Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.Wagenraum derart gestatten, daß die Verladung sowohl von der Stirn- als auch von der Langseite des Wagens erfolgen kann. Die Oberfläche der festen Rampen darf keine stärkere Neigung als 1 : 8, diejenige der beweglichen Vorrichtungen keine stärkere als 1 : 3 erhalten. Die Brücken zum Oberladen zwischen Rampe und Wagen (aus Holz oder Eisen) müssen eine hinreichende Breite haben und beim Verladen von Kleinvieh an den Seiten mit Einfriedungen versehen sein, die gegen ein seitliches Abdrängen der Tiere Schutz gewähren. Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversand sowie auf den Tränkestationen - oder in deren Nähe - sind von den Bahnverwaltungen zur vorübergehenden Unterbringung des Viehs eingefriedete und überdachte Räume (Buchten, Bansen) herzustellen und mit Brunnen oder einer Wasserleitung sowie mit Vorrichtungen zu versehen, die das Füttern und Tränken der Tiere ermöglichen. Die Räume sind zur Trennung der Tiere verschiedener Gattungen, bzw. des Großviehs und des Kleinviehs in kleinere Abteilungen zu teilen. Der Fußboden muß so beschaffen sein, daß seine ordnungsmäßige Reinigung möglich ist. Über die besondere Anordnung der Viehverladevorrichtungen, die je nach der Größe des Verkehrs sich von einer beweglichen hölzernen Rampe oder einer kleinen für einen Güterwagen ausreichenden festen Rampe zu größeren Viehbahnhöfen ausdehnen können, sind allgemein gültige Bestimmungen für das Deutsche Reich nicht getroffen, bis auf folgende Bestimmungen des § 24 der EBBO. vom Jahre 1904: "1. Bahnhöfe, wo Tiere oder Fahrzeuge in größerem Umfang zu verladen sind, müssen mit festen Rampen ausgerüstet werden. Für geringen Verkehr genügen bewegliche Rampen ...." "3. Seitenrampen dürfen nicht höher als 1·1 m und, wenn sie auch zur Verladung von Mannschaften benutzt werden müssen, nicht höher als 1·0 m über Schienenoberkante sein." II. Bauliche Ausbildung. a) Kleine und mittlere Anlagen. Bei geringem Verkehr genügen bewegliche Rampen, d. h. tragbare oder besser fahrbare, mit Geländer versehene Ladebrücken nach Abb. 78. Vereinzelt wird auch Vieh ganz ohne Rampe verladen, wenn es auf Fuhrwerken herangeschafft wird; diese fahren mit ihrem Hinterende gegen die Langseite des Güterwagens und das Vieh geht über die wie eine Klappbrücke herabgelassene Hinterwand des Fuhrwerks. In der Regel verwendet man feste Rampen aus Holz oder Stein. Sie werden häufig nach Abb. 79 angeordnet, wobei das Vieh über die Auffahrten an den Enden der Rampe getrieben wird. Oder die Rampe erhält einen Querschnitt nach Abb. 80. Zur Beladung oder Entladung von mehrgeschossigen Wagen stellt man entweder eine bewegliche Rampe auf eine feste, wobei dann die feste eine obere Breite von mindestens 8 m haben sollte; oder die festen Rampen erhalten nebeneinander 2 Plattformen von entsprechender Höhenlage (Abb. 81). Die beweglichen Rampen haben zweckmäßig eine Länge von 3·6-4 m, eine obere Breite von 1·2 m, eine untere von 1·6 m und sind mit einer Einfriedung Abb. 80. Abb. 81. Wagenraum derart gestatten, daß die Verladung sowohl von der Stirn- als auch von der Langseite des Wagens erfolgen kann. Die Oberfläche der festen Rampen darf keine stärkere Neigung als 1 : 8, diejenige der beweglichen Vorrichtungen keine stärkere als 1 : 3 erhalten. Die Brücken zum Oberladen zwischen Rampe und Wagen (aus Holz oder Eisen) müssen eine hinreichende Breite haben und beim Verladen von Kleinvieh an den Seiten mit Einfriedungen versehen sein, die gegen ein seitliches Abdrängen der Tiere Schutz gewähren. Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversand sowie auf den Tränkestationen – oder in deren Nähe – sind von den Bahnverwaltungen zur vorübergehenden Unterbringung des Viehs eingefriedete und überdachte Räume (Buchten, Bansen) herzustellen und mit Brunnen oder einer Wasserleitung sowie mit Vorrichtungen zu versehen, die das Füttern und Tränken der Tiere ermöglichen. Die Räume sind zur Trennung der Tiere verschiedener Gattungen, bzw. des Großviehs und des Kleinviehs in kleinere Abteilungen zu teilen. Der Fußboden muß so beschaffen sein, daß seine ordnungsmäßige Reinigung möglich ist. Über die besondere Anordnung der Viehverladevorrichtungen, die je nach der Größe des Verkehrs sich von einer beweglichen hölzernen Rampe oder einer kleinen für einen Güterwagen ausreichenden festen Rampe zu größeren Viehbahnhöfen ausdehnen können, sind allgemein gültige Bestimmungen für das Deutsche Reich nicht getroffen, bis auf folgende Bestimmungen des § 24 der EBBO. vom Jahre 1904: „1. Bahnhöfe, wo Tiere oder Fahrzeuge in größerem Umfang zu verladen sind, müssen mit festen Rampen ausgerüstet werden. Für geringen Verkehr genügen bewegliche Rampen ....