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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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die Vorschriften des Reichsstempel-Gesetzes über den Personenfahrkartenstempel (Fahrkartensteuer, s. d.) außer Kraft gesetzt. Jedem Bundesstaat werden von den aus jenen Abgaben innerhalb seines Gebiets jährlich aufkommenden Einnahmen 2% aus der Reichskassa gewährt. Für Gepäck ist die T. mit 12% der Gepäckfracht festgesetzt. Gepäckbeförderungen im Militärgepäckverkehr sind, soweit die Abfertigung zu ermäßigten Preisen erfolgt, von der Abgabe befreit. Für die Beförderung von Gütern auf Schienenbahnen und Wasserstraßen innerhalb des Reichsgebiets ist eine Abgabe in der Höhe von 7% des Beförderungspreises zu entrichten.

Von der Abgabe sind u. a. befreit: Beförderungen von Gütern, die den eigenen Zwecken des Beförderungsunternehmens dienen, Beförderungen der unter I genannten Kohlenarten im Eisenbahnverkehr, gewisse Beförderungen im nichtöffentlichen Güterverkehr (Werkbahnen, Grubenbahnen).

Außer der durch Ges. vom 8. April 1917 eingeführten T. vom Personen- und Güterverkehr wird in Deutschland ein Frachturkundenstempel eingehoben, zunächst bloß für Frachtbriefe, welche auf die Ladung ganzer Eisenbahnwagen lauteten; normierte Stempel von 20 bzw. 50 Pf. wurden durch das Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916 auch auf Frachturkunden über Stückgüter ausgedehnt und durch das Reichsgesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs vom 8. April 1917 unter neuerlicher Erhöhung der Stempel für Frachturkunden im Eisenbahnverkehr festgesetzt wie folgt:


1. Frachtstückgut und ExpressgutM. 0·15
2. EilstückgutM. 0 30
3. Frachtgut in Wagenladungen
bei einem Frachtbetragvon nicht mehr als 25 M.M 1·50
bei höheren BeträgenM 3·--
4. Eilgut in Wagenladungen
bei einem Frachtbetragvon nicht mehr als 25 M.M 3·--
bei höheren BeträgenM 6·--

Bei der Beförderung von Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Preßkohlen aller Art erhöhen sich die Sätze in Ziffer 3 auf 2 M. und 4 M.

In Österreich war bereits 1892 die Einführung einer T. für den Personen- und Frachtenverkehr mit folgenden Sätzen geplant: 5% für Frachten, 7% für Eilgut, 10% für Personen. Der Plan wurde jedoch wegen des Widerspruchs, den er in der öffentlichen Meinung hervorrief, fallen gelassen. Erst im Jahre 1902 erfolgte die Einführung einer T. vom Personenverkehr (Fahrkartensteuer) und mit kaiserlicher Verordnung vom 10. Januar 1917 eine solche vom Gepäck- und Güterverkehr.

Durch die angeführte kaiserliche Verordnung wurden die Sätze der Fahrkartensteuer zunächst bis 31. Januar 1920 wie folgt erhöht:

a) auf Hauptbahnen von 12 auf 20%, b) auf Lokalbahnen von 6 auf 10%, c) auf Kleinbahnen von 3 auf 5% des in Österreich zur Einhebung gelangenden Fahrpreises, d) nach und von Ungarn, Bosnien und Hercegovina von 10 auf 18% jenes Teiles des Fahrpreises, der auf die Beförderung in Österreich entfällt. Eine besondere städtische Fahrkartensteuer wird auf Grund von Landesgesetzen im Verkehr einzelner städtischer Straßenbahnen eingehoben.

Gleichzeitig erfolgte die dauernde Erhöhung der Stempelgebühr für Anweisungen (Legitimationen) zur freien Fahrt sowie zur Fahrt zu ermäßigten Preisen auf das Doppelte der in § 12 des Ges. vom 19. Juli 1902, RGB. Nr. 153 aufgestellten Sätze.

Durch die erwähnte kaiserliche Verordnung vom 10. Januar 1917 wurde in Österreich auch eine Steuer für die Beförderung von Reisegepäck (auch Militärgepäck) auf Eisenbahnen, worunter auch die von den Reisenden mitgenommenen Hunde und das Expreßgut zu verstehen ist, mit den jetzt für die Fahrkartensteuer unter a bis c normierten Sätzen eingeführt.

