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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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verhältnismäßig geringwertiger Lasten zu vermitteln haben, sind die Anlageverhältnisse solcher Bahnen von größter Bedeutung. Es ist daher beim Bau von W. der Behandlung der Neigungs- und Richtungsverhältnisse ein besonderes Augenmerk zu widmen.

Richtungs- und Neigungsverhältnisse.

Die Ausgestaltung der Richtungsverhältnisse richtet sich je nach den Leistungen, die die Bahnanlage bewerkstelligen soll, weiters darnach, ob sie dauernden oder vorübergehenden Charakter haben soll und sind besonders beim Bau von W. in Hochgebirgsforsten gerade der Ausgestaltung der Richtungsverhältnisse oft größere technische und hierdurch wiederum bedingte finanzielle Opfer zu bringen, zumal in allen Fällen auf die Möglichkeit der Langholzförderung Rücksicht zu nehmen ist.

Bei Hauptbahnen soll daher ein Mindestkrümmungshalbmesser von 80 m, bei Flügelbahnen ein solcher von 50 m womöglich eingehalten werden, jedoch ist man durch das Gelände oft gezwungen, auch auf einen kleinsten Krümmungshalbmesser von 30 m herunterzugehen. Solche scharf gekrümmte Strecken bilden aber nach den gemachten Erfahrungen stets ein Betriebserschwernis, sind nicht ganz betriebssicher und sollen bei Anlage dauernder, für eine bedeutende Holzförderung eingerichteter Bahnen nur im Notfall angewendet werden.

Zwischen 2 Gegenbögen ist eine Zwischengerade mit einer Mindestlänge von 8-10 m einzulegen.

Da bei allen forstlichen Bringungsanlagen das Eigengewicht des Holzes für dessen Bringung möglichst ausgenutzt werden und ein Bergauffördern, d. i. also ein Heben des Holzes möglichst vermieden werden soll, so muß auch bei Anlage von W. als wichtigster Grundsatz gelten, daß diese in der Richtung der Lastenförderung mit einem Gefälle hergestellt und Gegensteigungen tunlichst vermieden werden.

Das Durchschnittsgefälle hängt natürlich in erster Linie von den örtlichen Bodenverhältnissen und allenfalls auch von gewissen Festpunkten (Lagerplätzen, Bachübersetzungen, Kreuzung von Straßen u. s. w.), die von der zu erbauenden Bahnlinie berührt werden müssen, ab und schwankt unter normalen Verhältnissen zwischen 10 bis 40%0; es wurden aber auch schon Höchstgefälle bis 65%0 in Anwendung gebracht, wodurch allerdings die Benutzbarkeit und Leistungsfähigkeit einer solchen Bahn leidet. Unter der Voraussetzung einer nicht zu großen Länge solcher Steilstrecken, eines entsprechenden Unter- und Oberbaues und eines gut erhaltenen, mit gut wirkenden Bremsen versehenen rollenden Materials ist aber erfahrungsgemäß auch bei solchen Neigungsverhältnissen ein klagloser Betrieb noch immerhin möglich.

Mit Rücksicht auf den Zugwiderstand ist das Gefälle in den Krümmungen derart auszugleichen, daß scharfe Bogen tunlichst in ein geringeres Gefälle gelegt werden. Scharfe Gefällsbrüche sind zu vermeiden, diese durch vertikale Übergangsbögen auszugleichen, nach Tunlichkeit in gerade Strecken und nur notgedrungen in Bogen, niemals aber (u. zw. aus Rücksicht auf die Betriebssicherheit) in den Bogenanfang oder das Bogenende zu verlegen.

Unterbau.

Die Kronenbreite des Unterbaues wird bei W. auf offener Strecke in der Regel mit 3·0 m angenommen. Ausweichen, die tunlichst einen geradlinigen Verlauf haben und möglichst in wagrechten Strecken liegen sollen, werden in einer Breite von 6·0 m ausgeführt, so daß sich bei einer Entfernung der beiden Gleisachsen von 3·0 m zwischen den am Gleis stehenden zumeist 2·0 m breiten Fahrzeugen ein Zwischenraum von 1·0 m ergibt.

Bei allfälliger Umgestaltung einer Bahn in eine Straße nach Auflösung des Bahnbetriebs genügt wohl in den meisten Fällen auch eine Kronenbreite von 3·0 m, vorsichtigerweise ist jedoch in diesem Fall eine solche von 4·0 m zu wählen.

Das Neigungsverhältnis der Böschungen richtet sich nach der Bodenbeschaffenheit und wird bei Dammböschungen mit 1 : 1 bis 1 : 11/2, bei Einschnittsböschungen von 1 : 1 bei lockerem Material bis lotrecht bei Felsen angenommen.

Eine Deckung der Damm- und Einschnittsböschungen mit einer entsprechend starken (3-5 cm) Humusschichte oder Rasenziegeln ist für die künftige Erhaltung sehr vorteilhaft. Bei sehr hohen Dammschüttungen hat sich auch die Einlage von Weidenspreitlagen sehr gut bewährt.

