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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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I dieses Gesetzes sind, wenn die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Eisenbahnen und ihrem Personal nicht gelingt, Arbeiterschlichtungsausschüsse, die aus Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen, anzurufen. Gegen ihren Bescheid kann Berufung bei einem neu errichteten Bundesarbeitsamt eingelegt werden. Dieses besteht aus 9 Personen, von denen 3 vom Präsidenten der V. und je 3 von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern ernannt werden. Das Amt kann auch in gewissen Fällen selbständig einschreiten. Fügen sich die Parteien dessen Spruch nicht, so ist er mit seiner Begründung zu veröffentlichen, wodurch indes den Parteien Gelegenheit gegeben werden soll, ihren Standpunkt vor der Öffentlichkeit darzulegen.

VI. Betriebsmittel, Verkehr, Verkehrsergebnisse.

Die Anzahl der Betriebsmittel sind in der folgenden Tabelle für die Zeit von 1895-1917 zusammengestellt. Die in der letzten Spalte aufgeführten Wagen sind die den Wagenleihgesellschaften gehörigen.



Die Größe und die Zugkraft der Lokomotiven ist sehr verschieden, ebenso die Tragfähigkeit der Güterwagen, die im Laufe der Zeit immer erhöht worden ist. Seit Jahren geht man mehr und mehr zum 50-t-Wagen über (50 amerikanische = 45 deutsche Tonnen).

Für den Personen- und Güterverkehr gibt es kein geschriebenes Recht, kein Eisenbahnfrachtrecht; sie unterliegen den Bestimmungen des Gewohnheitsrechts, des Common law. Die größeren Eisenbahnen haben für ihre Netze Vorschriften für den Personen- und Güterverkehr erlassen, nach denen das Publikum sich zu richten hat.

Die Fahrpläne werden von jeder Bahn in erster Linie nach ihren Interessen aufgestellt. Sie werden häufig und zu unregelmäßigen Zeitpunkten abgeändert, nur die Hauptzüge zwischen den großen Verkehrsmittelpunkten liegen fest. Die Züge haben oft eine besondere Bezeichnung (Limited Expreß train, Congressional train u. dgl.). Einige Hauptzüge haben eine besonders kurze Fahrzeit, bei den meisten ist die Fahrgeschwindigkeit nicht größer als auf den europäischen Bahnen.

Die Personenwagen sind als Durchgangswagen gebaut und führen nur eine Klasse. Viele Züge führen neben der Hauptklasse noch eine niedrigere zweite Klasse für die ärmere Bevölkerung und die Einwanderer sowie eine höhere Klasse, die sog. Saalwagen (Parlour, auch Palace Cars), in die der Zutritt gegen Zahlung eines Zuschlagspreises gestattet wird und die von besonderen Unternehmern (vgl. Pullmann, Bd. VIII, S. 145) gestellt werden. Das Rauchen ist nur in besonderen Rauch wagen erlaubt. Auch die Schlafwagen werden von eigenen Unternehmern gestellt. Die Wagen sind angemessen beleuchtet, gut zu lüften und werden im Winter meist mit Öfen, die an beiden Schmalseiten aufgestellt sind, geheizt. Von den Direktoren der Bahnen und reichen Leuten wird Luxus mit sog. Private Cars getrieben, Eisenbahnwagen, die geschmackvoll, oft glänzend ausgestattet sind, mehrere Räume zum Wohnen, Essen, Schlafen, daneben Wirtschaftsräume, Badezimmer u. s. w. enthalten. Für ihre Beförderung sind besondere Vereinbarungen zu treffen.

In die Wagen darf Handgepäck mitgenommen werden, für das wenig Platz vorhanden ist. Auf jede Fahrkarte wird Freigepäck bis zu 100 Pfund (45 kg) gewährt. Die Beförderung des Gepäcks nach und von den Bahnhöfen besorgen die Expreß-Gesellschaften (s. d.).

