Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.dem Chef des Maschinendienstes); Werkstätteninspektionen (unter dem Chef für den Werkstättendienst). Dem Chef des kommerziellen Dienstes unterstehen die kommerziellen Agenten im In- und Ausland. VII. Schweiz. a) Die Aufsichtsbehörde über das schweizerische Eisenbahnwesen. Die Aufsicht über das Eisenbahnwesen der Schweiz ist Sache des Bundesrates, der seinem Post- und Eisenbahndepartement einen großen Kreis von Geschäften zur selbständigen Erledigung übertragen hat. 3 Dienstabteilungen: 1. Kanzlei, 2. technische Abteilung, 3. administrative Abteilung. Die Kontrolle des Eisenbahndepartements über die Bundesbahnen ist neuerdings bedeutend eingeschränkt worden. b) V. der Schweizer Bundesbahnen. Die Organisation der Eisenbahnbehörden zeigt die strenge Trennung zwischen Aufsicht und V. Für die eigentliche V. der Bundesbahnen, der eine weitgehende Selbständigkeit (Autonomie, s. o. AV) eingeräumt ist, bestehen nach Artikel 15 des Bundesgesetzes folgende Organe: 1. Die Generaldirektion in Bern, Kollegialbehörde aus 5 Mitgliedern, die auf 6 Jahre gewählt werden und an der Spitze der 5 Departements stehen: Finanz-, Kommerzielles, Betriebs-, Bau-, Rechtsdepartement. Die Departements zerfallen in Dienstabteilungen und diese in Bureaus. Jedes Departement bearbeitet auch die Personalien seiner Beamten selbst. Der Generaldirektion ist zur Sicherung ihrer finanziellen Autonomie 2. ein Verwaltungsrat aus 55 Mitgliedern beigegeben. Der Verwaltungsrat bestellt eine ständige Kommission aus dem Präsidenten und 6 weiteren Mitgliedern. 3. 5 Kreisdirektionen: Kreis I Lausanne, II Basel, III Zürich, IV St. Gallen und V Luzern. Kollegialbehörden aus 3 Mitgliedern, deren jedes Chef eines der 3 Departements (für Bau-, Betriebs-, Finanz- und Rechtsangelegenheiten) ist. Die Departements zerfallen in "Dienstabteilungen". Den Kreisdirektionen obliegt die administrative und gerichtliche Vertretung der Eisenbahnverwaltung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. Sie besitzen umfassende Zuständigkeiten. Den Kreisdirektionen sind 4. Kreiseisenbahnräte beigegeben. 5. Dem Baudepartement unterstehen Bahningenieure. c) Die Schweizer Privatbahnen. Von der Generalversammlung der Aktionäre wird ein Verwaltungsrat ernannt, der einen Ausschuß, "Direktion oder Direktionskommission", wählt. Diesem ist die Besorgung der wichtigeren allgemeineren Fragen übertragen, während die eigentliche Betriebsleitung einem Oberbeamten (Betriebsdirektor) zusteht. Der Verwaltungsrat ernennt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten und die Mitglieder der Direktion. Der Betriebsleiter wird meist ebenfalls vom Verwaltungsrat gewählt, zuweilen von der Direktion. Dem Verwaltungsrat steht ferner zu die Antragstellung an die Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse, Genehmigung aller Vorschriften, die finanzielle Leistungen veranlassen, Vorlage des Jahresbudgets, der Jahresrechnung an die Generalversammlung, Tarifänderungen u. s. w. Direktion: Vorberatung der Geschäfte für den Verwaltungsrat, Einrichtung und Überwachung des Kassenwesens, Organisation des Bahnbetriebs, Genehmigung der Fahrpläne, Tarife und Transportbestimmungen. Betriebsleiter leitet den ganzen Betrieb. Wohnt den Sitzungen der Direktion und des Verwaltungsrats sowie der Generalversammlung mit beratender Stimme bei. VIII. Italien. I. Das Eisenbahnwesen untersteht dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten als Aufsichtsinstanz. Auf den Gang der V. kann der Minister einen maßgebenden Einfluß nicht nehmen, da ihm gegenüber den Beschlüssen des Verwaltungsrats und der Generaldirektion lediglich ein Veto, aber kein positives Anordnungsrecht, im übrigen lediglich die parlamentarische Vertretung der Eisenbahnangelegenheiten, dann das Recht, sich durch Inspektion über den Gang des Betriebes und der V. zu unterrichten, zugesprochen ist. Hierbei war der Grundgedanke bestimmend, der Staatseisenbahnverwaltung eine möglichste Selbständigkeit ("Autonomie") zu verleihen. II. