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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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er, daß die Ausladung durch die Bahn geschehen soll, welchem Verlangen die Bahnverwaltungen nachzukommen nicht verpflichtet sind, so werden die im Tarif vorgesehenen Gebühren eingehoben. Ebenso auch dann, wenn die Entladung wegen Abwesenheit des Empfängers oder Begleiters durch das Bahnpersonal erfolgt. Nimmt die Bahn die Ausladung vor, so haftet sie nicht für Verlust und Beschädigung infolge Entspringens, Fallens, Stoßens und ähnlicher Ursachen.

Das Ausladen und Abnehmen des Viehs hat längstens 1 Stunde nach Ankunft zu geschehen, widrigenfalls es, soweit nicht Zoll- oder sanitätspolizeiliche Vorschriften entgegenstehen, auf Gefahr des Empfängers ausgeladen und in Pflege gegeben wird.

Im andern Fall ist unter Beobachtung der obigen Bestimmungen nach den Weisungen der Zoll- oder Sanitätspolizeiorgane vorzugehen.

Nach 8 Uhr abends kann die Ausladung und Unterbringung auch vor Ablauf einer Stunde vorgenommen werden.

Zur Aufbewahrung von Hunden, die nach der Ankunft nicht sofort abgeholt werden, ist die Bahnverwaltung nicht verpflichtet.

In Frankreich hat die Entladung auf Veranlassung und unter der vollen Verantwortlichkeit der Versender, u. zw. sofort nach der Ankunft (Bereitstellung) vor sich zu gehen, widrigenfalls sie auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten eisenbahnseitig ausgeladen und in Pflege gegeben werden.

Auf den italienischen Bahnen muß die Ausladung innerhalb 4 Stunden nach Beistellung des Wagens geschehen bei sonstiger Einstellung des Viehs auf Gefahr und Kosten des Eigentümers. Die Entladung selbst erfolgt auf Veranlassung und Gefahr des Empfängers.

Können Viehsendungen, die des Abends einlangen, infolge Zoll- oder Sanitätsvorschriften oder aus anderen Gründen nicht ausgeladen und abgenommen werden, so haben sie gegen Entrichtung einer im Tarif festgesetzten Gebühr im Wagen zu verbleiben.

Für die Entladung und die Begleitung bis zum Ort der Einstellung werden ebenfalls tarifmäßig bestimmte Gebühren eingehoben.

In Belgien sollen Tiere 2 Stunden nach der Ankunft abgeholt werden. Nach dieser Frist werden sie entweder auf Rechnung und Gefahr des Absenders in Futter gegeben oder die Bahn behält sie gegen Ersatz der auflaufenden Kosten selbst in Kost.

Ähnliches gilt auch in den Niederlanden, mit der Abänderung, daß Pferde, nicht wie die übrigen Tiere, erst nach 2, sondern bereits nach 1 Stunde ausgeladen und abgeführt werden müssen. Hunde sind längstens 1/2 Stunde nach ihrer Ankunft abzuholen; über diese Zeit sind die Eisenbahnen zu ihrer Verwahrung nicht verpflichtet.

In Rußland muß die Entladung innerhalb 12 Stunden vor sich gehen, jedoch darf Großvieh nicht vor erfolgter tierärztlicher Beschau abgetrieben werden. Nach diesem Zeitraum wird das Vieh unter Aufstellung eines Protokolls der Ortspolizei zur weiteren Verpflegung und Veranlassung übergeben.

6. Lieferfristen. In Deutschland dürfen die Lieferfristen folgende Höchstfristen nicht überschreiten: bei einer Entfernung bis zu 150 Tarifkm 1 Tag, bei größeren Entfernungen für weitere angefaugene je 300 Tarifkm 1 weiteren Tag. Der Lauf der Lieferfrist ruht für die Dauer des Aufenthalts auf den Tränkstationen und für die Dauer der ärztlichen Viehbeschau.

