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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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nicht benachrichtigt werden konnten. - Für die Beförderung von S. auf Lokalbahnen ist im § 107 der Grz. nur vorgeschrieben, daß die Züge womöglich vorher angezeigt, andernfalls nur mit 20 km Geschwindigkeit gefahren werden sollen. - Die Zuständigkeit zum Einlegen von S. ist in der Regel den betriebsleitenden Stellen vorbehalten, die mit der Aufstellung des Fahrplans betraut sind, also den Eisenbahndirektionen. Im übrigen richtet sie sich nach den Einrichtungen der Verwaltung und dem Verkehrsbedürfnis. Auf den preußischen Staatsbahnen sind die Betriebsämter ermächtigt, Arbeitszüge einzulegen, und die Stationen befugt, Bedarfszüge, zweite Teile fahrplanmäßiger Züge, Hilfszüge, einzeln fahrende Lokomotiven und in bestimmten Fällen auch Züge zur Versorgung nahegelegener Bedarfsstationen mit Wagen abzulassen. In Österreich dürfen S. nach Art. 87 der Verkehrsvorschriften nur durch Auftrag der Eisenbahndirektion und nur ausnahmsweise auch ohne solchen Auftrag durch die Dispositionsstationen (s. d.) eingeleitet werden. Da der Begriff der S., wie oben hervorgehoben, in Österreich ein wesentlich eingeschränkter ist, die darüber hinaus in Deutschland als S. bezeichneten Züge aber in beiden Ländern gleichmäßig behandelt werden, so besteht in der Übertragung der Befugnis zur Ablassung von S. kein nennenswerter Unterschied. Dasselbe gilt für die sonst zur Sicherung der Fahrten der S. vorgeschriebenen Maßnahmen, wenn auch hier der erweiterte Begriff für S. zu grunde gelegt wird. Die österreichischen Verkehrsvorschriften beschäftigen sich in Art. IX-XIII eingehend mit diesen Maßnahmen, die insbesondere die Fahrplanaufstellung und die zuverlässige Benachrichtigung des beteiligten Personals bezwecken. Für die schriftliche Vormeldung der S. werden auf den österreichischen Stationen für jede angrenzende Strecke und nötigenfalls auch für die einzelnen Bahnhofsbezirke Laufzettelbücher (Avisobücher) geführt, aus denen der Zugexpedient einen Laufzettel mit zugehörigem Stamm entnimmt, nachdem er darauf die vorzumeldende Fahrt, ihren Verkehrstag und, wenn ein Fahrplan im Dienstfahrplan nicht enthalten ist, auch die Abfahr- und Ankunftzeit eingetragen hat. Der Laufzettel wird dann von Wärter zu Wärter den Bahnhof und die Strecke entlang getragen, bis er mit dem von der Nachbarstation entsendeten Zettel in der Mitte der Strecke zusammentrifft. Kann der Laufzettel nicht mehr rechtzeitig vor Abfahrt des S. abgesendet werden, so hat die Vormeldung telegraphisch oder durch Fernsprecher, nötigenfalls unter vollständiger Mitteilung des Fahrplans zu erfolgen. Ist auch dies nicht mehr möglich, so ist dem S. eine besondere Lokomotive vorauszusenden, die ein mit den Verkehrsvorschriften vollkommen vertrauter Beamter zur Verständigung der Bediensteten auf der Strecke und den Stationen zu begleiten hat. Mußte auch die Vorausfahrt einer Lokomotive unterbleiben, so hat der Beamte den S. zu begleiten. In solchem Fall hat der S. auf allen Stationen zu halten. Ist die Fernsicht gestört, wirken die Glockensignale nicht zuverlässig oder stellen sonstige Umstände den sicheren Gang des S. in Frage, so darf ein in keiner Weise vorgemeldeter S. überhaupt nicht abgelassen werden.

In ähnlicher Weise wird auch in den übrigen Ländern anschließend an die allgemeinen Vorschriften für die Sicherheit der Zugfahrten für die unbehinderte Durchführung der S. Sorge getragen. In Rußland beschränken sich die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde auf die Verpflichtung des Bahnvorstandes oder der von ihm zur Ablassung von Zugfahrten bevollmächtigten Person, Maßregeln zu treffen, daß bei Ablassung von S. Verwirrung im Zugverkehr nicht entstehen kann. Die Ablassung eines S., d. h. eines Zuges, für den ein Fahrplan nicht bekanntgegeben wurde, darf nur auf schriftlichen Auftrag der bezeichneten Personen durch Aufstellung eines "Fahrscheines" erfolgen.