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Generaldirektor als Vorsitzenden und 8 Räten. III. Die Generaldirektion besteht aus: a) 4 Betriebsabteilungen (servizi dell' esercizio): 1. Betrieb und Verkehr (movimento), 2. Zugbeförderung (trazione), 3. Wagendienst (veicoli), 4. Bau und Bahnunterhaltung (lavori); b) aus den Zentralämtern (uffici centrali): 5. das Sekretariat für allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, 6. Personalamt, 7. Sanitätsamt, 8. Rechtsamt, 9. Tarifamt, 10. Beschaffungsamt, 11. Rechnungsamt (die Einnahmekontrollen sind nicht der Tarifabteilung, sondern dem Rechnungsamt unterstellt), 12. die Neubauabteilung für neue Bahnen; außerdem besteht 13. ein Schiffsfahrtsamt und 14. ein Aufsichtsamt über die Neben- und Schmalspurbahnen. Die Generaldirektion hat ihren Sitz in Rom, die Betriebsabteilungen für Zugförderung (2) für den Wagendienst (3) in Florenz und das Aufsichtsamt (14) für die Schmalspurbahnen Siziliens in Palermo. IV. Der Generaldirektion unterstehen 12 Bezirksdirektionen (direzioni compartimentali). Sie sind gegliedert in drei Abteilungen (divisioni), für Betrieb und Verkehr, für Zugbeförderung und Betriebsmittel und für Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht, dann 3 Ämter (uffici), ein Rechnungsamt, Rechtsamt und Gesundheitsamt, die einander mit größter Selbständigkeit gegenüberstehen und den entsprechenden Abteilungen und zentralen Ämtern der Generaldirektion unmittelbar unterstellt sind. Sie erledigen ihre Arbeiten im allgemeinen selbständig und unabhängig von dem Präsidenten der Betriebsdirektion (capo compartimento), der in unmittelbarer Abhängigheit vom Generaldirektor steht, aber den Abteilungen und Ämtern der Direktion gegenüber keine selbständigen sachlichen Befugnisse besitzt. Er führt den Vorsitz im Bezirkseisenbahnrat und vor allem im Betriebsausschuß (comitato d'esercizio), dem außerdem die Vorstände der 3 Divisionen und die Vorstände der 3 Ämter - soweit diese beteiligt sind - angehören. Der Betriebsausschuß berät über Angelegenheiten, die mehrere Abteilungen oder die Direktion als Ganzes angehen. Zwischen den Bezirksdirektionen und den äußeren Dienststellen stehen nur noch auf dem Gebiete des Bahnunterhaltungsdienstes besondere Verwaltungsstellen, die Bahnunterhaltungssektionen. dem Chef des Maschinendienstes); Werkstätteninspektionen (unter dem Chef für den Werkstättendienst). Dem Chef des kommerziellen Dienstes unterstehen die kommerziellen Agenten im In- und Ausland. VII. Schweiz. a) Die Aufsichtsbehörde über das schweizerische Eisenbahnwesen. Die Aufsicht über das Eisenbahnwesen der Schweiz ist Sache des Bundesrates, der seinem Post- und Eisenbahndepartement einen großen Kreis von Geschäften zur selbständigen Erledigung übertragen hat. 3 Dienstabteilungen: 1. Kanzlei, 2. technische Abteilung, 3. administrative Abteilung. Die Kontrolle des Eisenbahndepartements über die Bundesbahnen ist neuerdings bedeutend eingeschränkt worden. b) V. der Schweizer Bundesbahnen. Die Organisation der Eisenbahnbehörden zeigt die strenge Trennung zwischen Aufsicht und V. Für die eigentliche V. der Bundesbahnen, der eine weitgehende Selbständigkeit (Autonomie, s. o. AV) eingeräumt ist, bestehen