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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Die Aufgabe erfolgt in der Regel bei den Gepäcksabfertigungen.

In den Niederlanden erfolgt die Beförderung der Tiere gegen Frachtbrief oder Beförderungsschein.

Kleine Tiere, Hunde und Vögel, die in geschlossenen Kisten, Käfigen u. dgl. zur Aufgabe gebracht werden und keine Wagenladung bilden, können als Bestellgut gegen Bezahlung der Fracht vom doppelten Gewicht angenommen werden.

In Belgien werden Tiere auf Frachtbrief in grande oder petite vitesse befördert, u. zw. als grande vitesse nur Pferde, Esel, Maulesel, unter der Voraussetzung, daß die zu durchfahrende Strecke wenigstens 75 km beträgt oder die Aufgabs- und Bestimmungsstationen der Sendung zugleich Anfangs- und Endstation des Zuges sind.

Kleine Tiere in Behältern können auch nach dem Tarif II: "service accelere" befördert werden.

In Frankreich werden Pferde und Großvieh nur in und nach Stationen angenommen, die Laderampen besitzen. Hunde in oder ohne Begleitung von Reisenden werden nur als Eilgut, andere Tiere als Eilgut oder Frachtgut angenommen. Die Abfertigung geschieht auf Grund einer Versanderklärung (declaration d'expedition), die im wesentlichen die gleichen Angaben enthält wie ein Frachtbrief.

In Italien erfolgt die Beförderung von Vieh entweder in beschleunigter Beförderung (a piccola velocita accelerata) gegen Beförderungsschein (nota di spedizione) oder als Frachtgut auf Frachtbrief.

In Rußland werden lebende Tiere nur auf Frachtbrief angenommen.

Ebenso können nach dem IÜ. lebende Tiere nur auf Frachtbrief aufgegeben werden.

2. Vorherige Anmeldung und Wagenbestellung. Diesbezüglich gelten in Deutschland und Österreich sowie im Vereinsverkehr zunächst die Vorschriften des § 44 des BR. und der Verkehrsordnung, (s. auch Zusatzbestimmung 8 zu § 43 des VBR.) Darnach sind die Tiere rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens 1 Stunde vor Abgang des Zuges auf den Bahnhof zu bringen.

Die Bestellung von Wagen hat in Deutschland in der Regel schriftlich bei der Aufgabsstation zu erfolgen und ist hierbei die Anzahl und Gattung der Wagen, die Bestimmungsstation u. s. w. anzugeben.

In den Niederlanden müssen Wagen für Viehbeförderung 24 Stunden vorher bestellt werden. Bei Bestellung ist auf Verlangen ein Angeld von 5 K zu erlegen, das nicht zurückgegeben wird, wenn der Wagen nicht am bestellten Tag benutzt wird.

Die Tiere müssen 2 Stunden vor dem Abgang des Zuges auf die Station gebracht werden; wenn der Zug des Nachts oder vor 7 Uhr früh verkehrt, müssen die Tiere am Abend vorher zur Beförderung angemeldet werden.

In der Schweiz hat die Anmeldung der Tiersendungen mit Ausnahme der Hunde in den Zwischenstationen mindestens einen Tag voraus, in den Hauptstationen für einzelne Stücke und einzelne Wagenladungen mindestens 2 Stunden vor Abgang des betreffenden Zuges, für 2 oder mehrere Wagenladungen ebenfalls einen Tag vorher zu erfolgen.

Die Zufuhr hat bei Pferden 1 Stunde, bei den übrigen Tieren 2 Stunden vor Abgang des betreffenden Zuges zu erfolgen.

In Belgien müssen Viehsendungen mindestens 48 Stunden vorher angemeldet werden.

Handelt es sich um mehr als 5 Wagen, so verdoppelt sich die Anmeldefrist.

Die Tiere müssen mindestens 1 Stunde vor der Abfahrt eingeladen sein.

In Frankreich sind die Versandstationen 24 Stunden vorher von der Anzahl und Art der in Wagenladungen als Frachtgut zu befördernden Tiere zu benachrichtigen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift stellt die Eisenbahn den Versendern solche Wagen, die im Augenblick der Verladung gerade verfügbar sind. Die Zufuhr der Tiere zum Bahnhof hat wenigstens 3 Stunden vor Abgang des Zuges, mit dem die Beförderung ausgeführt werden soll, zu erfolgen.

