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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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eine Ausnahme rechtfertigen, und begründet eine Zuwiderhandlung den Anspruch auf Schadenersatz. Deshalb muß bei den vom Absender zu verladenden Gütern, deren Beförderung von der Gestellung der erforderlichen Wagen abhängt, die Reihenfolge der Wagenbestellungen ersichtlich gemacht werden, damit jede Bevorzugung eines Absenders durch vorzeitige Gestellung außer der Reihe verhindert wird. Zu diesem Zweck besteht die Vorschrift, daß alle Wagenbestellungen alsbald nach der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Wagenbestellbuch einzutragen sind. Auch in Rußland sind die Eisenbahnen verpflichtet, die zur Beförderung angenommenen Güter in der Reihenfolge der Auflieferung von gewissen Ausnahmen abgesehen abzusenden und ist die Bevorzugung irgend welcher Absender oder Arten von Gütern verboten. Wenn die sofortige Absendung der zur Beförderung zugeführten Güter in Rußland nicht möglich ist, müssen sie gleichwohl angenommen werden. Die Annahme erfolgt dann "zur Beförderung nach Einlagerung". Hierüber ist in den Frachtbriefen ein Vermerk zu machen; zugleich ist zur Festlegung der Reihenfolge der Tag einzutragen, an dem die Absendung erfolgen soll, und, wenn dieser noch nicht angegeben werden kann, der Name der zwei letzten in der Reihe vorhergehenden Absender. In das Wagenbestellbuch sind auch die für die Eisenbahndienststellen erforderlichen Wagen (z. B. Wagen für Stückgut, Schutzwagen, Postbeiwagen) einzutragen. Das Wagenbestellbuch bildet bei den deutschen Bahnen die Unterlage für die tägliche Bedarfsmeldung (Hauptmeldung) und ist kurz vor Abgabe dieser abzuschließen. Der hiernach sich ergebende Gesamtbedarf an Wagen ist gattungsweise festzustellen. Den Bahnen ist in den Tarifen meist die Befugnis zugestanden, bei Bestellung eines Wagens vom Besteller eine Sicherheit zu verlangen. In Serbien, Rumänien und Italien wird sie regelmäßig verlangt. In Rußland kann die Bestellung einer Sicherheit nicht beansprucht werden. Die deutschen Reichsbahnen sehen von der Anforderung einer solchen in der Regel ab; wenn jedoch ein Besteller verfallenes Wagenstandgeld zu zahlen sich weigert, so soll seinen künftigen Anforderungen erst Folge gegeben werden, nachdem er für jeden bestellten Wagen die Gebühr für Abbestellung von Wagen als Sicherheit hinterlegt hat. Für die Abbestellung von Wagen ist in den Tarifen meist eine Gebühr vorgesehen. Bei den deutschen Reichsbahnen wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der angeforderte Wagen vor der Ladebereitstellung abbestellt worden ist.

