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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Ingenieuren ausführen läßt, so ist dies vom bautechnischen Standpunkte von großem Vorteile. Der Ingenieur studiert schon bei der Aufnahme das Gelände seiner Trasse, nimmt alles das auf, was er braucht. Geschieht es hingegen, daß Geometer, ohne im Eisenbahnbaue erfahren zu sein, geodätische Vorarbeiten machen, so werden nicht selten Unterlagen geliefert, die nicht befriedigen, weil der Vermessende nicht die Aufnahme auf jene Einzelheiten erstreckt, die gerade für den vorliegenden Zweck maßgebend und vielleicht entscheidend sein können.

Die Schlußaufnahme, die Vermarkung der Grenzen des Baues und die Überwachung des Eisenbahneigentums können ruhig in den Händen der Geometer bleiben. (Vgl. die Einzelartikel Abgrenzung und Bahnabsteckungen, Barometer, Höhenmeß- und Horizontalaufnahmen, Längenschnitt, Nivellierinstrumente, Photogrammetrie, Stereophotogrammetrie, Querprofil, Tachymetrie, Universal-Nivellierinstrument, Vertikalaufnahmen, Vorarbeiten, Winkelmessungen).

Dolezal.


Verordnungsblätter (Amts- und Anzeigeblätter). Die von Eisenbahnaufsichtsbehörden in regelmäßigen Zeitabschnitten oder nach Bedarf zur Ausgabe gelangenden V. enthalten vor allem Gesetze und Erlässe, die sich auf Eisenbahnangelegenheiten beziehen, sowie vielfach auch Mitteilungen über wichtigere Vorkommnisse im Eisenbahnwesen des betreffenden Staates oder des Auslandes.

In besonderen Beilagen bringen V. vielfach auch Kundmachungen über Einführung, Änderung und Aufhebung von Tarifen, über Tarifbegünstigungen, über direkte Verkehre, über Verfügungen hinsichtlich des Viehverkehrs auf Eisenbahnen u. dgl. In den V. werden meist auch die vorgeschriebenen Verlautbarungen der Bahnen über Tarife, Verkehrsstörungen u. dgl. eingerückt.

In Deutschland erscheinen das Reichsverkehrsblatt, herausgegeben vom Reichsverkehrsministerium; ferner Eisenbahnverordnungsblätter, herausgegeben von den Zweigstellen des Reichsverkehrsministeriums in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg.

In Österreich besteht das Verordnungsblatt für Eisenbahnen, Schiff- und Luftfahrt, herausgegeben vom Ministerium für Verkehrswesen, ferner das Amtsblatt dieses Ministeriums; in Ungarn das Vasuti es kozlekedesi kozlöny.

In Frankreich, Italien, den Niederlanden und der Schweiz erfolgen amtliche Verlautbarungen in Eisenbahnsachen in den allgemeinen Gesetz- und Verordnungsblättern.

V. der Eisenbahnverwaltungen sind dazu bestimmt, die Bediensteten derselben einerseits mit allgemeinen Gesetzen und Verordnungen in Eisenbahnsachen sowie anderseits mit den besonderen für den Bereich der in Betracht kommenden Verwaltungen getroffenen Verfügungen bekannt zu machen.


Verpackung der Güter s. bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände, Emballagen, Geldsendungen, Gepäcksabfertigung, Güterabfertigung, Leichenbeförderung.


Verpfändung der Eisenbahn s. Eisenbahnpfandrecht und Eisenbahngebühren.


Verriegelung der Fahrstraßen s. Stellwerk.


Verriegelung der Weichen s. Weichenverschlußvorrichtungen.


Verschiebebahnhöfe, Rangierbahnhöfe, Umstellbahnhöfe (shunting stations, classification yards; gares de triage; stazioni di smistamento) (mit Taf. II u. III).

Inhalt: I. Begriffsbestimmung. - II. Arten des Verschiebens. - III. Hauptformen der V. - IV. Lage zu den Bahnlinien. - V. Beispiele ausgeführter V. - VI. Durchbildung und Leistungsfähigkeit der Bestandteile eines V. - VII. Hilfsmittel beim Verschieben. - VIII. Verschiebekosten und Zeitaufwand für das Verschieben. - IX. Verteilung und Zweckbestimmung der V. eines Bahnnetzes.

