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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Geflügelsendungen sollen nicht länger als 12 Stunden ohne Tränkung und Fütterung bleiben.

In Frankreich müssen die Absender den Tieren die zu ihrer Erhaltung erforderliche Pflege angedeihen lassen. Weitere Vorschriften bestehen nicht.

In Rußland kann das Tränken des Viehs, das ausschließlich den Begleitern obliegt, auf sämtlichen Stationen vorgenommen werden, falls eine Ausladung nicht stattfindet und die fahrplanmäßige Aufenthaltszeit des Zuges es zuläßt. Im übrigen werden von dem Verkehrsminister und dem Minister des Innern gewisse Tränkstationen besonders bestimmt, die mit besonderen Vorrichtungen ausgerüstet sind und auf denen die Verwaltung auf Ersuchen der Begleiter ohne irgendwelche Vergütung genügend Wasser herzugeben und Arbeiter zur Hilfeleistung beim Tränken zu stellen hat.

c) Verschieben. Die deutschen Vorschriften bestimmen, daß das Verschieben der mit Tieren beladenen Wagen auf das dringendste Bedürfnis zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen ist; insbesondere ist heftiges Anstoßen dabei zu vermeiden. Dieselben Vorschriften sind auch für die Schweizer Bahnen gegeben; ähnliche Vorschriften bestehen auch in Österreich.

d) Begleiter. Auf den deutschen Bahnen wird Großvieh in Wagenladungen nur in Begleitung angenommen; für je 3 zu einer Sendung gehörige Wagen muß mindestens ein Begleiter gestellt werden. Bei Aufgabe von Kleinvieh in Wagenladungen sowie von einzelnen Stücken Groß- und Kleinvieh kann von der Beigabe eines Begleiters nach dem Ermessen der Versandstation abgesehen werden.

Zu jeder Sendung und, wenn eine Sendung aus mehr als einer Wagenladung besteht, zu jedem Wagen wird ein Begleiter zugelassen. Diese Begleiter haben ein Fahrgeld von 2 Pf. f. d. Tarifkm zu zahlen, wenn sie im Viehwagen, im Packwagen oder in der niedrigsten Klasse des Zuges fahren, sonst das Fahrgeld der benutzten Klasse. Über diese Zahl hinaus werden Begleiter zur Fahrt in den Güter-, Eilgüter- und Viehzügen zugelassen, soweit Platz vorhanden ist. Diese Begleiter haben, wenn sie im Viehwagen oder im Packwagen fahren, ein Fahrgeld von 2 Pf. f. d. Tarifkm, wenn Personenwagen gestellt werden, das Fahrgeld der benutzten Klasse zu zahlen. Jedem Begleiter ist gestattet, einen Hund im Viehwagen unentgeltlich mitzunehmen. Bei Fahrten zur Nachtzeit müssen die Begleiter mit gut brennenden Laternen versehen sein.

In Österreich-Ungarn werden lebende Tiere, mit Ausnahme von kleinen Tieren in Käfigen, zur Beförderung in der Regel nur angenommen, wenn für jede Sendung mindestens ein Begleiter beigegeben wird; für mehrere in einem Wagen nach derselben Bestimmungsstation verladene Sendungen genügt ein Begleiter für den Inhalt des ganzen Wagens. Falls die Sendung aus mehreren Wagenladungen besteht, soll bei Großvieh für je 3 Wagen mindestens ein Begleiter gestellt werden; bei Kleinvieh genügt ein Begleiter für jede Sendung ohne Rücksicht auf die Zahl der Wagenladungen.

Bei Sendungen von Pferden, die zur Beförderung mit Personenzügen aufgegeben werden, wird von der Beigabe einer Begleitung überhaupt nicht abgesehen. Bestehen die Sendungen aus mehreren Wagenladungen, so kann auch für jeden Wagen ein Begleiter verlangt werden.

Wird die genügende Anzahl von Begleitern oder überhaupt Begleitung nicht beigegeben, so kann die Bahn vom Absender die Ausstellung einer entsprechenden Erklärung verlangen, und übernimmt die Bahn in keinem Fall die Haftung für den Schaden, für den sie im Fall der Begleitung nicht aufzukommen gehabt hätte.