In Italien muß die Anmeldung der Sendung, falls Wagen nicht vorhanden sind, 12 Stunden vor der Aufgabe erfolgen. Die Verladung muß spätestens 1 Stunde vor Abgang des Zuges vollendet sein.

In Rußland hat der Versender die Versandstation vor Einreichung des Frachtbriefs von jeder bevorstehenden Wagenladung unter Mitteilung der Stückzahl des abzufertigenden Viehs, der Bestimmungsstation und der gewünschten Wagen schriftlich zu benachrichtigen und gleichzeitig für jede Wagenladung 3 Rubel als Kaution zu erlegen, die verfällt, wenn das Vieh nicht abgesandt wird. Vor der Absendung wird das Vieh, soweit es eine Wagenladung bildet, auf der Versandstation regelmäßig tierärztlich untersucht; ausnahmsweise kann die Untersuchung auch auf der Empfangsstation stattfinden, der in diesem Falle die Sendung vorgemeldet wird.

3. Zahlung der Fracht1. In Deutschland und Österreich-Ungarn, sowie im

1 Wegen der Fahrgebühren für Viehbegleiter s. o. S. 324.

Die Aufgabe erfolgt in der Regel bei den Gepäcksabfertigungen.

In den Niederlanden erfolgt die Beförderung der Tiere gegen Frachtbrief oder Beförderungsschein.

Kleine Tiere, Hunde und Vögel, die in geschlossenen Kisten, Käfigen u. dgl. zur Aufgabe gebracht werden und keine Wagenladung bilden, können als Bestellgut gegen Bezahlung der Fracht vom doppelten Gewicht angenommen werden.

In Belgien werden Tiere auf Frachtbrief in grande oder petite vitesse befördert, u. zw. als grande vitesse nur Pferde, Esel, Maulesel, unter der Voraussetzung, daß die zu durchfahrende Strecke wenigstens 75 km beträgt oder die Aufgabs- und Bestimmungsstationen der Sendung zugleich Anfangs- und Endstation des Zuges sind.

Kleine Tiere in Behältern können auch nach dem Tarif II: „service acceleré“ befördert werden.

In Frankreich werden Pferde und Großvieh nur in und nach Stationen angenommen, die Laderampen besitzen. Hunde in oder ohne Begleitung von Reisenden werden nur als Eilgut, andere Tiere als Eilgut oder Frachtgut angenommen. Die Abfertigung geschieht auf Grund einer Versanderklärung (déclaration d'expedition), die im wesentlichen die gleichen Angaben enthält wie ein Frachtbrief.

In Italien erfolgt die Beförderung von Vieh entweder in beschleunigter Beförderung (à piccola velocità accelerata) gegen Beförderungsschein (nota di spedizione) oder als Frachtgut auf Frachtbrief.

In Rußland werden lebende Tiere nur auf Frachtbrief angenommen.

Ebenso können nach dem IÜ. lebende Tiere nur auf Frachtbrief aufgegeben werden.

2. Vorherige Anmeldung und Wagenbestellung. Diesbezüglich gelten in Deutschland und Österreich sowie im Vereinsverkehr zunächst die Vorschriften des § 44 des BR. und der Verkehrsordnung, (s. auch Zusatzbestimmung 8 zu § 43 des VBR.) Darnach sind die Tiere rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens 1 Stunde vor Abgang des Zuges auf den Bahnhof zu bringen.

Die Bestellung von Wagen hat in Deutschland in der Regel schriftlich bei der Aufgabsstation zu erfolgen und ist hierbei die Anzahl und Gattung der Wagen, die Bestimmungsstation u. s. w. anzugeben.

In den Niederlanden müssen Wagen für Viehbeförderung 24 Stunden vorher bestellt werden. Bei Bestellung ist auf Verlangen ein Angeld von 5 K zu erlegen, das nicht zurückgegeben wird, wenn der Wagen nicht am bestellten Tag benutzt wird.