In Belgien geschieht die Beförderung mit jenen gemischten oder Güterzügen, die zum mindesten 1 Stunde nach der Auflieferung zur Beförderung abgehen und von der Verwaltung hierzu bestimmt worden sind. Die Ablieferung in der Bestimmungsstation hat mit dem gleichen oder aber mit dem nächsten Anschlußzug zu erfolgen. Kann die Beförderung zum Bestimmungsort nicht mit dem gleichen Zug vor sich gehen, mit dem die Viehsendung von der Aufgabsstation abrollte, so wird sie, wenn es die Regelmäßigkeit des Dienstes erheischt, im Lauf aufgehalten und selbst im Fall des Zusammentreffens mit dem früheren, doch erst mit dem darauffolgenden Anschlußzug befördert.

In Italien werden berechnet für je angefangene 225 km 24 Stunden, für jeden Übergang von Bahn zu Bahn 8, und für jeden Übergang über eine Strecke mit Neigungen über 20%0 6 Stunden.

In Rußland ist für Großvieh eine Transportfrist von 24 Stunden für je 250 Werst nebst einer 8stündigen Manipulationsfrist für jede Übergangsstation bestimmt. Bei Kleinvieh werden für je 200 Werst 24 Stunden, für die Abbeförderung ebenfalls 24 Stunden und für jeden Übergang von Bahn zu Bahn 8 Stunden gerechnet.

In Amerika (Leyen, Amerikanische Eisenbahnen, S. 260) ist die Zusicherung des Einhaltens bestimmter Lieferfristen verboten.

Was die Haftung für Versäumnis der Lieferfrist betrifft, so gelten hierfür sowohl in den einzelnen Staaten als auch nach dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr dieselben Bestimmungen wie für Güter überhaupt.

er, daß die Ausladung durch die Bahn geschehen soll, welchem Verlangen die Bahnverwaltungen nachzukommen nicht verpflichtet sind, so werden die im Tarif vorgesehenen Gebühren eingehoben. Ebenso auch dann, wenn die Entladung wegen Abwesenheit des Empfängers oder Begleiters durch das Bahnpersonal erfolgt. Nimmt die Bahn die Ausladung vor, so haftet sie nicht für Verlust und Beschädigung infolge Entspringens, Fallens, Stoßens und ähnlicher Ursachen.

Das Ausladen und Abnehmen des Viehs hat längstens 1 Stunde nach Ankunft zu geschehen, widrigenfalls es, soweit nicht Zoll- oder sanitätspolizeiliche Vorschriften entgegenstehen, auf Gefahr des Empfängers ausgeladen und in Pflege gegeben wird.

Im andern Fall ist unter Beobachtung der obigen Bestimmungen nach den Weisungen der Zoll- oder Sanitätspolizeiorgane vorzugehen.

Nach 8 Uhr abends kann die Ausladung und Unterbringung auch vor Ablauf einer Stunde vorgenommen werden.

Zur Aufbewahrung von Hunden, die nach der Ankunft nicht sofort abgeholt werden, ist die Bahnverwaltung nicht verpflichtet.

In Frankreich hat die Entladung auf Veranlassung und unter der vollen Verantwortlichkeit der Versender, u. zw. sofort nach der Ankunft (Bereitstellung) vor sich zu gehen, widrigenfalls sie auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten eisenbahnseitig ausgeladen und in Pflege gegeben werden.

Auf den italienischen Bahnen muß die Ausladung innerhalb 4 Stunden nach Beistellung des Wagens geschehen bei sonstiger Einstellung des Viehs auf Gefahr und Kosten des Eigentümers. Die Entladung selbst erfolgt auf Veranlassung und Gefahr des Empfängers.

Können Viehsendungen, die des Abends einlangen, infolge Zoll- oder Sanitätsvorschriften oder aus anderen Gründen nicht ausgeladen und abgenommen werden, so haben sie gegen Entrichtung einer im Tarif festgesetzten Gebühr im Wagen zu verbleiben.

Für die Entladung und die Begleitung bis zum Ort der Einstellung werden ebenfalls tarifmäßig bestimmte Gebühren eingehoben.

In Belgien sollen Tiere 2 Stunden nach der Ankunft abgeholt werden. Nach dieser Frist werden sie entweder auf Rechnung und Gefahr des Absenders in Futter gegeben oder die Bahn behält sie gegen Ersatz der auflaufenden Kosten selbst in Kost.

