Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.oder einen größeren Teil der Nacht zuzubringen, werden von den Eisenbahnverwaltungen Übernachtungsräume in Verbindung mit Zubehörsräumen vorgesehen. Zu letzteren gehören auch Aufenthaltsräume, die sich aber auch ohne Verbindung mit Übernachtungsräumen vorfinden, um dem Personal bei mehrstündigem Tagesaufenthalt zur Unterkunft zu dienen. Nach Bedarf werden solche Aufenthaltsräume mit einfachen Schlafgelegenheiten (Pritschen, Matratzen) ausgestattet oder durch Nebenräume, die mit derartigen Schlafgelegenheiten ausgestattet sind, ergänzt. Für andere Beamtengattungen auf manchen Stationen zur Übernachtungsgelegenheit vorgesehene Kommissionszimmer (Betriebszimmer, Beamtenzimmer) werden im allgemeinen nicht zu den eigentlichen Ü. bzw. Übernachtungsräumen gerechnet. Die Übernachtungsräume nebst den Zubehörsräumen werden häufig in Gebäuden, die im übrigen anderen Zwecken dienen, mit untergebracht, so in Empfangsgebäuden, in Stationsgebäuden, in Dienstwohngebäuden, in Anbauten an Lokomotivschuppen u. s. w. Solche Anordnung ist bisweilen durch einen besonders kleinen Umfang der Übernachtungsräume geboten. Im übrigen werden in der Regel zweckmäßiger besondere Gebäude hergestellt, möglichst nahe der Stelle, wo die Beamten ihren Dienst verlassen und antreten, aber doch in tunlich ruhiger Lage und möglichst mit schienenfreien Zugängen von der Dienstantrittstelle und von der städtischen Straße. Da es sich nicht empfiehlt, die Schlafräume höher als in einem zweiten Obergeschoß unterzubringen, sind die Ü. in der Regel nicht mehr als dreigeschossig, mit einem auch den Gebäudezwecken dienenden Keller ausgestattet. Ist ein Ü. sowohl für Lokomotivpersonal wie für Zugbegleitpersonal bestimmt, so empfiehlt es sich, Aufenthaltsräume, Waschräume, Kleiderablage u. s. w. für beide Personalgattungen je besonders vorzusehen. Das Ü. besteht in der Regel aus folgenden Räumen: a) Übernachtungsräume, in der Regel weder Einzelzellen, die überflüssig kostspielig sind, noch Schlafsäle, in denen die Beamten nicht Ruhe finden. Zweckmäßig sind die Räume für so viele Betten zu bemessen, daß die zusammen aus dem Dienst kommenden und dahin gehenden Personalgruppen darin unterkommen können. So empfehlen sich bei Lokomotivpersonalen Räume zu 2 Betten, bei Zugbegleitpersonalen Räume zu 2 Betten für Zugführer und Packmeister, und von mehreren, bis etwa 6 Betten für die Schaffner oder Bremser. Der Luftraum f. d. Bett beträgt je nach den Vorschriften der Bahnverwaltungen in der Regel 15-20 m3. b) Waschräume, mit nebeneinander angeordneten Waschbecken, wobei in der Regel für je 2-4 Betten ein Waschbecken vorgesehen ist, bei geringerer Bettenzahl zweckmäßig mehr als bei größerer. c) Trockenräume, Kleiderablageräume, in denen die nassen Überkleider gleich nach Betreten des Gebäudes abgelegt und an Gestellen zum Trocknen aufgehängt werden. d) Aufenthaltsräume und Küchen; in kleinen Gebäuden für beide Zwecke nur ein gemeinsamer Raum, in großen getrennt, unter Umständen auch gesondert nicht nur für die Personalgattungen, sondern auch für Zugführer und Schaffner. Bei vollkommenster Ausstattung ist ein besonderer Raum vorhanden, der nicht zur Einnahme von Mahlzeiten dient und wo Lesestoff (Zeitungen) ausliegt, außerdem ein Speiseraum, oft mit Kantinenbetrieb, daneben eine Küche zum Kochen oder Wärmen von Kaffee und Speisen. e) Aborte, früher vielfach in besonderen Gebäuden