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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Lagen mit flachen Böschungen u. s. w.), um ein allmähliches und gleichmäßiges Setzen des Bahndamms, unter Umständen bis auf den festen Untergrund des Moors zu erreichen.

Die Überschreitung unterirdischer Hohlräume, mindestens sofern sie nahe unter der Oberfläche liegen, wird man selbstverständlich vermeiden. Aber auch die Überschreitung noch unabgebauter Grubenfelder ist möglichst zu unterlassen, weil sie zu großen Entschädigungsansprüchen der Berechtigten führt, da sie unter der Bahn nicht abbauen dürfen. Dies kommt namentlich zur Frage in Braunkohlengegenden, da solche oft nahe unter der Oberfläche abgebaut werden. Hierbei sind die Berggesetze des betreffenden Landes zu beachten (s. Bergbaubeschränkungen).

Rutschungen, d. s. Erdbewegungen in mehr oder weniger geneigter Richtung, werden veranlaßt durch Gleichgewichtsstörung von Erdmassen, die auf einer geneigten Rutschfläche ruhen (s. Rutschungen).

Von besonderem Einfluß ist bei festen Gebirgsarten die Lage der Schichtung, wie sie an den Talwänden unmittelbar oder unter der Oberfläche zur Erscheinung kommt. Tunlichst wird man mit der Linie die "Schichtenköpfe" aufsuchen, wo ein Abrutschen ausgeschlossen ist.

Andernfalls, an der Seite der Schichtenfüße, wird man lieber - unter Umständen mit Stützmauern - anbauen als einschneiden oder nötigenfalls mit einem Tunnel soweit in die Talwand hineingehen, daß er tunlichst in solchen Schichten bleibt, die sich unter der Talsohle fortsetzen. Eine besondere Wichtigkeit erlangt die Kenntnis der Erdschichten nach Streichen, Einfallen und Beschaffenheit bei der Richtungsfeststellung und nachher bei der Ausführung größerer Tunnel.

Endlich kann die Kenntnis der geologischen Verhältnisse auch von Wert sein zur Auffindung geeigneter Baumaterialien (Bausteine, Bettungskies) sowie auch guten und reichlichen Speisewassers für die Lokomotiven in solchen Gegenden, wo daran Mangel ist.

2. Meteorologische Verhältnisse spielen besonders im Hochgebirge eine wichtige Rolle in Beziehung auf Schneemassen, Lawinengänge, plötzliche Anschwemmungen von Schuttmassen, Steinstürze u. s. w. Aber auch in anderen Gegenden, auf offenen, zumal hochgelegenen Flächen kommen die herrschenden Windrichtungen und die damit verbundenen Schneebewegungen bei der Linienführung in Betracht, um schon dadurch den Schneeverwehungen möglichst vorzubeugen und da, wo dies nicht tunlich ist, gleich auf die nötigen Schutzmaßregeln Bedacht zu nehmen (s. darüber Schnee- und Lawinenschutzanlagen). Außerdem kann die Häufigkeit und Größe der Niederschlagsmengen bei Bestimmung der Durchflußweiten für die Brücken und Durchlässe (s. u.) und bei der Berücksichtigung etwa zu berührender künstlicher Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen in Frage kommen.

3. Überschreitung der Täler und Wasserläufe.

