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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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die einen Rohr-Wechselschieber verwendet und in die Frischdampfleitung zum Verbinden ein Druckverminderungsventil einbaut, um zu große Kräfte am Niederdruck zu verhindern (Bauer-Stürzer 1911, S. 270, Fig. 252, 253).

Mallet verwendete bei seiner Zweizylinder-Verbundlokomotive, der ersten ihrer Art und der ersten V. überhaupt, als Anfahrvorrichtung einen Wechselflachschieber, der willkürliche Einstellung auf Verbundwirkung oder Zwillingswirkung erlaubte.

Anfahrvorrichtungen, deren Einstellung auf Verbund- oder Zwillingswirkung rein vom Gutdünken des Führers abhängt, haben zwar den Vorteil, die Lokomotive beliebig forcieren zu können, aber auch den Nachteil, daß bei unnötig häufiger Benutzung der Zwillingsschaltung die Wirtschaftlichkeit infolge der Verwendung gedrosselten Frischdampfes für den Niederdruck stark beeinträchtigt wird, ja unter das Maß jener der Lokomotiven mit einfacher Dampfdehnung sinken kann.

Schmidt.

Literatur: Brückmann, Beitrag zur Geschichte der Verbundlokomotive. Organ 1890, S. 294 und 1891, S. 192; Die Verbundlokomotive in Nordamerika. Ztschr. dt. Ing. 1894, S. 1213. - Sanzin, Die Verbundlokomotive in England. Verhandl. des Gewerbefleißes 1896, S. 91. - Troske, Allgemeine Eisenbahnkunde. II. Teil, S. 222. - Guillery-Stockert, Handbuch des Eisenbahnmaschinenwesens. Bd. I, S. 251. - Gölsdorf, Anfahrvorrichtung. Organ 1894. - Kühl, Neue Bestrebungen im Lokomotivbau. - Mallet, Etude sur les locomotives de montagne. Memoires de la societe des ingenieurs civiles. August 1912. - Metzeltin, Die neuen preußischen Verbundlokomotiven. Ztschr. dt. Ing. 1909, S. 641. - Dawner, Vierzylinderverbund-Heißdampflokomotiven der Württembergischen Staatsbahnen. Ztschr. dt. Ing. 1909, S. 2069.


Verdingung (submission; remise ou adjudication; aggiudicazione), das Verfahren bei Auswahl der Bewerber für die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen. Die Vergebung kann freihändig, auf Grund einer beschränkten oder einer öffentlichen Anbotausschreibung erfolgen. Für die Wahl der Vergebungsart kann nebst technischen und wirtschaftlichen Gründen auch die Rücksichtnahme auf einheimische Industrielle und Gewerbetreibende maßgebend sein.

In Österreich wurde die V. durch eine Verordnung des Gesamtministeriums vom 3. April 1909, betreffend die Vergebung staatlicher Lieferungen und Arbeiten einheitlich geregelt.

Nach dieser Verordnung hat die V. in der Regel im Wege einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen.

Beschränkte Ausschreibung soll erfolgen, wenn:

a) die öffentliche Ausschreibung mit militärischen oder sonstigen wichtigen öffentlichen Interessen nicht vereinbar wäre oder eine die Interessen der öffentlichen Sicherheit gefährdende Verzögerung der Ausführung herbeiführen würde;

b) die Lieferung und Arbeit zur Zeit der Ausschreibung nur von einem beschränkten Kreise von Unternehmern in geeigneter Weise ausgeführt werden kann oder wenn zur Ausführung besondere Sachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Leistungsfähigkeit des Unternehmers so wesentlich sind, daß ohne diese Eigenschaften eine entsprechende Ausführung nicht gewährleistet ist;

c) der Gesamtwert der Herstellung oder Lieferung einen bestimmten Wert (vor dem Kriege 10.000 K) nicht übersteigt.

