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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Begleiter von Pferden in Stallwagen werden nur in letzteren frei befördert. Erfolgt die Beförderung ohne Begleiter, dann muß der Frachtbrief "Bahn restante" lauten, und ist der Absender verpflichtet, dem Adressaten Kenntnis von der Absendung zu geben, um diesen in den Stand zu setzen, die Sendung gleich nach der Ankunft abzunehmen.

Auf den schweizerischen Eisenbahnen soll jede Sendung zum Zweck der Beaufsichtigung, Wartung und Fütterung der Tiere während der Fahrt in der Regel von einem Führer begleitet werden, der seinen Platz in dem Wagen zu nehmen hat, in dem die Beförderung der Tiere erfolgt; wenn der Aufenthalt im Viehwagen unmöglich sein sollte, so ist dem Begleiter ein Platz in einem Personenwagen III. Klasse oder im Gepäckwagen bzw. in einem gedeckten Güterwagen anzuweisen. Soweit die Bahn auf die Begleitung der Sendung verzichtet hat, haben ihre Organe die den Umständen angemessene Wartung und Fütterung der Tiere zu besorgen, und ist die Verwaltung berechtigt, die daraus erwachsenen Kosten nachzunehmen. Die Begleitung von Zuchtstieren, Hengsten und bösartigen Tieren ist vorgeschrieben. Sie wird ausnahmsweise im Verkehr der normalspurigen Bahnen unter sich, u. zw. auch hier nur dann erlassen, wenn der Versender die Verwendung eines eigenen Wagens verlangt und dafür die im Tarif festgesetzte Zuschlagstaxe bezahlt. Sofern der Begleiter Sendungen dieser Art, die ohne Zuschlagstaxe, d. h. ohne besonderen Wagen abgefertigt worden sind, vor vollendeter Beförderung verläßt, kann die Eisenbahn die Umladung der betreffenden Tiere selbst oder der allfällig beigeladenen anderen Tiere anordnen und die tarifmäßige Gebühr für die Aus- und Einladung, sowie die Zuschlagstaxe ab derjenigen Station, ab der die Begleitung fehlt, vom Empfänger der betreffenden Sendung erheben. Auch hat der Eigentümer der Tiere für alle Folgen aufzukommen, die aus der Nichtbegleitung entstehen können. Besteht eine Sendung aus einer oder mehreren Wagenladungen, so hat für jede Wagenladung ein Begleiter Anspruch auf freie Fahrt. Bei Sendungen, die nicht eine ganze Wagenladung ausmachen, hat er Anspruch auf Beförderung zur halben Personentaxe III. Klasse, bei Beförderung von Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) jedoch nur, wenn die Sendung mindestens 5 Stück umfaßt.

In Frankreich ist keine Begleitungspflicht. Begleiter von Eilgutsendungen haben in den Personenwagen Platz zu nehmen und den Fahrpreis der Wagenklasse zu zahlen, die sie einnehmen. Begleiter von Frachtgutsendungen erhalten fast auf allen Bahnen für sich und mitgenommene Hunde einen Freifahrtschein III. Klasse für Hin- und Rückfahrt. Für jeden Wagen wird ein Freischein, für jede Sendung werden höchstens 2 Freischeine gewährt. Die Begleiter sind berechtigt, den Tieren vorauszufahren und sie auf den Bahnhöfen zu erwarten, auf denen sie sie verpflegen wollen.

In Italien kann die Verwaltung verlangen, daß der Viehsendung Begleitung beigegeben werde. Die Begleiter haben bei der Fahrt in Vieh- und Stallwagen den halben Preis der III. Klasse zu bezahlen. Bei Beförderung in Personenwagen ist der volle Preis zu bezahlen.

In Rußland wird Vieh nur mit Begleitern befördert, u. zw. wird für jeden Wagen höchstens ein Begleiter zugelassen, während für je 8 Wagen Großvieh und ebenso für je 6 Wagen Kleinvieh mindestens ein Begleiter vorhanden sein muß. Wird das Vieh nach Stückzahl befördert, so ist jeder einzelnen Sendung ein Begleiter beizugeben. Die Begleiter sind in einem Wagen III. oder IV. Klasse unterzubringen, wenn sich ein solcher im Zug befindet; andernfalls ist ihnen ein Platz im Dienstabteil anzuweisen. Die Beförderung von lebendem Geflügel und Kleinvieh in Kisten, Käfigen und Körben ist auch ohne Begleitung zulässig. Für die Beförderung der Begleiter wird eine Gebühr nach einem besonderen Tarif erhoben.