Für die unschädliche Ableitung von Tag- und Sickerwässern ist durch Anlage von seitlichen Wasserableitungsgräben und einer entsprechenden Anzahl von Durchlässen Vorsorge zu treffen. - Die Art und Weise der Ausführung von Durchlässen hat sich den örtlichen Verhältnissen anzupassen und nach dem zur Verfügung stehenden Baumaterial zu richten.

Wo die örtlichen Verhältnisse die Schüttung von Dämmen nicht zulassen, sind Stützmauern aus Trockenmauerwerk oder allenfalls Steinsätze, rauhe Steinwürfe, auch einfache

verhältnismäßig geringwertiger Lasten zu vermitteln haben, sind die Anlageverhältnisse solcher Bahnen von größter Bedeutung. Es ist daher beim Bau von W. der Behandlung der Neigungs- und Richtungsverhältnisse ein besonderes Augenmerk zu widmen.

Richtungs- und Neigungsverhältnisse.

Die Ausgestaltung der Richtungsverhältnisse richtet sich je nach den Leistungen, die die Bahnanlage bewerkstelligen soll, weiters darnach, ob sie dauernden oder vorübergehenden Charakter haben soll und sind besonders beim Bau von W. in Hochgebirgsforsten gerade der Ausgestaltung der Richtungsverhältnisse oft größere technische und hierdurch wiederum bedingte finanzielle Opfer zu bringen, zumal in allen Fällen auf die Möglichkeit der Langholzförderung Rücksicht zu nehmen ist.

Bei Hauptbahnen soll daher ein Mindestkrümmungshalbmesser von 80 m, bei Flügelbahnen ein solcher von 50 m womöglich eingehalten werden, jedoch ist man durch das Gelände oft gezwungen, auch auf einen kleinsten Krümmungshalbmesser von 30 m herunterzugehen. Solche scharf gekrümmte Strecken bilden aber nach den gemachten Erfahrungen stets ein Betriebserschwernis, sind nicht ganz betriebssicher und sollen bei Anlage dauernder, für eine bedeutende Holzförderung eingerichteter Bahnen nur im Notfall angewendet werden.

Zwischen 2 Gegenbögen ist eine Zwischengerade mit einer Mindestlänge von 8–10 m einzulegen.

Da bei allen forstlichen Bringungsanlagen das Eigengewicht des Holzes für dessen Bringung möglichst ausgenutzt werden und ein Bergauffördern, d. i. also ein Heben des Holzes möglichst vermieden werden soll, so muß auch bei Anlage von W. als wichtigster Grundsatz gelten, daß diese in der Richtung der Lastenförderung mit einem Gefälle hergestellt und Gegensteigungen tunlichst vermieden werden.

Das Durchschnittsgefälle hängt natürlich in erster Linie von den örtlichen Bodenverhältnissen und allenfalls auch von gewissen Festpunkten (Lagerplätzen, Bachübersetzungen, Kreuzung von Straßen u. s. w.), die von der zu erbauenden Bahnlinie berührt werden müssen, ab und schwankt unter normalen Verhältnissen zwischen 10 bis 40‰; es wurden aber auch schon Höchstgefälle bis 65 in Anwendung gebracht, wodurch allerdings die Benutzbarkeit und Leistungsfähigkeit einer solchen Bahn leidet. Unter der Voraussetzung einer nicht zu großen Länge solcher Steilstrecken, eines entsprechenden Unter- und Oberbaues und eines gut erhaltenen, mit gut wirkenden Bremsen versehenen rollenden Materials ist aber erfahrungsgemäß auch bei solchen Neigungsverhältnissen ein klagloser Betrieb noch immerhin möglich.

Mit Rücksicht auf den Zugwiderstand ist das Gefälle in den Krümmungen derart auszugleichen, daß scharfe Bogen tunlichst in ein geringeres Gefälle gelegt werden. Scharfe Gefällsbrüche sind zu vermeiden, diese durch vertikale Übergangsbögen auszugleichen, nach Tunlichkeit in gerade Strecken und nur notgedrungen in Bogen, niemals aber (u. zw. aus Rücksicht auf die Betriebssicherheit) in den Bogenanfang oder das Bogenende zu verlegen.

Unterbau.

Die Kronenbreite des Unterbaues wird bei W. auf offener Strecke in der Regel mit 3·0 m angenommen. Ausweichen, die tunlichst einen geradlinigen Verlauf haben und möglichst in wagrechten Strecken liegen sollen, werden in einer Breite von 6·0 m ausgeführt, so daß sich bei einer Entfernung der beiden Gleisachsen von 3·0 m zwischen den am Gleis stehenden zumeist 2·0 m breiten Fahrzeugen ein Zwischenraum von 1·0 m ergibt.

Bei allfälliger Umgestaltung einer Bahn in eine Straße nach Auflösung des Bahnbetriebs genügt wohl in den meisten Fällen auch eine Kronenbreite von 3·0 m, vorsichtigerweise ist jedoch in diesem Fall eine solche von 4·0 m zu wählen.