Für die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen wurde auf Grund derselben kaiserlichen Verordnung für die Zeit bis 31. Januar 1920 eine Steuer in der Höhe von 15% des Beförderungspreises eingeführt und außerdem die Regierung ermächtigt, die Eisenbahnen anzuweisen, für die gleiche Zeit einen Kriegszuschlag zu den jeweiligen im Güterverkehr geltenden Beförderungspreisen einzuheben. Der Kriegszuschlag ist von der Regierung derart festzusetzen, daß er mit der Kriegssteuer zusammen höchstens 30% des Beförderungspreises ausmacht.

Neben der Steuer werden in Österreich Frachturkundengebühren eingehoben. Die Stempelgebühren von Frachtbriefen (Beförderungsscheinen, Begleitadressen u. dgl.), welche bis dahin 10 h betrug, wurde durch die kaiserliche Verordnung vom 28. August 1916 ab 1. November 1916 wie folgt erhöht:

a) bei Sendungen im Eisenbahnverkehr, deren Gewicht nicht weniger als 5000 kg beträgt oder für die wenigstens ein ganzer Wagen in Anspruch genommen wird, auf K 1·20.

b) bei sonstigen Sendungen auf 30 h.

In Ungarn wurde die T. durch Ges.-Art. XX vom 6. Mai 1875 eingeführt und betrug für Reisende, Gepäcksübergewicht und Sonderpersonenzüge 10%, für Eilgutsendungen 5% und für Frachtsendungen 2% des Beförderungspreises.

Durch Ges.-Art. LXI vom 23. Dezember 1880 wurden die angeführten Sätze auf 15 bzw. 7 und 3% und durch Ges.-Art. XIV vom 2. April 1887 auf 18 bzw. 7 und 5% festgesetzt bzw. erhöht.

die Vorschriften des Reichsstempel-Gesetzes über den Personenfahrkartenstempel (Fahrkartensteuer, s. d.) außer Kraft gesetzt. Jedem Bundesstaat werden von den aus jenen Abgaben innerhalb seines Gebiets jährlich aufkommenden Einnahmen 2% aus der Reichskassa gewährt. Für Gepäck ist die T. mit 12% der Gepäckfracht festgesetzt. Gepäckbeförderungen im Militärgepäckverkehr sind, soweit die Abfertigung zu ermäßigten Preisen erfolgt, von der Abgabe befreit. Für die Beförderung von Gütern auf Schienenbahnen und Wasserstraßen innerhalb des Reichsgebiets ist eine Abgabe in der Höhe von 7% des Beförderungspreises zu entrichten.

Von der Abgabe sind u. a. befreit: Beförderungen von Gütern, die den eigenen Zwecken des Beförderungsunternehmens dienen, Beförderungen der unter I genannten Kohlenarten im Eisenbahnverkehr, gewisse Beförderungen im nichtöffentlichen Güterverkehr (Werkbahnen, Grubenbahnen).

Außer der durch Ges. vom 8. April 1917 eingeführten T. vom Personen- und Güterverkehr wird in Deutschland ein Frachturkundenstempel eingehoben, zunächst bloß für Frachtbriefe, welche auf die Ladung ganzer Eisenbahnwagen lauteten; normierte Stempel von 20 bzw. 50 Pf. wurden durch das Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916 auch auf Frachturkunden über Stückgüter ausgedehnt und durch das Reichsgesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs vom 8. April 1917 unter neuerlicher Erhöhung der Stempel für Frachturkunden im Eisenbahnverkehr festgesetzt wie folgt:


1. Frachtstückgut und ExpressgutM. 0·15
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4. Eilgut in Wagenladungen
bei einem Frachtbetragvon nicht mehr als 25 M.M 3·––
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Bei der Beförderung von Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Preßkohlen aller Art erhöhen sich die Sätze in Ziffer 3 auf 2 M. und 4 M.

In Österreich war bereits 1892 die Einführung einer T. für den Personen- und Frachtenverkehr mit folgenden Sätzen geplant: 5% für Frachten, 7% für Eilgut, 10% für Personen. Der Plan wurde jedoch wegen des Widerspruchs, den er in der öffentlichen Meinung hervorrief, fallen gelassen. Erst im Jahre 1902 erfolgte die Einführung einer T. vom Personenverkehr (Fahrkartensteuer) und mit kaiserlicher Verordnung vom 10. Januar 1917 eine solche vom Gepäck- und Güterverkehr.