Freihändige Vergebung kann erfolgen:

a) Bei Nachbestellungen bei dem ursprünglichen Ersteher, sofern kein höherer Preis begehrt wird und sofern diese Nachbestellungen nicht mehr als 20% der ursprünglichen Lieferung oder Arbeit betragen. Diese Beschränkungen greifen jedoch nicht Platz in jenen Fällen, in denen es sich um eine Ergänzung von Lieferungen oder Arbeiten handelt, die im Interesse der Sache nur von dem ursprünglichen Ersteher durchgeführt werden können, insbesondere auch bei Erweiterungen von im Bau befindlichen Bauobjekten;

b) bei Lieferungen und Arbeiten, die nur zu Versuchs- oder Studienzwecken vergeben werden;

c) bei Lieferungen und Arbeiten, die im Inland nur von einer bestimmten Unternehmung in entsprechender Qualität durchgeführt werden können, oder wenn die Lieferungsgegenstände, bzw. die für Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien oder das Arbeitsverfahren Patent- oder Musterschutz genießen;

d) in Fällen dringenden Bedarfes, oder wenn die freihändige Vergebung aus militärischen oder sonstigen wichtigen öffentlichen Interessen erforderlich erscheint;

e) bei Beschaffung von Monopolgegenständen und mineralischen Kohlen;

f) wenn die vergebende Stelle gezwungen ist, die Lieferung oder Arbeit an Stelle und auf Gefahr Vertragsbrüchiger Ersteher ausführen zu lassen;

g) bei Ersatzbestellungen infolge entschuldbarer Verzögerungen von Lieferungen und Arbeiten;

h) wenn im Wege einer abgehaltenen öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung kein geeignetes Ergebnis erzielt wurde;

i) bei Lieferungen, deren Gesamtwert (vor dem Kriege) 2000 K und bei Arbeiten, deren Gesamtwert (vor dem Kriege) 5000 K nicht übersteigt.

Die Ausschreibung soll dem Anbotsteller alle jene Behelfe an die Hand geben, die den Umfang und die Beschaffenheit der zu vergebenden Lieferung oder Arbeit deutlich erkennen lassen und dem Anbotsteller eine sichere Grundlage für seine Berechnungen bieten. In der Ausschreibung, bzw. in den Behelfen sind ferner alle jene Bestimmungen anzuführen, die eine formell richtige Anbotstellung ermöglichen und den Anbotsteller, soweit dies vor der Zuschlagerteilung möglich ist, über die aus der Anbotstellung und aus der Annahme des Anbots entstehenden Rechtsverhältnisse unterrichten. Die der Ausschreibung beizugebenden Behelfe bestehen in der Hauptsache aus allgemeinen und besonderen Bedingnissen, aus den erforderlichen Zeichnungen und Plänen, Mustern, Beschreibungen, Vorausmaßen, Vertragsentwürfen u. s. w.

Bei Bekanntmachung der Ausschreibung muß auf alle Umstände hingewiesen werden, die für die Entschließung der Interessenten über die Beteiligung am Wettbewerb von maßgebender Bedeutung sind; insbesondere sind anzuführen:

die einen Rohr-Wechselschieber verwendet und in die Frischdampfleitung zum Verbinden ein Druckverminderungsventil einbaut, um zu große Kräfte am Niederdruck zu verhindern (Bauer-Stürzer 1911, S. 270, Fig. 252, 253).

Mallet verwendete bei seiner Zweizylinder-Verbundlokomotive, der ersten ihrer Art und der ersten V. überhaupt, als Anfahrvorrichtung einen Wechselflachschieber, der willkürliche Einstellung auf Verbundwirkung oder Zwillingswirkung erlaubte.

Anfahrvorrichtungen, deren Einstellung auf Verbund- oder Zwillingswirkung rein vom Gutdünken des Führers abhängt, haben zwar den Vorteil, die Lokomotive beliebig forcieren zu können, aber auch den Nachteil, daß bei unnötig häufiger Benutzung der Zwillingsschaltung die Wirtschaftlichkeit infolge der Verwendung gedrosselten Frischdampfes für den Niederdruck stark beeinträchtigt wird, ja unter das Maß jener der Lokomotiven mit einfacher Dampfdehnung sinken kann.

Schmidt.