In der folgenden Tabelle sind die Hauptergebnisse des Personen- und Güterverkehrs für die Jahre 1890-1913 zusammengestellt:



I dieses Gesetzes sind, wenn die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Eisenbahnen und ihrem Personal nicht gelingt, Arbeiterschlichtungsausschüsse, die aus Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen, anzurufen. Gegen ihren Bescheid kann Berufung bei einem neu errichteten Bundesarbeitsamt eingelegt werden. Dieses besteht aus 9 Personen, von denen 3 vom Präsidenten der V. und je 3 von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern ernannt werden. Das Amt kann auch in gewissen Fällen selbständig einschreiten. Fügen sich die Parteien dessen Spruch nicht, so ist er mit seiner Begründung zu veröffentlichen, wodurch indes den Parteien Gelegenheit gegeben werden soll, ihren Standpunkt vor der Öffentlichkeit darzulegen.

VI. Betriebsmittel, Verkehr, Verkehrsergebnisse.

Die Anzahl der Betriebsmittel sind in der folgenden Tabelle für die Zeit von 1895–1917 zusammengestellt. Die in der letzten Spalte aufgeführten Wagen sind die den Wagenleihgesellschaften gehörigen.



Die Größe und die Zugkraft der Lokomotiven ist sehr verschieden, ebenso die Tragfähigkeit der Güterwagen, die im Laufe der Zeit immer erhöht worden ist. Seit Jahren geht man mehr und mehr zum 50-t-Wagen über (50 amerikanische = 45 deutsche Tonnen).

Für den Personen- und Güterverkehr gibt es kein geschriebenes Recht, kein Eisenbahnfrachtrecht; sie unterliegen den Bestimmungen des Gewohnheitsrechts, des Common law. Die größeren Eisenbahnen haben für ihre Netze Vorschriften für den Personen- und Güterverkehr erlassen, nach denen das Publikum sich zu richten hat.

Die Fahrpläne werden von jeder Bahn in erster Linie nach ihren Interessen aufgestellt. Sie werden häufig und zu unregelmäßigen Zeitpunkten abgeändert, nur die Hauptzüge zwischen den großen Verkehrsmittelpunkten liegen fest. Die Züge haben oft eine besondere Bezeichnung (Limited Expreß train, Congressional train u. dgl.). Einige Hauptzüge haben eine besonders kurze Fahrzeit, bei den meisten ist die Fahrgeschwindigkeit nicht größer als auf den europäischen Bahnen.

Die Personenwagen sind als Durchgangswagen gebaut und führen nur eine Klasse. Viele Züge führen neben der Hauptklasse noch eine niedrigere zweite Klasse für die ärmere Bevölkerung und die Einwanderer sowie eine höhere Klasse, die sog. Saalwagen (Parlour, auch Palace Cars), in die der Zutritt gegen Zahlung eines Zuschlagspreises gestattet wird und die von besonderen Unternehmern (vgl. Pullmann, Bd. VIII, S. 145) gestellt werden. Das Rauchen ist nur in besonderen Rauch wagen erlaubt. Auch die Schlafwagen werden von eigenen Unternehmern gestellt. Die Wagen sind angemessen beleuchtet, gut zu lüften und werden im Winter meist mit Öfen, die an beiden Schmalseiten aufgestellt sind, geheizt. Von den Direktoren der Bahnen und reichen Leuten wird Luxus mit sog. Private Cars getrieben, Eisenbahnwagen, die geschmackvoll, oft glänzend ausgestattet sind, mehrere Räume zum Wohnen, Essen, Schlafen, daneben Wirtschaftsräume, Badezimmer u. s. w. enthalten. Für ihre Beförderung sind besondere Vereinbarungen zu treffen.

In die Wagen darf Handgepäck mitgenommen werden, für das wenig Platz vorhanden ist. Auf jede Fahrkarte wird Freigepäck bis zu 100 Pfund (45 kg) gewährt. Die Beförderung des Gepäcks nach und von den Bahnhöfen besorgen die Expreß-Gesellschaften (s. d.).