Die Tiere müssen 2 Stunden vor dem Abgang des Zuges auf die Station gebracht werden; wenn der Zug des Nachts oder vor 7 Uhr früh verkehrt, müssen die Tiere am Abend vorher zur Beförderung angemeldet werden.

In der Schweiz hat die Anmeldung der Tiersendungen mit Ausnahme der Hunde in den Zwischenstationen mindestens einen Tag voraus, in den Hauptstationen für einzelne Stücke und einzelne Wagenladungen mindestens 2 Stunden vor Abgang des betreffenden Zuges, für 2 oder mehrere Wagenladungen ebenfalls einen Tag vorher zu erfolgen.

Die Zufuhr hat bei Pferden 1 Stunde, bei den übrigen Tieren 2 Stunden vor Abgang des betreffenden Zuges zu erfolgen.

In Belgien müssen Viehsendungen mindestens 48 Stunden vorher angemeldet werden.

Handelt es sich um mehr als 5 Wagen, so verdoppelt sich die Anmeldefrist.

Die Tiere müssen mindestens 1 Stunde vor der Abfahrt eingeladen sein.

In Frankreich sind die Versandstationen 24 Stunden vorher von der Anzahl und Art der in Wagenladungen als Frachtgut zu befördernden Tiere zu benachrichtigen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift stellt die Eisenbahn den Versendern solche Wagen, die im Augenblick der Verladung gerade verfügbar sind. Die Zufuhr der Tiere zum Bahnhof hat wenigstens 3 Stunden vor Abgang des Zuges, mit dem die Beförderung ausgeführt werden soll, zu erfolgen.

In Italien muß die Anmeldung der Sendung, falls Wagen nicht vorhanden sind, 12 Stunden vor der Aufgabe erfolgen. Die Verladung muß spätestens 1 Stunde vor Abgang des Zuges vollendet sein.

In Rußland hat der Versender die Versandstation vor Einreichung des Frachtbriefs von jeder bevorstehenden Wagenladung unter Mitteilung der Stückzahl des abzufertigenden Viehs, der Bestimmungsstation und der gewünschten Wagen schriftlich zu benachrichtigen und gleichzeitig für jede Wagenladung 3 Rubel als Kaution zu erlegen, die verfällt, wenn das Vieh nicht abgesandt wird. Vor der Absendung wird das Vieh, soweit es eine Wagenladung bildet, auf der Versandstation regelmäßig tierärztlich untersucht; ausnahmsweise kann die Untersuchung auch auf der Empfangsstation stattfinden, der in diesem Falle die Sendung vorgemeldet wird.

