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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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100.000 Einwohner enthalten und vom Handelsamt als Stadtgebiete (urban districts) erklärt werden würden, was z. B. bezüglich der Metropole London am 7. April 1884 geschah, auf 2% herabgesetzt.

Falls eine Gesellschaft zu dem Fahrpreis von 1 Penny f. d. Meile Zuschläge für besondere Bequemlichkeiten (reserved accommodations) einhebt, hat sie auf die Befreiung solcher Fahrten von der Steuer keinen Anspruch.

Die vom Staat bezahlten, gegen Marschroute erfolgenden Beförderungen von Angehörigen der bewaffneten Macht (the forces), dann von Frauen, Witwen und Kindern solcher Personen sind von der Passagiersteuer befreit.

Ertrag dieser Steuer, die für Irland nicht gilt, betrug im Jahre 1907 rd. 350.000 L = 1% des aufgewandten Anlagekapitals der Bahnen.

Für die Güterbeförderung auf Eisenbahnen besteht keine T., auch nicht in Stempelform.

Italien hat nach französischem Vorbild durch Ges. vom 6. April 1862 auf die unter den Begriff "trasporti a grande velocita" fallenden Beförderungen von Personen, Gepäck und Eilgut jeder Art eine Abgabe mit 10% des Beförderungspreises gelegt, die durch Ges. vom 14. Juni 1874 unter gleichzeitiger Einführung einer Abgabe mit 2% für gewöhnliche Güterbeförderungen (trasporti a piccola velocita) auf 13% erhöht wurde.

Um Vorkehrungen zur Beseitigung des Abgangs der wechselseitigen Pensionskassen des mittelländischen, adriatischen und sizilianischen Eisenbahnnetzes zu treffen, erfolgte im Grund des Ges. vom 15. August 1897 durch kgl. Dekret vom 27. November 1897 eine weitere Erhöhung der Abgabe für Personenbeförderungen über Strecken von mehr als 20 km in folgendem Ausmaß:

a) für Eilzugfahrten über 21 bis einschließlich 29 km von 13 auf 18%;

b) für Eilzugfahrten über mehr als 30 km von 13 auf 23%;

c) für Personenzugfahrten über mehr als 20 km von 13 auf 14%.

Der Mehrertrag der Steuer über 13% hinaus wurde den genannten Kassen zugewiesen.

Diese zunächst nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1898 eingeführten Steuererhöhungen wurden durch spätere Gesetze, zuletzt durch jenes vom 21. Dezember 1899 in Kraft belassen, jedoch nur bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung der Fürsorgeinstitute für das Eisenbahnpersonal und längstens bis zum 31. März 1900. Diese Regelung erfolgte durch Ges. vom 29. März 1900, das jene Steuererhöhungen in seinem Art. 29 außer Kraft setzte.

Durch Art. 22 des Ges. vom 29. März 1900 wurde, jedoch nur für die Linien des adriatischen, mittelländischen und sizilianischen Netzes, die Abgabe von den Beförderungen "a grande velocita" von 13 auf 16% und von den Beförderungen "a piccola velocita" von 2 auf 3% erhöht.

Von den Erträgnissen der Züge, die ausschließlich aus Wagen der niedersten Klasse zusammengesetzt sind, den Lokal- oder Vorstadtverkehr besorgen, gelegentlich der Abhaltung von Märkten verkehren oder zur Beförderung von industriellen oder landwirtschaftlichen Arbeitern (operai e lavoratori della terra) eingeführt sind, wird nur die Abgabe für Beförderungen "a piccola velocita" (also 2 bzw. 3%) eingefordert (Ges. vom 27. Dezember 1896 und 30. Juni 1906). Die gleiche Begünstigung wurde durch das letztbezogene Gesetz den Wochen- und Feiertagsabonnementfahrkarten für die Beförderung von Arbeitern der genannten Berufsarten zugestanden.

