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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Vereinsverkehr ist die Bahn (s. deutsche Verkehrsordnung, österreichisch-ungarisches BR. und VBR.) berechtigt, die Vorauszahlung der Fracht zu beanspruchen.

Nach den Zusatzbestimmungen zu § 48 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands ist bei den auf Beförderungsschein oder Gepäckschein abgefertigten Tiersendungen der Fahrpreis stets am Absendeort zu erlegen und eine Nachnahmebelastung ausgeschlossen. Bei Frachtbriefsendungen ist es dem Ermessen der Eisenbahnverwaltungen überlassen, in den einzelnen Verkehren unfrankierte Aufgabe und Nachnahmebelastung zuzulassen und die Bedingungen, unter denen die Zulassung geschieht, festzusetzen.

In Österreich-Ungarn sind laut Zusatzbestimmung zu § 46 des BR. die entfallenden Gebühren für Pferde, Fohlen, Maultiere, Hunde und wilde Tiere stets bei der Aufgabe zu entrichten. Für sonstige Tiere können die Beförderungsgebühren nach Wahl des Absenders auch an den Empfänger zur Zahlung überwiesen werden.

In Frankreich und Belgien ist es ebenfalls dem Versender freigestellt, die Fracht im vorhinein zu bezahlen oder die Sendung mit überwiesenen Gebühren aufzugeben.

In der Schweiz, den Niederlanden und in Italien ist die Frachtgebühr stets bei der Aufgabe zu entrichten. Der Taxzuschlag für die streckenweise Beförderung als Eilgut kann in der Schweiz auf der betreffenden Unterwegsstation oder auf der Empfangsstation bezahlt werden.

In Rußland können Fracht- und Nebengebühren auf Wunsch des Versenders auf den Empfänger überwiesen werden; anderseits kann bei der Beförderung von Geflügel und Kleinvieh in Kisten, Käfigen und Körben die Eisenbahn verlangen, daß Fracht- und Nebengebühren im voraus bezahlt werden.

4. Mitnahme von Futter und Gepäck durch die Begleiter. Bei den deutschen Bahnen wird das während der Eisenbahnfahrt zur Fütterung der Tiere erforderliche Futter, das etwaige Geschirr der Tiere sowie das übliche Handgepäck der Viehbegleiter unentgeltlich im Viehwagen mitbefördert. Sonstiges Gepäck oder Güterstücke dürfen in den mit Vieh beladenen Wagen nicht mitgeführt werden, sind vielmehr ordnungsmäßig aufzugeben.

Bei den österreichisch-ungarischen Eisenbahnen dürfen Futtervorräte, die dem Verbrauch während der Fahrt entsprechen, begleiteten Sendungen beigegeben werden.

Das Reisegepäck der Viehbegleiter unterliegt der allgemeinen Bestimmung.

In der Schweiz wird das während der Eisenbahnfahrt zum Unterhalt der Tiere erforderliche Futter bis zum Gewicht von 50 kg für den Wagen sowie das Handgepäck der Viehbegleiter unentgeltlich im Viehwagen mitgenommen. Die Begleiter der Tiersendungen, denen die Fütterung der Tiere übertragen ist, haben dafür zu sorgen, daß das Futter in ihrem Bereich verbleibt und nicht verdorben wird. Der Aufenthalt auf den Plattformen der Wagen ist nicht gestattet. Treibhunde, die zu Viehsendungen in ganzen Wagenladungen gehören, werden taxfrei befördert. Es wird aber nur ein Treibhund auf die Wagenladung angenommen.

In Italien ist für jedes zur Beförderung aufgegebene Pferd unentgeltliche Beförderung des Geschirrs, der Geräte und des für die Reise nötigen Futters im Höchstausmaß von 40 kg (hierunter höchstens 10 kg Futter) für das Pferd zugestanden, unter der Bedingung, daß diese Gegenstände ohne die Ausnutzung des Wagens hinsichtlich der Anzahl der Tiere zu hindern, im selben Wagen mitverladen werden können.

Der Begleiter ist zur unentgeltlichen Mitnahme des eigenen Gepäcks, soweit dieses nicht die für das Handgepäck bestimmten Grenzen übersteigt, berechtigt.