Literatur: Brückmann, Beitrag zur Geschichte der Verbundlokomotive. Organ 1890, S. 294 und 1891, S. 192; Die Verbundlokomotive in Nordamerika. Ztschr. dt. Ing. 1894, S. 1213. – Sanzin, Die Verbundlokomotive in England. Verhandl. des Gewerbefleißes 1896, S. 91. – Troske, Allgemeine Eisenbahnkunde. II. Teil, S. 222. – Guillery-Stockert, Handbuch des Eisenbahnmaschinenwesens. Bd. I, S. 251. – Gölsdorf, Anfahrvorrichtung. Organ 1894. – Kühl, Neue Bestrebungen im Lokomotivbau. – Mallet, Étude sur les locomotives de montagne. Mémoires de la société des ingénieurs civiles. August 1912. – Metzeltin, Die neuen preußischen Verbundlokomotiven. Ztschr. dt. Ing. 1909, S. 641. – Dawner, Vierzylinderverbund-Heißdampflokomotiven der Württembergischen Staatsbahnen. Ztschr. dt. Ing. 1909, S. 2069.


Verdingung (submission; remise ou adjudication; aggiudicazione), das Verfahren bei Auswahl der Bewerber für die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen. Die Vergebung kann freihändig, auf Grund einer beschränkten oder einer öffentlichen Anbotausschreibung erfolgen. Für die Wahl der Vergebungsart kann nebst technischen und wirtschaftlichen Gründen auch die Rücksichtnahme auf einheimische Industrielle und Gewerbetreibende maßgebend sein.

In Österreich wurde die V. durch eine Verordnung des Gesamtministeriums vom 3. April 1909, betreffend die Vergebung staatlicher Lieferungen und Arbeiten einheitlich geregelt.

Nach dieser Verordnung hat die V. in der Regel im Wege einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen.

Beschränkte Ausschreibung soll erfolgen, wenn:

a) die öffentliche Ausschreibung mit militärischen oder sonstigen wichtigen öffentlichen Interessen nicht vereinbar wäre oder eine die Interessen der öffentlichen Sicherheit gefährdende Verzögerung der Ausführung herbeiführen würde;

b) die Lieferung und Arbeit zur Zeit der Ausschreibung nur von einem beschränkten Kreise von Unternehmern in geeigneter Weise ausgeführt werden kann oder wenn zur Ausführung besondere Sachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Leistungsfähigkeit des Unternehmers so wesentlich sind, daß ohne diese Eigenschaften eine entsprechende Ausführung nicht gewährleistet ist;

c) der Gesamtwert der Herstellung oder Lieferung einen bestimmten Wert (vor dem Kriege 10.000 K) nicht übersteigt.

Freihändige Vergebung kann erfolgen:

a) Bei Nachbestellungen bei dem ursprünglichen Ersteher, sofern kein höherer Preis begehrt wird und sofern diese Nachbestellungen nicht mehr als 20% der ursprünglichen Lieferung oder Arbeit betragen. Diese Beschränkungen greifen jedoch nicht Platz in jenen Fällen, in denen es sich um eine Ergänzung von Lieferungen oder Arbeiten handelt, die im Interesse der Sache nur von dem ursprünglichen Ersteher durchgeführt werden können, insbesondere auch bei Erweiterungen von im Bau befindlichen Bauobjekten;

b) bei Lieferungen und Arbeiten, die nur zu Versuchs- oder Studienzwecken vergeben werden;

c) bei Lieferungen und Arbeiten, die im Inland nur von einer bestimmten Unternehmung in entsprechender Qualität durchgeführt werden können, oder wenn die Lieferungsgegenstände, bzw. die für Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien oder das Arbeitsverfahren Patent- oder Musterschutz genießen;

d) in Fällen dringenden Bedarfes, oder wenn die freihändige Vergebung aus militärischen oder sonstigen wichtigen öffentlichen Interessen erforderlich erscheint;

e) bei Beschaffung von Monopolgegenständen und mineralischen Kohlen;

f) wenn die vergebende Stelle gezwungen ist, die Lieferung oder Arbeit an Stelle und auf Gefahr Vertragsbrüchiger Ersteher ausführen zu lassen;

g) bei Ersatzbestellungen infolge entschuldbarer Verzögerungen von Lieferungen und Arbeiten;

h) wenn im Wege einer abgehaltenen öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung kein geeignetes Ergebnis erzielt wurde;

i) bei Lieferungen, deren Gesamtwert (vor dem Kriege) 2000 K und bei Arbeiten, deren Gesamtwert (vor dem Kriege) 5000 K nicht übersteigt.

