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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Reisenden benutzten Personen- oder Schnellzügen angenommen werden, in der Regel nur mit den für die T. bestimmten Güterzügen zu erfolgen.

Die Bemühungen der Regierung waren seit langem darauf gerichtet, die Bahnen zu bestimmen, Vieh möglichst mit direkten und schnellverkehrenden Zügen (nötigenfalls mit gemischten Zügen) zu befördern, worauf rücksichtlich der für die Versorgung Wiens bestimmten Sendungen ein besonderer Wert gelegt wird. Auch ist eine Reihe von Verfügungen an die Bahnen ergangen, die die Einhaltung der für Viehzüge festgesetzten Fahrordnungen bezwecken.

In der Schweiz haben die Eisenbahnen unter Genehmigungsvorbehalt des Bundesrats die Züge zu bezeichnen, mit denen Vieh in gewöhnlicher oder in Eilfracht befördert wird. Die für die Beförderung in gewöhnlicher Fracht bestimmten Züge sollen sich in billiger Weise den örtlichen Bedürfnissen anpassen. Auch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß, soweit möglich, von jeder Station aus wenigstens einmal täglich die 24stündige Fahrleistung (ohne Übernachten) erzielt wird.

Die Beförderung geschieht nach dem Ermessen der Bahnanstalt mit Personen- oder Güterzügen. Mit Schnellzügen werden keine Tiere befördert.

In den Niederlanden erfolgt die Beförderung der Tiere mit Vieh-, Güter- oder gemischten Zügen, mit Personenzügen jedoch nur auf Grund fallweiser Bewilligung; mit Schnellzügen ist (Pferde ausgenommen) die Beförderung ganz ausgeschlossen.

Die Züge, mit denen die Beförderung stattfindet, sind kundzumachen.

In Belgien werden lebende Tiere in der Regel mit gemischten oder Güterzügen, die die Verwaltung bezeichnet, und nur ausnahmsweise mit Bewilligung des Betriebschefs in Personenzügen befördert.

Falls die Tiere die Ladung von 10 Wagen umfassen, können Sonderzüge gestellt werden.

In Italien werden Tiere gewöhnlich (von Pferden in Luxuswagen abgesehen) nur mit Güterzügen befördert. Will der Versender eine beschleunigtere Beförderung, so muß er eine höhere Gebühr entrichten.

In Frankreich erfolgt die Beförderung bei Aufgabe als Eilgut mit gewöhnlichen Personenzügen, die alle Wagenklassen führen; bei Aufgabe als Frachtgut in besonderen Viehzügen oder gemischten Zügen.

b) Tränkung und Fütterung. In Deutschland sollen alle Tiere, deren Beförderung 24 Stunden oder länger in Anspruch nimmt, vor der Verladung vom Absender gefüttert und getränkt werden. Dauert die Beförderung mehr als 36 Stunden, so sind die Tiere spätestens nach je 36 Stunden zu füttern und zu tränken. Für die unterwegs erforderliche Fütterung und Tränkung sind nach Bedarf besondere Stationen mit Einrichtungen zu versehen. Diese "Tränkstationen" werden vom Reichseisenbahnamt nach Anhörung der beteiligten Bundesregierungen bestimmt und sind in den Tarifen bekanntzumachen.

In Österreich gilt (Handelsministerialerlaß vom 26. Februar 1875) bezüglich des Borsten- und Hornviehs gleichfalls der Grundsatz, daß das Tränken der Tiere innerhalb 24 Stunden stattzufinden hat und daß es, insoferne den Tieren kein Begleiter beigegeben oder von diesem die Tränkung unterlassen wird, von der Bahn gegen eine angemessene Entschädigung zu bewerkstelligen ist. (Die Tränkungsgebühr beträgt bei den österreichisch-ungarischen Bahnen für Großvieh f. d. Stück 20 h. Für das Tränken sonstiger Tiere werden für jeden Wagen bzw. für jede Etage 50 h eingehoben. Die letztere Gebühr wird verdoppelt, wenn der Sendung kein Begleiter beigegeben ist. Für Fütterung und Tränkung von Geflügel beträgt die Gebühr 5 h für 10 kg und mindestens 50 h).