Was die Fahrbegünstigungen für Tierbegleiter in Österreich betrifft, so gelten hierüber bei den einzelnen Bahnen besondere Bestimmungen. Zumeist wird bei Hornviehsendungen die freie Rückfahrt für die Viehbegleiter (auf 3 Wagen je ein Begleiter) gewährt, jedoch besteht die Absicht, bezüglich der Viehbegleiter einen einheitlichen Vorgang für alle Bahnen einzuführen, bzw. die gebührenfreie Abfertigung der Begleiter nur bei Kleinviehbeförderungen zuzulassen, die freie Rückfahrt aber ausnahmslos aufzuheben.

In Belgien sollen den Sendungen von Pferden und anderen Tieren Begleiter beigegeben werden; andernfalls trägt der Absender die Folgen, die durch den Mangel der Begleitung hervorgerufen werden.

Für jede Sendung oder Wagenladung wird ein Begleiter unter der Voraussetzung, daß er in demselben Wagen wie die Tiere Platz findet, frei befördert.

In den Niederlanden ist die Eisenbahn Begleitung zu fordern berechtigt. Bei Kleinvieh, insbesondere Geflügel in Käfigen, bedarf es der Begleitung nicht.

Für jede volle Wagenladung wird die unentgeltliche Beförderung eines Begleiters, der nach Bestimmung des Stationsvorstands im Viehwagen oder einem Wagen III. Klasse Platz zu nehmen hat, zugestanden.

Geflügelsendungen sollen nicht länger als 12 Stunden ohne Tränkung und Fütterung bleiben.

In Frankreich müssen die Absender den Tieren die zu ihrer Erhaltung erforderliche Pflege angedeihen lassen. Weitere Vorschriften bestehen nicht.

In Rußland kann das Tränken des Viehs, das ausschließlich den Begleitern obliegt, auf sämtlichen Stationen vorgenommen werden, falls eine Ausladung nicht stattfindet und die fahrplanmäßige Aufenthaltszeit des Zuges es zuläßt. Im übrigen werden von dem Verkehrsminister und dem Minister des Innern gewisse Tränkstationen besonders bestimmt, die mit besonderen Vorrichtungen ausgerüstet sind und auf denen die Verwaltung auf Ersuchen der Begleiter ohne irgendwelche Vergütung genügend Wasser herzugeben und Arbeiter zur Hilfeleistung beim Tränken zu stellen hat.

c) Verschieben. Die deutschen Vorschriften bestimmen, daß das Verschieben der mit Tieren beladenen Wagen auf das dringendste Bedürfnis zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen ist; insbesondere ist heftiges Anstoßen dabei zu vermeiden. Dieselben Vorschriften sind auch für die Schweizer Bahnen gegeben; ähnliche Vorschriften bestehen auch in Österreich.

d) Begleiter. Auf den deutschen Bahnen wird Großvieh in Wagenladungen nur in Begleitung angenommen; für je 3 zu einer Sendung gehörige Wagen muß mindestens ein Begleiter gestellt werden. Bei Aufgabe von Kleinvieh in Wagenladungen sowie von einzelnen Stücken Groß- und Kleinvieh kann von der Beigabe eines Begleiters nach dem Ermessen der Versandstation abgesehen werden.

Zu jeder Sendung und, wenn eine Sendung aus mehr als einer Wagenladung besteht, zu jedem Wagen wird ein Begleiter zugelassen. Diese Begleiter haben ein Fahrgeld von 2 Pf. f. d. Tarifkm zu zahlen, wenn sie im Viehwagen, im Packwagen oder in der niedrigsten Klasse des Zuges fahren, sonst das Fahrgeld der benutzten Klasse. Über diese Zahl hinaus werden Begleiter zur Fahrt in den Güter-, Eilgüter- und Viehzügen zugelassen, soweit Platz vorhanden ist. Diese Begleiter haben, wenn sie im Viehwagen oder im Packwagen fahren, ein Fahrgeld von 2 Pf. f. d. Tarifkm, wenn Personenwagen gestellt werden, das Fahrgeld der benutzten Klasse zu zahlen. Jedem Begleiter ist gestattet, einen Hund im Viehwagen unentgeltlich mitzunehmen. Bei Fahrten zur Nachtzeit müssen die Begleiter mit gut brennenden Laternen versehen sein.