Die S. werden in ihrer überwiegenden Mehrzahl aus dienstlichen Gründen abgelassen. Die auf Bestellung von Reisenden oder Versendern gefahrenen S. treten hiergegen erheblich zurück. Im Güterverkehr liegt nur in seltenen Fällen ein Anlaß vor, S. auf Bestellung zu fahren. Diese beschränkt sich daher im allgemeinen auf den Personenverkehr, sei es, daß einzelne Personen (s. Hofzüge) oder daß Reisegesellschaften und Vereine die Benutzung der fahrplanmäßigen Züge für ihren Reisezweck nicht für geeignet halten (bestellte S.). Aus Anlaß von Festlichkeiten, bei Ausstellungen oder Truppenübungen, bei Beginn oder Schluß der Schulferien sieht sich vielfach auch die Eisenbahnverwaltung veranlaßt, aus eigenem Antrieb oder einer Anregung folgend, zur Bewältigung des Personenverkehrs S. einzulegen, die dann als Verwaltungssonderzüge bezeichnet werden. Gestatten die Tarife in solchem Fall die Gewährung von Preisermäßigungen, so ist diese schon deshalb geboten, weil es zur Abwicklung des gesamten Fahrdienstes erwünscht ist, die regelmäßigen Züge vom Massenverkehr möglichst zu entlasten, also einen besonderen Anreiz zur Benutzung der S. zu bieten (s. Feriensonderzüge).

nicht benachrichtigt werden konnten. – Für die Beförderung von S. auf Lokalbahnen ist im § 107 der Grz. nur vorgeschrieben, daß die Züge womöglich vorher angezeigt, andernfalls nur mit 20 km Geschwindigkeit gefahren werden sollen. – Die Zuständigkeit zum Einlegen von S. ist in der Regel den betriebsleitenden Stellen vorbehalten, die mit der Aufstellung des Fahrplans betraut sind, also den Eisenbahndirektionen. Im übrigen richtet sie sich nach den Einrichtungen der Verwaltung und dem Verkehrsbedürfnis. Auf den preußischen Staatsbahnen sind die Betriebsämter ermächtigt, Arbeitszüge einzulegen, und die Stationen befugt, Bedarfszüge, zweite Teile fahrplanmäßiger Züge, Hilfszüge, einzeln fahrende Lokomotiven und in bestimmten Fällen auch Züge zur Versorgung nahegelegener Bedarfsstationen mit Wagen abzulassen. In Österreich dürfen S. nach Art. 87 der Verkehrsvorschriften nur durch Auftrag der Eisenbahndirektion und nur ausnahmsweise auch ohne solchen Auftrag durch die Dispositionsstationen (s. d.) eingeleitet werden. Da der Begriff der S., wie oben hervorgehoben, in Österreich ein wesentlich eingeschränkter ist, die darüber hinaus in Deutschland als S. bezeichneten Züge aber in beiden Ländern gleichmäßig behandelt werden, so besteht in der Übertragung der Befugnis zur Ablassung von S. kein nennenswerter Unterschied. Dasselbe gilt für die sonst zur Sicherung der Fahrten der S. vorgeschriebenen Maßnahmen, wenn auch hier der erweiterte Begriff für S. zu grunde gelegt wird. Die österreichischen Verkehrsvorschriften beschäftigen sich in Art. IX–XIII eingehend mit diesen Maßnahmen, die insbesondere die Fahrplanaufstellung und die zuverlässige Benachrichtigung des beteiligten Personals bezwecken. Für die schriftliche Vormeldung der S. werden auf den österreichischen Stationen für jede angrenzende Strecke und nötigenfalls auch für die einzelnen Bahnhofsbezirke Laufzettelbücher (Avisobücher) geführt, aus denen der Zugexpedient einen Laufzettel mit zugehörigem Stamm entnimmt, nachdem er darauf die vorzumeldende Fahrt, ihren Verkehrstag und, wenn ein Fahrplan im Dienstfahrplan nicht enthalten ist, auch die Abfahr- und Ankunftzeit eingetragen hat. Der Laufzettel wird dann von Wärter zu Wärter den Bahnhof und die Strecke entlang getragen, bis er mit dem von der Nachbarstation entsendeten Zettel in der Mitte der Strecke zusammentrifft. Kann der Laufzettel nicht mehr rechtzeitig vor Abfahrt des S. abgesendet werden, so hat die Vormeldung telegraphisch oder durch Fernsprecher, nötigenfalls unter vollständiger Mitteilung des Fahrplans zu erfolgen. Ist auch dies nicht mehr möglich, so ist dem S. eine besondere Lokomotive vorauszusenden, die ein mit den Verkehrsvorschriften vollkommen vertrauter Beamter zur Verständigung der Bediensteten auf der Strecke und den Stationen zu begleiten hat. Mußte auch die Vorausfahrt einer Lokomotive unterbleiben, so hat der Beamte den S. zu begleiten. In solchem Fall hat der S. auf allen Stationen zu halten. Ist die Fernsicht gestört, wirken die Glockensignale nicht zuverlässig oder stellen sonstige Umstände den sicheren Gang des S. in Frage, so darf ein in keiner Weise vorgemeldeter S. überhaupt nicht abgelassen werden.