In der folgenden Tabelle sind die Hauptergebnisse des Personen- und Güterverkehrs für die Jahre 1890–1913 zusammengestellt:



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[107/0120] I dieses Gesetzes sind, wenn die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Eisenbahnen und ihrem Personal nicht gelingt, Arbeiterschlichtungsausschüsse, die aus Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen, anzurufen. Gegen ihren Bescheid kann Berufung bei einem neu errichteten Bundesarbeitsamt eingelegt werden. Dieses besteht aus 9 Personen, von denen 3 vom Präsidenten der V. und je 3 von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern ernannt werden. Das Amt kann auch in gewissen Fällen selbständig einschreiten. Fügen sich die Parteien dessen Spruch nicht, so ist er mit seiner Begründung zu veröffentlichen, wodurch indes den Parteien Gelegenheit gegeben werden soll, ihren Standpunkt vor der Öffentlichkeit darzulegen. VI. Betriebsmittel, Verkehr, Verkehrsergebnisse. Die Anzahl der Betriebsmittel sind in der folgenden Tabelle für die Zeit von 1895–1917 zusammengestellt. Die in der letzten Spalte aufgeführten Wagen sind die den Wagenleihgesellschaften gehörigen. Die Größe und die Zugkraft der Lokomotiven ist sehr verschieden, ebenso die Tragfähigkeit der Güterwagen, die im Laufe der Zeit immer erhöht worden ist. Seit Jahren geht man mehr und mehr zum 50-t-Wagen über (50 amerikanische = 45 deutsche Tonnen). Für den Personen- und Güterverkehr gibt es kein geschriebenes Recht, kein Eisenbahnfrachtrecht; sie unterliegen den Bestimmungen des Gewohnheitsrechts, des Common law. Die größeren Eisenbahnen haben für ihre Netze Vorschriften für den Personen- und Güterverkehr erlassen, nach denen das Publikum sich zu richten hat. Die Fahrpläne werden von jeder Bahn in erster Linie nach ihren Interessen aufgestellt. Sie werden häufig und zu unregelmäßigen Zeitpunkten abgeändert, nur die Hauptzüge zwischen den großen Verkehrsmittelpunkten liegen fest. Die Züge haben oft eine besondere Bezeichnung (Limited Expreß train, Congressional train u. dgl.). Einige Hauptzüge haben eine besonders kurze Fahrzeit, bei den meisten ist die Fahrgeschwindigkeit nicht größer als auf den europäischen Bahnen. Die Personenwagen sind als Durchgangswagen gebaut und führen nur eine Klasse. Viele Züge führen neben der Hauptklasse noch eine niedrigere zweite Klasse für die ärmere Bevölkerung und die Einwanderer sowie eine höhere Klasse, die sog. Saalwagen (Parlour, auch Palace Cars), in die der Zutritt gegen Zahlung eines Zuschlagspreises gestattet wird und die von besonderen Unternehmern (vgl. Pullmann, Bd. VIII, S. 145) gestellt werden. Das Rauchen ist nur in besonderen Rauch wagen erlaubt. Auch die Schlafwagen werden von eigenen Unternehmern gestellt. Die Wagen sind angemessen beleuchtet, gut zu lüften und werden im Winter meist mit Öfen, die an beiden Schmalseiten aufgestellt sind, geheizt. Von den Direktoren der Bahnen und reichen Leuten wird Luxus mit sog. Private Cars getrieben, Eisenbahnwagen, die geschmackvoll, oft glänzend ausgestattet sind, mehrere Räume zum Wohnen, Essen, Schlafen, daneben Wirtschaftsräume, Badezimmer u. s. w. enthalten. Für ihre Beförderung sind besondere Vereinbarungen zu treffen. In die Wagen darf Handgepäck mitgenommen werden, für das wenig Platz vorhanden ist. Auf jede Fahrkarte wird Freigepäck bis zu 100 Pfund (45 kg) gewährt. Die Beförderung des Gepäcks nach und von den Bahnhöfen besorgen die Expreß-Gesellschaften (s. d.). In der folgenden Tabelle sind die Hauptergebnisse des Personen- und Güterverkehrs für die Jahre 1890–1913 zusammengestellt:

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 107. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/120>, abgerufen am 21.06.2024.