vorgesehen, werden zweckmäßig mit dem Ü. in unmittelbare bauliche Verbindung gebracht, aber als Vorbau gestaltet, der mit dem Gebäude durch einen luftdurchlässigen Zwischenbau verbunden ist, der z. B. an ein Treppenhaus anschließt. f) Baderäume, für Wannen- und Brausebäder. Außerdem erfordert das Ü. für den inneren Betrieb ein Dienstzimmer oder eine Dienstwohnung für den Hauswart, der bisweilen zugleich die Kantine verwaltet (manchmal besonderer Kantinenwirt), einen Raum für reine Wäsche, Waschküche, Trockenraum für Wäsche, Rollkammer, Raum für schmutzige Wäsche, Brennstoffraum, zutreffendenfalls Raum für die Sammelheizung, Wirtschaftskeller (Keller zur Hauswartswohnung), Räume zur Aufbewahrung von Dienstkleidungsstücken. Die preußisch-hessischen Staatsbahnen verlangen für die Schlafräume im allgemeinen 15 m3 f. d. Bett, bei 3·0 m lichter Höhe also 5 m2, für die anderen von den Personalen benutzten Räume: Aufenthaltsraum 0·6 m2, Küche 0·3-0·6 m2, Waschraum 0·3 bis 0·4 m2, Trockenraum 0·5 m2, Baderaum 0·3-0·4 m2. Doch reichen diese Maße bei geringer Zahl der Betten nicht aus und werden auch schon durch die Notwendigkeit, den Grundriß zum Stimmen zu bringen, oft überschritten. Im Keller werden zweckmäßig untergebracht: Wirtschaftskeller (Hauswartskeller), Brennstoffkeller, Sammelheizung, sofern solche vorhanden; ferner bei guter Entwässerung des Kellers Baderäume, Waschküche nebst Rollkammer und Raum für schmutzige Wäsche (durch Abwurfschacht mit den Obergeschossen verbunden); in luftigen, trockenen Kellern auch Trockenräume. Das Erdgeschoß enthält Zimmer (oder auch Wohnung) des Hauswarts, Aufenthaltsräume (nebst Küche), Trockenraum (Kleiderablage), ferner je nach der Grundrißanordnung Schlafräume und Waschräume; das erste und (soweit vorhanden) zweite Obergeschoß enthalten Schlaf- und Waschräume sowie Trocken- und Aufenthaltsräume, soweit diese nicht schon in tiefer liegenden Geschossen für die betreffenden Personale vorhanden. Aborte sind zweckmäßig in allen Geschossen vorzusehen, Räume für reine Wäsche nach Bedarf. Das Dachgeschoß enthält den Trockenboden für Wäsche und Räume zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken, reiner Wäsche u. s. w. Bisweilen ist auch die Hauswartwohnung nach oben verlegt, z. B. in ein Mansardengeschoß. Der Grundriß weist in der Regel Anordnung der Räume beiderseits eines mittleren Längskorridors auf, indem die Achsenteilung zweckmäßig so getroffen wird, daß sich in den verschiedenen Geschossen Räume von verschiedener Länge für zweibettige, vierbettige und sechsbettige Schlafräume, kleinere und größere Aufenthaltsräume u. s. w. bilden lassen. Die Treppen sind feuersicher herzustellen. Sammelheizung sollte man, abgesehen von ganz kleinen Gebäuden, in der oder einen größeren Teil der Nacht zuzubringen, werden von den Eisenbahnverwaltungen Übernachtungsräume in Verbindung mit Zubehörsräumen vorgesehen. Zu letzteren gehören auch Aufenthaltsräume, die sich aber auch ohne Verbindung mit Übernachtungsräumen vorfinden, um dem Personal bei mehrstündigem Tagesaufenthalt zur Unterkunft zu dienen. Nach Bedarf werden solche Aufenthaltsräume mit einfachen Schlafgelegenheiten (Pritschen, Matratzen) ausgestattet oder durch Nebenräume, die mit derartigen Schlafgelegenheiten ausgestattet sind, ergänzt. Für andere Beamtengattungen auf manchen Stationen zur Übernachtungsgelegenheit vorgesehene Kommissionszimmer (Betriebszimmer, Beamtenzimmer) werden im allgemeinen