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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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enthalten, aus denen die Gebühren für häufiger benutzte Reiseverbindungen unmittelbar entnommen werden können.

In Rußland bestehen für die Verwaltungen, die den allgemeinen Personentarif angenommen haben, einheitliche Bestimmungen über die Beförderung von S. Sie sind veröffentlicht in der Tarifsammlung Nr. 2323 vom 6. Februar 1914, Teil III des Tarifbuches für den Personenverkehr. Hiernach werden die Gebühren für S. nach der Anzahl der von den Reisenden benutzten Plätze berechnet, u. zw. müssen auf der Nowgoroder Linie der Moskau-Windau-Rybinsker Eisenbahn mindestens 8 Fahrkarten I. Kl. für einen Wagen I. Kl., 14 Fahrkarten II. Kl. für einen Wagen II. Kl. und 20 Fahrkarten III. Kl. für einen Wagen III. Kl. gelöst werden, während auf allen übrigen den allgemeinen Personentarif anwendenden Bahnen die entsprechenden Mindestzahlen auf 12, 20 und 30 festgesetzt sind. Wird an Reisende ein Bahndienstwagen oder ein Personenwagen mit Abteilen I. und II. Kl. überlassen, so sind ebenfalls Fahrkarten für die besetzten Plätze, mindestens aber 12 Fahrkarten I. Kl. für den Dienstwagen und 20 Fahrkarten II. Kl. für einen Wagen mit Plätzen I. und II. Kl. zu lösen. Auch Wagen IV. Kl. werden in gleicher Weise unter Berechnung der besetzten Plätze bereitgestellt. Für einen Wagen müssen jedoch mindestens 40 Fahrkarten gelöst werden. - Eine Verpflichtung der Überführung von S. im Personenverkehr von Bahn zu Bahn wird nicht übernommen.

Erstrecken sich die in S. zurückgelegten Reisen über mehrere Bahngebiete, so bedürfen sie, auch wenn nach den Tarifen eine durchgehende Abfertigung möglich ist, in jedem Fall einer vorhergehenden Vereinbarung zwischen den an der Beförderung beteiligten Verwaltungen, damit der Obergang der S. von Zug zu Zug in der für durchgehende Wagen (s. d.) üblichen Weise sichergestellt werden kann. Die für den inneren Verkehr in der Regel vorgeschriebene Bestellfrist von 24 Stunden vor dem Reiseantritt reicht für solche Fälle nicht aus.

Breusing.


Sonderzug (special train; train special; treno speciale), ein Zug, der nur auf besondere Anordnung aus besonderem Anlaß gefahren wird, im Gegensatz zu einem regelmäßig verkehrenden Zug, der nach den Angaben des Dienstfahrplans (s. d.) täglich oder an bestimmt bezeichneten Tagen zu befördern ist (FV. § 5, 3). Zu den S. rechnen auf den deutschen Bahnen auch die Bedarfszüge (s. d.), die Vor- und Nachzüge, Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probezüge, soweit nicht die Tage oder Zeiträume, für die sie in Verkehr gesetzt werden sollen, ein für allemal bekanntgegeben sind. Auf den österreichischen Bahnen findet eine hiervon abweichende Einteilung der Züge statt. Hier bestimmt Art. 70 der Vorschriften für den Verkehrsdienst, daß die Züge in gewöhnliche Züge, die nach dem Dienstfahrplan täglich verkehren, und außergewöhnliche Züge eingeteilt werden. Die außergewöhnlichen Züge zerfallen in: 1. Züge, die nach dem Fahrplan nur an bestimmten Tagen verkehren; 2. Erforderniszüge, die im Bedarfsfall nach dem Dienstfahrplan verkehren;. 3. abgeteilte Züge, die dadurch entstehen, daß ein Zug geteilt werden muß; 4. S., die nach einem im Dienstfahrplan nicht enthaltenen Fahrplan bei besonderen Anlässen verkehren, und 5. Dienstzüge, die bei außergewöhnlichen Anlässen ohne Fahrplan abgelassen werden müssen. Die Einteilung der Züge ist grundlegend für die Ausbildung der Vorschriften für den Fahrdienst, wobei die sichere Durchführung der S. ganz besonderer Fürsorge bedarf. Die von den Aufsichtsbehörden und den Eisenbahnverwaltungen für die Sicherheit des Betriebs erlassenen Vorschriften enthalten deshalb in allen Ländern mehr oder weniger eingehende Bestimmungen über die Beförderung von S.