“ „3. Seitenrampen dürfen nicht höher als 1·1 m und, wenn sie auch zur Verladung von Mannschaften benutzt werden müssen, nicht höher als 1·0 m über Schienenoberkante sein.“ II. Bauliche Ausbildung. a) Kleine und mittlere Anlagen. Bei geringem Verkehr genügen bewegliche Rampen, d. h. tragbare oder besser fahrbare, mit Geländer versehene Ladebrücken nach Abb. 78. Vereinzelt wird auch Vieh ganz ohne Rampe verladen, wenn es auf Fuhrwerken herangeschafft wird; diese fahren mit ihrem Hinterende gegen die Langseite des Güterwagens und das Vieh geht über die wie eine Klappbrücke herabgelassene Hinterwand des Fuhrwerks. In der Regel verwendet man feste Rampen aus Holz oder Stein. Sie werden häufig nach Abb. 79 angeordnet, wobei das Vieh über die Auffahrten an den Enden der Rampe getrieben wird. Oder die Rampe erhält einen Querschnitt nach Abb. 80. Zur Beladung oder Entladung von mehrgeschossigen Wagen stellt man entweder eine bewegliche Rampe auf eine feste, wobei dann die feste eine obere Breite von mindestens 8 m haben sollte; oder die festen Rampen erhalten nebeneinander 2 Plattformen von entsprechender Höhenlage (Abb. 81). Die beweglichen Rampen haben zweckmäßig eine Länge von 3·6–4 m, eine obere Breite von 1·2 m, eine untere von 1·6 m und sind mit einer Einfriedung Abb. 80. Abb. 81. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0213" n="198"/> Wagenraum derart gestatten, daß die Verladung sowohl von der Stirn- als auch von der Langseite des Wagens erfolgen kann. Die Oberfläche der festen Rampen darf keine stärkere Neigung als 1 : 8, diejenige der beweglichen Vorrichtungen keine stärkere als 1 : 3 erhalten. Die Brücken zum Oberladen zwischen Rampe und Wagen (aus Holz oder Eisen) müssen eine hinreichende Breite haben und beim Verladen von Kleinvieh an den Seiten mit Einfriedungen versehen sein, die gegen ein seitliches Abdrängen der Tiere Schutz gewähren. Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversand sowie auf den Tränkestationen – oder in deren Nähe – sind von den Bahnverwaltungen zur vorübergehenden Unterbringung des Viehs eingefriedete und überdachte Räume (Buchten, Bansen) herzustellen und mit Brunnen oder einer Wasserleitung sowie mit Vorrichtungen zu versehen, die das Füttern und Tränken der Tiere ermöglichen. Die Räume sind zur Trennung der Tiere verschiedener Gattungen, bzw. des Großviehs und des Kleinviehs in kleinere Abteilungen zu teilen. 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Für regelmäßigen größeren Viehversand sind Buchten oder Bansen erforderlich, um die Tiere bis zum Bereitstellen der Güterwagen bzw. bis zu ihrem Abtreiben vom Bahnhof unterbringen zu können. Die Buchten können auf der Rampenplattform, auf der Neigung oder am Fuß der Rampe angebracht werden. Welche Anordnung zu wählen ist, hängt im wesentlichen davon ab, ob und inwieweit die Rampe auch für andere Zwecke benutzt werden soll, auch davon, ob die Tiere kürzere oder längere Zeit in den Buchten verbleiben müssen. Im ersten Fall können die Buchten bis an die Kante der Rampe reichen (Abb. 82), wobei dann die gleisseitigen Einfriedungen herausnehmbar sein müssen. Diese Form eignet sich besonders für die Verladung von Kleinvieh. Oder die Buchten liegen ein Stück von der Kante entfernt (Abb. 83), dann bedarf es gegen das Entweichen der Tiere besonderer Hürden <hi rendition="#i">a, b.</hi> Schon diese Anordnung bietet den Vorteil, daß die Rampe auch für andere Zwecke verwendbar ist. Abb. 84 </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [198/0213]
Wagenraum derart gestatten, daß die Verladung sowohl von der Stirn- als auch von der Langseite des Wagens erfolgen kann. Die Oberfläche der festen Rampen darf keine stärkere Neigung als 1 : 8, diejenige der beweglichen Vorrichtungen keine stärkere als 1 : 3 erhalten. Die Brücken zum Oberladen zwischen Rampe und Wagen (aus Holz oder Eisen) müssen eine hinreichende Breite haben und beim Verladen von Kleinvieh an den Seiten mit Einfriedungen versehen sein, die gegen ein seitliches Abdrängen der Tiere Schutz gewähren. Auf Bahnhöfen mit regelmäßigem größeren Viehversand sowie auf den Tränkestationen – oder in deren Nähe – sind von den Bahnverwaltungen zur vorübergehenden Unterbringung des Viehs eingefriedete und überdachte Räume (Buchten, Bansen) herzustellen und mit Brunnen oder einer Wasserleitung sowie mit Vorrichtungen zu versehen, die das Füttern und Tränken der Tiere ermöglichen. Die Räume sind zur Trennung der Tiere verschiedener Gattungen, bzw. des Großviehs und des Kleinviehs in kleinere Abteilungen zu teilen. Der Fußboden muß so beschaffen sein, daß seine ordnungsmäßige Reinigung möglich ist.