a) Bei Kreuzung von flachen Tälern mit größerem, vielleicht schiffbarem Flußlauf wird zunächst eine möglichst günstige Überschreitungsstelle zu wählen sein (sofern die Wahl überhaupt freisteht) und werden hierbei die Rücksichten auf Stromstrich, Eisgang, Schiffahrt, geeignete und sichere Stellen für die Gründung der Pfeiler, unter Umständen auch militärische Anforderungen zu beachten sein. Eine möglichst regelmäßige Strecke des Flußlaufs wird aufzusuchen oder nötigenfalls durch Regulierungen (auch Durchstiche) - dann im Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbaubehörden - erst zu schaffen und dann tunlichst rechtwinkelig zu überschreiten sein, geeignetenfalls in Verbindung mit einer zugleich hinüberzuleitenden Fahrstraße. Weiter kommt dann die zweckmäßige Höhenlage der Brücke in Frage. Dabei gilt als Regel, mit allen Holz- und Eisenteilen des Bauwerks mindestens 0·3-0·5 m, bei Flüssen mit Eisgang wenigstens 0·8 m über dem höchsten bekannten Stand des Hochwassers zu bleiben. Bei schiffbaren Wasserläufen wird man jedoch die Brückenbahn tunlichst so hoch legen, daß bewegliche Brückenteile vermieden oder, wenn dies irgend möglich ist, deren Benutzung doch auf besonders hohe Wasserstände beschränkt wird. Sodann wird die Durchflußweite (s. Lichtweite) im ganzen und für die einzelnen Öffnungen festzusetzen sein, wobei unter Umständen sehr eingehende Untersuchungen über die Verteilung auf Strom- und Flutbrücke und über die etwa zulässige Einschränkung der freien Breite mit Rücksicht auf die Stromverhältnisse stattfinden müssen. Hierbei gilt als Regel für alle Fälle, in welchen Wasserläufe im Flach- und Hügelland berührt werden, daß eine merkliche Änderung der Wasserverhältnisse in bezug auf Bewässerung- und Entwässerung, Überflutung, Benutzung von Wasserkräften, soweit irgend angänglich, ganz vermieden wird. Es ist dies schon deshalb erforderlich, weil andernfalls erfahrungsmäßig oft sehr hohe, mitunter auch unberechtigte Entschädigungsansprüche erhoben zu werden pflegen.

Lagen mit flachen Böschungen u. s. w.), um ein allmähliches und gleichmäßiges Setzen des Bahndamms, unter Umständen bis auf den festen Untergrund des Moors zu erreichen.

Die Überschreitung unterirdischer Hohlräume, mindestens sofern sie nahe unter der Oberfläche liegen, wird man selbstverständlich vermeiden. Aber auch die Überschreitung noch unabgebauter Grubenfelder ist möglichst zu unterlassen, weil sie zu großen Entschädigungsansprüchen der Berechtigten führt, da sie unter der Bahn nicht abbauen dürfen. Dies kommt namentlich zur Frage in Braunkohlengegenden, da solche oft nahe unter der Oberfläche abgebaut werden. Hierbei sind die Berggesetze des betreffenden Landes zu beachten (s. Bergbaubeschränkungen).

Rutschungen, d. s. Erdbewegungen in mehr oder weniger geneigter Richtung, werden veranlaßt durch Gleichgewichtsstörung von Erdmassen, die auf einer geneigten Rutschfläche ruhen (s. Rutschungen).

Von besonderem Einfluß ist bei festen Gebirgsarten die Lage der Schichtung, wie sie an den Talwänden unmittelbar oder unter der Oberfläche zur Erscheinung kommt. Tunlichst wird man mit der Linie die „Schichtenköpfe“ aufsuchen, wo ein Abrutschen ausgeschlossen ist.

Andernfalls, an der Seite der Schichtenfüße, wird man lieber – unter Umständen mit Stützmauern – anbauen als einschneiden oder nötigenfalls mit einem Tunnel soweit in die Talwand hineingehen, daß er tunlichst in solchen Schichten bleibt, die sich unter der Talsohle fortsetzen. Eine besondere Wichtigkeit erlangt die Kenntnis der Erdschichten nach Streichen, Einfallen und Beschaffenheit bei der Richtungsfeststellung und nachher bei der Ausführung größerer Tunnel.

Endlich kann die Kenntnis der geologischen Verhältnisse auch von Wert sein zur Auffindung geeigneter Baumaterialien (Bausteine, Bettungskies) sowie auch guten und reichlichen Speisewassers für die Lokomotiven in solchen Gegenden, wo daran Mangel ist.

2. Meteorologische Verhältnisse spielen besonders im Hochgebirge eine wichtige Rolle in Beziehung auf Schneemassen, Lawinengänge, plötzliche Anschwemmungen von Schuttmassen, Steinstürze u. s. w. Aber auch in anderen Gegenden, auf offenen, zumal hochgelegenen Flächen kommen die herrschenden Windrichtungen und die damit verbundenen Schneebewegungen bei der Linienführung in Betracht, um schon dadurch den Schneeverwehungen möglichst vorzubeugen und da, wo dies nicht tunlich ist, gleich auf die nötigen Schutzmaßregeln Bedacht zu nehmen (s. darüber Schnee- und Lawinenschutzanlagen). Außerdem kann die Häufigkeit und Größe der Niederschlagsmengen bei Bestimmung der Durchflußweiten für die Brücken und Durchlässe (s. u.) und bei der Berücksichtigung etwa zu berührender künstlicher Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen in Frage kommen.