Nach der deutschen BO. § 69 dürfen S. nur befördert werden, solange die Schrankenwärter im Dienst sind. Für jeden S. ist ein Fahrplan aufzustellen und den Stationen und Blockstellen rechtzeitig bekanntzugeben. Für die Ablassung eines zweiten Teiles eines Zuges, der dem fahrplanmäßig fahrenden ersten Teil im Abstand der Zugfolgestellen mit gleichen Fahr- und Aufenthaltszeiten folgt, gilt die Bekanntgabe dieser Maßnahme als Mitteilung des Fahrplans. Für den zweiten Zug gelten dann dieselben Stationen wie für den ersten Zug als fahrplanmäßige Kreuzungs- und Überholungsstationen. Bei unerwartet auftretendem dringenden Bedürfnis gilt die Verständigung zwischen den Zugmeldestellen (s. Fahrdienstleitung) als Aufstellung des Fahrplans (FV. § 65). S. sind den Schrankenwärtern und dem Bahnunterhaltungspersonal in der Regel anzukündigen. Dies hat wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher oder, wo ein solcher nicht vorhanden, durch ein Signal an dem in der einen oder andern Fahrrichtung vorhergehenden Zuge zu erfolgen (Signal 17 u. 18 des deutschen Signalbuches). Ist die Ankündigung nicht möglich, so dürfen die S. nur dann mit mehr als 30 km/Std. verkehren, wenn anzunehmen ist, daß die Wegschranken rechtzeitig geschlossen werden. Dasselbe gilt für Hilfszüge und Hilfslokomotiven, die unter Verantwortlichkeit des zuständigen Beamten aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Bränden und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen oder zur Beförderung der bewaffneten Macht eingelegt werden dürfen, auch wenn die Schrankenwärter nicht im Dienst sind und die Zugfolgestellen

enthalten, aus denen die Gebühren für häufiger benutzte Reiseverbindungen unmittelbar entnommen werden können.

In Rußland bestehen für die Verwaltungen, die den allgemeinen Personentarif angenommen haben, einheitliche Bestimmungen über die Beförderung von S. Sie sind veröffentlicht in der Tarifsammlung Nr. 2323 vom 6. Februar 1914, Teil III des Tarifbuches für den Personenverkehr. Hiernach werden die Gebühren für S. nach der Anzahl der von den Reisenden benutzten Plätze berechnet, u. zw. müssen auf der Nowgoroder Linie der Moskau-Windau-Rybinsker Eisenbahn mindestens 8 Fahrkarten I. Kl. für einen Wagen I. Kl., 14 Fahrkarten II. Kl. für einen Wagen II. Kl. und 20 Fahrkarten III. Kl. für einen Wagen III. Kl. gelöst werden, während auf allen übrigen den allgemeinen Personentarif anwendenden Bahnen die entsprechenden Mindestzahlen auf 12, 20 und 30 festgesetzt sind. Wird an Reisende ein Bahndienstwagen oder ein Personenwagen mit Abteilen I. und II. Kl. überlassen, so sind ebenfalls Fahrkarten für die besetzten Plätze, mindestens aber 12 Fahrkarten I. Kl. für den Dienstwagen und 20 Fahrkarten II. Kl. für einen Wagen mit Plätzen I. und II. Kl. zu lösen. Auch Wagen IV. Kl. werden in gleicher Weise unter Berechnung der besetzten Plätze bereitgestellt. Für einen Wagen müssen jedoch mindestens 40 Fahrkarten gelöst werden. – Eine Verpflichtung der Überführung von S. im Personenverkehr von Bahn zu Bahn wird nicht übernommen.

Erstrecken sich die in S. zurückgelegten Reisen über mehrere Bahngebiete, so bedürfen sie, auch wenn nach den Tarifen eine durchgehende Abfertigung möglich ist, in jedem Fall einer vorhergehenden Vereinbarung zwischen den an der Beförderung beteiligten Verwaltungen, damit der Obergang der S. von Zug zu Zug in der für durchgehende Wagen (s. d.) üblichen Weise sichergestellt werden kann. Die für den inneren Verkehr in der Regel vorgeschriebene Bestellfrist von 24 Stunden vor dem Reiseantritt reicht für solche Fälle nicht aus.

Breusing.