nach Artikel 15 des Bundesgesetzes folgende Organe: 1. Die Generaldirektion in Bern, Kollegialbehörde aus 5 Mitgliedern, die auf 6 Jahre gewählt werden und an der Spitze der 5 Departements stehen: Finanz-, Kommerzielles, Betriebs-, Bau-, Rechtsdepartement. Die Departements zerfallen in Dienstabteilungen und diese in Bureaus. Jedes Departement bearbeitet auch die Personalien seiner Beamten selbst. Der Generaldirektion ist zur Sicherung ihrer finanziellen Autonomie 2. ein Verwaltungsrat aus 55 Mitgliedern beigegeben. Der Verwaltungsrat bestellt eine ständige Kommission aus dem Präsidenten und 6 weiteren Mitgliedern. 3. 5 Kreisdirektionen: Kreis I Lausanne, II Basel, III Zürich, IV St. Gallen und V Luzern. Kollegialbehörden aus 3 Mitgliedern, deren jedes Chef eines der 3 Departements (für Bau-, Betriebs-, Finanz- und Rechtsangelegenheiten) ist. Die Departements zerfallen in „Dienstabteilungen“. Den Kreisdirektionen obliegt die administrative und gerichtliche Vertretung der Eisenbahnverwaltung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. Sie besitzen umfassende Zuständigkeiten. Den Kreisdirektionen sind 4. Kreiseisenbahnräte beigegeben. 5. Dem Baudepartement unterstehen Bahningenieure. c) Die Schweizer Privatbahnen. Von der Generalversammlung der Aktionäre wird ein Verwaltungsrat ernannt, der einen Ausschuß, „Direktion oder Direktionskommission“, wählt. Diesem ist die Besorgung der wichtigeren allgemeineren Fragen übertragen, während die eigentliche Betriebsleitung einem Oberbeamten (Betriebsdirektor) zusteht. Der Verwaltungsrat ernennt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten und die Mitglieder der Direktion. Der Betriebsleiter wird meist ebenfalls vom Verwaltungsrat gewählt, zuweilen von der Direktion. Dem Verwaltungsrat steht ferner zu die Antragstellung an die Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse, Genehmigung aller Vorschriften, die finanzielle Leistungen veranlassen, Vorlage des Jahresbudgets, der Jahresrechnung an die Generalversammlung, Tarifänderungen u. s. w. Direktion: Vorberatung der Geschäfte für den Verwaltungsrat, Einrichtung und Überwachung des Kassenwesens, Organisation des Bahnbetriebs, Genehmigung der Fahrpläne, Tarife und Transportbestimmungen. Betriebsleiter leitet den ganzen Betrieb. Wohnt den Sitzungen der Direktion und des Verwaltungsrats sowie der Generalversammlung mit beratender Stimme bei. VIII. Italien. I. Das Eisenbahnwesen untersteht dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten als Aufsichtsinstanz. Auf den Gang der V. kann der Minister einen maßgebenden Einfluß nicht nehmen, da ihm gegenüber den Beschlüssen des Verwaltungsrats und der Generaldirektion lediglich ein Veto, aber kein positives Anordnungsrecht, im übrigen lediglich die parlamentarische Vertretung der Eisenbahnangelegenheiten, dann das Recht, sich durch Inspektion über den Gang des Betriebes und der V. zu unterrichten, zugesprochen ist. Hierbei war der Grundgedanke bestimmend, der Staatseisenbahnverwaltung eine möglichste Selbständigkeit („Autonomie“) zu verleihen. II. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Generaldirektor als Vorsitzenden und 8 Räten. III. Die Generaldirektion besteht aus: a) 4 Betriebsabteilungen (servizi dell' esercizio): 1. Betrieb und Verkehr (movimento), 2. Zugbeförderung (trazione), 3. Wagendienst (veicoli), 4. Bau und Bahnunterhaltung (lavori); b) aus den Zentralämtern (uffici centrali): 5. das Sekretariat für allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, 6. Personalamt, 7. Sanitätsamt, 8. Rechtsamt, 9. Tarifamt, 10. Beschaffungsamt, 11. Rechnungsamt (die Einnahmekontrollen