Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.Der bayerischen Signalordnung eigentümlich ist das Ruhesignal. Es wird bei Tag dadurch dargestellt, daß der Signalflügel Ähnlichen Zwecken dient die im Anhang des Signalbuches für die sächsischen Staatseisenbahnen vorgesehene Räumungsscheibe (Abb. 97 u. 98), durch die die Räumung und Freihaltung bestimmter Gleisstrecken in Bahnhöfen angeordnet wird, wenn fahrplanmäßige Zugfahrten im Bereich dieser Gleise zu erwarten sind. Das Signal besteht aus einer oder mehreren runden, weiß und rot gestrichenen Scheiben an einem Mast; bei Dunkelheit erscheint statt der vollen weiß und rot gestrichenen Scheibe eine Laterne mit rechteckiger mattweißer Scheibe. b) Die Signalordnung für die Eisenbahnen Österreich-Ungarns. Die ersten gesetzlichen Bestimmungen über das Signalwesen sind in der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 enthalten. Sie beschränken sich auf die Festsetzung der wichtigsten Signalbegriffe und die Bezeichnung der Fälle, in denen Signale dafür anzuwenden waren. Mit dem 1. Juli 1877 trat eine einheitliche "Signalordnung für die Eisenbahnen Österreich-Ungarns" in Kraft, die für Österreich durch Verordnung vom 20. April 1904 mit Wirkung vom 1. April 1906 durch eine neue "Signalordnung für die Haupt- und Lokalbahnen" ersetzt wurde. Damit verlor auch die Signalordnung ihre Gültigkeit, die in den "Grundzügen der Vorschriften für den Betrieb auf Lokalbahnen" enthalten war. Abb. 96. Ruhe. Signal 7a des bayerischen Signalbuches. Auf Grund der Signalordnung für die Haupt- und Lokalbahnen sind für alle österreichischen Bahnen die zum Dienstgebrauch Der bayerischen Signalordnung eigentümlich ist das Ruhesignal. Es wird bei Tag dadurch dargestellt, daß der Signalflügel Ähnlichen Zwecken dient die im Anhang des Signalbuches für die sächsischen Staatseisenbahnen vorgesehene Räumungsscheibe (Abb. 97 u. 98), durch die die Räumung und Freihaltung bestimmter Gleisstrecken in Bahnhöfen angeordnet wird, wenn fahrplanmäßige Zugfahrten im Bereich dieser Gleise zu erwarten sind. Das Signal besteht aus einer oder mehreren runden, weiß und rot gestrichenen Scheiben an einem Mast; bei Dunkelheit erscheint statt der vollen weiß und rot gestrichenen Scheibe eine Laterne mit rechteckiger mattweißer Scheibe. b) Die Signalordnung für die Eisenbahnen Österreich-Ungarns. Die ersten gesetzlichen Bestimmungen über das Signalwesen sind in der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 enthalten. Sie beschränken sich auf die Festsetzung der wichtigsten Signalbegriffe und die Bezeichnung der Fälle, in denen Signale dafür anzuwenden waren. Mit dem 1. Juli 1877 trat eine einheitliche „Signalordnung für die Eisenbahnen Österreich-Ungarns“ in Kraft, die für Österreich durch Verordnung vom 20. April 1904 mit Wirkung vom 1. April 1906 durch eine neue „Signalordnung für die Haupt- und Lokalbahnen“ ersetzt wurde. Damit verlor auch die Signalordnung ihre Gültigkeit, die in den „Grundzügen der Vorschriften für den Betrieb auf Lokalbahnen“ enthalten war. Abb. 96. Ruhe. Signal 7a des bayerischen Signalbuches. Auf Grund der Signalordnung für die Haupt- und Lokalbahnen sind für alle österreichischen Bahnen die zum Dienstgebrauch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0063" n="59"/> </p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">bayerischen Signalordnung</hi> eigentümlich ist das <hi rendition="#g">Ruhesignal</hi>. 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Der bayerischen Signalordnung eigentümlich ist das Ruhesignal. Es wird bei Tag dadurch dargestellt, daß der Signalflügel
[Abbildung Abb. 94. Gleissperrsignal.
Das Gleis ist gesperrt.
]
[Abbildung Abb. 95. Gleissperrsignal.
Die Sperrung des Gleises ist aufgehoben.
]
senkrecht abwärts hängt (Abb. 96); bei Dunkelheit zeigt die Laterne blaues Licht. Durch dieses Signal wird angedeutet, daß auf dem Gleis ein Zug weder ein-, aus- oder durchfährt, noch zur Abfahrt bereitsteht, das Gleis daher von Rangierabteilungen befahren werden darf.
Ähnlichen Zwecken dient die im Anhang des Signalbuches für die sächsischen Staatseisenbahnen vorgesehene Räumungsscheibe (Abb. 97 u. 98), durch die die Räumung und Freihaltung bestimmter Gleisstrecken in Bahnhöfen angeordnet wird, wenn fahrplanmäßige Zugfahrten im Bereich dieser Gleise zu erwarten sind. Das Signal besteht aus einer oder mehreren runden, weiß und rot gestrichenen Scheiben an einem Mast; bei Dunkelheit erscheint statt der vollen weiß und rot gestrichenen Scheibe eine Laterne mit rechteckiger mattweißer Scheibe.
b) Die Signalordnung für die Eisenbahnen Österreich-Ungarns.
Die ersten gesetzlichen Bestimmungen über das Signalwesen sind in der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851 enthalten. Sie beschränken sich auf die Festsetzung der wichtigsten Signalbegriffe und die Bezeichnung der Fälle, in denen Signale dafür anzuwenden waren. Mit dem 1. Juli 1877 trat eine einheitliche „Signalordnung für die Eisenbahnen Österreich-Ungarns“ in Kraft, die für Österreich durch Verordnung vom 20. April 1904 mit Wirkung vom 1. April 1906 durch eine neue „Signalordnung für die Haupt- und Lokalbahnen“ ersetzt wurde. Damit verlor auch die Signalordnung ihre Gültigkeit, die in den „Grundzügen der Vorschriften für den Betrieb auf Lokalbahnen“ enthalten war.
[Abbildung Abb. 96. Ruhe.
Signal 7a des bayerischen Signalbuches.
]
Auf Grund der Signalordnung für die Haupt- und Lokalbahnen sind für alle österreichischen Bahnen die zum Dienstgebrauch
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