In ähnlicher Weise wird auch in den übrigen Ländern anschließend an die allgemeinen Vorschriften für die Sicherheit der Zugfahrten für die unbehinderte Durchführung der S. Sorge getragen. In Rußland beschränken sich die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde auf die Verpflichtung des Bahnvorstandes oder der von ihm zur Ablassung von Zugfahrten bevollmächtigten Person, Maßregeln zu treffen, daß bei Ablassung von S. Verwirrung im Zugverkehr nicht entstehen kann. Die Ablassung eines S., d. h. eines Zuges, für den ein Fahrplan nicht bekanntgegeben wurde, darf nur auf schriftlichen Auftrag der bezeichneten Personen durch Aufstellung eines „Fahrscheines“ erfolgen.

Die S. werden in ihrer überwiegenden Mehrzahl aus dienstlichen Gründen abgelassen. Die auf Bestellung von Reisenden oder Versendern gefahrenen S. treten hiergegen erheblich zurück. Im Güterverkehr liegt nur in seltenen Fällen ein Anlaß vor, S. auf Bestellung zu fahren. Diese beschränkt sich daher im allgemeinen auf den Personenverkehr, sei es, daß einzelne Personen (s. Hofzüge) oder daß Reisegesellschaften und Vereine die Benutzung der fahrplanmäßigen Züge für ihren Reisezweck nicht für geeignet halten (bestellte S.). Aus Anlaß von Festlichkeiten, bei Ausstellungen oder Truppenübungen, bei Beginn oder Schluß der Schulferien sieht sich vielfach auch die Eisenbahnverwaltung veranlaßt, aus eigenem Antrieb oder einer Anregung folgend, zur Bewältigung des Personenverkehrs S. einzulegen, die dann als Verwaltungssonderzüge bezeichnet werden. Gestatten die Tarife in solchem Fall die Gewährung von Preisermäßigungen, so ist diese schon deshalb geboten, weil es zur Abwicklung des gesamten Fahrdienstes erwünscht ist, die regelmäßigen Züge vom Massenverkehr möglichst zu entlasten, also einen besonderen Anreiz zur Benutzung der S. zu bieten (s. Feriensonderzüge).