Die Ausschreibung soll dem Anbotsteller alle jene Behelfe an die Hand geben, die den Umfang und die Beschaffenheit der zu vergebenden Lieferung oder Arbeit deutlich erkennen lassen und dem Anbotsteller eine sichere Grundlage für seine Berechnungen bieten. In der Ausschreibung, bzw. in den Behelfen sind ferner alle jene Bestimmungen anzuführen, die eine formell richtige Anbotstellung ermöglichen und den Anbotsteller, soweit dies vor der Zuschlagerteilung möglich ist, über die aus der Anbotstellung und aus der Annahme des Anbots entstehenden Rechtsverhältnisse unterrichten. Die der Ausschreibung beizugebenden Behelfe bestehen in der Hauptsache aus allgemeinen und besonderen Bedingnissen, aus den erforderlichen Zeichnungen und Plänen, Mustern, Beschreibungen, Vorausmaßen, Vertragsentwürfen u. s. w.

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[88/0101] die einen Rohr-Wechselschieber verwendet und in die Frischdampfleitung zum Verbinden ein Druckverminderungsventil einbaut, um zu große Kräfte am Niederdruck zu verhindern (Bauer-Stürzer 1911, S. 270, Fig. 252, 253). Mallet verwendete bei seiner Zweizylinder-Verbundlokomotive, der ersten ihrer Art und der ersten V. überhaupt, als Anfahrvorrichtung einen Wechselflachschieber, der willkürliche Einstellung auf Verbundwirkung oder Zwillingswirkung erlaubte. Anfahrvorrichtungen, deren Einstellung auf Verbund- oder Zwillingswirkung rein vom Gutdünken des Führers abhängt, haben zwar den Vorteil, die Lokomotive beliebig forcieren zu können, aber auch den Nachteil, daß bei unnötig häufiger Benutzung der Zwillingsschaltung die Wirtschaftlichkeit infolge der Verwendung gedrosselten Frischdampfes für den Niederdruck stark beeinträchtigt wird, ja unter das Maß jener der Lokomotiven mit einfacher Dampfdehnung sinken kann. Schmidt. Literatur: Brückmann, Beitrag zur Geschichte der Verbundlokomotive. Organ 1890, S. 294 und 1891, S. 192; Die Verbundlokomotive in Nordamerika. Ztschr. dt. Ing. 1894, S. 1213. – Sanzin, Die Verbundlokomotive in England. Verhandl. des Gewerbefleißes 1896, S. 91. – Troske, Allgemeine Eisenbahnkunde. II. Teil, S. 222. – Guillery-Stockert, Handbuch des Eisenbahnmaschinenwesens. Bd. I, S. 251. – Gölsdorf, Anfahrvorrichtung. Organ 1894. – Kühl, Neue Bestrebungen im Lokomotivbau. – Mallet, Étude sur les locomotives de montagne. Mémoires de la société des ingénieurs civiles. August 1912. – Metzeltin, Die neuen preußischen Verbundlokomotiven. Ztschr. dt. Ing. 1909, S. 641. – Dawner, Vierzylinderverbund-Heißdampflokomotiven der Württembergischen Staatsbahnen. Ztschr. dt. Ing. 1909, S. 2069. Verdingung (submission; remise ou adjudication; aggiudicazione), das Verfahren bei Auswahl der Bewerber für die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen. Die Vergebung kann freihändig, auf Grund einer beschränkten oder einer öffentlichen Anbotausschreibung erfolgen. Für die Wahl der Vergebungsart kann nebst technischen und wirtschaftlichen Gründen auch die Rücksichtnahme auf einheimische Industrielle und Gewerbetreibende maßgebend sein. In Österreich wurde die V. durch eine Verordnung des Gesamtministeriums vom 3. April 1909, betreffend die Vergebung staatlicher Lieferungen und Arbeiten einheitlich geregelt. Nach dieser Verordnung hat die V. in der Regel im Wege einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen. Beschränkte Ausschreibung soll erfolgen, wenn: a) die öffentliche Ausschreibung mit militärischen oder sonstigen