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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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a) Die Bezeichnung der ausschreibenden Stelle und, falls dieser die Vergebung nicht zusteht, auch der vergebenden Stelle;

b) der Gegenstand und der Umfang der Lieferung oder Arbeit nach möglichst genauer Beschreibung; hierbei ist die allfällige Zerlegung nach Arbeitskategorien oder Losen, die Zulässigkeit von Angeboten auf Teillieferungen sowie der Vorbehalt der geteilten Vergebung hervorzuheben;

c) die Frist für den Beginn der Ausführung und die Erfüllung der Lieferung oder Arbeit;

d) die Art der Preiserstellung;

e) im gegebenen Fall die Höhe des Vadiums und der Kaution;

f) die kalendermäßigen Fristen für die Einreichung und für die Eröffnung der Angebote, die Bezeichnung der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind und bei der die Eröffnung erfolgt, sowie eine Bestimmung über die Zulassung der Anbotsteller hierzu;

g) die Anführung aller Behelfe, die einen ergänzenden Bestandteil der Bekanntmachung bilden, samt Bestimmungen über die Einsicht- und Abschriftnahme, allenfalls über den Bezug und Preis dieser Behelfe.

Die Ausschreibung ist in bestimmten Tages- und Fachblättern zu verlautbaren.

Den Bewerbern ist die Möglichkeit zu bieten, in die Ausschreibungsunterlagen Einsicht und allenfalls von ihnen Abschrift zu nehmen; die Namen derjenigen, die Einsicht oder Abschrift genommen haben, dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden.

Bei Bestimmung der Einreichungsfristen ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß den Bewerbern die notwendige Zeit bleibt, ihre Angebote durchzurechnen und entsprechend vorzubereiten. Die Angebote sind vom Anbotsteller eigenhändig, gegebenenfalls firmamäßig zu fertigen. Mündliche, telegraphische oder telephonische Angebote sollen nicht berücksichtigt werden.

Zur festgesetzten Frist sind die eingelangten Anbote kommissionell zu eröffnen, die Namen der Anbotsteller, die angebotene Lieferung oder Arbeiten sowie die sonst maßgebenden besonderen- Umstände, endlich die erstellten Preise zu verlesen. Den Anbotstellern oder deren Bevollmächtigten muß es freigestellt bleiben, der Eröffnungsverhandlung beizuwohnen und die Niederschrift, die über den Gang der Verhandlungen anzufertigen ist, mit zu unterzeichnen.

Der Zuschlag ist in der Regel dem Anbotsteller zu erteilen, der unter vollständiger Annahme aller in der Ausschreibung aufgestellten Bedingungen das billigste Anbot stellt. Eine andere Auswahl erscheint nur durch triftige Gründe gerechtfertigt. Bei Preisunterschieden bis zu 5% über dem billigsten Angebot sind Kleingewerbetreibende, insbesondere Vereinigungen solcher, bei sonst gleichen Bedingungen tunlichst zu berücksichtigen. Unter denselben Voraussetzungen ist die gleiche Berücksichtigung bei Arbeiten den ortsansässigen vor auswärtigen Bewerbern und direkten Bewerbern um einzelne Kategorien der ausgeschriebenen Gesamtarbeit vor Generalunternehmern angedeihen zu lassen.

Bei Zuschlagserteilungen, die auf Grund öffentlicher Ausschreibung erfolgen, sind die Namen der Ersteher zu veröffentlichen.

Während in Österreich in der Regel dem Mindestfordernden auf Grund der mehrfach erwähnten Verordnung die Arbeiten zugeschlagen werden, ist diese Frage des Zuschlags in Deutschland vielfach umstritten. Die ungünstigen Erfahrungen, die mit Unterbietungen gemacht worden sind, haben 1884 die Baugewerbetreibenden in Berlin zu dem Vorschlag veranlaßt, die absolut Mindestfordernden grundsätzlich auszuschließen. Ein praktischer Erfolg war diesem Vorschlag zwar nicht beschieden, dagegen hat ein anderes Verfahren, das Mittelpreisverfahren, eine ziemliche Verbreitung gefunden.

Der Vorschlag auf Einführung des Mittelpreisverfahrens wurde zuerst im Jahre 1878 von Ingenieur Dr. Zimmermann in der Deutschen Bauzeitung gemacht. Darnach soll aus allen Angeboten das arithmetische Mittel gebildet und dem diesem zunächst liegenden Angebot der Zuschlag erteilt werden.