Sonderzug (special train; train spécial; treno speciale), ein Zug, der nur auf besondere Anordnung aus besonderem Anlaß gefahren wird, im Gegensatz zu einem regelmäßig verkehrenden Zug, der nach den Angaben des Dienstfahrplans (s. d.) täglich oder an bestimmt bezeichneten Tagen zu befördern ist (FV. § 5, 3). Zu den S. rechnen auf den deutschen Bahnen auch die Bedarfszüge (s. d.), die Vor- und Nachzüge, Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probezüge, soweit nicht die Tage oder Zeiträume, für die sie in Verkehr gesetzt werden sollen, ein für allemal bekanntgegeben sind. Auf den österreichischen Bahnen findet eine hiervon abweichende Einteilung der Züge statt. Hier bestimmt Art. 70 der Vorschriften für den Verkehrsdienst, daß die Züge in gewöhnliche Züge, die nach dem Dienstfahrplan täglich verkehren, und außergewöhnliche Züge eingeteilt werden. Die außergewöhnlichen Züge zerfallen in: 1. Züge, die nach dem Fahrplan nur an bestimmten Tagen verkehren; 2. Erforderniszüge, die im Bedarfsfall nach dem Dienstfahrplan verkehren;. 3. abgeteilte Züge, die dadurch entstehen, daß ein Zug geteilt werden muß; 4. S., die nach einem im Dienstfahrplan nicht enthaltenen Fahrplan bei besonderen Anlässen verkehren, und 5. Dienstzüge, die bei außergewöhnlichen Anlässen ohne Fahrplan abgelassen werden müssen. Die Einteilung der Züge ist grundlegend für die Ausbildung der Vorschriften für den Fahrdienst, wobei die sichere Durchführung der S. ganz besonderer Fürsorge bedarf. Die von den Aufsichtsbehörden und den Eisenbahnverwaltungen für die Sicherheit des Betriebs erlassenen Vorschriften enthalten deshalb in allen Ländern mehr oder weniger eingehende Bestimmungen über die Beförderung von S.

Nach der deutschen BO. § 69 dürfen S. nur befördert werden, solange die Schrankenwärter im Dienst sind. Für jeden S. ist ein Fahrplan aufzustellen und den Stationen und Blockstellen rechtzeitig bekanntzugeben. Für die Ablassung eines zweiten Teiles eines Zuges, der dem fahrplanmäßig fahrenden ersten Teil im Abstand der Zugfolgestellen mit gleichen Fahr- und Aufenthaltszeiten folgt, gilt die Bekanntgabe dieser Maßnahme als Mitteilung des Fahrplans. Für den zweiten Zug gelten dann dieselben Stationen wie für den ersten Zug als fahrplanmäßige Kreuzungs- und Überholungsstationen. Bei unerwartet auftretendem dringenden Bedürfnis gilt die Verständigung zwischen den Zugmeldestellen (s. Fahrdienstleitung) als Aufstellung des Fahrplans (FV. § 65). S. sind den Schrankenwärtern und dem Bahnunterhaltungspersonal in der Regel anzukündigen. Dies hat wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher oder, wo ein solcher nicht vorhanden, durch ein Signal an dem in der einen oder andern Fahrrichtung vorhergehenden Zuge zu erfolgen (Signal 17 u. 18 des deutschen Signalbuches). Ist die Ankündigung nicht möglich, so dürfen die S. nur dann mit mehr als 30 km/Std. verkehren, wenn anzunehmen ist, daß die Wegschranken rechtzeitig geschlossen werden. Dasselbe gilt für Hilfszüge und Hilfslokomotiven, die unter Verantwortlichkeit des zuständigen Beamten aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Bränden und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen oder zur Beförderung der bewaffneten Macht eingelegt werden dürfen, auch wenn die Schrankenwärter nicht im Dienst sind und die Zugfolgestellen