Durch die angeführte kaiserliche Verordnung wurden die Sätze der Fahrkartensteuer zunächst bis 31. Januar 1920 wie folgt erhöht:

a) auf Hauptbahnen von 12 auf 20%, b) auf Lokalbahnen von 6 auf 10%, c) auf Kleinbahnen von 3 auf 5% des in Österreich zur Einhebung gelangenden Fahrpreises, d) nach und von Ungarn, Bosnien und Hercegovina von 10 auf 18% jenes Teiles des Fahrpreises, der auf die Beförderung in Österreich entfällt. Eine besondere städtische Fahrkartensteuer wird auf Grund von Landesgesetzen im Verkehr einzelner städtischer Straßenbahnen eingehoben.

Gleichzeitig erfolgte die dauernde Erhöhung der Stempelgebühr für Anweisungen (Legitimationen) zur freien Fahrt sowie zur Fahrt zu ermäßigten Preisen auf das Doppelte der in § 12 des Ges. vom 19. Juli 1902, RGB. Nr. 153 aufgestellten Sätze.

Durch die erwähnte kaiserliche Verordnung vom 10. Januar 1917 wurde in Österreich auch eine Steuer für die Beförderung von Reisegepäck (auch Militärgepäck) auf Eisenbahnen, worunter auch die von den Reisenden mitgenommenen Hunde und das Expreßgut zu verstehen ist, mit den jetzt für die Fahrkartensteuer unter a bis c normierten Sätzen eingeführt.

Für die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen wurde auf Grund derselben kaiserlichen Verordnung für die Zeit bis 31. Januar 1920 eine Steuer in der Höhe von 15% des Beförderungspreises eingeführt und außerdem die Regierung ermächtigt, die Eisenbahnen anzuweisen, für die gleiche Zeit einen Kriegszuschlag zu den jeweiligen im Güterverkehr geltenden Beförderungspreisen einzuheben. Der Kriegszuschlag ist von der Regierung derart festzusetzen, daß er mit der Kriegssteuer zusammen höchstens 30% des Beförderungspreises ausmacht.

Neben der Steuer werden in Österreich Frachturkundengebühren eingehoben. Die Stempelgebühren von Frachtbriefen (Beförderungsscheinen, Begleitadressen u. dgl.), welche bis dahin 10 h betrug, wurde durch die kaiserliche Verordnung vom 28. August 1916 ab 1. November 1916 wie folgt erhöht:

a) bei Sendungen im Eisenbahnverkehr, deren Gewicht nicht weniger als 5000 kg beträgt oder für die wenigstens ein ganzer Wagen in Anspruch genommen wird, auf K 1·20.

b) bei sonstigen Sendungen auf 30 h.

In Ungarn wurde die T. durch Ges.-Art. XX vom 6. Mai 1875 eingeführt und betrug für Reisende, Gepäcksübergewicht und Sonderpersonenzüge 10%, für Eilgutsendungen 5% und für Frachtsendungen 2% des Beförderungspreises.

Durch Ges.-Art. LXI vom 23. Dezember 1880 wurden die angeführten Sätze auf 15 bzw. 7 und 3% und durch Ges.-Art. XIV vom 2. April 1887 auf 18 bzw. 7 und 5% festgesetzt bzw. erhöht.

