Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.zu dem Zweck, "die Bestrebungen der Eisenbahnverwaltungen durch Einmütigkeit zu fördern und damit ebensosehr den eigenen Interessen als denen des Publikums zu dienen". Schon ein halbes Jahr nach seiner Gründung dehnte sich der Verband auf alle in Deutschland, d. h. im Gebiet des damaligen deutschen Bundes ansässigen Eisenbahnverwaltungen aus; in der Verbandsversammlung vom 29. November bis 2. Dezember 1847 erhielt er seinen heutigen Namen "Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen". Im Jahre 1850 gehörten ihm bereits 48 (44 deutsche und 4 österreichische und ungarische) Verwaltungen mit einer Betriebslänge von 6868 km an. Die Verfassung des V. war zunächst äußerst einfach und blieb in ihren wesentlichen Bestimmungen lange Zeit die gleiche. Gemäß dem Vereinszweck, "durch gemeinsame Beratungen und einmütiges Handeln das eigene Interesse und dasjenige des Publikums zu fördern", umfaßte das Arbeitsgebiet alle Gegenstände, die von einer Eisenbahnverwaltung zur Beratung innerhalb des V. für geeignet erachtet wurden. Die Leitung und Führung der Vereinsgeschäfte lag in der Hand der "geschäftsführenden Direktion", die Beschlüsse wurden im allgemeinen durch "ad hoc" eingesetzte Ausschüsse vorbereitet und von der Generalversammlung (später Vereinsversammlung genannt), welche die Gesamtheit des V. ausschließlich vertrat, gefaßt, u. zw. nach Stimmenmehrheit auf Grund eines im Jahre 1851 beschlossenen, nach Betriebslängen abgestuften Stimmrechts. Die Vereinsbeschlüsse wurden jedoch für die Vereinsverwaltungen erst dann bindend, wenn sie von ihnen innerhalb einer bestimmten Erklärungsfrist ausdrücklich angenommen waren. Im wesentlichen unter dieser Verfassung hatte sich der V. in Verbindung mit der im Zuge der Zeit liegenden umfangreichen Ausgestaltung des Eisenbahnnetzes nicht nur in seinem äußeren Umfang außerordentlich entwickelt, sondern auch allenthalben eine umfassende Tätigkeit in der Richtung einheitlicher Gestaltung der technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Einrichtungen der Eisenbahnen entfaltet. Im Juli 1870 zählte der V. 77 Eisenbahnverwaltungen zu seinen Mitgliedern mit einer Betriebslänge von 29.479 km. Die politischen Ereignisse von 1866 und 1871 haben auf den Umfang des V. keinen besonderen Einfluß ausgeübt, wennschon schließlich nach Gründung des Deutschen Reiches eine andere Umschreibung des Vereinsgebiets erforderlich wurde. Dieses umfaßte fortan unter Berücksichtigung einiger späterer Ergänzungen das Deutsche Reich, die österreichisch-ungarische Monarchie, das Königreich der Niederlande, das Großherzogtum Luxemburg (und das inzwischen wieder ausgeschiedene Königreich Rumänien) als sog. engeres Vereinsgebiet, während Eisenbahnverwaltungen, die mit ihren Strecken außerhalb dieses Gebiets liegen, das weitere Vereinsgebiet bilden. Aus nachfolgender Zusammenstellung ist die Entwicklung des Vereinsnetzes in der Zeit von 1880-1914 zu ersehen. Statistik über die Entwicklung des Vereinsnetzes. Anmerkung: Die in () stehenden Zahlen sind die Angaben für die dem Verein angeschlossenen Bahnen; Die in [] stehenden Zahlen sind die Angaben für die Vereinsmitglieder einschließlich der dem Verein angeschlossenen Bahnen. Infolge des Weltkriegs hat das Vereinsnetz, das 1916 seinen Höchststand von 111.500 km erreicht hatte, eine einschneidende Schmälerung erfahren und umfaßte 1920 nur noch 76.500 km. zu dem Zweck, „die Bestrebungen der Eisenbahnverwaltungen durch Einmütigkeit zu fördern und damit ebensosehr den eigenen Interessen als denen des Publikums zu dienen“. Schon ein halbes Jahr nach seiner Gründung dehnte sich der Verband auf alle in Deutschland, d. h. im Gebiet des damaligen deutschen Bundes ansässigen Eisenbahnverwaltungen aus; in der Verbandsversammlung vom 29. November bis 2. Dezember 1847 erhielt er seinen heutigen Namen „Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen“. Im Jahre 1850 gehörten ihm bereits 48 (44 deutsche und 4 österreichische und ungarische) Verwaltungen mit einer Betriebslänge von 6868 km an. Die Verfassung des V. war zunächst äußerst einfach und blieb in ihren wesentlichen Bestimmungen lange Zeit die gleiche. Gemäß dem Vereinszweck, „durch gemeinsame Beratungen und einmütiges Handeln das eigene Interesse und dasjenige des Publikums zu fördern“, umfaßte das Arbeitsgebiet alle Gegenstände, die von einer Eisenbahnverwaltung zur Beratung innerhalb des V. für geeignet erachtet wurden. Die Leitung und Führung der Vereinsgeschäfte lag in der Hand der „geschäftsführenden Direktion“, die Beschlüsse wurden im allgemeinen durch „ad hoc“ eingesetzte Ausschüsse vorbereitet und von der Generalversammlung (später Vereinsversammlung genannt), welche die Gesamtheit des V. ausschließlich vertrat, gefaßt, u. zw. nach Stimmenmehrheit auf Grund eines im Jahre 1851 beschlossenen, nach Betriebslängen abgestuften Stimmrechts. Die Vereinsbeschlüsse wurden jedoch für die Vereinsverwaltungen erst dann bindend, wenn sie von ihnen