Einen weiteren Fortschritt bildete der von Dr. Eberle in Sachsen im Jahre 1911 gemachte Vorschlag, demzufolge der Zuschlag auf Grund des errechneten "angemessenen Preises" erfolgen sollte. Der grundliegende Unterschied gegen alle früheren Vorschläge liegt darin, daß die Angebote selbst überhaupt keinen Maßstab abgeben sollen, sondern daß der "angemessene Preis" von der Behörde auf Grund eingehender Berechnungen ermittelt und der Zuschlag dem zunächst kommenden Bewerber erteilt werden soll.

In Preußen bilden die Grundlage der V. der Erlaß des Ministers für öffentliche Arbeiten vom 23. Dezember 1905 und der das Verdingungswesen eingehend regelnde Erlaß vom 9. September 1912. Nach diesen Vorschriften darf der Zuschlag nur auf ein in jeder Beziehung annehmbares, die tüchtige und rechtzeitige Ausführung der betreffenden Leistung oder Lieferung gewährleistendes Angebot erteilt werden. Ausgeschlossen sind Angebote, die eine in einem offenbaren Mißverhältnis zu der Leistung oder Lieferung stehende Preisforderung enthalten, so daß nach dem geforderten Preis an und für sich eine tüchtige Ausführung nicht erwartet werden kann.

Die Auswahl unter den Bewerbern ist auch wesentlich abhängig von der in Aussicht genommenen

a) Die Bezeichnung der ausschreibenden Stelle und, falls dieser die Vergebung nicht zusteht, auch der vergebenden Stelle;

b) der Gegenstand und der Umfang der Lieferung oder Arbeit nach möglichst genauer Beschreibung; hierbei ist die allfällige Zerlegung nach Arbeitskategorien oder Losen, die Zulässigkeit von Angeboten auf Teillieferungen sowie der Vorbehalt der geteilten Vergebung hervorzuheben;

c) die Frist für den Beginn der Ausführung und die Erfüllung der Lieferung oder Arbeit;

d) die Art der Preiserstellung;

e) im gegebenen Fall die Höhe des Vadiums und der Kaution;

f) die kalendermäßigen Fristen für die Einreichung und für die Eröffnung der Angebote, die Bezeichnung der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind und bei der die Eröffnung erfolgt, sowie eine Bestimmung über die Zulassung der Anbotsteller hierzu;

g) die Anführung aller Behelfe, die einen ergänzenden Bestandteil der Bekanntmachung bilden, samt Bestimmungen über die Einsicht- und Abschriftnahme, allenfalls über den Bezug und Preis dieser Behelfe.

Die Ausschreibung ist in bestimmten Tages- und Fachblättern zu verlautbaren.

Den Bewerbern ist die Möglichkeit zu bieten, in die Ausschreibungsunterlagen Einsicht und allenfalls von ihnen Abschrift zu nehmen; die Namen derjenigen, die Einsicht oder Abschrift genommen haben, dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden.

Bei Bestimmung der Einreichungsfristen ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß den Bewerbern die notwendige Zeit bleibt, ihre Angebote durchzurechnen und entsprechend vorzubereiten. Die Angebote sind vom Anbotsteller eigenhändig, gegebenenfalls firmamäßig zu fertigen. Mündliche, telegraphische oder telephonische Angebote sollen nicht berücksichtigt werden.

Zur festgesetzten Frist sind die eingelangten Anbote kommissionell zu eröffnen, die Namen der Anbotsteller, die angebotene Lieferung oder Arbeiten sowie die sonst maßgebenden besonderen- Umstände, endlich die erstellten Preise zu verlesen. Den Anbotstellern oder deren Bevollmächtigten muß es freigestellt bleiben, der Eröffnungsverhandlung beizuwohnen und die Niederschrift, die über den Gang der Verhandlungen anzufertigen ist, mit zu unterzeichnen.

Der Zuschlag ist in der Regel dem Anbotsteller zu erteilen, der unter vollständiger Annahme aller in der Ausschreibung aufgestellten Bedingungen das billigste Anbot stellt. Eine andere Auswahl erscheint nur durch triftige Gründe gerechtfertigt. Bei Preisunterschieden bis zu 5% über dem billigsten Angebot sind Kleingewerbetreibende, insbesondere Vereinigungen solcher, bei sonst gleichen Bedingungen tunlichst zu berücksichtigen. Unter denselben Voraussetzungen ist die gleiche Berücksichtigung bei Arbeiten den ortsansässigen vor auswärtigen Bewerbern und direkten Bewerbern um einzelne Kategorien der ausgeschriebenen Gesamtarbeit vor Generalunternehmern angedeihen zu lassen.