wichtigen öffentlichen Interessen nicht vereinbar wäre oder eine die Interessen der öffentlichen Sicherheit gefährdende Verzögerung der Ausführung herbeiführen würde; b) die Lieferung und Arbeit zur Zeit der Ausschreibung nur von einem beschränkten Kreise von Unternehmern in geeigneter Weise ausgeführt werden kann oder wenn zur Ausführung besondere Sachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Leistungsfähigkeit des Unternehmers so wesentlich sind, daß ohne diese Eigenschaften eine entsprechende Ausführung nicht gewährleistet ist; c) der Gesamtwert der Herstellung oder Lieferung einen bestimmten Wert (vor dem Kriege 10.000 K) nicht übersteigt. Freihändige Vergebung kann erfolgen: a) Bei Nachbestellungen bei dem ursprünglichen Ersteher, sofern kein höherer Preis begehrt wird und sofern diese Nachbestellungen nicht mehr als 20% der ursprünglichen Lieferung oder Arbeit betragen. Diese Beschränkungen greifen jedoch nicht Platz in jenen Fällen, in denen es sich um eine Ergänzung von Lieferungen oder Arbeiten handelt, die im Interesse der Sache nur von dem ursprünglichen Ersteher durchgeführt werden können, insbesondere auch bei Erweiterungen von im Bau befindlichen Bauobjekten; b) bei Lieferungen und Arbeiten, die nur zu Versuchs- oder Studienzwecken vergeben werden; c) bei Lieferungen und Arbeiten, die im Inland nur von einer bestimmten Unternehmung in entsprechender Qualität durchgeführt werden können, oder wenn die Lieferungsgegenstände, bzw. die für Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien oder das Arbeitsverfahren Patent- oder Musterschutz genießen; d) in Fällen dringenden Bedarfes, oder wenn die freihändige Vergebung aus militärischen oder sonstigen wichtigen öffentlichen Interessen erforderlich erscheint; e) bei Beschaffung von Monopolgegenständen und mineralischen Kohlen; f) wenn die vergebende Stelle gezwungen ist, die Lieferung oder Arbeit an Stelle und auf Gefahr Vertragsbrüchiger Ersteher ausführen zu lassen; g) bei Ersatzbestellungen infolge entschuldbarer Verzögerungen von Lieferungen und Arbeiten; h) wenn im Wege einer abgehaltenen öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung kein geeignetes Ergebnis erzielt wurde; i) bei Lieferungen, deren Gesamtwert (vor dem Kriege) 2000 K und bei Arbeiten, deren Gesamtwert (vor dem Kriege) 5000 K nicht übersteigt. Die Ausschreibung soll dem Anbotsteller alle jene Behelfe an die Hand geben, die den Umfang und die Beschaffenheit der zu vergebenden Lieferung oder Arbeit deutlich erkennen lassen und dem Anbotsteller eine sichere Grundlage für seine Berechnungen bieten. In der Ausschreibung, bzw. in den Behelfen sind ferner alle jene Bestimmungen anzuführen, die eine formell richtige Anbotstellung ermöglichen und den Anbotsteller, soweit dies vor der Zuschlagerteilung möglich ist, über die aus der Anbotstellung und aus der Annahme des Anbots entstehenden Rechtsverhältnisse unterrichten. Die der Ausschreibung beizugebenden Behelfe bestehen in der Hauptsache aus allgemeinen und besonderen Bedingnissen, aus den erforderlichen Zeichnungen und Plänen, Mustern, Beschreibungen, Vorausmaßen, Vertragsentwürfen u. s. w. Bei Bekanntmachung der Ausschreibung muß auf alle Umstände hingewiesen werden, die für die Entschließung der Interessenten über die Beteiligung am Wettbewerb von maßgebender Bedeutung sind; insbesondere sind anzuführen:

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/101>, abgerufen am 21.06.2024.