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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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aber die 12%ige Steuer mitenthalten ist, ergeben sich als Steuer bei den Hauptbahnen 12/112 = 10·72% des Tarifsatzes. Für Lokalbahnen wurde die Proportionalabgabe auf 3% (2·91% des Tarifsatzes) herabgesetzt.

Für Bahnen endlich mit einer Betriebslänge unter 10 km kann an Stelle der Proportionalabgabe eine feste jährliche Abgabe nach einem der Anzahl der Platzpreise entsprechenden Tarif treten, wie er für öffentliche, nur gelegentlich oder nach Belieben verkehrende Fuhrwerke ohne bestimmte Abfahrzeiten gilt.

(Art. 28, Ges. vom 26. Januar 1892 und Art. 12, Ges. vom 16. April 1895.)

Ertrag der besprochenen Abgaben im Jahre 1911 rd. 83 Mill. Fr.

Personenfahrkarten unterliegen, wenn der Fahrpreis 10 Fr. übersteigt, dem durch Ges. vom 15. Juli 1874 erhöhten Quittungsstempel. Die effektive Stempelung kann durch Pauschalierung ersetzt werden.

Freifahrscheine und Legitimationen für Fahrten zu ermäßigten Preisen der Staatsbahnen und staatlich unterstützten Bahnen sind durch Ges. vom 29. März 1897 mit gewissen Ausnahmen einer Stempelgebühr unterworfen. Sie beträgt:

Für eine einmalige direkte Fahrt oder eine Hin- und Rückfahrt in der I. bzw. II. und III. Kl. 20 bzw. 10 und 5 Ct.; für Jahres-, Zeit- oder Permanenzkarten nach der Wagenklasse absteigend 1 bzw. 0·50 und 0·25 Fr.

Die von den Eisenbahnen jedem Aufgeber einer Fracht, der nicht die Ausfertigung eines förmlichen Frachtbriefs (Art. 101 und 102 des Code de commerce) beansprucht, und auch vom aufgegebenen Personengepäck obligatorisch auszustellenden Rezepisse sowie die ihnen durch Ges. vom 25. Dezember 1893 gleichgestellten internationalen Frachtbriefe (Berner Konvention vom 14. Oktober 1890) unterliegen der Gebühr von 35 Ct. bei Eilgut- und von 70 Ct. bei gewöhnlichen Frachtsendungen. Diese Gebühr ist auf 10 Ct. ermäßigt für Postkollis und die sog. "colis agricoles", deren Gewicht 50 kg nicht übersteigt.

Für Sammelsendungen unter gemeinsamer Adresse ("groupage") müssen so viele Rezepisse ausgestellt und vergebührt werden, als faktische Bezugsberechtigte der vereinigten Einzelfrachten bestehen (Ges. vom 30. März 1872). Ertrag dieser Steuern 1911 rd. 73 Mill. Fr.

In Großbritannien wurde anschließend an die Besteuerung der öffentlichen Fuhrwerke im Jahre 1832 für die Beförderung von Personen auf Eisenbahnen ein sog. "Meilengeld" mit dem Satz von 0·5 d (4·25 Pf.) für eine englische Meile (1·609 km) und 4 Personen eingeführt.

Diese Abgabe wurde durch den Railway Passenger Duty Act vom 5. August 1842 (5 & 6 Vict. c. 79) in eine Steuer in der Höhe von 5% des Ertrags des Personenverkehrs umgewandelt und nahm hierdurch den Charakter einer (partiellen) Ertragsteuer der Eisenbahnen an, denen es durch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe verwehrt wurde, von den Reisenden außer dem Fahrgeld einen 5%igen Zuschlag zur Deckung der Steuer einzuheben, widrigens sie die Steuer auch von dem Zuschlag zu entrichten hätten. Gleichwohl kann kaum bezweifelt werden, daß die Steuer tatsächlich aus den Taschen der Reisenden fließt.