Nach Art. 20, Z. 5 u. Z. 20 des Ges. vom 4. Juli 1897 unterlagen Personenfahrkarten und Empfangscheine (riscontri, ricevuti) über die Beförderung oder Aufbewahrung von Gepäck und Waren der festen Stempelgebühr von 5 Centesimi, dann Abonnementskarten für Reisen oder Warenbeförderung der festen Stempelgebühr von 50 Centesimi für jede einzelne dieser Urkunden.

Diese Gebühren wurden nach und nach, u. zw. zunächst für die Bahnen mit sog. "ökonomischem Betrieb" (Ges. vom 9. Juni 1901), dann hinsichtlich der Abonnementskarten für alle Bahnen (Ges. vom 30. Juni 1906), endlich hinsichtlich der 5%igen Stempelgebühr auch für die Hauptbahnen (Ges. vom 4. Juli 1912) durch Proportionalabgaben ersetzt, die nunmehr betragen:

1. für Warenbeförderungen "a piccola velocita" 0·4%;

2. für sonstige Waren- und für alle Personenbeförderungen 1·5%

des Beförderungspreises. Personenfahrkarten der III. Klasse zum Preis bis zu 1/2 Lire sind von dieser Abgabe frei.

Ertrag der Fahrkartensteuer im Jahre 1913 rd. 40 Mill. Lire, jener der Stempelsteuer im Jahre 1914 rd. 5·5 Mill. Lire.

Der Ausgabe von Freifahrscheinen bzw. Anweisungen zu ermäßigten Fahrten sind für die Staatsbahnen durch Ges. vom 22. April 1905, für die Privatbahnen durch Ges. vom 14. Juni 1874 ziemlich enge, durch Strafsanktion gesicherte Schranken gezogen.

In Deutschland gelangte erst mit dem Ges. vom 8. April 1917 eine Abgabe für die Beförderung von Personen auf Schienenbahnen und Wasserstraßen, ferner von Gepäck und Gütern zur Einführung.

Die Abgabe für die Beförderung von Personen beträgt I. Kl. 16%, II. Kl. 14%, III. Kl. 12%, IV. (III b) Kl. 10%, im Straßenbahnverkehr 6% des Beförderungspreises.

Befreit sind Beförderungen im Arbeiter-, Schüler- und Militärpersonenverkehr, soweit die Abfertigung in diesen Verkehren zu ermäßigten Preisen erfolgt.

Bei Neueinführung bzw. Neuregelung der angeführten Abgaben im Deutschen Reich wurden

100.000 Einwohner enthalten und vom Handelsamt als Stadtgebiete (urban districts) erklärt werden würden, was z. B. bezüglich der Metropole London am 7. April 1884 geschah, auf 2% herabgesetzt.

Falls eine Gesellschaft zu dem Fahrpreis von 1 Penny f. d. Meile Zuschläge für besondere Bequemlichkeiten (reserved accommodations) einhebt, hat sie auf die Befreiung solcher Fahrten von der Steuer keinen Anspruch.

Die vom Staat bezahlten, gegen Marschroute erfolgenden Beförderungen von Angehörigen der bewaffneten Macht (the forces), dann von Frauen, Witwen und Kindern solcher Personen sind von der Passagiersteuer befreit.

Ertrag dieser Steuer, die für Irland nicht gilt, betrug im Jahre 1907 rd. 350.000 = 1% des aufgewandten Anlagekapitals der Bahnen.

Für die Güterbeförderung auf Eisenbahnen besteht keine T., auch nicht in Stempelform.

Italien hat nach französischem Vorbild durch Ges. vom 6. April 1862 auf die unter den Begriff „trasporti a grande velocità“ fallenden Beförderungen von Personen, Gepäck und Eilgut jeder Art eine Abgabe mit 10% des Beförderungspreises gelegt, die durch Ges. vom 14. Juni 1874 unter gleichzeitiger Einführung einer Abgabe mit 2% für gewöhnliche Güterbeförderungen (trasporti a piccola velocità) auf 13% erhöht wurde.