nicht zu den eigentlichen Ü. bzw. Übernachtungsräumen gerechnet. Die Übernachtungsräume nebst den Zubehörsräumen werden häufig in Gebäuden, die im übrigen anderen Zwecken dienen, mit untergebracht, so in Empfangsgebäuden, in Stationsgebäuden, in Dienstwohngebäuden, in Anbauten an Lokomotivschuppen u. s. w. Solche Anordnung ist bisweilen durch einen besonders kleinen Umfang der Übernachtungsräume geboten. Im übrigen werden in der Regel zweckmäßiger besondere Gebäude hergestellt, möglichst nahe der Stelle, wo die Beamten ihren Dienst verlassen und antreten, aber doch in tunlich ruhiger Lage und möglichst mit schienenfreien Zugängen von der Dienstantrittstelle und von der städtischen Straße. Da es sich nicht empfiehlt, die Schlafräume höher als in einem zweiten Obergeschoß unterzubringen, sind die Ü. in der Regel nicht mehr als dreigeschossig, mit einem auch den Gebäudezwecken dienenden Keller ausgestattet. Ist ein Ü. sowohl für Lokomotivpersonal wie für Zugbegleitpersonal bestimmt, so empfiehlt es sich, Aufenthaltsräume, Waschräume, Kleiderablage u. s. w. für beide Personalgattungen je besonders vorzusehen. Das Ü. besteht in der Regel aus folgenden Räumen: a) Übernachtungsräume, in der Regel weder Einzelzellen, die überflüssig kostspielig sind, noch Schlafsäle, in denen die Beamten nicht Ruhe finden. Zweckmäßig sind die Räume für so viele Betten zu bemessen, daß die zusammen aus dem Dienst kommenden und dahin gehenden Personalgruppen darin unterkommen können. So empfehlen sich bei Lokomotivpersonalen Räume zu 2 Betten, bei Zugbegleitpersonalen Räume zu 2 Betten für Zugführer und Packmeister, und von mehreren, bis etwa 6 Betten für die Schaffner oder Bremser. Der Luftraum f. d. Bett beträgt je nach den Vorschriften der Bahnverwaltungen in der Regel 15–20 m3. b) Waschräume, mit nebeneinander angeordneten Waschbecken, wobei in der Regel für je 2–4 Betten ein Waschbecken vorgesehen ist, bei geringerer Bettenzahl zweckmäßig mehr als bei größerer. c) Trockenräume, Kleiderablageräume, in denen die nassen Überkleider gleich nach Betreten des Gebäudes abgelegt und an Gestellen zum Trocknen aufgehängt werden. d) Aufenthaltsräume und Küchen; in kleinen Gebäuden für beide Zwecke nur ein gemeinsamer Raum, in großen getrennt, unter Umständen auch gesondert nicht nur für die Personalgattungen, sondern auch für Zugführer und Schaffner. Bei vollkommenster Ausstattung ist ein besonderer Raum vorhanden, der nicht zur Einnahme von Mahlzeiten dient und wo Lesestoff (Zeitungen) ausliegt, außerdem ein Speiseraum, oft mit Kantinenbetrieb, daneben eine Küche zum Kochen oder Wärmen von Kaffee und Speisen. e) Aborte, früher vielfach in besonderen Gebäuden vorgesehen, werden zweckmäßig mit dem Ü. in unmittelbare bauliche Verbindung gebracht, aber als Vorbau gestaltet, der mit dem Gebäude durch einen luftdurchlässigen Zwischenbau verbunden ist, der z. B. an ein Treppenhaus anschließt. f) Baderäume, für Wannen- und Brausebäder. Außerdem erfordert das Ü. für den inneren Betrieb ein Dienstzimmer oder eine Dienstwohnung für den Hauswart, der bisweilen zugleich die Kantine verwaltet (manchmal besonderer Kantinenwirt), einen Raum für reine Wäsche, Waschküche, Trockenraum für Wäsche, Rollkammer, Raum für schmutzige Wäsche, Brennstoffraum, zutreffendenfalls Raum für die Sammelheizung, Wirtschaftskeller (Keller zur Hauswartswohnung), Räume zur Aufbewahrung von Dienstkleidungsstücken. Die preußisch-hessischen Staatsbahnen