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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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für den Unternehmer das Risiko weiter abgeschwächt. Allerdings entgeht ihm auch der Gewinn, den er bei dem Verfahren mit Stichsumme machen kann, wenn er unter dieser bleibt.

3. Vergebung zu festen Einheitspreisen und Vereinbarung fester Grundpreise für Löhne und Baustoffe, deren Überschreitung bzw. Unterschreitung während der Bauausführung von der Verwaltung getragen wird, bzw. ihr zustatten kommt.

Die Ausführung wird in der bisherigen Weise zu festen Preisen des Massen- und Preisverzeichnisses vergeben. Bestandteil des Vertrags wird außerdem ein Verzeichnis der diesen Preisen zu grunde liegenden Arbeitslöhne und der Preise der wichtigsten Baustoffe. Ändern sich diese Grundpreise, so hat die Verwaltung dem Unternehmer die nachweislich für Löhne und Baustoffe gemachten notwendigen Mehraufwendungen besonders zu vergüten. Anderseits ist sie berechtigt, die Beiträge von der vereinbarten Vergütung in Abzug zu bringen, welche der Unternehmer weniger verausgabt hat, als er zu den Grundpreisen hätte verausgaben müssen. Um den Unternehmer zu einem wirtschaftlichen Arbeiten anzuhalten, soll er von den Mehrkosten einen zu vereinbarenden Prozentsatz tragen; von den Ersparnissen erhält er ebenfalls einen zu vereinbarenden Anteil als besondere Vergütung. Bei Eintritt von Lohn- oder Preisänderungen hat der Unternehmer der Verwaltung innerhalb einer bestimmten Frist Mitteilung davon zu machen. Seine Mehr- oder Minderkosten hat er durch Originalbelege und Lohnlisten nachzuweisen.

Lohnerhöhungen werden nur berücksichtigt, wenn sie durch Tarifverträge oder ein Einigungsamt festgelegt sind oder aber die Notwendigkeit, Lohnerhöhungen eintreten zu lassen, von dem Unternehmer anderweit nachgewiesen wird.

Bei diesem Verfahren wird dem Unternehmer das Konjunkturrisiko abgenommen. Es wird daher bei geschlossenen Ausführungen in Frage kommen, bei denen mit einiger Sicherheit angenommen werden kann, daß andere Umstände nicht zu berechtigten Forderungen hinsichtlich Änderung der Einheitspreise führen werden. Dies bleibt im Einzelfall zu prüfen. Das Verfahren setzt nicht nur eine sorgsame Berechnung der Vertragspreise durch die Unternehmer, sondern auch eine genaue Überprüfung durch die Verwaltung auf ihre Angemessenheit voraus, da sonst ein Unternehmer leicht zu niedrigen Preisen mit niedrigen Grundpreisen anbieten kann in der Sicherheit, daß die Mehraufwendungen für Löhne und Baustoffe ihm ersetzt werden. Sein Anteil an den Mehrkosten wird daher nicht zu niedrig bemessen werden dürfen, da er bei einem geringen Prozentsatz der auf ihn entfallenden Mehrkosten nur etwas in seinem Gewinn geschmälert würde. Sache der Bauleitung ist es, darüber zu wachen, daß der Unternehmer bei Anschaffung der Baustoffe seiner vertragsmäßigen Verpflichtung gemäß nur angemessene Aufwendungen macht und über das nach den jeweiligen Verhältnissen Notwendige nicht hinausgeht. Zu diesem Zweck ist vertragsmäßig festzulegen, daß der Unternehmer Mehrforderungen binnen einer nach den Verhältnissen zu bemessenden Frist bei Meidung des Ausschlusses anzumelden hat. Überhaupt wird sich auch bei diesem Verfahren der Unternehmer in umfassender Art der Kontrolle der Verwaltung bezüglich seiner Geschäftsführung zu unterwerfen haben.