sind nicht der Tarifabteilung, sondern dem Rechnungsamt unterstellt), 12. die Neubauabteilung für neue Bahnen; außerdem besteht 13. ein Schiffsfahrtsamt und 14. ein Aufsichtsamt über die Neben- und Schmalspurbahnen. Die Generaldirektion hat ihren Sitz in Rom, die Betriebsabteilungen für Zugförderung (2) für den Wagendienst (3) in Florenz und das Aufsichtsamt (14) für die Schmalspurbahnen Siziliens in Palermo. IV. Der Generaldirektion unterstehen 12 Bezirksdirektionen (direzioni compartimentali). Sie sind gegliedert in drei Abteilungen (divisioni), für Betrieb und Verkehr, für Zugbeförderung und Betriebsmittel und für Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht, dann 3 Ämter (uffici), ein Rechnungsamt, Rechtsamt und Gesundheitsamt, die einander mit größter Selbständigkeit gegenüberstehen und den entsprechenden Abteilungen und zentralen Ämtern der Generaldirektion unmittelbar unterstellt sind. Sie erledigen ihre Arbeiten im allgemeinen selbständig und unabhängig von dem Präsidenten der Betriebsdirektion (capo compartimento), der in unmittelbarer Abhängigheit vom Generaldirektor steht, aber den Abteilungen und Ämtern der Direktion gegenüber keine selbständigen sachlichen Befugnisse besitzt. Er führt den Vorsitz im Bezirkseisenbahnrat und vor allem im Betriebsausschuß (comitato d'esercizio), dem außerdem die Vorstände der 3 Divisionen und die Vorstände der 3 Ämter – soweit diese beteiligt sind – angehören. Der Betriebsausschuß berät über Angelegenheiten, die mehrere Abteilungen oder die Direktion als Ganzes angehen. 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dem Chef des Maschinendienstes); Werkstätteninspektionen (unter dem Chef für den Werkstättendienst).
Dem Chef des kommerziellen Dienstes unterstehen die kommerziellen Agenten im In- und Ausland.
VII. Schweiz.
a) Die Aufsichtsbehörde über das schweizerische Eisenbahnwesen.
Die Aufsicht über das Eisenbahnwesen der Schweiz ist Sache des Bundesrates, der seinem Post- und Eisenbahndepartement einen großen Kreis von Geschäften zur selbständigen Erledigung übertragen hat. 3 Dienstabteilungen: 1. Kanzlei, 2. technische Abteilung, 3. administrative Abteilung.
Die Kontrolle des Eisenbahndepartements über die Bundesbahnen ist neuerdings bedeutend eingeschränkt worden.
b) V. der Schweizer Bundesbahnen.
Die Organisation der Eisenbahnbehörden zeigt die strenge Trennung zwischen Aufsicht und V.
Für die eigentliche V. der Bundesbahnen, der eine weitgehende Selbständigkeit (Autonomie, s. o. AV) eingeräumt ist, bestehen nach Artikel 15 des Bundesgesetzes folgende Organe:
1. Die Generaldirektion in Bern, Kollegialbehörde aus 5 Mitgliedern, die auf 6 Jahre gewählt werden und an der Spitze der 5 Departements stehen: Finanz-, Kommerzielles, Betriebs-, Bau-, Rechtsdepartement. Die Departements zerfallen in Dienstabteilungen und diese in Bureaus. Jedes Departement bearbeitet auch die Personalien seiner Beamten selbst. Der Generaldirektion ist zur Sicherung ihrer finanziellen Autonomie
2. ein Verwaltungsrat aus 55 Mitgliedern beigegeben. Der Verwaltungsrat bestellt eine ständige Kommission aus dem Präsidenten und 6 weiteren Mitgliedern.
3. 5 Kreisdirektionen: Kreis I Lausanne, II Basel, III Zürich, IV St. Gallen und V Luzern. Kollegialbehörden aus 3 Mitgliedern, deren jedes Chef eines der 3 Departements (für Bau-, Betriebs-, Finanz- und Rechtsangelegenheiten) ist. Die Departements zerfallen in „Dienstabteilungen“. Den Kreisdirektionen obliegt die administrative und gerichtliche Vertretung der Eisenbahnverwaltung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. Sie besitzen umfassende Zuständigkeiten.