Durch den Railway Regulation Act vom 9. August 1844 (7 & 8 Vict. c. 85) wurden die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, auf ihren Strecken an jedem Wochentag mit Ausnahme des Weihnachtstages und des Charfreitags (die Ausnahme gilt für Schottland nicht) einen in jeder Richtung verkehrenden, in jeder Station haltenden und mit Wagen III. Klasse versehenen Zug verkehren zu lassen, wobei der Fahrpreis dieser Wagenklasse 1 Penny f. d. Meile (5·28 Pf. f. d. km) nicht übersteigen durfte.

Über Fahrgeschwindigkeit, Ausstattung der Wagen, Freigepäck u. s. w. wurden nähere Bestimmungen getroffen.

Die Einnahmen der Eisenbahngesellschaften aus der Beförderung von Reisenden mit solchen Zügen und zu einem Fahrpreis, der den angegebenen Satz nicht überstieg, wurden von der Steuer befreit, was den Gesellschaften Anlaß gab, diese Art von Zügen, die sog. "parliamentary trains" (s. Parlamentszüge), ungemein zu vermehren, ohne sich immer streng an die gesetzten Bedingungen zu halten.

Deshalb wurde durch Abs. 14 des Revenue Act vom 29. Juni 1863 (26 & 27 Vict. c. 33) bestimmt, daß die durch das vorbezogene Gesetz hinsichtlich der Beförderung von Reisenden mit billigen Zügen ("Cheap trains") zugestandene Steuerbefreiung nicht auf Züge ausgedehnt werden dürfe, die nicht wenigstens an 6 Tagen in der Woche oder an einem Markttag zu und von einem Marktort unter Genehmigung des Handelsamtes (Board of Trade) verkehren sollen oder die nicht von diesem Amt als regelmäßig laufende, Reisende der III. Klasse zum Satz von 1 Penny f. d. Meile befördernde Sonntagszüge erklärt wurden.

Mit Cheap Trains Act vom 20. August 1883 (46 & 47 Vict. c. 34) wurden die Fahrpreise, die den eben erwähnten Satz nicht übersteigen, für alle Arten von Zügen von der Passagiersteuer befreit und wurden die Einschränkungen, die die frühere Gesetzgebung an die Befreiung geknüpft hatte, aufgehoben. Fahrpreise für Hin- und Rückfahrts- sowie für Zeitkarten sollten jedoch nur dann steuerfrei sein, wenn der gewöhnliche Fahrpreis für die einfache Fahrt jenen Betrag nicht überstieg.

Zugleich wurde die (für Fahrten zum Preis von über 1 Penny f. d. Meile im allgemeinen fortbestehende 5%ige) Steuer für Beförderungen zwischen Stationen innerhalb solcher geschlossener Gebiete, die mehr als

aber die 12%ige Steuer mitenthalten ist, ergeben sich als Steuer bei den Hauptbahnen 12/112 = 10·72% des Tarifsatzes. Für Lokalbahnen wurde die Proportionalabgabe auf 3% (2·91% des Tarifsatzes) herabgesetzt.

Für Bahnen endlich mit einer Betriebslänge unter 10 km kann an Stelle der Proportionalabgabe eine feste jährliche Abgabe nach einem der Anzahl der Platzpreise entsprechenden Tarif treten, wie er für öffentliche, nur gelegentlich oder nach Belieben verkehrende Fuhrwerke ohne bestimmte Abfahrzeiten gilt.

(Art. 28, Ges. vom 26. Januar 1892 und Art. 12, Ges. vom 16. April 1895.)

Ertrag der besprochenen Abgaben im Jahre 1911 rd. 83 Mill. Fr.

Personenfahrkarten unterliegen, wenn der Fahrpreis 10 Fr. übersteigt, dem durch Ges. vom 15. Juli 1874 erhöhten Quittungsstempel. Die effektive Stempelung kann durch Pauschalierung ersetzt werden.