In der Schweiz sollen Tiere, die ihren Bestimmungsort nicht innerhalb 24 Stunden erreichen, inzwischen mindestens einmal auf einer Zwischenstation gefüttert und getränkt, und wenn sie unterwegs auf einer Station übernachten müssen, in dieser ausgeladen werden. Ausnahmsweise sind Schaftransporte in Herden im Durchzug durch die Schweiz auf einer der Grenzstationen bzw. auf der Übergangsstation auszuladen, zu füttern und zu tränken. Milchkälber, die zur Ausfuhr aufgegeben werden und deren Beförderung von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation fahrplanmäßig mehr als 10 Stunden in Anspruch nimmt, sind auf der Übergangsstation mit Nahrung zu versehen (nahrhaft zu tränken).

Die Käfige, Körbe und sonstige Behälter, in denen Geflügel und andere kleine Tiere zur Beförderung gelangen, sollen mit dichten Böden versehen, luftig und geräumig genug sein, um den Tieren die nötige Bewegung sowie um deren Fütterung und Tränkung zu gestatten.

Wenn Geflügelsendungen, bei denen dieser Forderung nicht genügend Rechnung getragen ist, auf den Übergangsstationen anlangen, so sollen sie in Reservekäfige (Körbe) umgeladen werden, die von den Bahnen vorrätig zu halten sind.

Reisenden benutzten Personen- oder Schnellzügen angenommen werden, in der Regel nur mit den für die T. bestimmten Güterzügen zu erfolgen.

Die Bemühungen der Regierung waren seit langem darauf gerichtet, die Bahnen zu bestimmen, Vieh möglichst mit direkten und schnellverkehrenden Zügen (nötigenfalls mit gemischten Zügen) zu befördern, worauf rücksichtlich der für die Versorgung Wiens bestimmten Sendungen ein besonderer Wert gelegt wird. Auch ist eine Reihe von Verfügungen an die Bahnen ergangen, die die Einhaltung der für Viehzüge festgesetzten Fahrordnungen bezwecken.

In der Schweiz haben die Eisenbahnen unter Genehmigungsvorbehalt des Bundesrats die Züge zu bezeichnen, mit denen Vieh in gewöhnlicher oder in Eilfracht befördert wird. Die für die Beförderung in gewöhnlicher Fracht bestimmten Züge sollen sich in billiger Weise den örtlichen Bedürfnissen anpassen. Auch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß, soweit möglich, von jeder Station aus wenigstens einmal täglich die 24stündige Fahrleistung (ohne Übernachten) erzielt wird.

Die Beförderung geschieht nach dem Ermessen der Bahnanstalt mit Personen- oder Güterzügen. Mit Schnellzügen werden keine Tiere befördert.

In den Niederlanden erfolgt die Beförderung der Tiere mit Vieh-, Güter- oder gemischten Zügen, mit Personenzügen jedoch nur auf Grund fallweiser Bewilligung; mit Schnellzügen ist (Pferde ausgenommen) die Beförderung ganz ausgeschlossen.

Die Züge, mit denen die Beförderung stattfindet, sind kundzumachen.

In Belgien werden lebende Tiere in der Regel mit gemischten oder Güterzügen, die die Verwaltung bezeichnet, und nur ausnahmsweise mit Bewilligung des Betriebschefs in Personenzügen befördert.

Falls die Tiere die Ladung von 10 Wagen umfassen, können Sonderzüge gestellt werden.

In Italien werden Tiere gewöhnlich (von Pferden in Luxuswagen abgesehen) nur mit Güterzügen befördert. Will der Versender eine beschleunigtere Beförderung, so muß er eine höhere Gebühr entrichten.