I. Begriffsbestimmung. V. sind besondere Bahnhöfe oder Bahnhofsteile, in denen Güterzüge nach Beendigung ihrer Fahrt aufgelöst und vor Beginn ihrer Fahrt gebildet werden. Zu den auf einem V. aufzulösenden Zügen gehören außer den von außerhalb einlaufenden Zügen die Überführungszüge von den etwa an den V. angeschlossenen Ladeanlagen, als Ortsgüterbahnhof, Hafenbahnhof, Viehbahnhof, Industriebahnhof, Anschlußgleise u. s. w., ferner von der etwa auf dem V. vorhandenen Umladebühne, sowie die Züge, die untersuchte oder ausgebesserte Wagen von einer Werkstätte zuführen. Ebenso sind aus den dem V. hiernach im ganzen zulaufenden Wagen außer den Streckenzügen Überführungszüge (Verschiebeabteilungen) nach den betreffenden angeschlossenen Anlagen zu bilden. Das Bilden der neuen Züge geschieht in der Regel in zwei aufeinander folgenden Vorgängen, dem zugleich mit dem Zerlegen der alten Züge erfolgenden Ordnen der Wagen nach Richtungen, d. h. dem Zusammenstellen der für jeden neuen Zug bestimmten Wagen auf einem Gleis, und zweitens in dem Ordnen der wie vor für jeden Zug zusammengestellten Wagen nach den Stationen des Zuglaufs bzw. nach den einzelnen Ladestellen des Ortsgüterbahnhofs, Hafenbahnhofs u. s. w. Das Ordnen der Überführungszüge

Ingenieuren ausführen läßt, so ist dies vom bautechnischen Standpunkte von großem Vorteile. Der Ingenieur studiert schon bei der Aufnahme das Gelände seiner Trasse, nimmt alles das auf, was er braucht. Geschieht es hingegen, daß Geometer, ohne im Eisenbahnbaue erfahren zu sein, geodätische Vorarbeiten machen, so werden nicht selten Unterlagen geliefert, die nicht befriedigen, weil der Vermessende nicht die Aufnahme auf jene Einzelheiten erstreckt, die gerade für den vorliegenden Zweck maßgebend und vielleicht entscheidend sein können.

Die Schlußaufnahme, die Vermarkung der Grenzen des Baues und die Überwachung des Eisenbahneigentums können ruhig in den Händen der Geometer bleiben. (Vgl. die Einzelartikel Abgrenzung und Bahnabsteckungen, Barometer, Höhenmeß- und Horizontalaufnahmen, Längenschnitt, Nivellierinstrumente, Photogrammetrie, Stereophotogrammetrie, Querprofil, Tachymetrie, Universal-Nivellierinstrument, Vertikalaufnahmen, Vorarbeiten, Winkelmessungen).

Doležal.


Verordnungsblätter (Amts- und Anzeigeblätter). Die von Eisenbahnaufsichtsbehörden in regelmäßigen Zeitabschnitten oder nach Bedarf zur Ausgabe gelangenden V. enthalten vor allem Gesetze und Erlässe, die sich auf Eisenbahnangelegenheiten beziehen, sowie vielfach auch Mitteilungen über wichtigere Vorkommnisse im Eisenbahnwesen des betreffenden Staates oder des Auslandes.

In besonderen Beilagen bringen V. vielfach auch Kundmachungen über Einführung, Änderung und Aufhebung von Tarifen, über Tarifbegünstigungen, über direkte Verkehre, über Verfügungen hinsichtlich des Viehverkehrs auf Eisenbahnen u. dgl. In den V. werden meist auch die vorgeschriebenen Verlautbarungen der Bahnen über Tarife, Verkehrsstörungen u. dgl. eingerückt.

In Deutschland erscheinen das Reichsverkehrsblatt, herausgegeben vom Reichsverkehrsministerium; ferner Eisenbahnverordnungsblätter, herausgegeben von den Zweigstellen des Reichsverkehrsministeriums in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg.

In Österreich besteht das Verordnungsblatt für Eisenbahnen, Schiff- und Luftfahrt, herausgegeben vom Ministerium für Verkehrswesen, ferner das Amtsblatt dieses Ministeriums; in Ungarn das Vasuti és kőzlekedési kőzlöny.

In Frankreich, Italien, den Niederlanden und der Schweiz erfolgen amtliche Verlautbarungen in Eisenbahnsachen in den allgemeinen Gesetz- und Verordnungsblättern.

V. der Eisenbahnverwaltungen sind dazu bestimmt, die Bediensteten derselben einerseits mit allgemeinen Gesetzen und Verordnungen in Eisenbahnsachen sowie anderseits mit den besonderen für den Bereich der in Betracht kommenden Verwaltungen getroffenen Verfügungen bekannt zu machen.