II. Sonstige Beförderungsvorschriften.

1. Art der Abfertigung. In Deutschland wird Kleinvieh (einschließlich Hunde) in Käfigen, Kisten, Säcken u. dgl. oder wilde Tiere in Käfigen nach Wahl der Versender auf Gepäckschein (Beförderungsschein) oder auf Frachtbrief abgefertigt; im ersteren Fall erfolgt die Abfertigung durch die Gepäckabfertigungsstellen. Alle übrigen Sendungen werden nur auf Grund von Frachtbriefen, u. zw. bei den Eilgut- oder Güterabfertigungsstellen abgefertigt.

In Österreich-Ungarn werden, abgesehen von kleinen Tieren in Behältern, die auf Gepäckschein befördert werden können, dann von Hunden, die gegen Beförderungsscheine (Hundekarten) aufgegeben werden, lebende Tiere nur auf Grund von Frachtbriefen als Eil- oder Frachtgut zur Beförderung angenommen.

In der Schweiz erfolgt die Abfertigung der Tiere als Eil- oder Frachtgut. Dem Absender wird von der Aufgabeexpedition ein Beförderungsschein ausgestellt, der bei Empfangnahme der Tiere auf der Bestimmungsstation zurückzugeben ist.

Begleiter von Pferden in Stallwagen werden nur in letzteren frei befördert. Erfolgt die Beförderung ohne Begleiter, dann muß der Frachtbrief „Bahn restante“ lauten, und ist der Absender verpflichtet, dem Adressaten Kenntnis von der Absendung zu geben, um diesen in den Stand zu setzen, die Sendung gleich nach der Ankunft abzunehmen.

Auf den schweizerischen Eisenbahnen soll jede Sendung zum Zweck der Beaufsichtigung, Wartung und Fütterung der Tiere während der Fahrt in der Regel von einem Führer begleitet werden, der seinen Platz in dem Wagen zu nehmen hat, in dem die Beförderung der Tiere erfolgt; wenn der Aufenthalt im Viehwagen unmöglich sein sollte, so ist dem Begleiter ein Platz in einem Personenwagen III. Klasse oder im Gepäckwagen bzw. in einem gedeckten Güterwagen anzuweisen. Soweit die Bahn auf die Begleitung der Sendung verzichtet hat, haben ihre Organe die den Umständen angemessene Wartung und Fütterung der Tiere zu besorgen, und ist die Verwaltung berechtigt, die daraus erwachsenen Kosten nachzunehmen. Die Begleitung von Zuchtstieren, Hengsten und bösartigen Tieren ist vorgeschrieben. Sie wird ausnahmsweise im Verkehr der normalspurigen Bahnen unter sich, u. zw. auch hier nur dann erlassen, wenn der Versender die Verwendung eines eigenen Wagens verlangt und dafür die im Tarif festgesetzte Zuschlagstaxe bezahlt. Sofern der Begleiter Sendungen dieser Art, die ohne Zuschlagstaxe, d. h. ohne besonderen Wagen abgefertigt worden sind, vor vollendeter Beförderung verläßt, kann die Eisenbahn die Umladung der betreffenden Tiere selbst oder der allfällig beigeladenen anderen Tiere anordnen und die tarifmäßige Gebühr für die Aus- und Einladung, sowie die Zuschlagstaxe ab derjenigen Station, ab der die Begleitung fehlt, vom Empfänger der betreffenden Sendung erheben. Auch hat der Eigentümer der Tiere für alle Folgen aufzukommen, die aus der Nichtbegleitung entstehen können. Besteht eine Sendung aus einer oder mehreren Wagenladungen, so hat für jede Wagenladung ein Begleiter Anspruch auf freie Fahrt. Bei Sendungen, die nicht eine ganze Wagenladung ausmachen, hat er Anspruch auf Beförderung zur halben Personentaxe III. Klasse, bei Beförderung von Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) jedoch nur, wenn die Sendung mindestens 5 Stück umfaßt.