Freifahrscheine und Legitimationen für Fahrten zu ermäßigten Preisen der Staatsbahnen und staatlich unterstützten Bahnen sind durch Ges. vom 29. März 1897 mit gewissen Ausnahmen einer Stempelgebühr unterworfen. Sie beträgt:

Für eine einmalige direkte Fahrt oder eine Hin- und Rückfahrt in der I. bzw. II. und III. Kl. 20 bzw. 10 und 5 Ct.; für Jahres-, Zeit- oder Permanenzkarten nach der Wagenklasse absteigend 1 bzw. 0·50 und 0·25 Fr.

Die von den Eisenbahnen jedem Aufgeber einer Fracht, der nicht die Ausfertigung eines förmlichen Frachtbriefs (Art. 101 und 102 des Code de commerce) beansprucht, und auch vom aufgegebenen Personengepäck obligatorisch auszustellenden Rezepisse sowie die ihnen durch Ges. vom 25. Dezember 1893 gleichgestellten internationalen Frachtbriefe (Berner Konvention vom 14. Oktober 1890) unterliegen der Gebühr von 35 Ct. bei Eilgut- und von 70 Ct. bei gewöhnlichen Frachtsendungen. Diese Gebühr ist auf 10 Ct. ermäßigt für Postkollis und die sog. „colis agricoles“, deren Gewicht 50 kg nicht übersteigt.

Für Sammelsendungen unter gemeinsamer Adresse („groupage“) müssen so viele Rezepisse ausgestellt und vergebührt werden, als faktische Bezugsberechtigte der vereinigten Einzelfrachten bestehen (Ges. vom 30. März 1872). Ertrag dieser Steuern 1911 rd. 73 Mill. Fr.

In Großbritannien wurde anschließend an die Besteuerung der öffentlichen Fuhrwerke im Jahre 1832 für die Beförderung von Personen auf Eisenbahnen ein sog. „Meilengeld“ mit dem Satz von 0·5 d (4·25 Pf.) für eine englische Meile (1·609 km) und 4 Personen eingeführt.

Diese Abgabe wurde durch den Railway Passenger Duty Act vom 5. August 1842 (5 & 6 Vict. c. 79) in eine Steuer in der Höhe von 5% des Ertrags des Personenverkehrs umgewandelt und nahm hierdurch den Charakter einer (partiellen) Ertragsteuer der Eisenbahnen an, denen es durch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe verwehrt wurde, von den Reisenden außer dem Fahrgeld einen 5%igen Zuschlag zur Deckung der Steuer einzuheben, widrigens sie die Steuer auch von dem Zuschlag zu entrichten hätten. Gleichwohl kann kaum bezweifelt werden, daß die Steuer tatsächlich aus den Taschen der Reisenden fließt.

Durch den Railway Regulation Act vom 9. August 1844 (7 & 8 Vict. c. 85) wurden die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, auf ihren Strecken an jedem Wochentag mit Ausnahme des Weihnachtstages und des Charfreitags (die Ausnahme gilt für Schottland nicht) einen in jeder Richtung verkehrenden, in jeder Station haltenden und mit Wagen III. Klasse versehenen Zug verkehren zu lassen, wobei der Fahrpreis dieser Wagenklasse 1 Penny f. d. Meile (5·28 Pf. f. d. km) nicht übersteigen durfte.

Über Fahrgeschwindigkeit, Ausstattung der Wagen, Freigepäck u. s. w. wurden nähere Bestimmungen getroffen.

Die Einnahmen der Eisenbahngesellschaften aus der Beförderung von Reisenden mit solchen Zügen und zu einem Fahrpreis, der den angegebenen Satz nicht überstieg, wurden von der Steuer befreit, was den Gesellschaften Anlaß gab, diese Art von Zügen, die sog. „parliamentary trains“ (s. Parlamentszüge), ungemein zu vermehren, ohne sich immer streng an die gesetzten Bedingungen zu halten.

