde.
Der Lokomotivführer erwirbt die S. durch Belehrungsfahrten (s. d.) als dritter Mann auf der Lokomotive eines Zuges. Die große Verschiedenheit der Bahn- und Streckenverhältnisse sowie der Betriebsführung erschwert die Aufstellung allgemeiner Regeln über Art und Umfang der Belehrungsfahrten. Die preußischen Staatsbahnen überlassen daher die Festsetzung der Zahl der Fahrten dem Vorstand des Maschinenamts. Sie fordern jedoch allgemein, daß ein Lokomotivführer zum selbständigen Dienst auf einer Strecke nur zugelassen werden darf, auf der er mindestens je 2 und, wenn es sich um den Personen- oder Schnellzugdienst handelt, mindestens je 3 Belehrungsfahrten bei Tag und bei Nacht in jeder Richtung ausgeführt und außerdem schriftlich erklärt hat, daß er die Strecke kenne und im stände sei, auf ihr die ihm anzuvertrauenden Zugfahrten mit voller Sicherheit auszuführen. Wenn die Fahrten als Lokomotivführer länger als 15 Monate unterbrochen wurden oder während einer Unterbrechung der Fahrten wesentliche Änderungen an den Gleisen, den Signalanlagen oder Blockeinrichtungen stattgefunden haben, so muß die S. durch mindestens einmalige Belehrungsfahrten in jeder Richtung bei Tag und bei Nacht wiedererworben werden. – Auf der London and North Western-Eisenbahn muß der Lokomotivführer alle 6 Monate schriftlich bestätigen,
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