Um Vorkehrungen zur Beseitigung des Abgangs der wechselseitigen Pensionskassen des mittelländischen, adriatischen und sizilianischen Eisenbahnnetzes zu treffen, erfolgte im Grund des Ges. vom 15. August 1897 durch kgl. Dekret vom 27. November 1897 eine weitere Erhöhung der Abgabe für Personenbeförderungen über Strecken von mehr als 20 km in folgendem Ausmaß:

a) für Eilzugfahrten über 21 bis einschließlich 29 km von 13 auf 18%;

b) für Eilzugfahrten über mehr als 30 km von 13 auf 23%;

c) für Personenzugfahrten über mehr als 20 km von 13 auf 14%.

Der Mehrertrag der Steuer über 13% hinaus wurde den genannten Kassen zugewiesen.

Diese zunächst nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1898 eingeführten Steuererhöhungen wurden durch spätere Gesetze, zuletzt durch jenes vom 21. Dezember 1899 in Kraft belassen, jedoch nur bis zur endgültigen gesetzlichen Regelung der Fürsorgeinstitute für das Eisenbahnpersonal und längstens bis zum 31. März 1900. Diese Regelung erfolgte durch Ges. vom 29. März 1900, das jene Steuererhöhungen in seinem Art. 29 außer Kraft setzte.

Durch Art. 22 des Ges. vom 29. März 1900 wurde, jedoch nur für die Linien des adriatischen, mittelländischen und sizilianischen Netzes, die Abgabe von den Beförderungen „a grande velocità“ von 13 auf 16% und von den Beförderungen „a piccola velocità“ von 2 auf 3% erhöht.

Von den Erträgnissen der Züge, die ausschließlich aus Wagen der niedersten Klasse zusammengesetzt sind, den Lokal- oder Vorstadtverkehr besorgen, gelegentlich der Abhaltung von Märkten verkehren oder zur Beförderung von industriellen oder landwirtschaftlichen Arbeitern (operai e lavoratori della terra) eingeführt sind, wird nur die Abgabe für Beförderungen „a piccola velocità“ (also 2 bzw. 3%) eingefordert (Ges. vom 27. Dezember 1896 und 30. Juni 1906). Die gleiche Begünstigung wurde durch das letztbezogene Gesetz den Wochen- und Feiertagsabonnementfahrkarten für die Beförderung von Arbeitern der genannten Berufsarten zugestanden.

Nach Art. 20, Z. 5 u. Z. 20 des Ges. vom 4. Juli 1897 unterlagen Personenfahrkarten und Empfangscheine (riscontri, ricevuti) über die Beförderung oder Aufbewahrung von Gepäck und Waren der festen Stempelgebühr von 5 Centesimi, dann Abonnementskarten für Reisen oder Warenbeförderung der festen Stempelgebühr von 50 Centesimi für jede einzelne dieser Urkunden.

Diese Gebühren wurden nach und nach, u. zw. zunächst für die Bahnen mit sog. „ökonomischem Betrieb“ (Ges. vom 9. Juni 1901), dann hinsichtlich der Abonnementskarten für alle Bahnen (Ges. vom 30. Juni 1906), endlich hinsichtlich der 5%igen Stempelgebühr auch für die Hauptbahnen (Ges. vom 4. Juli 1912) durch Proportionalabgaben ersetzt, die nunmehr betragen:

1. für Warenbeförderungen „a piccola velocità“ 0·4%;

2. für sonstige Waren- und für alle Personenbeförderungen 1·5%

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Ertrag der Fahrkartensteuer im Jahre 1913 rd. 40 Mill. Lire, jener der Stempelsteuer im Jahre 1914 rd. 5·5 Mill. Lire.

Der Ausgabe von Freifahrscheinen bzw. Anweisungen zu ermäßigten Fahrten sind für die Staatsbahnen durch Ges. vom 22. April 1905, für die Privatbahnen durch Ges. vom 14. Juni 1874 ziemlich enge, durch Strafsanktion gesicherte Schranken gezogen.