In Belgien können Streu- und Futtervorräte auf Kosten der Versender im Viehwagen untergebracht werden.

In Rußland darf das zur Fütterung der Tiere bestimmte Körnerfutter, Gras, Heu und Stroh, in einem für die einzelnen Viehsorten verschieden bemessenen Umfang kostenlos mitgeführt werden.

5. Abnahme der Tiere, Ablieferungshindernisse. Nach den in Deutschland und Österreich geltenden reglementarischen Bestimmungen werden Tiere bei der Ankunft an dem Bestimmungsort gegen Rückgabe des Beförderungsscheins oder nach Aushändigung des Frachtbriefs an den Empfänger gegen dessen Bescheinigung ausgeliefert. Das der Partei obliegende Ausladen und Abtreiben muß spätestens 2 Stunden nach der Bereitstellung und dem Ablauf der zur etwaigen zoll- oder steueramtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit erfolgen. Nach Ablauf dieser ist die Eisenbahn berechtigt, die Tiere auf Gefahr und Kosten des Absenders in Verpflegung zu geben, oder falls sie deren ferneren Aufenthalt auf dem Bahnhof gestattet, ein im Tarif festzusetzendes Standgeld zu erheben.

Das Transportreglement für die schweizerischen Eisenbahnen bestimmt, daß das Ausladen dem Empfänger obliegt. Verlangt

Vereinsverkehr ist die Bahn (s. deutsche Verkehrsordnung, österreichisch-ungarisches BR. und VBR.) berechtigt, die Vorauszahlung der Fracht zu beanspruchen.

Nach den Zusatzbestimmungen zu § 48 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands ist bei den auf Beförderungsschein oder Gepäckschein abgefertigten Tiersendungen der Fahrpreis stets am Absendeort zu erlegen und eine Nachnahmebelastung ausgeschlossen. Bei Frachtbriefsendungen ist es dem Ermessen der Eisenbahnverwaltungen überlassen, in den einzelnen Verkehren unfrankierte Aufgabe und Nachnahmebelastung zuzulassen und die Bedingungen, unter denen die Zulassung geschieht, festzusetzen.

In Österreich-Ungarn sind laut Zusatzbestimmung zu § 46 des BR. die entfallenden Gebühren für Pferde, Fohlen, Maultiere, Hunde und wilde Tiere stets bei der Aufgabe zu entrichten. Für sonstige Tiere können die Beförderungsgebühren nach Wahl des Absenders auch an den Empfänger zur Zahlung überwiesen werden.

In Frankreich und Belgien ist es ebenfalls dem Versender freigestellt, die Fracht im vorhinein zu bezahlen oder die Sendung mit überwiesenen Gebühren aufzugeben.

In der Schweiz, den Niederlanden und in Italien ist die Frachtgebühr stets bei der Aufgabe zu entrichten. Der Taxzuschlag für die streckenweise Beförderung als Eilgut kann in der Schweiz auf der betreffenden Unterwegsstation oder auf der Empfangsstation bezahlt werden.

In Rußland können Fracht- und Nebengebühren auf Wunsch des Versenders auf den Empfänger überwiesen werden; anderseits kann bei der Beförderung von Geflügel und Kleinvieh in Kisten, Käfigen und Körben die Eisenbahn verlangen, daß Fracht- und Nebengebühren im voraus bezahlt werden.

4. Mitnahme von Futter und Gepäck durch die Begleiter. Bei den deutschen Bahnen wird das während der Eisenbahnfahrt zur Fütterung der Tiere erforderliche Futter, das etwaige Geschirr der Tiere sowie das übliche Handgepäck der Viehbegleiter unentgeltlich im Viehwagen mitbefördert. Sonstiges Gepäck oder Güterstücke dürfen in den mit Vieh beladenen Wagen nicht mitgeführt werden, sind vielmehr ordnungsmäßig aufzugeben.

Bei den österreichisch-ungarischen Eisenbahnen dürfen Futtervorräte, die dem Verbrauch während der Fahrt entsprechen, begleiteten Sendungen beigegeben werden.

Das Reisegepäck der Viehbegleiter unterliegt der allgemeinen Bestimmung.

