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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Diese Pläne machen die Aufgabe des Bahnhofes leicht erkennbar. Sie erleichtern eine Prüfung, ob die zu leistenden Arbeiten den jeweiligen Verkehrsverhältnissen entsprechend wirtschaftlich und auf die einzelnen Bahnhöfe sowie auf die Verwaltungsbezirke, die der Zug durchfährt, richtig verteilt sind. Auch für die Unterweisung neu eintretender Beamten erweisen sie sich als sehr nützlich.

Gut durchdachte V. tragen viel zur wirtschaftlichen Betriebsführung bei. Sollen z. B. von 2 Bahnstrecken kommende Züge, vom Zusammenlauf der Strecken ab zu einem Zuge vereinigt, eine Reihe weiterer Stationen a, b, c, d bedienen, so gestaltet sich ihre Abfertigung am einfachsten, wenn beide Züge "nach dem Spiegelbild geordnet" am Vereinigungspunkt eintreffen. Der erste Zug bringt die Wagen in der Reihenfolge a, b, c, d, der zweite in der Reihenfolge d, c, b, a. Wird dann der zweite Zug vor den ersten gestellt, so folgen sich die Wagen in der Reihe d, c, b, a, a, b, c, d. Die Wagen für a bilden nun eine Gruppe. Sie können in a durch einen Verschiebegang ausgesetzt werden, wobei die Wagen für b zusammenrücken. Dieser Vorgang wiederholt sich auf den folgenden Stationen bis zur Auflösung des Zuges.

Breusing.


Verschiebepersonal (shunters; personnel du triage ou du service des manoeuvres; personale al servizio delle manovre o di smistamento), das zur Leitung und Ausführung des Verschiebedienstes (s. d.), abgesehen von der Bedienung der Lokomotive, bestellte Personal. Es führt auf den deutschen Reichseisenbahnen nach dem Haushaltsplan die Dienstbezeichnungen Rangiermeister, Rangieraufseher und Rangierer. Die Leitung des Verschiebedienstes obliegt in erster Linie dem Rangiermeister, Rangieraufseher oder Schirrmeister (shunting master; chef-manoeuvre; capo manovra). Wo ein solcher nicht vorhanden ist, hat der Aufsichtsbeamte (s. Fahrdienstleitung) neben seinen sonstigen Dienstobliegenheiten oder der Zugführer den Verschiebedienst zu leiten. Für die Ausführung sind dem Rangierleiter besondere Rangierarbeiter oder Schirrmänner (shunter; ouvrier du Service des manoeuvres; agente al servigio delle manovre) unterstellt, deren Anzahl sich nach dem Umfang der Arbeiten richtet. Für das Umstellen einzelner Wagen genügt ein Arbeiter, während größere Verschiebearbeiten in der Regel durch Rotten von 2, 3 oder mehr Arbeitern, die einem Rangieraufseher, Vorarbeiter oder Vorrangierer unterstellt sind, ausgeführt werden. Wird auf Unterwegsstationen dem Zugführer oder einem Zugschaffner die Leitung des Verschiebedienstes übertragen, so steht ihm für die Ausführung das Zugbegleitpersonal (s. d.) zur Verfügung. Für Lokomotivfahrten innerhalb der Bahnhöfe vertreten die Weichensteller (s. d.) den Verschubleiter. Das Verschieben der Wagen vor den Güterschuppen, Magazinen, Ladebühnen, in Werkstättenhöfen u. s. w. kann auch unter die Leitung dort beschäftigter Beamten (Lademeister, Vorarbeiter, Werkführer) gestellt werden. - Damit beim Lokomitivpersonal kein Zweifel darüber entstehen kann, von wem es Aufträge zur Ausführung von Rangierbewegungen zu erwarten hat, haben die Bediensteten, die nicht schon durch ihre Uniform genügend kenntlich gemacht sind, auf den meisten deutschen Bahnen einen zinnoberroten Lacklederstreifen um den Rand ihrer Dienstmütze zu legen, solange sie mit der Leitung der Verschiebearbeiten beauftragt sind.

Über die Maßnahmen zur Sicherung des V. bei Ausübung seines nicht ungefährlichen Dienstes s. Unfallverhütungsvorschriften und Verschiebedienst.

Breusing.