In einem Erlaß des preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 11. August 1919 wurden Ergänzungen des Erlasses vom 14. Dezember 1918 behandelt, die sich auf die Festlegung des Gewinnsatzes des Unternehmers beim Selbstkostenvertrag, auf die Bemessung des Satzes für die Abschreibung des beigestellten Baugeräts und auf jenen Anteil an den Lohnsteigerungen bezieht, den der Unternehmer zu seinen Lasten nehmen soll.

Als Gewinnanteil erscheint nach dem Erlaß ein Satz von unter 10% als angemessen, für die Abschreibung des Baugeräts werden 5% und für den Anteil an der Lohnsteigerung 10% vorgeschlagen.

Mit all diesen Vorschlägen und Versuchen erscheint die Entwicklung der V. während und nach dem Kriege nicht abgeschlossen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß mit der Rückkehr zu geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen man auch wieder auf die vor dem Kriege gebräuchlichen Formen der V. zurückgreifen wird. Wann dies jedoch der Fall sein wird, läßt sich vorläufig nicht absehen.

Auch in Österreich sind in letzter Zeit vielfach Vorkriegsformen in Anwendung gekommen, die sich an die vorerwähnten deutschen Muster anlehnen. Man ist bemüht, dem Unternehmer dadurch ein Risiko aufzubürden, daß man von ihm bei der Anbotstellung genaue Preisermittlungen verlangt und bei der Abrechnung die gleichen Preisermittlungen gelten läßt, jedoch unter Rücksichtnahme auf die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung einer Leistung bezahlten Löhne und Materialpreise. Mitunter wird auch vom Unternehmer gefordert, den Aufwand der Arbeitsschichten für jede Leistung im voraus zu bestimmen, wobei er einen allfälligen Mehraufwand auf sein Risiko zu nehmen hat.

Die in letzter Zeit auf Grund solcher besonderer Vereinbarungen zur Vergebung gelangten Bauten sind noch nicht abgeschlossen, es läßt sich somit auch noch kein Urteil über die Brauchbarkeit der verschiedenen Formen fällen. (Vgl. auch Materialverwaltung.)

Literatur: Baltzer, Der Kolonialbauvertrag und seine Anwendung im Kriege. Z. d. B. V. Berlin 1917. - Dr. Ing. Gabor, Zeitgemäße Bauverträge. Z. d. B. V. Berlin 1919. - Dr. Ing. Karl Steinbrecher, Neuere Vergebungsarten für Bauarbeiten im Rahmen des Verdingungswesens. Hans Robert Engelmann, Berlin 1920; und die hier angegebenen Quellen.

Pollak.


Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen (VDEV.).

Inhalt: I. Gründung, Entwicklung und Verfassung. - II. Wirksamkeit und Einrichtungen des V.

I. Gründung, Entwicklung und Verfassung des V.

Am 10. November 1846 gründeten die zehn größten preußischen Privatbahngesellschaften einen "Verband der preußischen Eisenbahndirektionen"

für den Unternehmer das Risiko weiter abgeschwächt. Allerdings entgeht ihm auch der Gewinn, den er bei dem Verfahren mit Stichsumme machen kann, wenn er unter dieser bleibt.

3. Vergebung zu festen Einheitspreisen und Vereinbarung fester Grundpreise für Löhne und Baustoffe, deren Überschreitung bzw. Unterschreitung während der Bauausführung von der Verwaltung getragen wird, bzw. ihr zustatten kommt.