innerhalb einer bestimmten Erklärungsfrist ausdrücklich angenommen waren. Im wesentlichen unter dieser Verfassung hatte sich der V. in Verbindung mit der im Zuge der Zeit liegenden umfangreichen Ausgestaltung des Eisenbahnnetzes nicht nur in seinem äußeren Umfang außerordentlich entwickelt, sondern auch allenthalben eine umfassende Tätigkeit in der Richtung einheitlicher Gestaltung der technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Einrichtungen der Eisenbahnen entfaltet. Im Juli 1870 zählte der V. 77 Eisenbahnverwaltungen zu seinen Mitgliedern mit einer Betriebslänge von 29.479 km. Die politischen Ereignisse von 1866 und 1871 haben auf den Umfang des V. keinen besonderen Einfluß ausgeübt, wennschon schließlich nach Gründung des Deutschen Reiches eine andere Umschreibung des Vereinsgebiets erforderlich wurde. Dieses umfaßte fortan unter Berücksichtigung einiger späterer Ergänzungen das Deutsche Reich, die österreichisch-ungarische Monarchie, das Königreich der Niederlande, das Großherzogtum Luxemburg (und das inzwischen wieder ausgeschiedene Königreich Rumänien) als sog. engeres Vereinsgebiet, während Eisenbahnverwaltungen, die mit ihren Strecken außerhalb dieses Gebiets liegen, das weitere Vereinsgebiet bilden. Aus nachfolgender Zusammenstellung ist die Entwicklung des Vereinsnetzes in der Zeit von 1880–1914 zu ersehen. Statistik über die Entwicklung des Vereinsnetzes. Anmerkung: Die in () stehenden Zahlen sind die Angaben für die dem Verein angeschlossenen Bahnen; Die in [] stehenden Zahlen sind die Angaben für die Vereinsmitglieder einschließlich der dem Verein angeschlossenen Bahnen. 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Die Leitung und Führung der Vereinsgeschäfte lag in der Hand der „geschäftsführenden Direktion“, die Beschlüsse wurden im allgemeinen durch „ad hoc“ eingesetzte Ausschüsse vorbereitet und von der Generalversammlung (später Vereinsversammlung genannt), welche die Gesamtheit des V. ausschließlich vertrat, gefaßt, u. zw. nach Stimmenmehrheit auf Grund eines im Jahre 1851 beschlossenen, nach Betriebslängen abgestuften Stimmrechts. 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zu dem Zweck, „die Bestrebungen der Eisenbahnverwaltungen durch Einmütigkeit zu fördern und damit ebensosehr den eigenen Interessen als denen des Publikums zu dienen“.
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Die Verfassung des V. war zunächst äußerst einfach und blieb in ihren wesentlichen Bestimmungen lange Zeit die gleiche. Gemäß dem Vereinszweck, „durch gemeinsame Beratungen und einmütiges Handeln das eigene Interesse und dasjenige des Publikums zu fördern“, umfaßte das Arbeitsgebiet alle Gegenstände, die von einer Eisenbahnverwaltung zur Beratung innerhalb des V. für geeignet erachtet wurden. Die Leitung und Führung der Vereinsgeschäfte lag in der Hand der „geschäftsführenden Direktion“, die Beschlüsse wurden im allgemeinen durch „ad hoc“ eingesetzte Ausschüsse vorbereitet und von der Generalversammlung (später Vereinsversammlung genannt), welche die Gesamtheit des V. ausschließlich vertrat, gefaßt, u. zw. nach Stimmenmehrheit auf Grund eines im Jahre 1851 beschlossenen, nach Betriebslängen abgestuften Stimmrechts. Die Vereinsbeschlüsse wurden jedoch für die Vereinsverwaltungen erst dann bindend, wenn sie von ihnen innerhalb einer bestimmten Erklärungsfrist ausdrücklich angenommen waren.
Im wesentlichen unter dieser Verfassung hatte sich der V. in Verbindung mit der im Zuge der Zeit liegenden umfangreichen Ausgestaltung des Eisenbahnnetzes nicht nur in seinem äußeren Umfang außerordentlich entwickelt, sondern auch allenthalben eine umfassende Tätigkeit in der Richtung einheitlicher Gestaltung der technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Einrichtungen der Eisenbahnen entfaltet.
Im Juli 1870 zählte der V. 77 Eisenbahnverwaltungen zu seinen Mitgliedern mit einer Betriebslänge von 29.479 km. Die politischen Ereignisse von 1866 und 1871 haben auf den Umfang des V. keinen besonderen Einfluß ausgeübt, wennschon schließlich nach Gründung des Deutschen Reiches eine andere Umschreibung des Vereinsgebiets erforderlich wurde. Dieses umfaßte fortan unter Berücksichtigung einiger späterer Ergänzungen das Deutsche Reich, die österreichisch-ungarische Monarchie, das Königreich der Niederlande, das Großherzogtum Luxemburg (und das inzwischen wieder ausgeschiedene Königreich Rumänien) als sog. engeres Vereinsgebiet, während Eisenbahnverwaltungen, die mit ihren Strecken außerhalb dieses Gebiets liegen, das weitere Vereinsgebiet bilden. Aus nachfolgender Zusammenstellung ist die Entwicklung des Vereinsnetzes in der Zeit von 1880–1914 zu ersehen.
Statistik über die Entwicklung des Vereinsnetzes.
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Infolge des Weltkriegs hat das Vereinsnetz, das 1916 seinen Höchststand von 111.500 km erreicht hatte, eine einschneidende Schmälerung erfahren und umfaßte 1920 nur noch 76.500 km.
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