Verschiebesignale (Rangiersignale) (shunting signals; signaux de manoeuvre; segnali di manovra) sind die hörbaren und sichtbaren Zeichen, mit denen der Auftrag zur Ausführung oder zum Einstellen von Rangierbewegungen erteilt wird.

Die in den österreichischen Signalvorschriften als Verschubsignale bezeichneten Signale 25 und 26 gehören zu den feststehenden Signalen und haben je nach ihrer Stellung die Bedeutung "Erlaubte Verschiebung" und "Verbot der Verschiebung".

Als Signalzeichen für erlaubte Verschiebung gelten:

bei Tage: Die Fläche einer viereckigen Scheibe dem Gleis zugewendet oder wagrecht gestellt;

bei Dunkelheit: Je nach Bedarf nach einer oder beiden Fahrrichtungen weißes Licht.

Die Signalzeichen für Verbot der Verschiebung sind:

bei Tage: Die blau-weiße Fläche einer viereckigen Scheibe nach einer oder beiden Fahrrichtungen (die Scheibe ist übereck gestellt);

bei Dunkelheit: Blaues Licht nach einer oder beiden Fahrrichtungen.

Es wird auf diese Weise der Punkt bezeichnet, über den hinaus Verschiebungen nicht stattfinden dürfen, wenn das Signal auf "Verbot der Verschiebung" gestellt ist. Das Signal 26 (Verbot der Verschiebung) wird auch bei Stumpfgleisabschlüssen angewendet.

In der deutschen Signalordnung hat eine ähnliche Bedeutung das Gleissperrsignal (Signal 14), das anzeigt, daß Fahrten über den

Diese Pläne machen die Aufgabe des Bahnhofes leicht erkennbar. Sie erleichtern eine Prüfung, ob die zu leistenden Arbeiten den jeweiligen Verkehrsverhältnissen entsprechend wirtschaftlich und auf die einzelnen Bahnhöfe sowie auf die Verwaltungsbezirke, die der Zug durchfährt, richtig verteilt sind. Auch für die Unterweisung neu eintretender Beamten erweisen sie sich als sehr nützlich.

Gut durchdachte V. tragen viel zur wirtschaftlichen Betriebsführung bei. Sollen z. B. von 2 Bahnstrecken kommende Züge, vom Zusammenlauf der Strecken ab zu einem Zuge vereinigt, eine Reihe weiterer Stationen a, b, c, d bedienen, so gestaltet sich ihre Abfertigung am einfachsten, wenn beide Züge „nach dem Spiegelbild geordnet“ am Vereinigungspunkt eintreffen. Der erste Zug bringt die Wagen in der Reihenfolge a, b, c, d, der zweite in der Reihenfolge d, c, b, a. Wird dann der zweite Zug vor den ersten gestellt, so folgen sich die Wagen in der Reihe d, c, b, a, a, b, c, d. Die Wagen für a bilden nun eine Gruppe. Sie können in a durch einen Verschiebegang ausgesetzt werden, wobei die Wagen für b zusammenrücken. Dieser Vorgang wiederholt sich auf den folgenden Stationen bis zur Auflösung des Zuges.

Breusing.


Verschiebepersonal (shunters; personnel du triage ou du service des manœuvres; personale al servizio delle manovre o di smistamento), das zur Leitung und Ausführung des Verschiebedienstes (s. d.), abgesehen von der Bedienung der Lokomotive, bestellte Personal. Es führt auf den deutschen Reichseisenbahnen nach dem Haushaltsplan die Dienstbezeichnungen Rangiermeister, Rangieraufseher und Rangierer. Die Leitung des Verschiebedienstes obliegt in erster Linie dem Rangiermeister, Rangieraufseher oder Schirrmeister (shunting master; chef-manoeuvre; capo manovra). Wo ein solcher nicht vorhanden ist, hat der Aufsichtsbeamte (s. Fahrdienstleitung) neben seinen sonstigen Dienstobliegenheiten oder der Zugführer den Verschiebedienst zu leiten. Für die Ausführung sind dem Rangierleiter besondere Rangierarbeiter oder Schirrmänner (shunter; ouvrier du Service des manoeuvres; agente al servigio delle manovre) unterstellt, deren Anzahl sich nach dem Umfang der Arbeiten richtet. Für das Umstellen einzelner Wagen genügt ein Arbeiter, während größere Verschiebearbeiten in der Regel durch Rotten von 2, 3 oder mehr Arbeitern, die einem Rangieraufseher, Vorarbeiter oder Vorrangierer unterstellt sind, ausgeführt werden. Wird auf Unterwegsstationen dem Zugführer oder einem Zugschaffner die Leitung des Verschiebedienstes übertragen, so steht ihm für die Ausführung das Zugbegleitpersonal (s. d.) zur Verfügung. Für Lokomotivfahrten innerhalb der Bahnhöfe vertreten die Weichensteller (s. d.) den Verschubleiter. Das Verschieben der Wagen vor den Güterschuppen, Magazinen, Ladebühnen, in Werkstättenhöfen u. s. w. kann auch unter die Leitung dort beschäftigter Beamten (Lademeister, Vorarbeiter, Werkführer) gestellt werden. – Damit beim Lokomitivpersonal kein Zweifel darüber entstehen kann, von wem es Aufträge zur Ausführung von Rangierbewegungen zu erwarten hat, haben die Bediensteten, die nicht schon durch ihre Uniform genügend kenntlich gemacht sind, auf den meisten deutschen Bahnen einen zinnoberroten Lacklederstreifen um den Rand ihrer Dienstmütze zu legen, solange sie mit der Leitung der Verschiebearbeiten beauftragt sind.