Deshalb wurde durch Abs. 14 des Revenue Act vom 29. Juni 1863 (26 & 27 Vict. c. 33) bestimmt, daß die durch das vorbezogene Gesetz hinsichtlich der Beförderung von Reisenden mit billigen Zügen („Cheap trains“) zugestandene Steuerbefreiung nicht auf Züge ausgedehnt werden dürfe, die nicht wenigstens an 6 Tagen in der Woche oder an einem Markttag zu und von einem Marktort unter Genehmigung des Handelsamtes (Board of Trade) verkehren sollen oder die nicht von diesem Amt als regelmäßig laufende, Reisende der III. Klasse zum Satz von 1 Penny f. d. Meile befördernde Sonntagszüge erklärt wurden.

Mit Cheap Trains Act vom 20. August 1883 (46 & 47 Vict. c. 34) wurden die Fahrpreise, die den eben erwähnten Satz nicht übersteigen, für alle Arten von Zügen von der Passagiersteuer befreit und wurden die Einschränkungen, die die frühere Gesetzgebung an die Befreiung geknüpft hatte, aufgehoben. Fahrpreise für Hin- und Rückfahrts- sowie für Zeitkarten sollten jedoch nur dann steuerfrei sein, wenn der gewöhnliche Fahrpreis für die einfache Fahrt jenen Betrag nicht überstieg.

Zugleich wurde die (für Fahrten zum Preis von über 1 Penny f. d. Meile im allgemeinen fortbestehende 5%ige) Steuer für Beförderungen zwischen Stationen innerhalb solcher geschlossener Gebiete, die mehr als