Die Ausführung wird in der bisherigen Weise zu festen Preisen des Massen- und Preisverzeichnisses vergeben. Bestandteil des Vertrags wird außerdem ein Verzeichnis der diesen Preisen zu grunde liegenden Arbeitslöhne und der Preise der wichtigsten Baustoffe. Ändern sich diese Grundpreise, so hat die Verwaltung dem Unternehmer die nachweislich für Löhne und Baustoffe gemachten notwendigen Mehraufwendungen besonders zu vergüten. Anderseits ist sie berechtigt, die Beiträge von der vereinbarten Vergütung in Abzug zu bringen, welche der Unternehmer weniger verausgabt hat, als er zu den Grundpreisen hätte verausgaben müssen. Um den Unternehmer zu einem wirtschaftlichen Arbeiten anzuhalten, soll er von den Mehrkosten einen zu vereinbarenden Prozentsatz tragen; von den Ersparnissen erhält er ebenfalls einen zu vereinbarenden Anteil als besondere Vergütung. Bei Eintritt von Lohn- oder Preisänderungen hat der Unternehmer der Verwaltung innerhalb einer bestimmten Frist Mitteilung davon zu machen. Seine Mehr- oder Minderkosten hat er durch Originalbelege und Lohnlisten nachzuweisen.

Lohnerhöhungen werden nur berücksichtigt, wenn sie durch Tarifverträge oder ein Einigungsamt festgelegt sind oder aber die Notwendigkeit, Lohnerhöhungen eintreten zu lassen, von dem Unternehmer anderweit nachgewiesen wird.

Bei diesem Verfahren wird dem Unternehmer das Konjunkturrisiko abgenommen. Es wird daher bei geschlossenen Ausführungen in Frage kommen, bei denen mit einiger Sicherheit angenommen werden kann, daß andere Umstände nicht zu berechtigten Forderungen hinsichtlich Änderung der Einheitspreise führen werden. Dies bleibt im Einzelfall zu prüfen. Das Verfahren setzt nicht nur eine sorgsame Berechnung der Vertragspreise durch die Unternehmer, sondern auch eine genaue Überprüfung durch die Verwaltung auf ihre Angemessenheit voraus, da sonst ein Unternehmer leicht zu niedrigen Preisen mit niedrigen Grundpreisen anbieten kann in der Sicherheit, daß die Mehraufwendungen für Löhne und Baustoffe ihm ersetzt werden. Sein Anteil an den Mehrkosten wird daher nicht zu niedrig bemessen werden dürfen, da er bei einem geringen Prozentsatz der auf ihn entfallenden Mehrkosten nur etwas in seinem Gewinn geschmälert würde. Sache der Bauleitung ist es, darüber zu wachen, daß der Unternehmer bei Anschaffung der Baustoffe seiner vertragsmäßigen Verpflichtung gemäß nur angemessene Aufwendungen macht und über das nach den jeweiligen Verhältnissen Notwendige nicht hinausgeht. Zu diesem Zweck ist vertragsmäßig festzulegen, daß der Unternehmer Mehrforderungen binnen einer nach den Verhältnissen zu bemessenden Frist bei Meidung des Ausschlusses anzumelden hat. Überhaupt wird sich auch bei diesem Verfahren der Unternehmer in umfassender Art der Kontrolle der Verwaltung bezüglich seiner Geschäftsführung zu unterwerfen haben.

In einem Erlaß des preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 11. August 1919 wurden Ergänzungen des Erlasses vom 14. Dezember 1918 behandelt, die sich auf die Festlegung des Gewinnsatzes des Unternehmers beim Selbstkostenvertrag, auf die Bemessung des Satzes für die Abschreibung des beigestellten Baugeräts und auf jenen Anteil an den Lohnsteigerungen bezieht, den der Unternehmer zu seinen Lasten nehmen soll.

Als Gewinnanteil erscheint nach dem Erlaß ein Satz von unter 10% als angemessen, für die Abschreibung des Baugeräts werden 5% und für den Anteil an der Lohnsteigerung 10% vorgeschlagen.

Mit all diesen Vorschlägen und Versuchen erscheint die Entwicklung der V. während und nach dem Kriege nicht abgeschlossen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß mit der Rückkehr zu geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen man auch wieder auf die vor dem Kriege gebräuchlichen Formen der V. zurückgreifen wird. Wann dies jedoch der Fall sein wird, läßt sich vorläufig nicht absehen.