Bei Zuschlagserteilungen, die auf Grund öffentlicher Ausschreibung erfolgen, sind die Namen der Ersteher zu veröffentlichen.

Während in Österreich in der Regel dem Mindestfordernden auf Grund der mehrfach erwähnten Verordnung die Arbeiten zugeschlagen werden, ist diese Frage des Zuschlags in Deutschland vielfach umstritten. Die ungünstigen Erfahrungen, die mit Unterbietungen gemacht worden sind, haben 1884 die Baugewerbetreibenden in Berlin zu dem Vorschlag veranlaßt, die absolut Mindestfordernden grundsätzlich auszuschließen. Ein praktischer Erfolg war diesem Vorschlag zwar nicht beschieden, dagegen hat ein anderes Verfahren, das Mittelpreisverfahren, eine ziemliche Verbreitung gefunden.

Der Vorschlag auf Einführung des Mittelpreisverfahrens wurde zuerst im Jahre 1878 von Ingenieur Dr. Zimmermann in der Deutschen Bauzeitung gemacht. Darnach soll aus allen Angeboten das arithmetische Mittel gebildet und dem diesem zunächst liegenden Angebot der Zuschlag erteilt werden.

Einen weiteren Fortschritt bildete der von Dr. Eberle in Sachsen im Jahre 1911 gemachte Vorschlag, demzufolge der Zuschlag auf Grund des errechneten „angemessenen Preises“ erfolgen sollte. Der grundliegende Unterschied gegen alle früheren Vorschläge liegt darin, daß die Angebote selbst überhaupt keinen Maßstab abgeben sollen, sondern daß der „angemessene Preis“ von der Behörde auf Grund eingehender Berechnungen ermittelt und der Zuschlag dem zunächst kommenden Bewerber erteilt werden soll.

In Preußen bilden die Grundlage der V. der Erlaß des Ministers für öffentliche Arbeiten vom 23. Dezember 1905 und der das Verdingungswesen eingehend regelnde Erlaß vom 9. September 1912. Nach diesen Vorschriften darf der Zuschlag nur auf ein in jeder Beziehung annehmbares, die tüchtige und rechtzeitige Ausführung der betreffenden Leistung oder Lieferung gewährleistendes Angebot erteilt werden. Ausgeschlossen sind Angebote, die eine in einem offenbaren Mißverhältnis zu der Leistung oder Lieferung stehende Preisforderung enthalten, so daß nach dem geforderten Preis an und für sich eine tüchtige Ausführung nicht erwartet werden kann.

Die Auswahl unter den Bewerbern ist auch wesentlich abhängig von der in Aussicht genommenen