Die Eisenbahnen haben für Ausführung der Wagenbestellungen mit tunlichster Beschleunigung und möglichst in Übereinstimmung mit den Wünschen der Besteller zu sorgen. Eine Verpflichtung aber, die bestellten Wagen überhaupt oder rechtzeitig zu stellen in dem Sinne, daß sie durch Nicht- oder verspätete Gestellung verantwortlich und schadenersatzpflichtig würden, besteht für sie im allgemeinen nicht. Eine Ausnahme macht Belgien; durch jede Verweigerung oder Verzögerung der Wagengestellung wird die Eisenbahn nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts schadenersatzpflichtig, es sei denn, daß die Weigerung oder Verzögerung durch einen Zufall, durch höhere Gewalt (als solche gilt auch ganz außergewöhnlicher Verkehrsandrang) oder durch einen von der Eisenbahn nicht zu vertretenden Umstand herbeigeführt worden ist (s. Betriebsmittel). Auch in Rußland sind die Eisenbahnen laut Gesetz schadenersatzpflichtig, wenn sie die Annahme eines zur Beförderung angebotenen Gutes zur sofortigen Beförderung oder zur Beförderung nach Einlagerung nach der Reihenfolge unrechtmäßiger Weise verweigern oder bei der Absendung die Reihenfolge nicht einhalten. In Serbien sind die Bahnen verpflichtet, für nicht oder verspätet gestellte Wagen, bei deren Bestellung ein Angeld gezahlt worden ist, das Angeld nicht nur zurückzugeben, sondern auch eine Entschädigung zu zahlen. Tritt in der Schweiz durch Verschulden der Eisenbahn eine Verspätung in der Bereitstellung der Wagen ein, so ist der Absender befugt, seine angemeldeten Güter auf den Güterböden und Ladeplätzen der Eisenbahn unentgeltlich einzulagern und die Eisenbahn ist demnächst verpflichtet, die Verladung gebührenfrei zu bewirken. Selbstverständlich hat die Eisenbahn dann, wenn sie die Gestellung von Wagen fest - in Deutschland schriftlich - zugesagt hat, bei Verzögerung die Kosten der angeblich versuchten Auflieferung - mindestens aber in Deutschland den Betrag des Wagenstandgelds für einen Tag und in den Niederlanden einen entsprechenden Betrag - zu erstatten. Bei den deutschen Bahnen besteht aber die Vorschrift, daß eine feste Zusage der Stellung von Wagen nicht erteilt werden darf, auch nicht mündlich, bevor die bestellten Wagen tatsächlich auf der Station vorhanden sind.

Feststellung des Wagenbedarfs und -bestands. Als Bedarf sind z. B. bei den deutschen Reichsbahnen anzusehen die Wagen, die laut Wagenbestellbuch für den nächsten Arbeitstag, umfassend die früh beginnende Tagesschicht und die darauffolgende volle

eine Ausnahme rechtfertigen, und begründet eine Zuwiderhandlung den Anspruch auf Schadenersatz. Deshalb muß bei den vom Absender zu verladenden Gütern, deren Beförderung von der Gestellung der erforderlichen Wagen abhängt, die Reihenfolge der Wagenbestellungen ersichtlich gemacht werden, damit jede Bevorzugung eines Absenders durch vorzeitige Gestellung außer der Reihe verhindert wird. Zu diesem Zweck besteht die Vorschrift, daß alle Wagenbestellungen alsbald nach der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Wagenbestellbuch einzutragen sind. Auch in Rußland sind die Eisenbahnen verpflichtet, die zur Beförderung angenommenen Güter in der Reihenfolge der Auflieferung von gewissen Ausnahmen abgesehen abzusenden und ist die Bevorzugung irgend welcher Absender oder Arten von Gütern verboten. Wenn die sofortige Absendung der zur Beförderung zugeführten Güter in Rußland nicht möglich ist, müssen sie gleichwohl angenommen werden. Die Annahme erfolgt dann „zur Beförderung nach Einlagerung“. Hierüber ist in den Frachtbriefen ein Vermerk zu machen; zugleich ist zur Festlegung der Reihenfolge der Tag einzutragen, an dem die Absendung erfolgen soll, und, wenn dieser noch nicht angegeben werden kann, der Name der zwei letzten in der Reihe vorhergehenden Absender. In das Wagenbestellbuch sind auch die für die Eisenbahndienststellen erforderlichen Wagen (z. B. Wagen für Stückgut, Schutzwagen, Postbeiwagen) einzutragen. Das Wagenbestellbuch bildet bei den deutschen Bahnen die Unterlage für die tägliche Bedarfsmeldung (Hauptmeldung) und ist kurz vor Abgabe dieser abzuschließen. Der hiernach sich ergebende Gesamtbedarf an Wagen ist gattungsweise festzustellen. Den Bahnen ist in den Tarifen meist die Befugnis zugestanden, bei Bestellung eines Wagens vom Besteller eine Sicherheit zu verlangen. In Serbien, Rumänien und Italien wird sie regelmäßig verlangt. In Rußland kann die Bestellung einer Sicherheit nicht beansprucht werden. Die deutschen Reichsbahnen sehen von der Anforderung einer solchen in der Regel ab; wenn jedoch ein Besteller verfallenes Wagenstandgeld zu zahlen sich weigert, so soll seinen künftigen Anforderungen erst Folge gegeben werden, nachdem er für jeden bestellten Wagen die Gebühr für Abbestellung von Wagen als Sicherheit hinterlegt hat. Für die Abbestellung von Wagen ist in den Tarifen meist eine Gebühr vorgesehen. Bei den deutschen Reichsbahnen wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der angeforderte Wagen vor der Ladebereitstellung abbestellt worden ist.