In Österreich-Ungarn werden lebende Tiere, mit Ausnahme von kleinen Tieren in Käfigen, zur Beförderung in der Regel nur angenommen, wenn für jede Sendung mindestens ein Begleiter beigegeben wird; für mehrere in einem Wagen nach derselben Bestimmungsstation verladene Sendungen genügt ein Begleiter für den Inhalt des ganzen Wagens. Falls die Sendung aus mehreren Wagenladungen besteht, soll bei Großvieh für je 3 Wagen mindestens ein Begleiter gestellt werden; bei Kleinvieh genügt ein Begleiter für jede Sendung ohne Rücksicht auf die Zahl der Wagenladungen.

Bei Sendungen von Pferden, die zur Beförderung mit Personenzügen aufgegeben werden, wird von der Beigabe einer Begleitung überhaupt nicht abgesehen. Bestehen die Sendungen aus mehreren Wagenladungen, so kann auch für jeden Wagen ein Begleiter verlangt werden.

Wird die genügende Anzahl von Begleitern oder überhaupt Begleitung nicht beigegeben, so kann die Bahn vom Absender die Ausstellung einer entsprechenden Erklärung verlangen, und übernimmt die Bahn in keinem Fall die Haftung für den Schaden, für den sie im Fall der Begleitung nicht aufzukommen gehabt hätte.

Was die Fahrbegünstigungen für Tierbegleiter in Österreich betrifft, so gelten hierüber bei den einzelnen Bahnen besondere Bestimmungen. Zumeist wird bei Hornviehsendungen die freie Rückfahrt für die Viehbegleiter (auf 3 Wagen je ein Begleiter) gewährt, jedoch besteht die Absicht, bezüglich der Viehbegleiter einen einheitlichen Vorgang für alle Bahnen einzuführen, bzw. die gebührenfreie Abfertigung der Begleiter nur bei Kleinviehbeförderungen zuzulassen, die freie Rückfahrt aber ausnahmslos aufzuheben.

In Belgien sollen den Sendungen von Pferden und anderen Tieren Begleiter beigegeben werden; andernfalls trägt der Absender die Folgen, die durch den Mangel der Begleitung hervorgerufen werden.

Für jede Sendung oder Wagenladung wird ein Begleiter unter der Voraussetzung, daß er in demselben Wagen wie die Tiere Platz findet, frei befördert.

In den Niederlanden ist die Eisenbahn Begleitung zu fordern berechtigt. Bei Kleinvieh, insbesondere Geflügel in Käfigen, bedarf es der Begleitung nicht.

Für jede volle Wagenladung wird die unentgeltliche Beförderung eines Begleiters, der nach Bestimmung des Stationsvorstands im Viehwagen oder einem Wagen III. Klasse Platz zu nehmen hat, zugestanden.