Verpackung der Güter s. bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände, Emballagen, Geldsendungen, Gepäcksabfertigung, Güterabfertigung, Leichenbeförderung.


Verpfändung der Eisenbahn s. Eisenbahnpfandrecht und Eisenbahngebühren.


Verriegelung der Fahrstraßen s. Stellwerk.


Verriegelung der Weichen s. Weichenverschlußvorrichtungen.


Verschiebebahnhöfe, Rangierbahnhöfe, Umstellbahnhöfe (shunting stations, classification yards; gares de triage; stazioni di smistamento) (mit Taf. II u. III).

Inhalt: I. Begriffsbestimmung. – II. Arten des Verschiebens. – III. Hauptformen der V. – IV. Lage zu den Bahnlinien. – V. Beispiele ausgeführter V. – VI. Durchbildung und Leistungsfähigkeit der Bestandteile eines V. – VII. Hilfsmittel beim Verschieben. – VIII. Verschiebekosten und Zeitaufwand für das Verschieben. – IX. Verteilung und Zweckbestimmung der V. eines Bahnnetzes.

I. Begriffsbestimmung. V. sind besondere Bahnhöfe oder Bahnhofsteile, in denen Güterzüge nach Beendigung ihrer Fahrt aufgelöst und vor Beginn ihrer Fahrt gebildet werden. Zu den auf einem V. aufzulösenden Zügen gehören außer den von außerhalb einlaufenden Zügen die Überführungszüge von den etwa an den V. angeschlossenen Ladeanlagen, als Ortsgüterbahnhof, Hafenbahnhof, Viehbahnhof, Industriebahnhof, Anschlußgleise u. s. w., ferner von der etwa auf dem V. vorhandenen Umladebühne, sowie die Züge, die untersuchte oder ausgebesserte Wagen von einer Werkstätte zuführen. Ebenso sind aus den dem V. hiernach im ganzen zulaufenden Wagen außer den Streckenzügen Überführungszüge (Verschiebeabteilungen) nach den betreffenden angeschlossenen Anlagen zu bilden. Das Bilden der neuen Züge geschieht in der Regel in zwei aufeinander folgenden Vorgängen, dem zugleich mit dem Zerlegen der alten Züge erfolgenden Ordnen der Wagen nach Richtungen, d. h. dem Zusammenstellen der für jeden neuen Zug bestimmten Wagen auf einem Gleis, und zweitens in dem Ordnen der wie vor für jeden Zug zusammengestellten Wagen nach den Stationen des Zuglaufs bzw. nach den einzelnen Ladestellen des Ortsgüterbahnhofs, Hafenbahnhofs u. s. w. Das Ordnen der Überführungszüge