In Deutschland gelangte erst mit dem Ges. vom 8. April 1917 eine Abgabe für die Beförderung von Personen auf Schienenbahnen und Wasserstraßen, ferner von Gepäck und Gütern zur Einführung.

Die Abgabe für die Beförderung von Personen beträgt I. Kl. 16%, II. Kl. 14%, III. Kl. 12%, IV. (III b) Kl. 10%, im Straßenbahnverkehr 6% des Beförderungspreises.

Befreit sind Beförderungen im Arbeiter-, Schüler- und Militärpersonenverkehr, soweit die Abfertigung in diesen Verkehren zu ermäßigten Preisen erfolgt.

Bei Neueinführung bzw. Neuregelung der angeführten Abgaben im Deutschen Reich wurden

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[360/0373] 100.000 Einwohner enthalten und vom Handelsamt als Stadtgebiete (urban districts) erklärt werden würden, was z. B. bezüglich der Metropole London am 7. April 1884 geschah, auf 2% herabgesetzt. Falls eine Gesellschaft zu dem Fahrpreis von 1 Penny f. d. Meile Zuschläge für besondere Bequemlichkeiten (reserved accommodations) einhebt, hat sie auf die Befreiung solcher Fahrten von der Steuer keinen Anspruch. Die vom Staat bezahlten, gegen Marschroute erfolgenden Beförderungen von Angehörigen der bewaffneten Macht (the forces), dann von Frauen, Witwen und Kindern solcher Personen sind von der Passagiersteuer befreit. Ertrag dieser Steuer, die für Irland nicht gilt, betrug im Jahre 1907 rd. 350.000 ₤ = 1% des aufgewandten Anlagekapitals der Bahnen. Für die Güterbeförderung auf Eisenbahnen besteht keine T., auch nicht in Stempelform. Italien hat nach französischem Vorbild durch Ges. vom 6. April 1862 auf die unter den Begriff „trasporti a grande velocità“ fallenden Beförderungen von Personen, Gepäck und Eilgut jeder Art eine Abgabe mit 10% des Beförderungspreises gelegt, die durch Ges. vom 14. Juni 1874 unter gleichzeitiger Einführung einer Abgabe mit 2% für gewöhnliche Güterbeförderungen (trasporti a piccola velocità) auf 13% erhöht wurde. Um Vorkehrungen zur Beseitigung des Abgangs der wechselseitigen Pensionskassen des mittelländischen, adriatischen und sizilianischen Eisenbahnnetzes zu treffen, erfolgte im Grund des Ges. vom 15. August 1897 durch kgl. Dekret vom 27. November 1897 eine weitere Erhöhung der Abgabe für Personenbeförderungen über Strecken von mehr als 20 km in folgendem Ausmaß: a) für Eilzugfahrten über 21 bis einschließlich 29 km von 13 auf 18%; b) für Eilzugfahrten über mehr als 30 km von 13 auf 23%; c) für Personenzugfahrten über mehr als 20 km von 13 auf 14%. Der Mehrertrag der Steuer über 13% hinaus wurde den genannten Kassen zugewiesen. 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In Deutschland gelangte erst mit dem Ges. vom 8. April 1917 eine Abgabe für die Beförderung von Personen auf Schienenbahnen und Wasserstraßen, ferner von Gepäck und Gütern zur Einführung. Die Abgabe für die Beförderung von Personen beträgt I. Kl. 16%, II. Kl. 14%, III. Kl. 12%, IV. (III b) Kl. 10%, im Straßenbahnverkehr 6% des Beförderungspreises. Befreit sind Beförderungen im Arbeiter-, Schüler- und Militärpersonenverkehr, soweit die Abfertigung in diesen Verkehren zu ermäßigten Preisen erfolgt. Bei Neueinführung bzw. Neuregelung der angeführten Abgaben im Deutschen Reich wurden

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/373>, abgerufen am 01.11.2024.