Die Eisenbahnen haben für Ausführung der Wagenbestellungen mit tunlichster Beschleunigung und möglichst in Übereinstimmung mit den Wünschen der Besteller zu sorgen. Eine Verpflichtung aber, die bestellten Wagen überhaupt oder rechtzeitig zu stellen in dem Sinne, daß sie durch Nicht- oder verspätete Gestellung verantwortlich und schadenersatzpflichtig würden, besteht für sie im allgemeinen nicht. Eine Ausnahme macht Belgien; durch jede Verweigerung oder Verzögerung der Wagengestellung wird die Eisenbahn nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts schadenersatzpflichtig, es sei denn, daß die Weigerung oder Verzögerung durch einen Zufall, durch höhere Gewalt (als solche gilt auch ganz außergewöhnlicher Verkehrsandrang) oder durch einen von der Eisenbahn nicht zu vertretenden Umstand herbeigeführt worden ist (s. Betriebsmittel). Auch in Rußland sind die Eisenbahnen laut Gesetz schadenersatzpflichtig, wenn sie die Annahme eines zur Beförderung angebotenen Gutes zur sofortigen Beförderung oder zur Beförderung nach Einlagerung nach der Reihenfolge unrechtmäßiger Weise verweigern oder bei der Absendung die Reihenfolge nicht einhalten. In Serbien sind die Bahnen verpflichtet, für nicht oder verspätet gestellte Wagen, bei deren Bestellung ein Angeld gezahlt worden ist, das Angeld nicht nur zurückzugeben, sondern auch eine Entschädigung zu zahlen. Tritt in der Schweiz durch Verschulden der Eisenbahn eine Verspätung in der Bereitstellung der Wagen ein, so ist der Absender befugt, seine angemeldeten Güter auf den Güterböden und Ladeplätzen der Eisenbahn unentgeltlich einzulagern und die Eisenbahn ist demnächst verpflichtet, die Verladung gebührenfrei zu bewirken. Selbstverständlich hat die Eisenbahn dann, wenn sie die Gestellung von Wagen fest – in Deutschland schriftlich – zugesagt hat, bei Verzögerung die Kosten der angeblich versuchten Auflieferung – mindestens aber in Deutschland den Betrag des Wagenstandgelds für einen Tag und in den Niederlanden einen entsprechenden Betrag – zu erstatten. Bei den deutschen Bahnen besteht aber die Vorschrift, daß eine feste Zusage der Stellung von Wagen nicht erteilt werden darf, auch nicht mündlich, bevor die bestellten Wagen tatsächlich auf der Station vorhanden sind.