Den Kreisdirektionen sind
4. Kreiseisenbahnräte beigegeben.
5. Dem Baudepartement unterstehen Bahningenieure.
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Von der Generalversammlung der Aktionäre wird ein Verwaltungsrat ernannt, der einen Ausschuß, „Direktion oder Direktionskommission“, wählt. Diesem ist die Besorgung der wichtigeren allgemeineren Fragen übertragen, während die eigentliche Betriebsleitung einem Oberbeamten (Betriebsdirektor) zusteht. Der Verwaltungsrat ernennt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten und die Mitglieder der Direktion. Der Betriebsleiter wird meist ebenfalls vom Verwaltungsrat gewählt, zuweilen von der Direktion. Dem Verwaltungsrat steht ferner zu die Antragstellung an die Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse, Genehmigung aller Vorschriften, die finanzielle Leistungen veranlassen, Vorlage des Jahresbudgets, der Jahresrechnung an die Generalversammlung, Tarifänderungen u. s. w. Direktion: Vorberatung der Geschäfte für den Verwaltungsrat, Einrichtung und Überwachung des Kassenwesens, Organisation des Bahnbetriebs, Genehmigung der Fahrpläne, Tarife und Transportbestimmungen. Betriebsleiter leitet den ganzen Betrieb. Wohnt den Sitzungen der Direktion und des Verwaltungsrats sowie der Generalversammlung mit beratender Stimme bei.
VIII. Italien.
I. Das Eisenbahnwesen untersteht dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten als Aufsichtsinstanz. Auf den Gang der V. kann der Minister einen maßgebenden Einfluß nicht nehmen, da ihm gegenüber den Beschlüssen des Verwaltungsrats und der Generaldirektion lediglich ein Veto, aber kein positives Anordnungsrecht, im übrigen lediglich die parlamentarische Vertretung der Eisenbahnangelegenheiten, dann das Recht, sich durch Inspektion über den Gang des Betriebes und der V. zu unterrichten, zugesprochen ist. Hierbei war der Grundgedanke bestimmend, der Staatseisenbahnverwaltung eine möglichste Selbständigkeit („Autonomie“) zu verleihen.
II. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Generaldirektor als Vorsitzenden und 8 Räten.
III. Die Generaldirektion besteht aus:
a) 4 Betriebsabteilungen (servizi dell' esercizio): 1. Betrieb und Verkehr (movimento), 2. Zugbeförderung (trazione), 3. Wagendienst (veicoli), 4. Bau und Bahnunterhaltung (lavori);
b) aus den Zentralämtern (uffici centrali): 5. das Sekretariat für allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, 6. Personalamt, 7. Sanitätsamt, 8. Rechtsamt, 9. Tarifamt, 10. Beschaffungsamt, 11. Rechnungsamt (die Einnahmekontrollen sind nicht der Tarifabteilung, sondern dem Rechnungsamt unterstellt), 12. die Neubauabteilung für neue Bahnen; außerdem besteht 13. ein Schiffsfahrtsamt und 14. ein Aufsichtsamt über die Neben- und Schmalspurbahnen.
Die Generaldirektion hat ihren Sitz in Rom, die Betriebsabteilungen für Zugförderung (2) für den Wagendienst (3) in Florenz und das Aufsichtsamt (14) für die Schmalspurbahnen Siziliens in Palermo.
IV. Der Generaldirektion unterstehen 12 Bezirksdirektionen (direzioni compartimentali). Sie sind gegliedert in drei Abteilungen (divisioni), für Betrieb und Verkehr, für Zugbeförderung und Betriebsmittel und für Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht, dann 3 Ämter (uffici), ein Rechnungsamt, Rechtsamt und Gesundheitsamt, die einander mit größter Selbständigkeit gegenüberstehen und den entsprechenden Abteilungen und zentralen Ämtern der Generaldirektion unmittelbar unterstellt sind. Sie erledigen ihre Arbeiten im allgemeinen selbständig und unabhängig von dem Präsidenten der Betriebsdirektion (capo compartimento), der in unmittelbarer Abhängigheit vom Generaldirektor steht, aber den Abteilungen und Ämtern der Direktion gegenüber keine selbständigen sachlichen Befugnisse besitzt. Er führt den Vorsitz im Bezirkseisenbahnrat und vor allem im Betriebsausschuß (comitato d'esercizio), dem außerdem die Vorstände der 3 Divisionen und die Vorstände der 3 Ämter – soweit diese beteiligt sind – angehören. Der Betriebsausschuß berät über Angelegenheiten, die mehrere Abteilungen oder die Direktion als Ganzes angehen.
Zwischen den Bezirksdirektionen und den äußeren Dienststellen stehen nur noch auf dem Gebiete des Bahnunterhaltungsdienstes besondere Verwaltungsstellen, die Bahnunterhaltungssektionen.
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