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[89/0102] a) Die Bezeichnung der ausschreibenden Stelle und, falls dieser die Vergebung nicht zusteht, auch der vergebenden Stelle; b) der Gegenstand und der Umfang der Lieferung oder Arbeit nach möglichst genauer Beschreibung; hierbei ist die allfällige Zerlegung nach Arbeitskategorien oder Losen, die Zulässigkeit von Angeboten auf Teillieferungen sowie der Vorbehalt der geteilten Vergebung hervorzuheben; c) die Frist für den Beginn der Ausführung und die Erfüllung der Lieferung oder Arbeit; d) die Art der Preiserstellung; e) im gegebenen Fall die Höhe des Vadiums und der Kaution; f) die kalendermäßigen Fristen für die Einreichung und für die Eröffnung der Angebote, die Bezeichnung der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind und bei der die Eröffnung erfolgt, sowie eine Bestimmung über die Zulassung der Anbotsteller hierzu; g) die Anführung aller Behelfe, die einen ergänzenden Bestandteil der Bekanntmachung bilden, samt Bestimmungen über die Einsicht- und Abschriftnahme, allenfalls über den Bezug und Preis dieser Behelfe. Die Ausschreibung ist in bestimmten Tages- und Fachblättern zu verlautbaren. Den Bewerbern ist die Möglichkeit zu bieten, in die Ausschreibungsunterlagen Einsicht und allenfalls von ihnen Abschrift zu nehmen; die Namen derjenigen, die Einsicht oder Abschrift genommen haben, dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden. Bei Bestimmung der Einreichungsfristen ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß den Bewerbern die notwendige Zeit bleibt, ihre Angebote durchzurechnen und entsprechend vorzubereiten. Die Angebote sind vom Anbotsteller eigenhändig, gegebenenfalls firmamäßig zu fertigen. Mündliche, telegraphische oder telephonische Angebote sollen nicht berücksichtigt werden. Zur festgesetzten Frist sind die eingelangten Anbote kommissionell zu eröffnen, die Namen der Anbotsteller, die angebotene Lieferung oder Arbeiten sowie die sonst maßgebenden besonderen- Umstände, endlich die erstellten Preise zu verlesen. Den Anbotstellern oder deren Bevollmächtigten muß es freigestellt bleiben, der Eröffnungsverhandlung beizuwohnen und die Niederschrift, die über den Gang der Verhandlungen anzufertigen ist, mit zu unterzeichnen. Der Zuschlag ist in der Regel dem Anbotsteller zu erteilen, der unter vollständiger Annahme aller in der Ausschreibung aufgestellten Bedingungen das billigste Anbot stellt. Eine andere Auswahl erscheint nur durch triftige Gründe gerechtfertigt. Bei Preisunterschieden bis zu 5% über dem billigsten Angebot sind Kleingewerbetreibende, insbesondere Vereinigungen solcher, bei sonst gleichen Bedingungen tunlichst zu berücksichtigen. Unter denselben Voraussetzungen ist die gleiche Berücksichtigung bei Arbeiten den ortsansässigen vor auswärtigen Bewerbern und direkten Bewerbern um einzelne Kategorien der ausgeschriebenen Gesamtarbeit vor Generalunternehmern angedeihen zu lassen. Bei Zuschlagserteilungen, die auf Grund öffentlicher Ausschreibung erfolgen, sind die Namen der Ersteher zu veröffentlichen. Während in Österreich in der Regel dem Mindestfordernden auf Grund der mehrfach erwähnten Verordnung die Arbeiten zugeschlagen werden, ist diese Frage des Zuschlags in Deutschland vielfach umstritten. Die ungünstigen Erfahrungen, die mit Unterbietungen gemacht worden sind, haben 1884 die Baugewerbetreibenden in Berlin zu dem Vorschlag veranlaßt, die absolut Mindestfordernden grundsätzlich auszuschließen. Ein praktischer Erfolg war diesem Vorschlag zwar nicht beschieden, dagegen hat ein anderes Verfahren, das Mittelpreisverfahren, eine ziemliche Verbreitung gefunden. Der Vorschlag auf Einführung des Mittelpreisverfahrens wurde zuerst im Jahre 1878 von Ingenieur Dr. Zimmermann in der Deutschen Bauzeitung gemacht. Darnach soll aus allen Angeboten das arithmetische Mittel gebildet und dem diesem zunächst liegenden Angebot der Zuschlag erteilt werden. Einen weiteren Fortschritt bildete der von Dr. Eberle in Sachsen im Jahre 1911 gemachte Vorschlag, demzufolge der Zuschlag auf Grund des errechneten „angemessenen Preises“ erfolgen sollte. Der grundliegende Unterschied gegen alle früheren Vorschläge liegt darin, daß die Angebote selbst überhaupt keinen Maßstab abgeben sollen, sondern daß der „angemessene Preis“ von der Behörde auf Grund eingehender Berechnungen ermittelt und der Zuschlag dem zunächst kommenden Bewerber erteilt werden soll. In Preußen bilden die Grundlage der V. der Erlaß des Ministers für öffentliche Arbeiten vom 23. Dezember 1905 und der das Verdingungswesen eingehend regelnde Erlaß vom 9. September 1912. Nach diesen Vorschriften darf der Zuschlag nur auf ein in jeder Beziehung annehmbares, die tüchtige und rechtzeitige Ausführung der betreffenden Leistung oder Lieferung gewährleistendes Angebot erteilt werden. Ausgeschlossen sind Angebote, die eine in einem offenbaren Mißverhältnis zu der Leistung oder Lieferung stehende Preisforderung enthalten, so daß nach dem geforderten Preis an und für sich eine tüchtige Ausführung nicht erwartet werden kann. Die Auswahl unter den Bewerbern ist auch wesentlich abhängig von der in Aussicht genommenen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/102>, abgerufen am 21.11.2024.