3. Überschreitung der Täler und Wasserläufe.

a) Bei Kreuzung von flachen Tälern mit größerem, vielleicht schiffbarem Flußlauf wird zunächst eine möglichst günstige Überschreitungsstelle zu wählen sein (sofern die Wahl überhaupt freisteht) und werden hierbei die Rücksichten auf Stromstrich, Eisgang, Schiffahrt, geeignete und sichere Stellen für die Gründung der Pfeiler, unter Umständen auch militärische Anforderungen zu beachten sein. Eine möglichst regelmäßige Strecke des Flußlaufs wird aufzusuchen oder nötigenfalls durch Regulierungen (auch Durchstiche) – dann im Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbaubehörden – erst zu schaffen und dann tunlichst rechtwinkelig zu überschreiten sein, geeignetenfalls in Verbindung mit einer zugleich hinüberzuleitenden Fahrstraße. Weiter kommt dann die zweckmäßige Höhenlage der Brücke in Frage. Dabei gilt als Regel, mit allen Holz- und Eisenteilen des Bauwerks mindestens 0·3–0·5 m, bei Flüssen mit Eisgang wenigstens 0·8 m über dem höchsten bekannten Stand des Hochwassers zu bleiben. Bei schiffbaren Wasserläufen wird man jedoch die Brückenbahn tunlichst so hoch legen, daß bewegliche Brückenteile vermieden oder, wenn dies irgend möglich ist, deren Benutzung doch auf besonders hohe Wasserstände beschränkt wird. Sodann wird die Durchflußweite (s. Lichtweite) im ganzen und für die einzelnen Öffnungen festzusetzen sein, wobei unter Umständen sehr eingehende Untersuchungen über die Verteilung auf Strom- und Flutbrücke und über die etwa zulässige Einschränkung der freien Breite mit Rücksicht auf die Stromverhältnisse stattfinden müssen. Hierbei gilt als Regel für alle Fälle, in welchen Wasserläufe im Flach- und Hügelland berührt werden, daß eine merkliche Änderung der Wasserverhältnisse in bezug auf Bewässerung- und Entwässerung, Überflutung, Benutzung von Wasserkräften, soweit irgend angänglich, ganz vermieden wird. Es ist dies schon deshalb erforderlich, weil andernfalls erfahrungsmäßig oft sehr hohe, mitunter auch unberechtigte Entschädigungsansprüche erhoben zu werden pflegen.

