Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.Jedes Fahrzeug und jede Ladung, die auf eine bestimmte Bahn übergehen sollen, müssen den für diese Bahn aufgestellten U. entsprechen. A. Umgrenzungslinien für Eisenbahnfahrzeuge. Nachstehend sollen die derzeit bestehenden wichtigeren U. von normalspurigen Eisenbahnen der einzelnen Verkehrsgebiete angeführt werden. 1. Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen. Die TV. des VDEV. sehen eine U. für Lokomotiven und Tender (s. Abb. 15) Für Lokomotiven und Tender: Unter 100 mm über Schienenoberkante dürfen selbst bei kleinster noch zulässiger Stärke der Radreifen, abgesehen von den Rädern, nur die Gegengewichte der Räder, die Bahnräumer, Bremsklötze, Sandstreuer, Sicherheitsketten, Kupplungen und die beweglichen, dem Federspiele nicht folgenden Lokomotivteile herabreichen, u. zw. die durch die Radreifen gedeckten Teile bis auf 50 mm, die übrigen vorbezeichneten Teile bis auf 60 mm über Schienenoberkante. Stromabnehmer dürfen über die Umgrenzung hinausragen. Beim Übergang auf andere Bahnen müssen sie sich so weit umlegen oder abnehmen lassen, daß die vorgeschriebene U. eingehalten wird. Bei den Eisenbahnen des ehemaligen österreichisch-ungarischen Staates ist für schwere Güterzug-, Nebenzug- und Verschublokomotiven die auf Abb. 17 ersichtliche Erweiterung des unteren Teiles der Vereinsumgrenzung zulässig. Für Wagen: Unter 130 mm über Schienenoberkante dürfen selbst bei niedrigstem zulässigen Pufferstand, abgesehen von den Rädern, nur die durch die Radreifen gedeckten Teile, die Sicherheitsketten und Kupplungen herabreichen, u. zw. die durch die Radreifen gedeckten Teile bis auf 50 mm, die Sicherheitsketten und Kupplungen, wenn sie nicht aufgehängt werden können, bis auf 75 mm über Schienenoberkante. Stromabnehmer dürfen über die Umgrenzung hinausragen. Beim Übergang auf andere Bahnen müssen sie sich so weit umlegen oder abnehmen lassen, daß die für Wagen festgelegte Umgrenzung eingehalten wird. Jedes Fahrzeug und jede Ladung, die auf eine bestimmte Bahn übergehen sollen, müssen den für diese Bahn aufgestellten U. entsprechen. A. Umgrenzungslinien für Eisenbahnfahrzeuge. Nachstehend sollen die derzeit bestehenden wichtigeren U. von normalspurigen Eisenbahnen der einzelnen Verkehrsgebiete angeführt werden. 1. Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen. Die TV. des VDEV. sehen eine U. für Lokomotiven und Tender (s. Abb. 15) Für Lokomotiven und Tender: Unter 100 mm über Schienenoberkante dürfen selbst bei kleinster noch zulässiger Stärke der Radreifen, abgesehen von den Rädern, nur die Gegengewichte der Räder, die Bahnräumer, Bremsklötze, Sandstreuer, Sicherheitsketten, Kupplungen und die beweglichen, dem Federspiele nicht folgenden Lokomotivteile herabreichen, u. zw. die durch die Radreifen gedeckten Teile bis auf 50 mm, die übrigen vorbezeichneten Teile bis auf 60 mm über Schienenoberkante. Stromabnehmer dürfen über die Umgrenzung hinausragen. Beim Übergang auf andere Bahnen müssen sie sich so weit umlegen oder abnehmen lassen, daß die vorgeschriebene U. eingehalten wird. Bei den Eisenbahnen des ehemaligen österreichisch-ungarischen Staates ist für schwere Güterzug-, Nebenzug- und Verschublokomotiven die auf Abb. 17 ersichtliche Erweiterung des unteren Teiles der Vereinsumgrenzung zulässig. Für Wagen: Unter 130 mm über Schienenoberkante dürfen selbst bei niedrigstem zulässigen Pufferstand, abgesehen von den Rädern, nur die durch die Radreifen gedeckten Teile, die Sicherheitsketten und Kupplungen herabreichen, u. zw. die durch die Radreifen gedeckten Teile bis auf 50 mm, die Sicherheitsketten und Kupplungen, wenn sie nicht aufgehängt werden können, bis auf 75 mm über Schienenoberkante. Stromabnehmer dürfen über die Umgrenzung hinausragen. 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Jedes Fahrzeug und jede Ladung, die auf eine bestimmte Bahn übergehen sollen, müssen den für diese Bahn aufgestellten U. entsprechen.
A. Umgrenzungslinien für Eisenbahnfahrzeuge.
Nachstehend sollen die derzeit bestehenden wichtigeren U. von normalspurigen Eisenbahnen der einzelnen Verkehrsgebiete angeführt werden.
1. Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen. Die TV. des VDEV. sehen eine U. für Lokomotiven und Tender (s. Abb. 15)
[Abbildung Abb. 15. VDEV. Lokomotiven und Tender.
]
[Abbildung Abb. 16. VDEV. Wagen und Lademaß I.
]
und eine solche für Wagen (s. Abb. 16) vor, innerhalb welcher die festen Teile der leeren und beladenen Fahrzeuge bei der Mittelstellung im geraden Gleise verbleiben müssen; folgende Vorschriften sind noch zu beachten.
Für Lokomotiven und Tender:
Unter 100 mm über Schienenoberkante dürfen selbst bei kleinster noch zulässiger Stärke der Radreifen, abgesehen von den Rädern, nur die Gegengewichte der Räder, die Bahnräumer, Bremsklötze, Sandstreuer, Sicherheitsketten, Kupplungen und die beweglichen, dem Federspiele nicht folgenden Lokomotivteile herabreichen, u. zw. die durch die Radreifen gedeckten Teile bis auf 50 mm, die übrigen vorbezeichneten Teile bis auf 60 mm über Schienenoberkante.
Stromabnehmer dürfen über die Umgrenzung hinausragen. Beim Übergang auf andere Bahnen müssen sie sich so weit umlegen oder abnehmen lassen, daß die vorgeschriebene U. eingehalten wird.
Bei den Eisenbahnen des ehemaligen österreichisch-ungarischen Staates ist für schwere Güterzug-, Nebenzug- und Verschublokomotiven die auf Abb. 17 ersichtliche Erweiterung des unteren Teiles der Vereinsumgrenzung zulässig.
Für Wagen:
Unter 130 mm über Schienenoberkante dürfen selbst bei niedrigstem zulässigen Pufferstand, abgesehen von den Rädern, nur die durch die Radreifen gedeckten Teile, die Sicherheitsketten und Kupplungen herabreichen, u. zw. die durch die Radreifen gedeckten Teile bis auf 50 mm, die Sicherheitsketten und Kupplungen, wenn sie nicht aufgehängt werden können, bis auf 75 mm über Schienenoberkante.
Stromabnehmer dürfen über die Umgrenzung hinausragen. Beim Übergang auf andere Bahnen müssen sie sich so weit umlegen oder abnehmen lassen, daß die für Wagen festgelegte Umgrenzung eingehalten wird.
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/25>, abgerufen am 18.06.2024. |