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[77/0081] nicht benachrichtigt werden konnten. – Für die Beförderung von S. auf Lokalbahnen ist im § 107 der Grz. nur vorgeschrieben, daß die Züge womöglich vorher angezeigt, andernfalls nur mit 20 km Geschwindigkeit gefahren werden sollen. – Die Zuständigkeit zum Einlegen von S. ist in der Regel den betriebsleitenden Stellen vorbehalten, die mit der Aufstellung des Fahrplans betraut sind, also den Eisenbahndirektionen. Im übrigen richtet sie sich nach den Einrichtungen der Verwaltung und dem Verkehrsbedürfnis. Auf den preußischen Staatsbahnen sind die Betriebsämter ermächtigt, Arbeitszüge einzulegen, und die Stationen befugt, Bedarfszüge, zweite Teile fahrplanmäßiger Züge, Hilfszüge, einzeln fahrende Lokomotiven und in bestimmten Fällen auch Züge zur Versorgung nahegelegener Bedarfsstationen mit Wagen abzulassen. In Österreich dürfen S. nach Art. 87 der Verkehrsvorschriften nur durch Auftrag der Eisenbahndirektion und nur ausnahmsweise auch ohne solchen Auftrag durch die Dispositionsstationen (s. d.) eingeleitet werden. Da der Begriff der S., wie oben hervorgehoben, in Österreich ein wesentlich eingeschränkter ist, die darüber hinaus in Deutschland als S. bezeichneten Züge aber in beiden Ländern gleichmäßig behandelt werden, so besteht in der Übertragung der Befugnis zur Ablassung von S. kein nennenswerter Unterschied. Dasselbe gilt für die sonst zur Sicherung der Fahrten der S. vorgeschriebenen Maßnahmen, wenn auch hier der erweiterte Begriff für S. zu grunde gelegt wird. Die österreichischen Verkehrsvorschriften beschäftigen sich in Art. IX–XIII eingehend mit diesen Maßnahmen, die insbesondere die Fahrplanaufstellung und die zuverlässige Benachrichtigung des beteiligten Personals bezwecken. Für die schriftliche Vormeldung der S. werden auf den österreichischen Stationen für jede angrenzende Strecke und nötigenfalls auch für die einzelnen Bahnhofsbezirke Laufzettelbücher (Avisobücher) geführt, aus denen der Zugexpedient einen Laufzettel mit zugehörigem Stamm entnimmt, nachdem er darauf die vorzumeldende Fahrt, ihren Verkehrstag und, wenn ein Fahrplan im Dienstfahrplan nicht enthalten ist, auch die Abfahr- und Ankunftzeit eingetragen hat. Der Laufzettel wird dann von Wärter zu Wärter den Bahnhof und die Strecke entlang getragen, bis er mit dem von der Nachbarstation entsendeten Zettel in der Mitte der Strecke zusammentrifft. Kann der Laufzettel nicht mehr rechtzeitig vor Abfahrt des S. abgesendet werden, so hat die Vormeldung telegraphisch oder durch Fernsprecher, nötigenfalls unter vollständiger Mitteilung des Fahrplans zu erfolgen. Ist auch dies nicht mehr möglich, so ist dem S. eine besondere Lokomotive vorauszusenden, die ein mit den Verkehrsvorschriften vollkommen vertrauter Beamter zur Verständigung der Bediensteten auf der Strecke und den Stationen zu begleiten hat. Mußte auch die Vorausfahrt einer Lokomotive unterbleiben, so hat der Beamte den S. zu begleiten. In solchem Fall hat der S. auf allen Stationen zu halten. Ist die Fernsicht gestört, wirken die Glockensignale nicht zuverlässig oder stellen sonstige Umstände den sicheren Gang des S. in Frage, so darf ein in keiner Weise vorgemeldeter S. überhaupt nicht abgelassen werden. In ähnlicher Weise wird auch in den übrigen Ländern anschließend an die allgemeinen Vorschriften für die Sicherheit der Zugfahrten für die unbehinderte Durchführung der S. Sorge getragen. In Rußland beschränken sich die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde auf die Verpflichtung des Bahnvorstandes oder der von ihm zur Ablassung von Zugfahrten bevollmächtigten Person, Maßregeln zu treffen, daß bei Ablassung von S. Verwirrung im Zugverkehr nicht entstehen kann. Die Ablassung eines S., d. h. eines Zuges, für den ein Fahrplan nicht bekanntgegeben wurde, darf nur auf schriftlichen Auftrag der bezeichneten Personen durch Aufstellung eines „Fahrscheines“ erfolgen. Die S. werden in ihrer überwiegenden Mehrzahl aus dienstlichen Gründen abgelassen. Die auf Bestellung von Reisenden oder Versendern gefahrenen S. treten hiergegen erheblich zurück. Im Güterverkehr liegt nur in seltenen Fällen ein Anlaß vor, S. auf Bestellung zu fahren. Diese beschränkt sich daher im allgemeinen auf den Personenverkehr, sei es, daß einzelne Personen (s. Hofzüge) oder daß Reisegesellschaften und Vereine die Benutzung der fahrplanmäßigen Züge für ihren Reisezweck nicht für geeignet halten (bestellte S.). Aus Anlaß von Festlichkeiten, bei Ausstellungen oder Truppenübungen, bei Beginn oder Schluß der Schulferien sieht sich vielfach auch die Eisenbahnverwaltung veranlaßt, aus eigenem Antrieb oder einer Anregung folgend, zur Bewältigung des Personenverkehrs S. einzulegen, die dann als Verwaltungssonderzüge bezeichnet werden. Gestatten die Tarife in solchem Fall die Gewährung von Preisermäßigungen, so ist diese schon deshalb geboten, weil es zur Abwicklung des gesamten Fahrdienstes erwünscht ist, die regelmäßigen Züge vom Massenverkehr möglichst zu entlasten, also einen besonderen Anreiz zur Benutzung der S. zu bieten (s. Feriensonderzüge).

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/81>, abgerufen am 25.11.2024.