Feststellung des Wagenbedarfs und -bestands. Als Bedarf sind z. B. bei den deutschen Reichsbahnen anzusehen die Wagen, die laut Wagenbestellbuch für den nächsten Arbeitstag, umfassend die früh beginnende Tagesschicht und die darauffolgende volle

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eine Ausnahme rechtfertigen, und begründet eine Zuwiderhandlung den Anspruch auf Schadenersatz. Deshalb muß bei den vom Absender zu verladenden Gütern, deren Beförderung von der Gestellung der erforderlichen Wagen abhängt, die Reihenfolge der Wagenbestellungen ersichtlich gemacht werden, damit jede Bevorzugung eines Absenders durch vorzeitige Gestellung außer der Reihe verhindert wird. Zu diesem Zweck besteht die Vorschrift, daß alle Wagenbestellungen alsbald nach der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Wagenbestellbuch einzutragen sind. Auch in Rußland sind die Eisenbahnen verpflichtet, die zur Beförderung angenommenen Güter in der Reihenfolge der Auflieferung von gewissen Ausnahmen abgesehen abzusenden und ist die Bevorzugung irgend welcher Absender oder Arten von Gütern verboten. Wenn die sofortige Absendung der zur Beförderung zugeführten Güter in Rußland nicht möglich ist, müssen sie gleichwohl angenommen werden. Die Annahme erfolgt dann &#x201E;zur Beförderung nach Einlagerung&#x201C;. Hierüber ist in den Frachtbriefen ein Vermerk zu machen; zugleich ist zur Festlegung der Reihenfolge der Tag einzutragen, an dem die Absendung erfolgen soll, und, wenn dieser noch nicht angegeben werden kann, der Name der zwei letzten in der Reihe vorhergehenden Absender. In das Wagenbestellbuch sind auch die für die Eisenbahndienststellen erforderlichen Wagen (z. B. Wagen für Stückgut, Schutzwagen, Postbeiwagen) einzutragen. Das Wagenbestellbuch bildet bei den deutschen Bahnen die Unterlage für die tägliche Bedarfsmeldung (Hauptmeldung) und ist kurz vor Abgabe dieser abzuschließen. Der hiernach sich ergebende Gesamtbedarf an Wagen ist gattungsweise festzustellen. Den Bahnen ist in den Tarifen meist die Befugnis zugestanden, bei Bestellung eines Wagens vom Besteller eine Sicherheit zu verlangen. In Serbien, Rumänien und Italien wird sie regelmäßig verlangt. In Rußland kann die Bestellung einer Sicherheit nicht beansprucht werden. Die deutschen Reichsbahnen sehen von der Anforderung einer solchen in der Regel ab; wenn jedoch ein Besteller verfallenes Wagenstandgeld zu zahlen sich weigert, so soll seinen künftigen Anforderungen erst Folge gegeben werden, nachdem er für jeden bestellten Wagen die Gebühr für Abbestellung von Wagen als Sicherheit hinterlegt hat. Für die Abbestellung von Wagen ist in den Tarifen meist eine Gebühr vorgesehen. Bei den deutschen Reichsbahnen wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der angeforderte Wagen vor der Ladebereitstellung abbestellt worden ist.</p><lb/>
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[242/0257] eine Ausnahme rechtfertigen, und begründet eine Zuwiderhandlung den Anspruch auf Schadenersatz. Deshalb muß bei den vom Absender zu verladenden Gütern, deren Beförderung von der Gestellung der erforderlichen Wagen abhängt, die Reihenfolge der Wagenbestellungen ersichtlich gemacht werden, damit jede Bevorzugung eines Absenders durch vorzeitige Gestellung außer der Reihe verhindert wird. Zu diesem Zweck besteht die Vorschrift, daß alle Wagenbestellungen alsbald nach der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Wagenbestellbuch einzutragen sind. Auch in Rußland sind die Eisenbahnen verpflichtet, die zur Beförderung angenommenen Güter in der Reihenfolge der Auflieferung von gewissen Ausnahmen abgesehen abzusenden und ist die Bevorzugung irgend welcher Absender oder Arten von Gütern verboten. Wenn die sofortige Absendung der zur Beförderung zugeführten Güter in Rußland nicht möglich ist, müssen sie gleichwohl angenommen werden. Die Annahme erfolgt dann „zur Beförderung nach Einlagerung“. Hierüber ist in den Frachtbriefen ein Vermerk zu machen; zugleich ist zur Festlegung