Über die Maßnahmen zur Sicherung des V. bei Ausübung seines nicht ungefährlichen Dienstes s. Unfallverhütungsvorschriften und Verschiebedienst.

Breusing.


Verschiebesignale (Rangiersignale) (shunting signals; signaux de manoeuvre; segnali di manovra) sind die hörbaren und sichtbaren Zeichen, mit denen der Auftrag zur Ausführung oder zum Einstellen von Rangierbewegungen erteilt wird.

Die in den österreichischen Signalvorschriften als Verschubsignale bezeichneten Signale 25 und 26 gehören zu den feststehenden Signalen und haben je nach ihrer Stellung die Bedeutung „Erlaubte Verschiebung“ und „Verbot der Verschiebung“.

Als Signalzeichen für erlaubte Verschiebung gelten:

bei Tage: Die Fläche einer viereckigen Scheibe dem Gleis zugewendet oder wagrecht gestellt;

bei Dunkelheit: Je nach Bedarf nach einer oder beiden Fahrrichtungen weißes Licht.

Die Signalzeichen für Verbot der Verschiebung sind:

bei Tage: Die blau-weiße Fläche einer viereckigen Scheibe nach einer oder beiden Fahrrichtungen (die Scheibe ist übereck gestellt);

bei Dunkelheit: Blaues Licht nach einer oder beiden Fahrrichtungen.

Es wird auf diese Weise der Punkt bezeichnet, über den hinaus Verschiebungen nicht stattfinden dürfen, wenn das Signal auf „Verbot der Verschiebung“ gestellt ist. Das Signal 26 (Verbot der Verschiebung) wird auch bei Stumpfgleisabschlüssen angewendet.