In Frankreich erfolgt die Beförderung bei Aufgabe als Eilgut mit gewöhnlichen Personenzügen, die alle Wagenklassen führen; bei Aufgabe als Frachtgut in besonderen Viehzügen oder gemischten Zügen.

b) Tränkung und Fütterung. In Deutschland sollen alle Tiere, deren Beförderung 24 Stunden oder länger in Anspruch nimmt, vor der Verladung vom Absender gefüttert und getränkt werden. Dauert die Beförderung mehr als 36 Stunden, so sind die Tiere spätestens nach je 36 Stunden zu füttern und zu tränken. Für die unterwegs erforderliche Fütterung und Tränkung sind nach Bedarf besondere Stationen mit Einrichtungen zu versehen. Diese „Tränkstationen“ werden vom Reichseisenbahnamt nach Anhörung der beteiligten Bundesregierungen bestimmt und sind in den Tarifen bekanntzumachen.

In Österreich gilt (Handelsministerialerlaß vom 26. Februar 1875) bezüglich des Borsten- und Hornviehs gleichfalls der Grundsatz, daß das Tränken der Tiere innerhalb 24 Stunden stattzufinden hat und daß es, insoferne den Tieren kein Begleiter beigegeben oder von diesem die Tränkung unterlassen wird, von der Bahn gegen eine angemessene Entschädigung zu bewerkstelligen ist. (Die Tränkungsgebühr beträgt bei den österreichisch-ungarischen Bahnen für Großvieh f. d. Stück 20 h. Für das Tränken sonstiger Tiere werden für jeden Wagen bzw. für jede Etage 50 h eingehoben. Die letztere Gebühr wird verdoppelt, wenn der Sendung kein Begleiter beigegeben ist. Für Fütterung und Tränkung von Geflügel beträgt die Gebühr 5 h für 10 kg und mindestens 50 h).

In der Schweiz sollen Tiere, die ihren Bestimmungsort nicht innerhalb 24 Stunden erreichen, inzwischen mindestens einmal auf einer Zwischenstation gefüttert und getränkt, und wenn sie unterwegs auf einer Station übernachten müssen, in dieser ausgeladen werden. Ausnahmsweise sind Schaftransporte in Herden im Durchzug durch die Schweiz auf einer der Grenzstationen bzw. auf der Übergangsstation auszuladen, zu füttern und zu tränken. Milchkälber, die zur Ausfuhr aufgegeben werden und deren Beförderung von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation fahrplanmäßig mehr als 10 Stunden in Anspruch nimmt, sind auf der Übergangsstation mit Nahrung zu versehen (nahrhaft zu tränken).

Die Käfige, Körbe und sonstige Behälter, in denen Geflügel und andere kleine Tiere zur Beförderung gelangen, sollen mit dichten Böden versehen, luftig und geräumig genug sein, um den Tieren die nötige Bewegung sowie um deren Fütterung und Tränkung zu gestatten.

Wenn Geflügelsendungen, bei denen dieser Forderung nicht genügend Rechnung getragen ist, auf den Übergangsstationen anlangen, so sollen sie in Reservekäfige (Körbe) umgeladen werden, die von den Bahnen vorrätig zu halten sind.