der Reihenfolge der Tag einzutragen, an dem die Absendung erfolgen soll, und, wenn dieser noch nicht angegeben werden kann, der Name der zwei letzten in der Reihe vorhergehenden Absender. In das Wagenbestellbuch sind auch die für die Eisenbahndienststellen erforderlichen Wagen (z. B. Wagen für Stückgut, Schutzwagen, Postbeiwagen) einzutragen. Das Wagenbestellbuch bildet bei den deutschen Bahnen die Unterlage für die tägliche Bedarfsmeldung (Hauptmeldung) und ist kurz vor Abgabe dieser abzuschließen. Der hiernach sich ergebende Gesamtbedarf an Wagen ist gattungsweise festzustellen. Den Bahnen ist in den Tarifen meist die Befugnis zugestanden, bei Bestellung eines Wagens vom Besteller eine Sicherheit zu verlangen. In Serbien, Rumänien und Italien wird sie regelmäßig verlangt. In Rußland kann die Bestellung einer Sicherheit nicht beansprucht werden. Die deutschen Reichsbahnen sehen von der Anforderung einer solchen in der Regel ab; wenn jedoch ein Besteller verfallenes Wagenstandgeld zu zahlen sich weigert, so soll seinen künftigen Anforderungen erst Folge gegeben werden, nachdem er für jeden bestellten Wagen die Gebühr für Abbestellung von Wagen als Sicherheit hinterlegt hat. Für die Abbestellung von Wagen ist in den Tarifen meist eine Gebühr vorgesehen. Bei den deutschen Reichsbahnen wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der angeforderte Wagen vor der Ladebereitstellung abbestellt worden ist. Die Eisenbahnen haben für Ausführung der Wagenbestellungen mit tunlichster Beschleunigung und möglichst in Übereinstimmung mit den Wünschen der Besteller zu sorgen. Eine Verpflichtung aber, die bestellten Wagen überhaupt oder rechtzeitig zu stellen in dem Sinne, daß sie durch Nicht- oder verspätete Gestellung verantwortlich und schadenersatzpflichtig würden, besteht für sie im allgemeinen nicht. Eine Ausnahme macht Belgien; durch jede Verweigerung oder Verzögerung der Wagengestellung wird die Eisenbahn nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts schadenersatzpflichtig, es sei denn, daß die Weigerung oder Verzögerung durch einen Zufall, durch höhere Gewalt (als solche gilt auch ganz außergewöhnlicher Verkehrsandrang) oder durch einen von der Eisenbahn nicht zu vertretenden Umstand herbeigeführt worden ist (s. Betriebsmittel). Auch in Rußland sind die Eisenbahnen laut Gesetz schadenersatzpflichtig, wenn sie die Annahme eines zur Beförderung angebotenen Gutes zur sofortigen Beförderung oder zur Beförderung nach Einlagerung nach der Reihenfolge unrechtmäßiger Weise verweigern oder bei der Absendung die Reihenfolge nicht einhalten. In Serbien sind die Bahnen verpflichtet, für nicht oder verspätet gestellte Wagen, bei deren Bestellung ein Angeld gezahlt worden ist, das Angeld nicht nur zurückzugeben, sondern auch eine Entschädigung zu zahlen. Tritt in der Schweiz durch Verschulden der Eisenbahn eine Verspätung in der Bereitstellung der Wagen ein, so ist der Absender befugt, seine angemeldeten Güter auf den Güterböden und Ladeplätzen der Eisenbahn unentgeltlich einzulagern und die Eisenbahn ist demnächst verpflichtet, die Verladung gebührenfrei zu bewirken. Selbstverständlich hat die Eisenbahn dann, wenn sie die Gestellung von Wagen fest – in Deutschland schriftlich – zugesagt hat, bei Verzögerung die Kosten der angeblich versuchten Auflieferung – mindestens aber in Deutschland den Betrag des Wagenstandgelds für einen Tag und in den Niederlanden einen entsprechenden Betrag – zu erstatten. Bei den deutschen Bahnen besteht aber die Vorschrift, daß eine feste Zusage der Stellung von Wagen nicht erteilt werden darf, auch nicht mündlich, bevor die bestellten Wagen tatsächlich auf der Station vorhanden sind. Feststellung des Wagenbedarfs und -bestands. Als Bedarf sind z. B. bei den deutschen Reichsbahnen anzusehen die Wagen, die laut Wagenbestellbuch für den nächsten Arbeitstag, umfassend die früh beginnende Tagesschicht und die darauffolgende volle

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/257>, abgerufen am 21.11.2024.