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[144/0159] Diese Pläne machen die Aufgabe des Bahnhofes leicht erkennbar. Sie erleichtern eine Prüfung, ob die zu leistenden Arbeiten den jeweiligen Verkehrsverhältnissen entsprechend wirtschaftlich und auf die einzelnen Bahnhöfe sowie auf die Verwaltungsbezirke, die der Zug durchfährt, richtig verteilt sind. Auch für die Unterweisung neu eintretender Beamten erweisen sie sich als sehr nützlich. Gut durchdachte V. tragen viel zur wirtschaftlichen Betriebsführung bei. Sollen z. B. von 2 Bahnstrecken kommende Züge, vom Zusammenlauf der Strecken ab zu einem Zuge vereinigt, eine Reihe weiterer Stationen a, b, c, d bedienen, so gestaltet sich ihre Abfertigung am einfachsten, wenn beide Züge „nach dem Spiegelbild geordnet“ am Vereinigungspunkt eintreffen. Der erste Zug bringt die Wagen in der Reihenfolge a, b, c, d, der zweite in der Reihenfolge d, c, b, a. Wird dann der zweite Zug vor den ersten gestellt, so folgen sich die Wagen in der Reihe d, c, b, a, a, b, c, d. Die Wagen für a bilden nun eine Gruppe. Sie können in a durch einen Verschiebegang ausgesetzt werden, wobei die Wagen für b zusammenrücken. Dieser Vorgang wiederholt sich auf den folgenden Stationen bis zur Auflösung des Zuges. Breusing. Verschiebepersonal (shunters; personnel du triage ou du service des manœuvres; personale al servizio delle manovre o di smistamento), das zur Leitung und Ausführung des Verschiebedienstes (s. d.), abgesehen von der Bedienung der Lokomotive, bestellte Personal. Es führt auf den deutschen Reichseisenbahnen nach dem Haushaltsplan die Dienstbezeichnungen Rangiermeister, Rangieraufseher und Rangierer. Die Leitung des Verschiebedienstes obliegt in erster Linie dem Rangiermeister, Rangieraufseher oder Schirrmeister (shunting master; chef-manoeuvre; capo manovra). Wo ein solcher nicht vorhanden ist, hat der Aufsichtsbeamte (s. Fahrdienstleitung) neben seinen sonstigen Dienstobliegenheiten oder der Zugführer den Verschiebedienst zu leiten. Für die Ausführung sind dem Rangierleiter besondere Rangierarbeiter oder Schirrmänner (shunter; ouvrier du Service des manoeuvres; agente al servigio delle manovre) unterstellt, deren Anzahl sich nach dem Umfang der Arbeiten richtet. Für das Umstellen einzelner Wagen genügt ein Arbeiter, während größere Verschiebearbeiten in der Regel durch Rotten von 2, 3 oder mehr Arbeitern, die einem Rangieraufseher, Vorarbeiter oder Vorrangierer unterstellt sind, ausgeführt werden. Wird auf Unterwegsstationen dem Zugführer oder einem Zugschaffner die Leitung des Verschiebedienstes übertragen, so steht ihm für die Ausführung das Zugbegleitpersonal (s. d.) zur Verfügung. Für Lokomotivfahrten innerhalb der Bahnhöfe vertreten die Weichensteller (s. d.) den Verschubleiter. Das Verschieben der Wagen vor den Güterschuppen, Magazinen, Ladebühnen, in Werkstättenhöfen u. s. w. kann auch unter die Leitung dort beschäftigter Beamten (Lademeister, Vorarbeiter, Werkführer) gestellt werden. – Damit beim Lokomitivpersonal kein Zweifel darüber entstehen kann, von wem es Aufträge zur Ausführung von Rangierbewegungen zu erwarten hat, haben die Bediensteten, die nicht schon durch ihre Uniform genügend kenntlich gemacht sind, auf den meisten deutschen Bahnen einen zinnoberroten Lacklederstreifen um den Rand ihrer Dienstmütze zu legen, solange sie mit der Leitung der Verschiebearbeiten beauftragt sind. Über die Maßnahmen zur Sicherung des V. bei Ausübung seines nicht ungefährlichen Dienstes s. Unfallverhütungsvorschriften und Verschiebedienst. Breusing. Verschiebesignale (Rangiersignale) (shunting signals; signaux de manoeuvre; segnali di manovra) sind die hörbaren und sichtbaren Zeichen, mit denen der Auftrag zur Ausführung oder zum Einstellen von Rangierbewegungen erteilt wird. Die in den österreichischen Signalvorschriften als Verschubsignale bezeichneten Signale 25 und 26 gehören zu den feststehenden Signalen und haben je nach ihrer Stellung die Bedeutung „Erlaubte Verschiebung“ und „Verbot der Verschiebung“. Als Signalzeichen für erlaubte Verschiebung gelten: bei Tage: Die Fläche einer viereckigen Scheibe dem Gleis zugewendet oder wagrecht gestellt; bei Dunkelheit: Je nach Bedarf nach einer oder beiden Fahrrichtungen weißes Licht. Die Signalzeichen für Verbot der Verschiebung sind: bei Tage: Die blau-weiße Fläche einer viereckigen Scheibe nach einer oder beiden Fahrrichtungen (die Scheibe ist übereck gestellt); bei Dunkelheit: Blaues Licht nach einer oder beiden Fahrrichtungen. Es wird auf diese Weise der Punkt bezeichnet, über den hinaus Verschiebungen nicht stattfinden dürfen, wenn das Signal auf „Verbot der Verschiebung“ gestellt ist. Das Signal 26 (Verbot der Verschiebung) wird auch bei Stumpfgleisabschlüssen angewendet. In der deutschen Signalordnung hat eine ähnliche Bedeutung das Gleissperrsignal (Signal 14), das anzeigt, daß Fahrten über den

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/159>, abgerufen am 21.11.2024.