verlangen für die Schlafräume im allgemeinen 15 m3 f. d. Bett, bei 3·0 m lichter Höhe also 5 m2, für die anderen von den Personalen benutzten Räume: Aufenthaltsraum 0·6 m2, Küche 0·3–0·6 m2, Waschraum 0·3 bis 0·4 m2, Trockenraum 0·5 m2, Baderaum 0·3–0·4 m2. Doch reichen diese Maße bei geringer Zahl der Betten nicht aus und werden auch schon durch die Notwendigkeit, den Grundriß zum Stimmen zu bringen, oft überschritten. Im Keller werden zweckmäßig untergebracht: Wirtschaftskeller (Hauswartskeller), Brennstoffkeller, Sammelheizung, sofern solche vorhanden; ferner bei guter Entwässerung des Kellers Baderäume, Waschküche nebst Rollkammer und Raum für schmutzige Wäsche (durch Abwurfschacht mit den Obergeschossen verbunden); in luftigen, trockenen Kellern auch Trockenräume. Das Erdgeschoß enthält Zimmer (oder auch Wohnung) des Hauswarts, Aufenthaltsräume (nebst Küche), Trockenraum (Kleiderablage), ferner je nach der Grundrißanordnung Schlafräume und Waschräume; das erste und (soweit vorhanden) zweite Obergeschoß enthalten Schlaf- und Waschräume sowie Trocken- und Aufenthaltsräume, soweit diese nicht schon in tiefer liegenden Geschossen für die betreffenden Personale vorhanden. Aborte sind zweckmäßig in allen Geschossen vorzusehen, Räume für reine Wäsche nach Bedarf. Das Dachgeschoß enthält den Trockenboden für Wäsche und Räume zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken, reiner Wäsche u. s. w. Bisweilen ist auch die Hauswartwohnung nach oben verlegt, z. B. in ein Mansardengeschoß. Der Grundriß weist in der Regel Anordnung der Räume beiderseits eines mittleren Längskorridors auf, indem die Achsenteilung zweckmäßig so getroffen wird, daß sich in den verschiedenen Geschossen Räume von verschiedener Länge für zweibettige, vierbettige und sechsbettige Schlafräume, kleinere und größere Aufenthaltsräume u. s. w. bilden lassen. Die Treppen sind feuersicher herzustellen. Sammelheizung sollte man, abgesehen von ganz kleinen Gebäuden, in der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0019" n="7"/> oder einen größeren Teil der Nacht zuzubringen, werden von den Eisenbahnverwaltungen Übernachtungsräume in Verbindung mit Zubehörsräumen vorgesehen. Zu letzteren gehören auch Aufenthaltsräume, die sich aber auch ohne Verbindung mit Übernachtungsräumen vorfinden, um dem Personal bei mehrstündigem Tagesaufenthalt zur Unterkunft zu dienen. Nach Bedarf werden solche Aufenthaltsräume mit einfachen Schlafgelegenheiten (Pritschen, Matratzen) ausgestattet oder durch Nebenräume, die mit derartigen Schlafgelegenheiten ausgestattet sind, ergänzt. Für andere Beamtengattungen auf manchen Stationen zur Übernachtungsgelegenheit vorgesehene Kommissionszimmer (Betriebszimmer, Beamtenzimmer) werden im allgemeinen nicht zu den eigentlichen Ü. bzw. Übernachtungsräumen gerechnet.</p><lb/> <p>Die Übernachtungsräume nebst den Zubehörsräumen werden häufig in Gebäuden, die im übrigen anderen Zwecken dienen, mit untergebracht, so in Empfangsgebäuden, in Stationsgebäuden, in Dienstwohngebäuden, in Anbauten an Lokomotivschuppen u. s. w. Solche Anordnung ist bisweilen durch einen besonders kleinen Umfang der Übernachtungsräume geboten. Im übrigen werden in der Regel zweckmäßiger besondere Gebäude hergestellt, möglichst nahe der Stelle, wo die Beamten ihren Dienst verlassen und antreten, aber doch in tunlich ruhiger Lage und möglichst mit schienenfreien Zugängen von der Dienstantrittstelle und von der städtischen Straße. Da es sich nicht empfiehlt, die Schlafräume höher als in einem zweiten Obergeschoß unterzubringen, sind die Ü. in der Regel nicht mehr als dreigeschossig, mit einem auch den Gebäudezwecken dienenden Keller ausgestattet. Ist ein Ü. sowohl für Lokomotivpersonal wie für Zugbegleitpersonal bestimmt, so empfiehlt es sich, Aufenthaltsräume, Waschräume, Kleiderablage u. s. w. für beide Personalgattungen je besonders vorzusehen.