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[324/0337] Geflügelsendungen sollen nicht länger als 12 Stunden ohne Tränkung und Fütterung bleiben. In Frankreich müssen die Absender den Tieren die zu ihrer Erhaltung erforderliche Pflege angedeihen lassen. Weitere Vorschriften bestehen nicht. In Rußland kann das Tränken des Viehs, das ausschließlich den Begleitern obliegt, auf sämtlichen Stationen vorgenommen werden, falls eine Ausladung nicht stattfindet und die fahrplanmäßige Aufenthaltszeit des Zuges es zuläßt. Im übrigen werden von dem Verkehrsminister und dem Minister des Innern gewisse Tränkstationen besonders bestimmt, die mit besonderen Vorrichtungen ausgerüstet sind und auf denen die Verwaltung auf Ersuchen der Begleiter ohne irgendwelche Vergütung genügend Wasser herzugeben und Arbeiter zur Hilfeleistung beim Tränken zu stellen hat. c) Verschieben. Die deutschen Vorschriften bestimmen, daß das Verschieben der mit Tieren beladenen Wagen auf das dringendste Bedürfnis zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen ist; insbesondere ist heftiges Anstoßen dabei zu vermeiden. Dieselben Vorschriften sind auch für die Schweizer Bahnen gegeben; ähnliche Vorschriften bestehen auch in Österreich. d) Begleiter. Auf den deutschen Bahnen wird Großvieh in Wagenladungen nur in Begleitung angenommen; für je 3 zu einer Sendung gehörige Wagen muß mindestens ein Begleiter gestellt werden. Bei Aufgabe von Kleinvieh in Wagenladungen sowie von einzelnen Stücken Groß- und Kleinvieh kann von der Beigabe eines Begleiters nach dem Ermessen der Versandstation abgesehen werden. Zu jeder Sendung und, wenn eine Sendung aus mehr als einer Wagenladung besteht, zu jedem Wagen wird ein Begleiter zugelassen. Diese Begleiter haben ein Fahrgeld von 2 Pf. f. d. Tarifkm zu zahlen, wenn sie im Viehwagen, im Packwagen oder in der niedrigsten Klasse des Zuges fahren, sonst das Fahrgeld der benutzten Klasse. Über diese Zahl hinaus werden Begleiter zur Fahrt in den Güter-, Eilgüter- und Viehzügen zugelassen, soweit Platz vorhanden ist. Diese Begleiter haben, wenn sie im Viehwagen oder im Packwagen fahren, ein Fahrgeld von 2 Pf. f. d. Tarifkm, wenn Personenwagen gestellt werden, das Fahrgeld der benutzten Klasse zu zahlen. Jedem Begleiter ist gestattet, einen Hund im Viehwagen unentgeltlich mitzunehmen. Bei Fahrten zur Nachtzeit müssen die Begleiter mit gut brennenden Laternen versehen sein. In Österreich-Ungarn werden lebende Tiere, mit Ausnahme von kleinen Tieren in Käfigen, zur Beförderung in der Regel nur angenommen, wenn für jede Sendung mindestens ein Begleiter beigegeben wird; für mehrere in einem Wagen nach derselben Bestimmungsstation verladene Sendungen genügt ein Begleiter für den Inhalt des ganzen Wagens. Falls die Sendung aus mehreren Wagenladungen besteht, soll bei Großvieh für je 3 Wagen mindestens ein Begleiter gestellt werden; bei Kleinvieh genügt ein Begleiter für jede Sendung ohne Rücksicht auf die Zahl der Wagenladungen. Bei Sendungen von Pferden, die zur Beförderung mit Personenzügen aufgegeben werden, wird von der Beigabe einer Begleitung überhaupt nicht abgesehen. Bestehen die Sendungen aus mehreren Wagenladungen, so kann auch für jeden Wagen ein Begleiter verlangt werden. Wird die genügende Anzahl von Begleitern oder überhaupt Begleitung nicht beigegeben, so kann die Bahn vom Absender die Ausstellung einer entsprechenden Erklärung verlangen, und übernimmt die Bahn in keinem Fall die Haftung für den Schaden, für den sie im Fall der Begleitung nicht aufzukommen gehabt hätte. Was die Fahrbegünstigungen für Tierbegleiter in Österreich betrifft, so gelten hierüber bei den einzelnen Bahnen besondere Bestimmungen. Zumeist wird bei Hornviehsendungen die freie Rückfahrt für die Viehbegleiter (auf 3 Wagen je ein Begleiter) gewährt, jedoch besteht die Absicht, bezüglich der Viehbegleiter einen einheitlichen Vorgang für alle Bahnen einzuführen, bzw. die gebührenfreie Abfertigung der Begleiter nur bei Kleinviehbeförderungen zuzulassen, die freie Rückfahrt aber ausnahmslos aufzuheben. In Belgien sollen den Sendungen von Pferden und anderen Tieren Begleiter beigegeben werden; andernfalls trägt der Absender die Folgen, die durch den Mangel der Begleitung hervorgerufen werden. Für jede Sendung oder Wagenladung wird ein Begleiter unter der Voraussetzung, daß er in demselben Wagen wie die Tiere Platz findet, frei befördert. In den Niederlanden ist die Eisenbahn Begleitung zu fordern berechtigt. Bei Kleinvieh, insbesondere Geflügel in Käfigen, bedarf es der Begleitung nicht. Für jede volle Wagenladung wird die unentgeltliche Beförderung eines Begleiters, der nach Bestimmung des Stationsvorstands im Viehwagen oder einem Wagen III. Klasse Platz zu nehmen hat, zugestanden.

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/337>, abgerufen am 01.11.2024.