In Frankreich ist keine Begleitungspflicht. Begleiter von Eilgutsendungen haben in den Personenwagen Platz zu nehmen und den Fahrpreis der Wagenklasse zu zahlen, die sie einnehmen. Begleiter von Frachtgutsendungen erhalten fast auf allen Bahnen für sich und mitgenommene Hunde einen Freifahrtschein III. Klasse für Hin- und Rückfahrt. Für jeden Wagen wird ein Freischein, für jede Sendung werden höchstens 2 Freischeine gewährt. Die Begleiter sind berechtigt, den Tieren vorauszufahren und sie auf den Bahnhöfen zu erwarten, auf denen sie sie verpflegen wollen.

In Italien kann die Verwaltung verlangen, daß der Viehsendung Begleitung beigegeben werde. Die Begleiter haben bei der Fahrt in Vieh- und Stallwagen den halben Preis der III. Klasse zu bezahlen. Bei Beförderung in Personenwagen ist der volle Preis zu bezahlen.

In Rußland wird Vieh nur mit Begleitern befördert, u. zw. wird für jeden Wagen höchstens ein Begleiter zugelassen, während für je 8 Wagen Großvieh und ebenso für je 6 Wagen Kleinvieh mindestens ein Begleiter vorhanden sein muß. Wird das Vieh nach Stückzahl befördert, so ist jeder einzelnen Sendung ein Begleiter beizugeben. Die Begleiter sind in einem Wagen III. oder IV. Klasse unterzubringen, wenn sich ein solcher im Zug befindet; andernfalls ist ihnen ein Platz im Dienstabteil anzuweisen. Die Beförderung von lebendem Geflügel und Kleinvieh in Kisten, Käfigen und Körben ist auch ohne Begleitung zulässig. Für die Beförderung der Begleiter wird eine Gebühr nach einem besonderen Tarif erhoben.

II. Sonstige Beförderungsvorschriften.

1. Art der Abfertigung. In Deutschland wird Kleinvieh (einschließlich Hunde) in Käfigen, Kisten, Säcken u. dgl. oder wilde Tiere in Käfigen nach Wahl der Versender auf Gepäckschein (Beförderungsschein) oder auf Frachtbrief abgefertigt; im ersteren Fall erfolgt die Abfertigung durch die Gepäckabfertigungsstellen. Alle übrigen Sendungen werden nur auf Grund von Frachtbriefen, u. zw. bei den Eilgut- oder Güterabfertigungsstellen abgefertigt.

In Österreich-Ungarn werden, abgesehen von kleinen Tieren in Behältern, die auf Gepäckschein befördert werden können, dann von Hunden, die gegen Beförderungsscheine (Hundekarten) aufgegeben werden, lebende Tiere nur auf Grund von Frachtbriefen als Eil- oder Frachtgut zur Beförderung angenommen.

In der Schweiz erfolgt die Abfertigung der Tiere als Eil- oder Frachtgut. Dem Absender wird von der Aufgabeexpedition ein Beförderungsschein ausgestellt, der bei Empfangnahme der Tiere auf der Bestimmungsstation zurückzugeben ist.