In der Schweiz wird das während der Eisenbahnfahrt zum Unterhalt der Tiere erforderliche Futter bis zum Gewicht von 50 kg für den Wagen sowie das Handgepäck der Viehbegleiter unentgeltlich im Viehwagen mitgenommen. Die Begleiter der Tiersendungen, denen die Fütterung der Tiere übertragen ist, haben dafür zu sorgen, daß das Futter in ihrem Bereich verbleibt und nicht verdorben wird. Der Aufenthalt auf den Plattformen der Wagen ist nicht gestattet. Treibhunde, die zu Viehsendungen in ganzen Wagenladungen gehören, werden taxfrei befördert. Es wird aber nur ein Treibhund auf die Wagenladung angenommen.

In Italien ist für jedes zur Beförderung aufgegebene Pferd unentgeltliche Beförderung des Geschirrs, der Geräte und des für die Reise nötigen Futters im Höchstausmaß von 40 kg (hierunter höchstens 10 kg Futter) für das Pferd zugestanden, unter der Bedingung, daß diese Gegenstände ohne die Ausnutzung des Wagens hinsichtlich der Anzahl der Tiere zu hindern, im selben Wagen mitverladen werden können.

Der Begleiter ist zur unentgeltlichen Mitnahme des eigenen Gepäcks, soweit dieses nicht die für das Handgepäck bestimmten Grenzen übersteigt, berechtigt.

In Belgien können Streu- und Futtervorräte auf Kosten der Versender im Viehwagen untergebracht werden.

In Rußland darf das zur Fütterung der Tiere bestimmte Körnerfutter, Gras, Heu und Stroh, in einem für die einzelnen Viehsorten verschieden bemessenen Umfang kostenlos mitgeführt werden.

5. Abnahme der Tiere, Ablieferungshindernisse. Nach den in Deutschland und Österreich geltenden reglementarischen Bestimmungen werden Tiere bei der Ankunft an dem Bestimmungsort gegen Rückgabe des Beförderungsscheins oder nach Aushändigung des Frachtbriefs an den Empfänger gegen dessen Bescheinigung ausgeliefert. Das der Partei obliegende Ausladen und Abtreiben muß spätestens 2 Stunden nach der Bereitstellung und dem Ablauf der zur etwaigen zoll- oder steueramtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit erfolgen. Nach Ablauf dieser ist die Eisenbahn berechtigt, die Tiere auf Gefahr und Kosten des Absenders in Verpflegung zu geben, oder falls sie deren ferneren Aufenthalt auf dem Bahnhof gestattet, ein im Tarif festzusetzendes Standgeld zu erheben.

Das Transportreglement für die schweizerischen Eisenbahnen bestimmt, daß das Ausladen dem Empfänger obliegt. Verlangt