3. Zahlung der Fracht1. In Deutschland und Österreich-Ungarn, sowie im

1 Wegen der Fahrgebühren für Viehbegleiter s. o. S. 324.
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[326/0339] Die Aufgabe erfolgt in der Regel bei den Gepäcksabfertigungen. In den Niederlanden erfolgt die Beförderung der Tiere gegen Frachtbrief oder Beförderungsschein. Kleine Tiere, Hunde und Vögel, die in geschlossenen Kisten, Käfigen u. dgl. zur Aufgabe gebracht werden und keine Wagenladung bilden, können als Bestellgut gegen Bezahlung der Fracht vom doppelten Gewicht angenommen werden. In Belgien werden Tiere auf Frachtbrief in grande oder petite vitesse befördert, u. zw. als grande vitesse nur Pferde, Esel, Maulesel, unter der Voraussetzung, daß die zu durchfahrende Strecke wenigstens 75 km beträgt oder die Aufgabs- und Bestimmungsstationen der Sendung zugleich Anfangs- und Endstation des Zuges sind. Kleine Tiere in Behältern können auch nach dem Tarif II: „service acceleré“ befördert werden. In Frankreich werden Pferde und Großvieh nur in und nach Stationen angenommen, die Laderampen besitzen. Hunde in oder ohne Begleitung von Reisenden werden nur als Eilgut, andere Tiere als Eilgut oder Frachtgut angenommen. Die Abfertigung geschieht auf Grund einer Versanderklärung (déclaration d'expedition), die im wesentlichen die gleichen Angaben enthält wie ein Frachtbrief. In Italien erfolgt die Beförderung von Vieh entweder in beschleunigter Beförderung (à piccola velocità accelerata) gegen Beförderungsschein (nota di spedizione) oder als Frachtgut auf Frachtbrief. In Rußland werden lebende Tiere nur auf Frachtbrief angenommen. Ebenso können nach dem IÜ. lebende Tiere nur auf Frachtbrief aufgegeben werden. 2. Vorherige Anmeldung und Wagenbestellung. Diesbezüglich gelten in Deutschland und Österreich sowie im Vereinsverkehr zunächst die Vorschriften des § 44 des BR. und der Verkehrsordnung, (s. auch Zusatzbestimmung 8 zu § 43 des VBR.) Darnach sind die Tiere rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens 1 Stunde vor Abgang des Zuges auf den Bahnhof zu bringen. Die Bestellung von Wagen hat in Deutschland in der Regel schriftlich bei der Aufgabsstation zu erfolgen und ist hierbei die Anzahl und Gattung der Wagen, die Bestimmungsstation u. s. w. anzugeben. In den Niederlanden müssen Wagen für Viehbeförderung 24 Stunden vorher bestellt werden. Bei Bestellung ist auf Verlangen ein Angeld von 5 K zu erlegen, das nicht zurückgegeben wird, wenn der Wagen nicht am bestellten Tag benutzt wird. Die Tiere müssen 2 Stunden vor dem Abgang des Zuges auf die Station gebracht werden; wenn der Zug des Nachts oder vor 7 Uhr früh verkehrt, müssen die Tiere am Abend vorher zur Beförderung angemeldet werden. In der Schweiz hat die Anmeldung der Tiersendungen mit Ausnahme der Hunde in den Zwischenstationen mindestens einen Tag voraus, in den Hauptstationen für einzelne Stücke und einzelne Wagenladungen mindestens 2 Stunden vor Abgang des betreffenden Zuges, für 2 oder mehrere Wagenladungen ebenfalls einen Tag vorher zu erfolgen. Die Zufuhr hat bei Pferden 1 Stunde, bei den übrigen Tieren 2 Stunden vor Abgang des betreffenden Zuges zu erfolgen. In Belgien müssen Viehsendungen mindestens 48 Stunden vorher angemeldet werden. Handelt es sich um mehr als 5 Wagen, so verdoppelt sich die Anmeldefrist. Die Tiere müssen mindestens 1 Stunde vor der Abfahrt eingeladen sein. In Frankreich sind die Versandstationen 24 Stunden vorher von der Anzahl und Art der in Wagenladungen als Frachtgut zu befördernden Tiere zu benachrichtigen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift stellt die Eisenbahn den Versendern solche Wagen, die im Augenblick der Verladung gerade verfügbar sind. Die Zufuhr der Tiere zum Bahnhof hat wenigstens 3 Stunden vor Abgang des Zuges, mit dem die Beförderung ausgeführt werden soll, zu erfolgen. In Italien muß die Anmeldung der Sendung, falls Wagen nicht vorhanden sind, 12 Stunden vor der Aufgabe erfolgen. Die Verladung muß spätestens 1 Stunde vor Abgang des Zuges vollendet sein. In Rußland hat der Versender die Versandstation vor Einreichung des Frachtbriefs von jeder bevorstehenden Wagenladung unter Mitteilung der Stückzahl des abzufertigenden Viehs, der Bestimmungsstation und der gewünschten Wagen schriftlich zu benachrichtigen und gleichzeitig für jede Wagenladung 3 Rubel als Kaution zu erlegen, die verfällt, wenn das Vieh nicht abgesandt wird. Vor der Absendung wird das Vieh, soweit es eine Wagenladung bildet, auf der Versandstation regelmäßig tierärztlich untersucht; ausnahmsweise kann die Untersuchung auch auf der Empfangsstation stattfinden, der in diesem Falle die Sendung vorgemeldet wird. 3. Zahlung der Fracht 1. In Deutschland und Österreich-Ungarn, sowie im 1 Wegen der Fahrgebühren für Viehbegleiter s. o. S. 324.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/339>, abgerufen am 24.11.2024.