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[325/0338] Begleiter von Pferden in Stallwagen werden nur in letzteren frei befördert. Erfolgt die Beförderung ohne Begleiter, dann muß der Frachtbrief „Bahn restante“ lauten, und ist der Absender verpflichtet, dem Adressaten Kenntnis von der Absendung zu geben, um diesen in den Stand zu setzen, die Sendung gleich nach der Ankunft abzunehmen. Auf den schweizerischen Eisenbahnen soll jede Sendung zum Zweck der Beaufsichtigung, Wartung und Fütterung der Tiere während der Fahrt in der Regel von einem Führer begleitet werden, der seinen Platz in dem Wagen zu nehmen hat, in dem die Beförderung der Tiere erfolgt; wenn der Aufenthalt im Viehwagen unmöglich sein sollte, so ist dem Begleiter ein Platz in einem Personenwagen III. Klasse oder im Gepäckwagen bzw. in einem gedeckten Güterwagen anzuweisen. Soweit die Bahn auf die Begleitung der Sendung verzichtet hat, haben ihre Organe die den Umständen angemessene Wartung und Fütterung der Tiere zu besorgen, und ist die Verwaltung berechtigt, die daraus erwachsenen Kosten nachzunehmen. Die Begleitung von Zuchtstieren, Hengsten und bösartigen Tieren ist vorgeschrieben. Sie wird ausnahmsweise im Verkehr der normalspurigen Bahnen unter sich, u. zw. auch hier nur dann erlassen, wenn der Versender die Verwendung eines eigenen Wagens verlangt und dafür die im Tarif festgesetzte Zuschlagstaxe bezahlt. Sofern der Begleiter Sendungen dieser Art, die ohne Zuschlagstaxe, d. h. ohne besonderen Wagen abgefertigt worden sind, vor vollendeter Beförderung verläßt, kann die Eisenbahn die Umladung der betreffenden Tiere selbst oder der allfällig beigeladenen anderen Tiere anordnen und die tarifmäßige Gebühr für die Aus- und Einladung, sowie die Zuschlagstaxe ab derjenigen Station, ab der die Begleitung fehlt, vom Empfänger der betreffenden Sendung erheben. Auch hat der Eigentümer der Tiere für alle Folgen aufzukommen, die aus der Nichtbegleitung entstehen können. Besteht eine Sendung aus einer oder mehreren Wagenladungen, so hat für jede Wagenladung ein Begleiter Anspruch auf freie Fahrt. Bei Sendungen, die nicht eine ganze Wagenladung ausmachen, hat er Anspruch auf Beförderung zur halben Personentaxe III. Klasse, bei Beförderung von Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) jedoch nur, wenn die Sendung mindestens 5 Stück umfaßt. In Frankreich ist keine Begleitungspflicht. Begleiter von Eilgutsendungen haben in den Personenwagen Platz zu nehmen und den Fahrpreis der Wagenklasse zu zahlen, die sie einnehmen. Begleiter von Frachtgutsendungen erhalten fast auf allen Bahnen für sich und mitgenommene Hunde einen Freifahrtschein III. Klasse für Hin- und Rückfahrt. Für jeden Wagen wird ein Freischein, für jede Sendung werden höchstens 2 Freischeine gewährt. Die Begleiter sind berechtigt, den Tieren vorauszufahren und sie auf den Bahnhöfen zu erwarten, auf denen sie sie verpflegen wollen. In Italien kann die Verwaltung verlangen, daß der Viehsendung Begleitung beigegeben werde. Die Begleiter haben bei der Fahrt in Vieh- und Stallwagen den halben Preis der III. Klasse zu bezahlen. Bei Beförderung in Personenwagen ist der volle Preis zu bezahlen. In Rußland wird Vieh nur mit Begleitern befördert, u. zw. wird für jeden Wagen höchstens ein Begleiter zugelassen, während für je 8 Wagen Großvieh und ebenso für je 6 Wagen Kleinvieh mindestens ein Begleiter vorhanden sein muß. Wird das Vieh nach Stückzahl befördert, so ist jeder einzelnen Sendung ein Begleiter beizugeben. Die Begleiter sind in einem Wagen III. oder IV. Klasse unterzubringen, wenn sich ein solcher im Zug befindet; andernfalls ist ihnen ein Platz im Dienstabteil anzuweisen. Die Beförderung von lebendem Geflügel und Kleinvieh in Kisten, Käfigen und Körben ist auch ohne Begleitung zulässig. Für die Beförderung der Begleiter wird eine Gebühr nach einem besonderen Tarif erhoben. II. Sonstige Beförderungsvorschriften. 1. Art der Abfertigung. In Deutschland wird Kleinvieh (einschließlich Hunde) in Käfigen, Kisten, Säcken u. dgl. oder wilde Tiere in Käfigen nach Wahl der Versender auf Gepäckschein (Beförderungsschein) oder auf Frachtbrief abgefertigt; im ersteren Fall erfolgt die Abfertigung durch die Gepäckabfertigungsstellen. Alle übrigen Sendungen werden nur auf Grund von Frachtbriefen, u. zw. bei den Eilgut- oder Güterabfertigungsstellen abgefertigt. In Österreich-Ungarn werden, abgesehen von kleinen Tieren in Behältern, die auf Gepäckschein befördert werden können, dann von Hunden, die gegen Beförderungsscheine (Hundekarten) aufgegeben werden, lebende Tiere nur auf Grund von Frachtbriefen als Eil- oder Frachtgut zur Beförderung angenommen. In der Schweiz erfolgt die Abfertigung der Tiere als Eil- oder Frachtgut. Dem Absender wird von der Aufgabeexpedition ein Beförderungsschein ausgestellt, der bei Empfangnahme der Tiere auf der Bestimmungsstation zurückzugeben ist.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/338>, abgerufen am 01.11.2024.