Über die besondere Anordnung der Viehverladevorrichtungen, die je nach der Größe des Verkehrs sich von einer beweglichen hölzernen Rampe oder einer kleinen für einen Güterwagen ausreichenden festen Rampe zu größeren Viehbahnhöfen ausdehnen können, sind allgemein gültige Bestimmungen für das Deutsche Reich nicht getroffen, bis auf folgende Bestimmungen des § 24 der EBBO. vom Jahre 1904:
„1. Bahnhöfe, wo Tiere oder Fahrzeuge in größerem Umfang zu verladen sind, müssen mit festen Rampen ausgerüstet werden. Für geringen Verkehr genügen bewegliche Rampen ....“ „3. Seitenrampen dürfen nicht höher als 1·1 m und, wenn sie auch zur Verladung von Mannschaften benutzt werden müssen, nicht höher als 1·0 m über Schienenoberkante sein.“
II. Bauliche Ausbildung.
a) Kleine und mittlere Anlagen.
Bei geringem Verkehr genügen bewegliche Rampen, d. h. tragbare oder besser fahrbare, mit Geländer versehene Ladebrücken nach Abb. 78. Vereinzelt wird auch Vieh ganz ohne Rampe verladen, wenn es auf Fuhrwerken herangeschafft wird; diese fahren mit ihrem Hinterende gegen die Langseite des Güterwagens und das Vieh geht über die wie eine Klappbrücke herabgelassene Hinterwand des Fuhrwerks.
In der Regel verwendet man feste Rampen aus Holz oder Stein. Sie werden häufig nach Abb. 79 angeordnet, wobei das Vieh über die Auffahrten an den Enden der Rampe getrieben wird. Oder die Rampe erhält einen Querschnitt nach Abb. 80.
Zur Beladung oder Entladung von mehrgeschossigen Wagen stellt man entweder eine bewegliche Rampe auf eine feste, wobei dann die feste eine obere Breite von mindestens 8 m haben sollte; oder die festen Rampen erhalten nebeneinander 2 Plattformen von entsprechender Höhenlage (Abb. 81). Die beweglichen Rampen haben zweckmäßig eine Länge von 3·6–4 m, eine obere Breite von 1·2 m, eine untere von 1·6 m und sind mit einer Einfriedung
[Abbildung Abb. 78.
]
[Abbildung Abb. 79.
]
[Abbildung Abb. 80.
]
[Abbildung Abb. 81.
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auszurüsten. Für regelmäßigen größeren Viehversand sind Buchten oder Bansen erforderlich, um die Tiere bis zum Bereitstellen der Güterwagen bzw. bis zu ihrem Abtreiben vom Bahnhof unterbringen zu können. Die Buchten können auf der Rampenplattform, auf der Neigung oder am Fuß der Rampe angebracht werden. Welche Anordnung zu wählen ist, hängt im wesentlichen davon ab, ob und inwieweit die Rampe auch für andere Zwecke benutzt werden soll, auch davon, ob die Tiere kürzere oder längere Zeit in den Buchten verbleiben müssen. Im ersten Fall können die Buchten bis an die Kante der Rampe reichen (Abb. 82), wobei dann die gleisseitigen Einfriedungen herausnehmbar sein müssen. Diese Form eignet sich besonders für die Verladung von Kleinvieh. Oder die Buchten liegen ein Stück von der Kante entfernt (Abb. 83), dann bedarf es gegen das Entweichen der Tiere besonderer Hürden a, b. Schon diese Anordnung bietet den Vorteil, daß die Rampe auch für andere Zwecke verwendbar ist. Abb. 84
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