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[361/0374] die Vorschriften des Reichsstempel-Gesetzes über den Personenfahrkartenstempel (Fahrkartensteuer, s. d.) außer Kraft gesetzt. Jedem Bundesstaat werden von den aus jenen Abgaben innerhalb seines Gebiets jährlich aufkommenden Einnahmen 2% aus der Reichskassa gewährt. Für Gepäck ist die T. mit 12% der Gepäckfracht festgesetzt. Gepäckbeförderungen im Militärgepäckverkehr sind, soweit die Abfertigung zu ermäßigten Preisen erfolgt, von der Abgabe befreit. Für die Beförderung von Gütern auf Schienenbahnen und Wasserstraßen innerhalb des Reichsgebiets ist eine Abgabe in der Höhe von 7% des Beförderungspreises zu entrichten. Von der Abgabe sind u. a. befreit: Beförderungen von Gütern, die den eigenen Zwecken des Beförderungsunternehmens dienen, Beförderungen der unter I genannten Kohlenarten im Eisenbahnverkehr, gewisse Beförderungen im nichtöffentlichen Güterverkehr (Werkbahnen, Grubenbahnen). Außer der durch Ges. vom 8. April 1917 eingeführten T. vom Personen- und Güterverkehr wird in Deutschland ein Frachturkundenstempel eingehoben, zunächst bloß für Frachtbriefe, welche auf die Ladung ganzer Eisenbahnwagen lauteten; normierte Stempel von 20 bzw. 50 Pf. wurden durch das Frachturkundenstempelgesetz vom 17. Juni 1916 auch auf Frachturkunden über Stückgüter ausgedehnt und durch das Reichsgesetz über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs vom 8. April 1917 unter neuerlicher Erhöhung der Stempel für Frachturkunden im Eisenbahnverkehr festgesetzt wie folgt: 1. Frachtstückgut und Expressgut M. 0·15 2. Eilstückgut M. 0 30 3. Frachtgut in Wagenladungen bei einem Frachtbetragvon nicht mehr als 25 M. M 1·50 bei höheren Beträgen M 3·–– 4. Eilgut in Wagenladungen bei einem Frachtbetragvon nicht mehr als 25 M. M 3·–– bei höheren Beträgen M 6·–– Bei der Beförderung von Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Preßkohlen aller Art erhöhen sich die Sätze in Ziffer 3 auf 2 M. und 4 M. In Österreich war bereits 1892 die Einführung einer T. für den Personen- und Frachtenverkehr mit folgenden Sätzen geplant: 5% für Frachten, 7% für Eilgut, 10% für Personen. Der Plan wurde jedoch wegen des Widerspruchs, den er in der öffentlichen Meinung hervorrief, fallen gelassen. Erst im Jahre 1902 erfolgte die Einführung einer T. vom Personenverkehr (Fahrkartensteuer) und mit kaiserlicher Verordnung vom 10. Januar 1917 eine solche vom Gepäck- und Güterverkehr. Durch die angeführte kaiserliche Verordnung wurden die Sätze der Fahrkartensteuer zunächst bis 31. Januar 1920 wie folgt erhöht: a) auf Hauptbahnen von 12 auf 20%, b) auf Lokalbahnen von 6 auf 10%, c) auf Kleinbahnen von 3 auf 5% des in Österreich zur Einhebung gelangenden Fahrpreises, d) nach und von Ungarn, Bosnien und Hercegovina von 10 auf 18% jenes Teiles des Fahrpreises, der auf die Beförderung in Österreich entfällt. Eine besondere städtische Fahrkartensteuer wird auf Grund von Landesgesetzen im Verkehr einzelner städtischer Straßenbahnen eingehoben. Gleichzeitig erfolgte die dauernde Erhöhung der Stempelgebühr für Anweisungen (Legitimationen) zur freien Fahrt sowie zur Fahrt zu ermäßigten Preisen auf das Doppelte der in § 12 des Ges. vom 19. Juli 1902, RGB. Nr. 153 aufgestellten Sätze. Durch die erwähnte kaiserliche Verordnung vom 10. Januar 1917 wurde in Österreich auch eine Steuer für die Beförderung von Reisegepäck (auch Militärgepäck) auf Eisenbahnen, worunter auch die von den Reisenden mitgenommenen Hunde und das Expreßgut zu verstehen ist, mit den jetzt für die Fahrkartensteuer unter a bis c normierten Sätzen eingeführt. Für die Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen wurde auf Grund derselben kaiserlichen Verordnung für die Zeit bis 31. Januar 1920 eine Steuer in der Höhe von 15% des Beförderungspreises eingeführt und außerdem die Regierung ermächtigt, die Eisenbahnen anzuweisen, für die gleiche Zeit einen Kriegszuschlag zu den jeweiligen im Güterverkehr geltenden Beförderungspreisen einzuheben. Der Kriegszuschlag ist von der Regierung derart festzusetzen, daß er mit der Kriegssteuer zusammen höchstens 30% des Beförderungspreises ausmacht. Neben der Steuer werden in Österreich Frachturkundengebühren eingehoben. Die Stempelgebühren von Frachtbriefen (Beförderungsscheinen, Begleitadressen u. dgl.), welche bis dahin 10 h betrug, wurde durch die kaiserliche Verordnung vom 28. August 1916 ab 1. November 1916 wie folgt erhöht: a) bei Sendungen im Eisenbahnverkehr, deren Gewicht nicht weniger als 5000 kg beträgt oder für die wenigstens ein ganzer Wagen in Anspruch genommen wird, auf K 1·20. b) bei sonstigen Sendungen auf 30 h. In Ungarn wurde die T. durch Ges.-Art. XX vom 6. Mai 1875 eingeführt und betrug für Reisende, Gepäcksübergewicht und Sonderpersonenzüge 10%, für Eilgutsendungen 5% und für Frachtsendungen 2% des Beförderungspreises. Durch Ges.-Art. LXI vom 23. Dezember 1880 wurden die angeführten Sätze auf 15 bzw. 7 und 3% und durch Ges.-Art. XIV vom 2. April 1887 auf 18 bzw. 7 und 5% festgesetzt bzw. erhöht.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/374>, abgerufen am 25.11.2024.