Auch in Österreich sind in letzter Zeit vielfach Vorkriegsformen in Anwendung gekommen, die sich an die vorerwähnten deutschen Muster anlehnen. Man ist bemüht, dem Unternehmer dadurch ein Risiko aufzubürden, daß man von ihm bei der Anbotstellung genaue Preisermittlungen verlangt und bei der Abrechnung die gleichen Preisermittlungen gelten läßt, jedoch unter Rücksichtnahme auf die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung einer Leistung bezahlten Löhne und Materialpreise. Mitunter wird auch vom Unternehmer gefordert, den Aufwand der Arbeitsschichten für jede Leistung im voraus zu bestimmen, wobei er einen allfälligen Mehraufwand auf sein Risiko zu nehmen hat.

Die in letzter Zeit auf Grund solcher besonderer Vereinbarungen zur Vergebung gelangten Bauten sind noch nicht abgeschlossen, es läßt sich somit auch noch kein Urteil über die Brauchbarkeit der verschiedenen Formen fällen. (Vgl. auch Materialverwaltung.)

Literatur: Baltzer, Der Kolonialbauvertrag und seine Anwendung im Kriege. Z. d. B. V. Berlin 1917. – Dr. Ing. Gabor, Zeitgemäße Bauverträge. Z. d. B. V. Berlin 1919. – Dr. Ing. Karl Steinbrecher, Neuere Vergebungsarten für Bauarbeiten im Rahmen des Verdingungswesens. Hans Robert Engelmann, Berlin 1920; und die hier angegebenen Quellen.

Pollak.


Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen (VDEV.).

Inhalt: I. Gründung, Entwicklung und Verfassung. – II. Wirksamkeit und Einrichtungen des V.

I. Gründung, Entwicklung und Verfassung des V.

Am 10. November 1846 gründeten die zehn größten preußischen Privatbahngesellschaften einen „Verband der preußischen Eisenbahndirektionen“