</p><lb/> <p>Das Ü. besteht in der Regel aus folgenden Räumen:</p><lb/> <p><hi rendition="#i">a)</hi><hi rendition="#g">Übernachtungsräume</hi>, in der Regel weder Einzelzellen, die überflüssig kostspielig sind, noch Schlafsäle, in denen die Beamten nicht Ruhe finden. 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oder einen größeren Teil der Nacht zuzubringen, werden von den Eisenbahnverwaltungen Übernachtungsräume in Verbindung mit Zubehörsräumen vorgesehen. Zu letzteren gehören auch Aufenthaltsräume, die sich aber auch ohne Verbindung mit Übernachtungsräumen vorfinden, um dem Personal bei mehrstündigem Tagesaufenthalt zur Unterkunft zu dienen. Nach Bedarf werden solche Aufenthaltsräume mit einfachen Schlafgelegenheiten (Pritschen, Matratzen) ausgestattet oder durch Nebenräume, die mit derartigen Schlafgelegenheiten ausgestattet sind, ergänzt. Für andere Beamtengattungen auf manchen Stationen zur Übernachtungsgelegenheit vorgesehene Kommissionszimmer (Betriebszimmer, Beamtenzimmer) werden im allgemeinen nicht zu den eigentlichen Ü. bzw. Übernachtungsräumen gerechnet.
Die Übernachtungsräume nebst den Zubehörsräumen werden häufig in Gebäuden, die im übrigen anderen Zwecken dienen, mit untergebracht, so in Empfangsgebäuden, in Stationsgebäuden, in Dienstwohngebäuden, in Anbauten an Lokomotivschuppen u. s. w. Solche Anordnung ist bisweilen durch einen besonders kleinen Umfang der Übernachtungsräume geboten. Im übrigen werden in der Regel zweckmäßiger besondere Gebäude hergestellt, möglichst nahe der Stelle, wo die Beamten ihren Dienst verlassen und antreten, aber doch in tunlich ruhiger Lage und möglichst mit schienenfreien Zugängen von der Dienstantrittstelle und von der städtischen Straße. Da es sich nicht empfiehlt, die Schlafräume höher als in einem zweiten Obergeschoß unterzubringen, sind die Ü. in der Regel nicht mehr als dreigeschossig, mit einem auch den Gebäudezwecken dienenden Keller ausgestattet. Ist ein Ü. sowohl für Lokomotivpersonal wie für Zugbegleitpersonal bestimmt, so empfiehlt es sich, Aufenthaltsräume, Waschräume, Kleiderablage u. s. w. für beide Personalgattungen je besonders vorzusehen.
Das Ü. besteht in der Regel aus folgenden Räumen:
a) Übernachtungsräume, in der Regel weder Einzelzellen, die überflüssig kostspielig sind, noch Schlafsäle, in denen die Beamten nicht Ruhe finden. Zweckmäßig sind die Räume für so viele Betten zu bemessen, daß die zusammen aus dem Dienst kommenden und dahin gehenden Personalgruppen darin unterkommen können. So empfehlen sich bei Lokomotivpersonalen Räume zu 2 Betten, bei Zugbegleitpersonalen Räume zu 2 Betten für Zugführer und Packmeister, und von mehreren, bis etwa 6 Betten für die Schaffner oder Bremser. Der Luftraum f. d. Bett beträgt je nach den Vorschriften der Bahnverwaltungen in der Regel 15–20 m3.
b) Waschräume, mit nebeneinander angeordneten Waschbecken, wobei in der Regel für je 2–4 Betten ein Waschbecken vorgesehen ist, bei geringerer Bettenzahl zweckmäßig mehr als bei größerer.