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[219/0234] Lagen mit flachen Böschungen u. s. w.), um ein allmähliches und gleichmäßiges Setzen des Bahndamms, unter Umständen bis auf den festen Untergrund des Moors zu erreichen. Die Überschreitung unterirdischer Hohlräume, mindestens sofern sie nahe unter der Oberfläche liegen, wird man selbstverständlich vermeiden. Aber auch die Überschreitung noch unabgebauter Grubenfelder ist möglichst zu unterlassen, weil sie zu großen Entschädigungsansprüchen der Berechtigten führt, da sie unter der Bahn nicht abbauen dürfen. Dies kommt namentlich zur Frage in Braunkohlengegenden, da solche oft nahe unter der Oberfläche abgebaut werden. Hierbei sind die Berggesetze des betreffenden Landes zu beachten (s. Bergbaubeschränkungen). Rutschungen, d. s. Erdbewegungen in mehr oder weniger geneigter Richtung, werden veranlaßt durch Gleichgewichtsstörung von Erdmassen, die auf einer geneigten Rutschfläche ruhen (s. Rutschungen). Von besonderem Einfluß ist bei festen Gebirgsarten die Lage der Schichtung, wie sie an den Talwänden unmittelbar oder unter der Oberfläche zur Erscheinung kommt. Tunlichst wird man mit der Linie die „Schichtenköpfe“ aufsuchen, wo ein Abrutschen ausgeschlossen ist. Andernfalls, an der Seite der Schichtenfüße, wird man lieber – unter Umständen mit Stützmauern – anbauen als einschneiden oder nötigenfalls mit einem Tunnel soweit in die Talwand hineingehen, daß er tunlichst in solchen Schichten bleibt, die sich unter der Talsohle fortsetzen. Eine besondere Wichtigkeit erlangt die Kenntnis der Erdschichten nach Streichen, Einfallen und Beschaffenheit bei der Richtungsfeststellung und nachher bei der Ausführung größerer Tunnel. Endlich kann die Kenntnis der geologischen Verhältnisse auch von Wert sein zur Auffindung geeigneter Baumaterialien (Bausteine, Bettungskies) sowie auch guten und reichlichen Speisewassers für die Lokomotiven in solchen Gegenden, wo daran Mangel ist. 2. Meteorologische Verhältnisse spielen besonders im Hochgebirge eine wichtige Rolle in Beziehung auf Schneemassen, Lawinengänge, plötzliche Anschwemmungen von Schuttmassen, Steinstürze u. s. w. Aber auch in anderen Gegenden, auf offenen, zumal hochgelegenen Flächen kommen die herrschenden Windrichtungen und die damit verbundenen Schneebewegungen bei der Linienführung in Betracht, um schon dadurch den Schneeverwehungen möglichst vorzubeugen und da, wo dies nicht tunlich ist, gleich auf die nötigen Schutzmaßregeln Bedacht zu nehmen (s. darüber Schnee- und Lawinenschutzanlagen). Außerdem kann die Häufigkeit und Größe der Niederschlagsmengen bei Bestimmung der Durchflußweiten für die Brücken und Durchlässe (s. u.) und bei der Berücksichtigung etwa zu berührender künstlicher Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen in Frage kommen. 3. Überschreitung der Täler und Wasserläufe. a) Bei Kreuzung von flachen Tälern mit größerem, vielleicht schiffbarem Flußlauf wird zunächst eine möglichst günstige Überschreitungsstelle zu wählen sein (sofern die Wahl überhaupt freisteht) und werden hierbei die Rücksichten auf Stromstrich, Eisgang, Schiffahrt, geeignete und sichere Stellen für die Gründung der Pfeiler, unter Umständen auch militärische Anforderungen zu beachten sein. Eine möglichst regelmäßige Strecke des Flußlaufs wird aufzusuchen oder nötigenfalls durch Regulierungen (auch Durchstiche) – dann im Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbaubehörden – erst zu schaffen und dann tunlichst rechtwinkelig zu überschreiten sein, geeignetenfalls in Verbindung mit einer zugleich hinüberzuleitenden Fahrstraße. Weiter kommt dann die zweckmäßige Höhenlage der Brücke in Frage. Dabei gilt als Regel, mit allen Holz- und Eisenteilen des Bauwerks mindestens 0·3–0·5 m, bei Flüssen mit Eisgang wenigstens 0·8 m über dem höchsten bekannten Stand des Hochwassers zu bleiben. Bei schiffbaren Wasserläufen wird man jedoch die Brückenbahn tunlichst so hoch legen, daß bewegliche Brückenteile vermieden oder, wenn dies irgend möglich ist, deren Benutzung doch auf besonders hohe Wasserstände beschränkt wird. Sodann wird die Durchflußweite (s. Lichtweite) im ganzen und für die einzelnen Öffnungen festzusetzen sein, wobei unter Umständen sehr eingehende Untersuchungen über die Verteilung auf Strom- und Flutbrücke und über die etwa zulässige Einschränkung der freien Breite mit Rücksicht auf die Stromverhältnisse stattfinden müssen. Hierbei gilt als Regel für alle Fälle, in welchen Wasserläufe im Flach- und Hügelland berührt werden, daß eine merkliche Änderung der Wasserverhältnisse in bezug auf Bewässerung- und Entwässerung, Überflutung, Benutzung von Wasserkräften, soweit irgend angänglich, ganz vermieden wird. Es ist dies schon deshalb erforderlich, weil andernfalls erfahrungsmäßig oft sehr hohe, mitunter auch unberechtigte Entschädigungsansprüche erhoben zu werden pflegen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/234>, abgerufen am 23.11.2024.