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Ingenieuren ausführen läßt, so ist dies vom bautechnischen Standpunkte von großem Vorteile. Der Ingenieur studiert schon bei der Aufnahme das Gelände seiner Trasse, nimmt alles das auf, was er braucht. Geschieht es hingegen, daß Geometer, ohne im Eisenbahnbaue erfahren zu sein, geodätische Vorarbeiten machen, so werden nicht selten Unterlagen geliefert, die nicht befriedigen, weil der Vermessende nicht die Aufnahme auf jene Einzelheiten erstreckt, die gerade für den vorliegenden Zweck maßgebend und vielleicht entscheidend sein können.</p><lb/>
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[124/0137] Ingenieuren ausführen läßt, so ist dies vom bautechnischen Standpunkte von großem Vorteile. Der Ingenieur studiert schon bei der Aufnahme das Gelände seiner Trasse, nimmt alles das auf, was er braucht. Geschieht es hingegen, daß Geometer, ohne im Eisenbahnbaue erfahren zu sein, geodätische Vorarbeiten machen, so werden nicht selten Unterlagen geliefert, die nicht befriedigen, weil der Vermessende nicht die Aufnahme auf jene Einzelheiten erstreckt, die gerade für den vorliegenden Zweck maßgebend und vielleicht entscheidend sein können. Die Schlußaufnahme, die Vermarkung der Grenzen des Baues und die Überwachung des Eisenbahneigentums können ruhig in den Händen der Geometer bleiben. (Vgl. die Einzelartikel Abgrenzung und Bahnabsteckungen, Barometer, Höhenmeß- und Horizontalaufnahmen, Längenschnitt, Nivellierinstrumente, Photogrammetrie, Stereophotogrammetrie, Querprofil, Tachymetrie, Universal-Nivellierinstrument, Vertikalaufnahmen, Vorarbeiten, Winkelmessungen). Doležal. Verordnungsblätter (Amts- und Anzeigeblätter). Die von Eisenbahnaufsichtsbehörden in regelmäßigen Zeitabschnitten oder nach Bedarf zur Ausgabe gelangenden V. enthalten vor allem Gesetze und Erlässe, die sich auf Eisenbahnangelegenheiten beziehen, sowie vielfach auch Mitteilungen über wichtigere Vorkommnisse im Eisenbahnwesen des betreffenden Staates oder des Auslandes. In besonderen Beilagen bringen V. vielfach auch Kundmachungen über Einführung, Änderung und Aufhebung von Tarifen, über Tarifbegünstigungen, über direkte Verkehre, über Verfügungen hinsichtlich des Viehverkehrs auf Eisenbahnen u. dgl. In den V. werden meist auch die vorgeschriebenen Verlautbarungen der Bahnen über Tarife, Verkehrsstörungen u. dgl. eingerückt. In Deutschland erscheinen das Reichsverkehrsblatt, herausgegeben vom Reichsverkehrsministerium; ferner Eisenbahnverordnungsblätter, herausgegeben von den Zweigstellen des Reichsverkehrsministeriums in Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg. In Österreich besteht das Verordnungsblatt für Eisenbahnen, Schiff- und Luftfahrt, herausgegeben vom Ministerium für Verkehrswesen, ferner das Amtsblatt dieses Ministeriums; in Ungarn das Vasuti és kőzlekedési kőzlöny. In Frankreich, Italien, den Niederlanden und der Schweiz erfolgen amtliche Verlautbarungen in Eisenbahnsachen in den allgemeinen Gesetz- und Verordnungsblättern. V. der Eisenbahnverwaltungen sind dazu bestimmt, die Bediensteten derselben einerseits mit allgemeinen Gesetzen und Verordnungen in Eisenbahnsachen sowie anderseits mit den besonderen für den Bereich der in Betracht kommenden Verwaltungen getroffenen Verfügungen bekannt zu machen. Verpackung der Güter s. bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände, Emballagen, Geldsendungen, Gepäcksabfertigung, Güterabfertigung, Leichenbeförderung. Verpfändung der Eisenbahn s. Eisenbahnpfandrecht und Eisenbahngebühren. Verriegelung der Fahrstraßen s. Stellwerk. Verriegelung der Weichen s. Weichenverschlußvorrichtungen. Verschiebebahnhöfe, Rangierbahnhöfe, Umstellbahnhöfe (shunting stations, classification yards; gares de triage; stazioni di smistamento) (mit Taf. II u. III). Inhalt: I. Begriffsbestimmung. – II. Arten des Verschiebens. – III. Hauptformen der V. – IV. Lage zu den Bahnlinien. – V. Beispiele ausgeführter V. – VI. Durchbildung und Leistungsfähigkeit der Bestandteile eines V. – VII. Hilfsmittel beim Verschieben. – VIII. Verschiebekosten und Zeitaufwand für das Verschieben. – IX. Verteilung und Zweckbestimmung der V. eines Bahnnetzes. I. Begriffsbestimmung. V. sind besondere Bahnhöfe oder Bahnhofsteile, in denen Güterzüge nach Beendigung ihrer Fahrt aufgelöst und vor Beginn ihrer Fahrt gebildet werden. Zu den auf einem V. aufzulösenden Zügen gehören außer den von außerhalb einlaufenden Zügen die Überführungszüge von den etwa an den V. angeschlossenen Ladeanlagen, als Ortsgüterbahnhof, Hafenbahnhof, Viehbahnhof, Industriebahnhof, Anschlußgleise u. s. w., ferner von der etwa auf dem V. vorhandenen Umladebühne, sowie die Züge, die untersuchte oder ausgebesserte Wagen von einer Werkstätte zuführen. Ebenso sind aus den dem V. hiernach im ganzen zulaufenden Wagen außer den Streckenzügen Überführungszüge (Verschiebeabteilungen) nach den betreffenden angeschlossenen Anlagen zu bilden. Das Bilden der neuen Züge geschieht in der Regel in zwei aufeinander folgenden Vorgängen, dem zugleich mit dem Zerlegen der alten Züge erfolgenden Ordnen der Wagen nach Richtungen, d. h. dem Zusammenstellen der für jeden neuen Zug bestimmten Wagen auf einem Gleis, und zweitens in dem Ordnen der wie vor für jeden Zug zusammengestellten Wagen nach den Stationen des Zuglaufs bzw. nach den einzelnen Ladestellen des Ortsgüterbahnhofs, Hafenbahnhofs u. s. w. Das Ordnen der Überführungszüge

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/137>, abgerufen am 21.06.2024.