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[359/0372] aber die 12%ige Steuer mitenthalten ist, ergeben sich als Steuer bei den Hauptbahnen 12/112 = 10·72% des Tarifsatzes. Für Lokalbahnen wurde die Proportionalabgabe auf 3% (2·91% des Tarifsatzes) herabgesetzt. Für Bahnen endlich mit einer Betriebslänge unter 10 km kann an Stelle der Proportionalabgabe eine feste jährliche Abgabe nach einem der Anzahl der Platzpreise entsprechenden Tarif treten, wie er für öffentliche, nur gelegentlich oder nach Belieben verkehrende Fuhrwerke ohne bestimmte Abfahrzeiten gilt. (Art. 28, Ges. vom 26. Januar 1892 und Art. 12, Ges. vom 16. April 1895.) Ertrag der besprochenen Abgaben im Jahre 1911 rd. 83 Mill. Fr. Personenfahrkarten unterliegen, wenn der Fahrpreis 10 Fr. übersteigt, dem durch Ges. vom 15. Juli 1874 erhöhten Quittungsstempel. Die effektive Stempelung kann durch Pauschalierung ersetzt werden. Freifahrscheine und Legitimationen für Fahrten zu ermäßigten Preisen der Staatsbahnen und staatlich unterstützten Bahnen sind durch Ges. vom 29. März 1897 mit gewissen Ausnahmen einer Stempelgebühr unterworfen. Sie beträgt: Für eine einmalige direkte Fahrt oder eine Hin- und Rückfahrt in der I. bzw. II. und III. Kl. 20 bzw. 10 und 5 Ct.; für Jahres-, Zeit- oder Permanenzkarten nach der Wagenklasse absteigend 1 bzw. 0·50 und 0·25 Fr. Die von den Eisenbahnen jedem Aufgeber einer Fracht, der nicht die Ausfertigung eines förmlichen Frachtbriefs (Art. 101 und 102 des Code de commerce) beansprucht, und auch vom aufgegebenen Personengepäck obligatorisch auszustellenden Rezepisse sowie die ihnen durch Ges. vom 25. Dezember 1893 gleichgestellten internationalen Frachtbriefe (Berner Konvention vom 14. Oktober 1890) unterliegen der Gebühr von 35 Ct. bei Eilgut- und von 70 Ct. bei gewöhnlichen Frachtsendungen. Diese Gebühr ist auf 10 Ct. ermäßigt für Postkollis und die sog. „colis agricoles“, deren Gewicht 50 kg nicht übersteigt. Für Sammelsendungen unter gemeinsamer Adresse („groupage“) müssen so viele Rezepisse ausgestellt und vergebührt werden, als faktische Bezugsberechtigte der vereinigten Einzelfrachten bestehen (Ges. vom 30. März 1872). Ertrag dieser Steuern 1911 rd. 73 Mill. Fr. In Großbritannien wurde anschließend an die Besteuerung der öffentlichen Fuhrwerke im Jahre 1832 für die Beförderung von Personen auf Eisenbahnen ein sog. „Meilengeld“ mit dem Satz von 0·5 d (4·25 Pf.) für eine englische Meile (1·609 km) und 4 Personen eingeführt. Diese Abgabe wurde durch den Railway Passenger Duty Act vom 5. August 1842 (5 & 6 Vict. c. 79) in eine Steuer in der Höhe von 5% des Ertrags des Personenverkehrs umgewandelt und nahm hierdurch den Charakter einer (partiellen) Ertragsteuer der Eisenbahnen an, denen es durch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe verwehrt wurde, von den Reisenden außer dem Fahrgeld einen 5%igen Zuschlag zur Deckung der Steuer einzuheben, widrigens sie die Steuer auch von dem Zuschlag zu entrichten hätten. Gleichwohl kann kaum bezweifelt werden, daß die Steuer tatsächlich aus den Taschen der Reisenden fließt. Durch den Railway Regulation Act vom 9. August 1844 (7 & 8 Vict. c. 85) wurden die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, auf ihren Strecken an jedem Wochentag mit Ausnahme des Weihnachtstages und des Charfreitags (die Ausnahme gilt für Schottland nicht) einen in jeder Richtung verkehrenden, in jeder Station haltenden und mit Wagen III. Klasse versehenen Zug verkehren zu lassen, wobei der Fahrpreis dieser Wagenklasse 1 Penny f. d. Meile (5·28 Pf. f. d. km) nicht übersteigen durfte. Über Fahrgeschwindigkeit, Ausstattung der Wagen, Freigepäck u. s. w. wurden nähere Bestimmungen getroffen. Die Einnahmen der Eisenbahngesellschaften aus der Beförderung von Reisenden mit solchen Zügen und zu einem Fahrpreis, der den angegebenen Satz nicht überstieg, wurden von der Steuer befreit, was den Gesellschaften Anlaß gab, diese Art von Zügen, die sog. „parliamentary trains“ (s. Parlamentszüge), ungemein zu vermehren, ohne sich immer streng an die gesetzten Bedingungen zu halten. Deshalb wurde durch Abs. 14 des Revenue Act vom 29. Juni 1863 (26 & 27 Vict. c. 33) bestimmt, daß die durch das vorbezogene Gesetz hinsichtlich der Beförderung von Reisenden mit billigen Zügen („Cheap trains“) zugestandene Steuerbefreiung nicht auf Züge ausgedehnt werden dürfe, die nicht wenigstens an 6 Tagen in der Woche oder an einem Markttag zu und von einem Marktort unter Genehmigung des Handelsamtes (Board of Trade) verkehren sollen oder die nicht von diesem Amt als regelmäßig laufende, Reisende der III. Klasse zum Satz von 1 Penny f. d. Meile befördernde Sonntagszüge erklärt wurden. Mit Cheap Trains Act vom 20. August 1883 (46 & 47 Vict. c. 34) wurden die Fahrpreise, die den eben erwähnten Satz nicht übersteigen, für alle Arten von Zügen von der Passagiersteuer befreit und wurden die Einschränkungen, die die frühere Gesetzgebung an die Befreiung geknüpft hatte, aufgehoben. Fahrpreise für Hin- und Rückfahrts- sowie für Zeitkarten sollten jedoch nur dann steuerfrei sein, wenn der gewöhnliche Fahrpreis für die einfache Fahrt jenen Betrag nicht überstieg. Zugleich wurde die (für Fahrten zum Preis von über 1 Penny f. d. Meile im allgemeinen fortbestehende 5%ige) Steuer für Beförderungen zwischen Stationen innerhalb solcher geschlossener Gebiete, die mehr als

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/372>, abgerufen am 01.11.2024.