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[327/0340] Vereinsverkehr ist die Bahn (s. deutsche Verkehrsordnung, österreichisch-ungarisches BR. und VBR.) berechtigt, die Vorauszahlung der Fracht zu beanspruchen. Nach den Zusatzbestimmungen zu § 48 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands ist bei den auf Beförderungsschein oder Gepäckschein abgefertigten Tiersendungen der Fahrpreis stets am Absendeort zu erlegen und eine Nachnahmebelastung ausgeschlossen. Bei Frachtbriefsendungen ist es dem Ermessen der Eisenbahnverwaltungen überlassen, in den einzelnen Verkehren unfrankierte Aufgabe und Nachnahmebelastung zuzulassen und die Bedingungen, unter denen die Zulassung geschieht, festzusetzen. In Österreich-Ungarn sind laut Zusatzbestimmung zu § 46 des BR. die entfallenden Gebühren für Pferde, Fohlen, Maultiere, Hunde und wilde Tiere stets bei der Aufgabe zu entrichten. Für sonstige Tiere können die Beförderungsgebühren nach Wahl des Absenders auch an den Empfänger zur Zahlung überwiesen werden. In Frankreich und Belgien ist es ebenfalls dem Versender freigestellt, die Fracht im vorhinein zu bezahlen oder die Sendung mit überwiesenen Gebühren aufzugeben. In der Schweiz, den Niederlanden und in Italien ist die Frachtgebühr stets bei der Aufgabe zu entrichten. Der Taxzuschlag für die streckenweise Beförderung als Eilgut kann in der Schweiz auf der betreffenden Unterwegsstation oder auf der Empfangsstation bezahlt werden. In Rußland können Fracht- und Nebengebühren auf Wunsch des Versenders auf den Empfänger überwiesen werden; anderseits kann bei der Beförderung von Geflügel und Kleinvieh in Kisten, Käfigen und Körben die Eisenbahn verlangen, daß Fracht- und Nebengebühren im voraus bezahlt werden. 4. Mitnahme von Futter und Gepäck durch die Begleiter. Bei den deutschen Bahnen wird das während der Eisenbahnfahrt zur Fütterung der Tiere erforderliche Futter, das etwaige Geschirr der Tiere sowie das übliche Handgepäck der Viehbegleiter unentgeltlich im Viehwagen mitbefördert. Sonstiges Gepäck oder Güterstücke dürfen in den mit Vieh beladenen Wagen nicht mitgeführt werden, sind vielmehr ordnungsmäßig aufzugeben. Bei den österreichisch-ungarischen Eisenbahnen dürfen Futtervorräte, die dem Verbrauch während der Fahrt entsprechen, begleiteten Sendungen beigegeben werden. Das Reisegepäck der Viehbegleiter unterliegt der allgemeinen Bestimmung. In der Schweiz wird das während der Eisenbahnfahrt zum Unterhalt der Tiere erforderliche Futter bis zum Gewicht von 50 kg für den Wagen sowie das Handgepäck der Viehbegleiter unentgeltlich im Viehwagen mitgenommen. Die Begleiter der Tiersendungen, denen die Fütterung der Tiere übertragen ist, haben dafür zu sorgen, daß das Futter in ihrem Bereich verbleibt und nicht verdorben wird. Der Aufenthalt auf den Plattformen der Wagen ist nicht gestattet. Treibhunde, die zu Viehsendungen in ganzen Wagenladungen gehören, werden taxfrei befördert. Es wird aber nur ein Treibhund auf die Wagenladung angenommen. In Italien ist für jedes zur Beförderung aufgegebene Pferd unentgeltliche Beförderung des Geschirrs, der Geräte und des für die Reise nötigen Futters im Höchstausmaß von 40 kg (hierunter höchstens 10 kg Futter) für das Pferd zugestanden, unter der Bedingung, daß diese Gegenstände ohne die Ausnutzung des Wagens hinsichtlich der Anzahl der Tiere zu hindern, im selben Wagen mitverladen werden können. Der Begleiter ist zur unentgeltlichen Mitnahme des eigenen Gepäcks, soweit dieses nicht die für das Handgepäck bestimmten Grenzen übersteigt, berechtigt. In Belgien können Streu- und Futtervorräte auf Kosten der Versender im Viehwagen untergebracht werden. In Rußland darf das zur Fütterung der Tiere bestimmte Körnerfutter, Gras, Heu und Stroh, in einem für die einzelnen Viehsorten verschieden bemessenen Umfang kostenlos mitgeführt werden. 5. Abnahme der Tiere, Ablieferungshindernisse. Nach den in Deutschland und Österreich geltenden reglementarischen Bestimmungen werden Tiere bei der Ankunft an dem Bestimmungsort gegen Rückgabe des Beförderungsscheins oder nach Aushändigung des Frachtbriefs an den Empfänger gegen dessen Bescheinigung ausgeliefert. Das der Partei obliegende Ausladen und Abtreiben muß spätestens 2 Stunden nach der Bereitstellung und dem Ablauf der zur etwaigen zoll- oder steueramtlichen Abfertigung erforderlichen Zeit erfolgen. Nach Ablauf dieser ist die Eisenbahn berechtigt, die Tiere auf Gefahr und Kosten des Absenders in Verpflegung zu geben, oder falls sie deren ferneren Aufenthalt auf dem Bahnhof gestattet, ein im Tarif festzusetzendes Standgeld zu erheben. Das Transportreglement für die schweizerischen Eisenbahnen bestimmt, daß das Ausladen dem Empfänger obliegt. Verlangt

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Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/340>, abgerufen am 24.11.2024.