Ähnliches gilt auch in den Niederlanden, mit der Abänderung, daß Pferde, nicht wie die übrigen Tiere, erst nach 2, sondern bereits nach 1 Stunde ausgeladen und abgeführt werden müssen. Hunde sind längstens 1/2 Stunde nach ihrer Ankunft abzuholen; über diese Zeit sind die Eisenbahnen zu ihrer Verwahrung nicht verpflichtet.

In Rußland muß die Entladung innerhalb 12 Stunden vor sich gehen, jedoch darf Großvieh nicht vor erfolgter tierärztlicher Beschau abgetrieben werden. Nach diesem Zeitraum wird das Vieh unter Aufstellung eines Protokolls der Ortspolizei zur weiteren Verpflegung und Veranlassung übergeben.

6. Lieferfristen. In Deutschland dürfen die Lieferfristen folgende Höchstfristen nicht überschreiten: bei einer Entfernung bis zu 150 Tarifkm 1 Tag, bei größeren Entfernungen für weitere angefaugene je 300 Tarifkm 1 weiteren Tag. Der Lauf der Lieferfrist ruht für die Dauer des Aufenthalts auf den Tränkstationen und für die Dauer der ärztlichen Viehbeschau.

In Belgien geschieht die Beförderung mit jenen gemischten oder Güterzügen, die zum mindesten 1 Stunde nach der Auflieferung zur Beförderung abgehen und von der Verwaltung hierzu bestimmt worden sind. Die Ablieferung in der Bestimmungsstation hat mit dem gleichen oder aber mit dem nächsten Anschlußzug zu erfolgen. Kann die Beförderung zum Bestimmungsort nicht mit dem gleichen Zug vor sich gehen, mit dem die Viehsendung von der Aufgabsstation abrollte, so wird sie, wenn es die Regelmäßigkeit des Dienstes erheischt, im Lauf aufgehalten und selbst im Fall des Zusammentreffens mit dem früheren, doch erst mit dem darauffolgenden Anschlußzug befördert.

In Italien werden berechnet für je angefangene 225 km 24 Stunden, für jeden Übergang von Bahn zu Bahn 8, und für jeden Übergang über eine Strecke mit Neigungen über 20 6 Stunden.

In Rußland ist für Großvieh eine Transportfrist von 24 Stunden für je 250 Werst nebst einer 8stündigen Manipulationsfrist für jede Übergangsstation bestimmt. Bei Kleinvieh werden für je 200 Werst 24 Stunden, für die Abbeförderung ebenfalls 24 Stunden und für jeden Übergang von Bahn zu Bahn 8 Stunden gerechnet.

In Amerika (Leyen, Amerikanische Eisenbahnen, S. 260) ist die Zusicherung des Einhaltens bestimmter Lieferfristen verboten.

Was die Haftung für Versäumnis der Lieferfrist betrifft, so gelten hierfür sowohl in den einzelnen Staaten als auch nach dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr dieselben Bestimmungen wie für Güter überhaupt.