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[76/0080] enthalten, aus denen die Gebühren für häufiger benutzte Reiseverbindungen unmittelbar entnommen werden können. In Rußland bestehen für die Verwaltungen, die den allgemeinen Personentarif angenommen haben, einheitliche Bestimmungen über die Beförderung von S. Sie sind veröffentlicht in der Tarifsammlung Nr. 2323 vom 6. Februar 1914, Teil III des Tarifbuches für den Personenverkehr. Hiernach werden die Gebühren für S. nach der Anzahl der von den Reisenden benutzten Plätze berechnet, u. zw. müssen auf der Nowgoroder Linie der Moskau-Windau-Rybinsker Eisenbahn mindestens 8 Fahrkarten I. Kl. für einen Wagen I. Kl., 14 Fahrkarten II. Kl. für einen Wagen II. Kl. und 20 Fahrkarten III. Kl. für einen Wagen III. Kl. gelöst werden, während auf allen übrigen den allgemeinen Personentarif anwendenden Bahnen die entsprechenden Mindestzahlen auf 12, 20 und 30 festgesetzt sind. Wird an Reisende ein Bahndienstwagen oder ein Personenwagen mit Abteilen I. und II. Kl. überlassen, so sind ebenfalls Fahrkarten für die besetzten Plätze, mindestens aber 12 Fahrkarten I. Kl. für den Dienstwagen und 20 Fahrkarten II. Kl. für einen Wagen mit Plätzen I. und II. Kl. zu lösen. Auch Wagen IV. Kl. werden in gleicher Weise unter Berechnung der besetzten Plätze bereitgestellt. Für einen Wagen müssen jedoch mindestens 40 Fahrkarten gelöst werden. – Eine Verpflichtung der Überführung von S. im Personenverkehr von Bahn zu Bahn wird nicht übernommen. Erstrecken sich die in S. zurückgelegten Reisen über mehrere Bahngebiete, so bedürfen sie, auch wenn nach den Tarifen eine durchgehende Abfertigung möglich ist, in jedem Fall einer vorhergehenden Vereinbarung zwischen den an der Beförderung beteiligten Verwaltungen, damit der Obergang der S. von Zug zu Zug in der für durchgehende Wagen (s. d.) üblichen Weise sichergestellt werden kann. Die für den inneren Verkehr in der Regel vorgeschriebene Bestellfrist von 24 Stunden vor dem Reiseantritt reicht für solche Fälle nicht aus. Breusing. Sonderzug (special train; train spécial; treno speciale), ein Zug, der nur auf besondere Anordnung aus besonderem Anlaß gefahren wird, im Gegensatz zu einem regelmäßig verkehrenden Zug, der nach den Angaben des Dienstfahrplans (s. d.) täglich oder an bestimmt bezeichneten Tagen zu befördern ist (FV. § 5, 3). Zu den S. rechnen auf den deutschen Bahnen auch die Bedarfszüge (s. d.), die Vor- und Nachzüge, Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probezüge, soweit nicht die Tage oder Zeiträume, für die sie in Verkehr gesetzt werden sollen, ein für allemal bekanntgegeben sind. Auf den österreichischen Bahnen findet eine hiervon abweichende Einteilung der Züge statt. Hier bestimmt Art. 70 der Vorschriften für den Verkehrsdienst, daß die Züge in gewöhnliche Züge, die nach dem Dienstfahrplan täglich verkehren, und außergewöhnliche Züge eingeteilt werden. Die außergewöhnlichen Züge zerfallen in: 1. Züge, die nach dem Fahrplan nur an bestimmten Tagen verkehren; 2. Erforderniszüge, die im Bedarfsfall nach dem Dienstfahrplan verkehren;. 3. abgeteilte Züge, die dadurch entstehen, daß ein Zug geteilt werden muß; 4. S., die nach einem im Dienstfahrplan nicht enthaltenen Fahrplan bei besonderen Anlässen verkehren, und 5. Dienstzüge, die bei außergewöhnlichen Anlässen ohne Fahrplan abgelassen werden müssen. Die Einteilung der Züge ist grundlegend für die Ausbildung der Vorschriften für den Fahrdienst, wobei die sichere Durchführung der S. ganz besonderer Fürsorge bedarf. Die von den Aufsichtsbehörden und den Eisenbahnverwaltungen für die Sicherheit des Betriebs erlassenen Vorschriften enthalten deshalb in allen Ländern mehr oder weniger eingehende Bestimmungen über die Beförderung von S. Nach der deutschen BO. § 69 dürfen S. nur befördert werden, solange die Schrankenwärter im Dienst sind. Für jeden S. ist ein Fahrplan aufzustellen und den Stationen und Blockstellen rechtzeitig bekanntzugeben. Für die Ablassung eines zweiten Teiles eines Zuges, der dem fahrplanmäßig fahrenden ersten Teil im Abstand der Zugfolgestellen mit gleichen Fahr- und Aufenthaltszeiten folgt, gilt die Bekanntgabe dieser Maßnahme als Mitteilung des Fahrplans. Für den zweiten Zug gelten dann dieselben Stationen wie für den ersten Zug als fahrplanmäßige Kreuzungs- und Überholungsstationen. Bei unerwartet auftretendem dringenden Bedürfnis gilt die Verständigung zwischen den Zugmeldestellen (s. Fahrdienstleitung) als Aufstellung des Fahrplans (FV. § 65). S. sind den Schrankenwärtern und dem Bahnunterhaltungspersonal in der Regel anzukündigen. Dies hat wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher oder, wo ein solcher nicht vorhanden, durch ein Signal an dem in der einen oder andern Fahrrichtung vorhergehenden Zuge zu erfolgen (Signal 17 u. 18 des deutschen Signalbuches). Ist die Ankündigung nicht möglich, so dürfen die S. nur dann mit mehr als 30 km/Std. verkehren, wenn anzunehmen ist, daß die Wegschranken rechtzeitig geschlossen werden. Dasselbe gilt für Hilfszüge und Hilfslokomotiven, die unter Verantwortlichkeit des zuständigen Beamten aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Bränden und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen oder zur Beförderung der bewaffneten Macht eingelegt werden dürfen, auch wenn die Schrankenwärter nicht im Dienst sind und die Zugfolgestellen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/80>, abgerufen am 25.11.2024.