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[323/0336] Reisenden benutzten Personen- oder Schnellzügen angenommen werden, in der Regel nur mit den für die T. bestimmten Güterzügen zu erfolgen. Die Bemühungen der Regierung waren seit langem darauf gerichtet, die Bahnen zu bestimmen, Vieh möglichst mit direkten und schnellverkehrenden Zügen (nötigenfalls mit gemischten Zügen) zu befördern, worauf rücksichtlich der für die Versorgung Wiens bestimmten Sendungen ein besonderer Wert gelegt wird. Auch ist eine Reihe von Verfügungen an die Bahnen ergangen, die die Einhaltung der für Viehzüge festgesetzten Fahrordnungen bezwecken. In der Schweiz haben die Eisenbahnen unter Genehmigungsvorbehalt des Bundesrats die Züge zu bezeichnen, mit denen Vieh in gewöhnlicher oder in Eilfracht befördert wird. Die für die Beförderung in gewöhnlicher Fracht bestimmten Züge sollen sich in billiger Weise den örtlichen Bedürfnissen anpassen. Auch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß, soweit möglich, von jeder Station aus wenigstens einmal täglich die 24stündige Fahrleistung (ohne Übernachten) erzielt wird. Die Beförderung geschieht nach dem Ermessen der Bahnanstalt mit Personen- oder Güterzügen. Mit Schnellzügen werden keine Tiere befördert. In den Niederlanden erfolgt die Beförderung der Tiere mit Vieh-, Güter- oder gemischten Zügen, mit Personenzügen jedoch nur auf Grund fallweiser Bewilligung; mit Schnellzügen ist (Pferde ausgenommen) die Beförderung ganz ausgeschlossen. Die Züge, mit denen die Beförderung stattfindet, sind kundzumachen. In Belgien werden lebende Tiere in der Regel mit gemischten oder Güterzügen, die die Verwaltung bezeichnet, und nur ausnahmsweise mit Bewilligung des Betriebschefs in Personenzügen befördert. Falls die Tiere die Ladung von 10 Wagen umfassen, können Sonderzüge gestellt werden. In Italien werden Tiere gewöhnlich (von Pferden in Luxuswagen abgesehen) nur mit Güterzügen befördert. Will der Versender eine beschleunigtere Beförderung, so muß er eine höhere Gebühr entrichten. In Frankreich erfolgt die Beförderung bei Aufgabe als Eilgut mit gewöhnlichen Personenzügen, die alle Wagenklassen führen; bei Aufgabe als Frachtgut in besonderen Viehzügen oder gemischten Zügen. b) Tränkung und Fütterung. In Deutschland sollen alle Tiere, deren Beförderung 24 Stunden oder länger in Anspruch nimmt, vor der Verladung vom Absender gefüttert und getränkt werden. Dauert die Beförderung mehr als 36 Stunden, so sind die Tiere spätestens nach je 36 Stunden zu füttern und zu tränken. Für die unterwegs erforderliche Fütterung und Tränkung sind nach Bedarf besondere Stationen mit Einrichtungen zu versehen. Diese „Tränkstationen“ werden vom Reichseisenbahnamt nach Anhörung der beteiligten Bundesregierungen bestimmt und sind in den Tarifen bekanntzumachen. In Österreich gilt (Handelsministerialerlaß vom 26. Februar 1875) bezüglich des Borsten- und Hornviehs gleichfalls der Grundsatz, daß das Tränken der Tiere innerhalb 24 Stunden stattzufinden hat und daß es, insoferne den Tieren kein Begleiter beigegeben oder von diesem die Tränkung unterlassen wird, von der Bahn gegen eine angemessene Entschädigung zu bewerkstelligen ist. (Die Tränkungsgebühr beträgt bei den österreichisch-ungarischen Bahnen für Großvieh f. d. Stück 20 h. Für das Tränken sonstiger Tiere werden für jeden Wagen bzw. für jede Etage 50 h eingehoben. Die letztere Gebühr wird verdoppelt, wenn der Sendung kein Begleiter beigegeben ist. Für Fütterung und Tränkung von Geflügel beträgt die Gebühr 5 h für 10 kg und mindestens 50 h). In der Schweiz sollen Tiere, die ihren Bestimmungsort nicht innerhalb 24 Stunden erreichen, inzwischen mindestens einmal auf einer Zwischenstation gefüttert und getränkt, und wenn sie unterwegs auf einer Station übernachten müssen, in dieser ausgeladen werden. Ausnahmsweise sind Schaftransporte in Herden im Durchzug durch die Schweiz auf einer der Grenzstationen bzw. auf der Übergangsstation auszuladen, zu füttern und zu tränken. Milchkälber, die zur Ausfuhr aufgegeben werden und deren Beförderung von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation fahrplanmäßig mehr als 10 Stunden in Anspruch nimmt, sind auf der Übergangsstation mit Nahrung zu versehen (nahrhaft zu tränken). Die Käfige, Körbe und sonstige Behälter, in denen Geflügel und andere kleine Tiere zur Beförderung gelangen, sollen mit dichten Böden versehen, luftig und geräumig genug sein, um den Tieren die nötige Bewegung sowie um deren Fütterung und Tränkung zu gestatten. Wenn Geflügelsendungen, bei denen dieser Forderung nicht genügend Rechnung getragen ist, auf den Übergangsstationen anlangen, so sollen sie in Reservekäfige (Körbe) umgeladen werden, die von den Bahnen vorrätig zu halten sind.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/336>, abgerufen am 24.11.2024.