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[93/0106] für den Unternehmer das Risiko weiter abgeschwächt. Allerdings entgeht ihm auch der Gewinn, den er bei dem Verfahren mit Stichsumme machen kann, wenn er unter dieser bleibt. 3. Vergebung zu festen Einheitspreisen und Vereinbarung fester Grundpreise für Löhne und Baustoffe, deren Überschreitung bzw. Unterschreitung während der Bauausführung von der Verwaltung getragen wird, bzw. ihr zustatten kommt. Die Ausführung wird in der bisherigen Weise zu festen Preisen des Massen- und Preisverzeichnisses vergeben. Bestandteil des Vertrags wird außerdem ein Verzeichnis der diesen Preisen zu grunde liegenden Arbeitslöhne und der Preise der wichtigsten Baustoffe. Ändern sich diese Grundpreise, so hat die Verwaltung dem Unternehmer die nachweislich für Löhne und Baustoffe gemachten notwendigen Mehraufwendungen besonders zu vergüten. 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Es wird daher bei geschlossenen Ausführungen in Frage kommen, bei denen mit einiger Sicherheit angenommen werden kann, daß andere Umstände nicht zu berechtigten Forderungen hinsichtlich Änderung der Einheitspreise führen werden. Dies bleibt im Einzelfall zu prüfen. Das Verfahren setzt nicht nur eine sorgsame Berechnung der Vertragspreise durch die Unternehmer, sondern auch eine genaue Überprüfung durch die Verwaltung auf ihre Angemessenheit voraus, da sonst ein Unternehmer leicht zu niedrigen Preisen mit niedrigen Grundpreisen anbieten kann in der Sicherheit, daß die Mehraufwendungen für Löhne und Baustoffe ihm ersetzt werden. Sein Anteil an den Mehrkosten wird daher nicht zu niedrig bemessen werden dürfen, da er bei einem geringen Prozentsatz der auf ihn entfallenden Mehrkosten nur etwas in seinem Gewinn geschmälert würde. Sache der Bauleitung ist es, darüber zu wachen, daß der Unternehmer bei Anschaffung der Baustoffe seiner vertragsmäßigen Verpflichtung gemäß nur angemessene Aufwendungen macht und über das nach den jeweiligen Verhältnissen Notwendige nicht hinausgeht. Zu diesem Zweck ist vertragsmäßig festzulegen, daß der Unternehmer Mehrforderungen binnen einer nach den Verhältnissen zu bemessenden Frist bei Meidung des Ausschlusses anzumelden hat. Überhaupt wird sich auch bei diesem Verfahren der Unternehmer in umfassender Art der Kontrolle der Verwaltung bezüglich seiner Geschäftsführung zu unterwerfen haben. In einem Erlaß des preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 11. August 1919 wurden Ergänzungen des Erlasses vom 14. Dezember 1918 behandelt, die sich auf die Festlegung des Gewinnsatzes des Unternehmers beim Selbstkostenvertrag, auf die Bemessung des Satzes für die Abschreibung des beigestellten Baugeräts und auf jenen Anteil an den Lohnsteigerungen bezieht, den der Unternehmer zu seinen Lasten nehmen soll. Als Gewinnanteil erscheint nach dem Erlaß ein Satz von unter 10% als angemessen, für die Abschreibung des Baugeräts werden 5% und für den Anteil an der Lohnsteigerung 10% vorgeschlagen. Mit all diesen Vorschlägen und Versuchen erscheint die Entwicklung der V. während und nach dem Kriege nicht abgeschlossen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß mit der Rückkehr zu geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen man auch wieder auf die vor dem Kriege gebräuchlichen Formen der V. zurückgreifen wird. Wann dies jedoch der Fall sein wird, läßt sich vorläufig nicht absehen. Auch in Österreich sind in letzter Zeit vielfach Vorkriegsformen in Anwendung gekommen, die sich an die vorerwähnten deutschen Muster anlehnen. Man ist bemüht, dem Unternehmer dadurch ein Risiko aufzubürden, daß man von ihm bei der Anbotstellung genaue Preisermittlungen verlangt und bei der Abrechnung die gleichen Preisermittlungen gelten läßt, jedoch unter Rücksichtnahme auf die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung einer Leistung bezahlten Löhne und Materialpreise. Mitunter wird auch vom Unternehmer gefordert, den Aufwand der Arbeitsschichten für jede Leistung im voraus zu bestimmen, wobei er einen allfälligen Mehraufwand auf sein Risiko zu nehmen hat. Die in letzter Zeit auf Grund solcher besonderer Vereinbarungen zur Vergebung gelangten Bauten sind noch nicht abgeschlossen, es läßt sich somit auch noch kein Urteil über die Brauchbarkeit der verschiedenen Formen fällen. (Vgl. auch Materialverwaltung.) Literatur: Baltzer, Der Kolonialbauvertrag und seine Anwendung im Kriege. Z. d. B. V. Berlin 1917. – Dr. Ing. Gabor, Zeitgemäße Bauverträge. Z. d. B. V. Berlin 1919. – Dr. Ing. Karl Steinbrecher, Neuere Vergebungsarten für Bauarbeiten im Rahmen des Verdingungswesens. Hans Robert Engelmann, Berlin 1920; und die hier angegebenen Quellen. Pollak. Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen (VDEV.). Inhalt: I. Gründung, Entwicklung und Verfassung. – II. Wirksamkeit und Einrichtungen des V. I. Gründung, Entwicklung und Verfassung des V. Am 10. November 1846 gründeten die zehn größten preußischen Privatbahngesellschaften einen „Verband der preußischen Eisenbahndirektionen“

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/106>, abgerufen am 21.06.2024.