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[328/0341] er, daß die Ausladung durch die Bahn geschehen soll, welchem Verlangen die Bahnverwaltungen nachzukommen nicht verpflichtet sind, so werden die im Tarif vorgesehenen Gebühren eingehoben. Ebenso auch dann, wenn die Entladung wegen Abwesenheit des Empfängers oder Begleiters durch das Bahnpersonal erfolgt. Nimmt die Bahn die Ausladung vor, so haftet sie nicht für Verlust und Beschädigung infolge Entspringens, Fallens, Stoßens und ähnlicher Ursachen. Das Ausladen und Abnehmen des Viehs hat längstens 1 Stunde nach Ankunft zu geschehen, widrigenfalls es, soweit nicht Zoll- oder sanitätspolizeiliche Vorschriften entgegenstehen, auf Gefahr des Empfängers ausgeladen und in Pflege gegeben wird. Im andern Fall ist unter Beobachtung der obigen Bestimmungen nach den Weisungen der Zoll- oder Sanitätspolizeiorgane vorzugehen. Nach 8 Uhr abends kann die Ausladung und Unterbringung auch vor Ablauf einer Stunde vorgenommen werden. Zur Aufbewahrung von Hunden, die nach der Ankunft nicht sofort abgeholt werden, ist die Bahnverwaltung nicht verpflichtet. In Frankreich hat die Entladung auf Veranlassung und unter der vollen Verantwortlichkeit der Versender, u. zw. sofort nach der Ankunft (Bereitstellung) vor sich zu gehen, widrigenfalls sie auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten eisenbahnseitig ausgeladen und in Pflege gegeben werden. Auf den italienischen Bahnen muß die Ausladung innerhalb 4 Stunden nach Beistellung des Wagens geschehen bei sonstiger Einstellung des Viehs auf Gefahr und Kosten des Eigentümers. Die Entladung selbst erfolgt auf Veranlassung und Gefahr des Empfängers. Können Viehsendungen, die des Abends einlangen, infolge Zoll- oder Sanitätsvorschriften oder aus anderen Gründen nicht ausgeladen und abgenommen werden, so haben sie gegen Entrichtung einer im Tarif festgesetzten Gebühr im Wagen zu verbleiben. Für die Entladung und die Begleitung bis zum Ort der Einstellung werden ebenfalls tarifmäßig bestimmte Gebühren eingehoben. In Belgien sollen Tiere 2 Stunden nach der Ankunft abgeholt werden. Nach dieser Frist werden sie entweder auf Rechnung und Gefahr des Absenders in Futter gegeben oder die Bahn behält sie gegen Ersatz der auflaufenden Kosten selbst in Kost. Ähnliches gilt auch in den Niederlanden, mit der Abänderung, daß Pferde, nicht wie die übrigen Tiere, erst nach 2, sondern bereits nach 1 Stunde ausgeladen und abgeführt werden müssen. Hunde sind längstens 1/2 Stunde nach ihrer Ankunft abzuholen; über diese Zeit sind die Eisenbahnen zu ihrer Verwahrung nicht verpflichtet. In Rußland muß die Entladung innerhalb 12 Stunden vor sich gehen, jedoch darf Großvieh nicht vor erfolgter tierärztlicher Beschau abgetrieben werden. Nach diesem Zeitraum wird das Vieh unter Aufstellung eines Protokolls der Ortspolizei zur weiteren Verpflegung und Veranlassung übergeben. 6. Lieferfristen. In Deutschland dürfen die Lieferfristen folgende Höchstfristen nicht überschreiten: bei einer Entfernung bis zu 150 Tarifkm 1 Tag, bei größeren Entfernungen für weitere angefaugene je 300 Tarifkm 1 weiteren Tag. Der Lauf der Lieferfrist ruht für die Dauer des Aufenthalts auf den Tränkstationen und für die Dauer der ärztlichen Viehbeschau. In Belgien geschieht die Beförderung mit jenen gemischten oder Güterzügen, die zum mindesten 1 Stunde nach der Auflieferung zur Beförderung abgehen und von der Verwaltung hierzu bestimmt worden sind. Die Ablieferung in der Bestimmungsstation hat mit dem gleichen oder aber mit dem nächsten Anschlußzug zu erfolgen. Kann die Beförderung zum Bestimmungsort nicht mit dem gleichen Zug vor sich gehen, mit dem die Viehsendung von der Aufgabsstation abrollte, so wird sie, wenn es die Regelmäßigkeit des Dienstes erheischt, im Lauf aufgehalten und selbst im Fall des Zusammentreffens mit dem früheren, doch erst mit dem darauffolgenden Anschlußzug befördert. In Italien werden berechnet für je angefangene 225 km 24 Stunden, für jeden Übergang von Bahn zu Bahn 8, und für jeden Übergang über eine Strecke mit Neigungen über 20‰ 6 Stunden. In Rußland ist für Großvieh eine Transportfrist von 24 Stunden für je 250 Werst nebst einer 8stündigen Manipulationsfrist für jede Übergangsstation bestimmt. Bei Kleinvieh werden für je 200 Werst 24 Stunden, für die Abbeförderung ebenfalls 24 Stunden und für jeden Übergang von Bahn zu Bahn 8 Stunden gerechnet. In Amerika (Leyen, Amerikanische Eisenbahnen, S. 260) ist die Zusicherung des Einhaltens bestimmter Lieferfristen verboten. Was die Haftung für Versäumnis der Lieferfrist betrifft, so gelten hierfür sowohl in den einzelnen Staaten als auch nach dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr dieselben Bestimmungen wie für Güter überhaupt.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/341>, abgerufen am 24.11.2024.