c) Trockenräume, Kleiderablageräume, in denen die nassen Überkleider gleich nach Betreten des Gebäudes abgelegt und an Gestellen zum Trocknen aufgehängt werden.
d) Aufenthaltsräume und Küchen; in kleinen Gebäuden für beide Zwecke nur ein gemeinsamer Raum, in großen getrennt, unter Umständen auch gesondert nicht nur für die Personalgattungen, sondern auch für Zugführer und Schaffner. Bei vollkommenster Ausstattung ist ein besonderer Raum vorhanden, der nicht zur Einnahme von Mahlzeiten dient und wo Lesestoff (Zeitungen) ausliegt, außerdem ein Speiseraum, oft mit Kantinenbetrieb, daneben eine Küche zum Kochen oder Wärmen von Kaffee und Speisen.
e) Aborte, früher vielfach in besonderen Gebäuden vorgesehen, werden zweckmäßig mit dem Ü. in unmittelbare bauliche Verbindung gebracht, aber als Vorbau gestaltet, der mit dem Gebäude durch einen luftdurchlässigen Zwischenbau verbunden ist, der z. B. an ein Treppenhaus anschließt.
f) Baderäume, für Wannen- und Brausebäder.
Außerdem erfordert das Ü. für den inneren Betrieb ein Dienstzimmer oder eine Dienstwohnung für den Hauswart, der bisweilen zugleich die Kantine verwaltet (manchmal besonderer Kantinenwirt), einen Raum für reine Wäsche, Waschküche, Trockenraum für Wäsche, Rollkammer, Raum für schmutzige Wäsche, Brennstoffraum, zutreffendenfalls Raum für die Sammelheizung, Wirtschaftskeller (Keller zur Hauswartswohnung), Räume zur Aufbewahrung von Dienstkleidungsstücken.
Die preußisch-hessischen Staatsbahnen verlangen für die Schlafräume im allgemeinen 15 m3 f. d. Bett, bei 3·0 m lichter Höhe also 5 m2, für die anderen von den Personalen benutzten Räume: Aufenthaltsraum 0·6 m2, Küche 0·3–0·6 m2, Waschraum 0·3 bis 0·4 m2, Trockenraum 0·5 m2, Baderaum 0·3–0·4 m2. Doch reichen diese Maße bei geringer Zahl der Betten nicht aus und werden auch schon durch die Notwendigkeit, den Grundriß zum Stimmen zu bringen, oft überschritten.
Im Keller werden zweckmäßig untergebracht: Wirtschaftskeller (Hauswartskeller), Brennstoffkeller, Sammelheizung, sofern solche vorhanden; ferner bei guter Entwässerung des Kellers Baderäume, Waschküche nebst Rollkammer und Raum für schmutzige Wäsche (durch Abwurfschacht mit den Obergeschossen verbunden); in luftigen, trockenen Kellern auch Trockenräume. Das Erdgeschoß enthält Zimmer (oder auch Wohnung) des Hauswarts, Aufenthaltsräume (nebst Küche), Trockenraum (Kleiderablage), ferner je nach der Grundrißanordnung Schlafräume und Waschräume; das erste und (soweit vorhanden) zweite Obergeschoß enthalten Schlaf- und Waschräume sowie Trocken- und Aufenthaltsräume, soweit diese nicht schon in tiefer liegenden Geschossen für die betreffenden Personale vorhanden. Aborte sind zweckmäßig in allen Geschossen vorzusehen, Räume für reine Wäsche nach Bedarf. Das Dachgeschoß enthält den Trockenboden für Wäsche und Räume zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken, reiner Wäsche u. s. w. Bisweilen ist auch die Hauswartwohnung nach oben verlegt, z. B. in ein Mansardengeschoß.
Der Grundriß weist in der Regel Anordnung der Räume beiderseits eines mittleren Längskorridors auf, indem die Achsenteilung zweckmäßig so getroffen wird, daß sich in den verschiedenen Geschossen Räume von verschiedener Länge für zweibettige, vierbettige und sechsbettige Schlafräume, kleinere und größere Aufenthaltsräume u. s. w. bilden lassen. Die Treppen sind feuersicher herzustellen. Sammelheizung sollte man, abgesehen von ganz kleinen Gebäuden, in der
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