Das Neigungsverhältnis der Böschungen richtet sich nach der Bodenbeschaffenheit und wird bei Dammböschungen mit 1 : 1 bis 1 : 11/2, bei Einschnittsböschungen von 1 : 1 bei lockerem Material bis lotrecht bei Felsen angenommen.

Eine Deckung der Damm- und Einschnittsböschungen mit einer entsprechend starken (3–5 cm) Humusschichte oder Rasenziegeln ist für die künftige Erhaltung sehr vorteilhaft. Bei sehr hohen Dammschüttungen hat sich auch die Einlage von Weidenspreitlagen sehr gut bewährt.

Für die unschädliche Ableitung von Tag- und Sickerwässern ist durch Anlage von seitlichen Wasserableitungsgräben und einer entsprechenden Anzahl von Durchlässen Vorsorge zu treffen. – Die Art und Weise der Ausführung von Durchlässen hat sich den örtlichen Verhältnissen anzupassen und nach dem zur Verfügung stehenden Baumaterial zu richten.

Wo die örtlichen Verhältnisse die Schüttung von Dämmen nicht zulassen, sind Stützmauern aus Trockenmauerwerk oder allenfalls Steinsätze, rauhe Steinwürfe, auch einfache

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[265/0280] verhältnismäßig geringwertiger Lasten zu vermitteln haben, sind die Anlageverhältnisse solcher Bahnen von größter Bedeutung. Es ist daher beim Bau von W. der Behandlung der Neigungs- und Richtungsverhältnisse ein besonderes Augenmerk zu widmen. Richtungs- und Neigungsverhältnisse. Die Ausgestaltung der Richtungsverhältnisse richtet sich je nach den Leistungen, die die Bahnanlage bewerkstelligen soll, weiters darnach, ob sie dauernden oder vorübergehenden Charakter haben soll und sind besonders beim Bau von W. in Hochgebirgsforsten gerade der Ausgestaltung der Richtungsverhältnisse oft größere technische und hierdurch wiederum bedingte finanzielle Opfer zu bringen, zumal in allen Fällen auf die Möglichkeit der Langholzförderung Rücksicht zu nehmen ist. Bei Hauptbahnen soll daher ein Mindestkrümmungshalbmesser von 80 m, bei Flügelbahnen ein solcher von 50 m womöglich eingehalten werden, jedoch ist man durch das Gelände oft gezwungen, auch auf einen kleinsten Krümmungshalbmesser von 30 m herunterzugehen. Solche scharf gekrümmte Strecken bilden aber nach den gemachten Erfahrungen stets ein Betriebserschwernis, sind nicht ganz betriebssicher und sollen bei Anlage dauernder, für eine bedeutende Holzförderung eingerichteter Bahnen nur im Notfall angewendet werden. Zwischen 2 Gegenbögen ist eine Zwischengerade mit einer Mindestlänge von 8–10 m einzulegen. Da bei allen forstlichen Bringungsanlagen das Eigengewicht des Holzes für dessen Bringung möglichst ausgenutzt werden und ein Bergauffördern, d. i. also ein Heben des Holzes möglichst vermieden werden soll, so muß auch bei Anlage von W. als wichtigster Grundsatz gelten, daß diese in der Richtung der Lastenförderung mit einem Gefälle hergestellt und Gegensteigungen tunlichst vermieden werden. Das Durchschnittsgefälle hängt natürlich in erster Linie von den örtlichen Bodenverhältnissen und allenfalls auch von gewissen Festpunkten (Lagerplätzen, Bachübersetzungen, Kreuzung von Straßen u. s. w.), die von der zu erbauenden Bahnlinie berührt werden müssen, ab und schwankt unter normalen Verhältnissen zwischen 10 bis 40‰; es wurden aber auch schon Höchstgefälle bis 65‰ in Anwendung gebracht, wodurch allerdings die Benutzbarkeit und Leistungsfähigkeit einer solchen Bahn leidet. Unter der Voraussetzung einer nicht zu großen Länge solcher Steilstrecken, eines entsprechenden Unter- und Oberbaues und eines gut erhaltenen, mit gut wirkenden Bremsen versehenen rollenden Materials ist aber erfahrungsgemäß auch bei solchen Neigungsverhältnissen ein klagloser Betrieb noch immerhin möglich. Mit Rücksicht auf den Zugwiderstand ist das Gefälle in den Krümmungen derart auszugleichen, daß scharfe Bogen tunlichst in ein geringeres Gefälle gelegt werden. Scharfe Gefällsbrüche sind zu vermeiden, diese durch vertikale Übergangsbögen auszugleichen, nach Tunlichkeit in gerade Strecken und nur notgedrungen in Bogen, niemals aber (u. zw. aus Rücksicht auf die Betriebssicherheit) in den Bogenanfang oder das Bogenende zu verlegen. Unterbau. Die Kronenbreite des Unterbaues wird bei W. auf offener Strecke in der Regel mit 3·0 m angenommen. Ausweichen, die tunlichst einen geradlinigen Verlauf haben und möglichst in wagrechten Strecken liegen sollen, werden in einer Breite von 6·0 m ausgeführt, so daß sich bei einer Entfernung der beiden Gleisachsen von 3·0 m zwischen den am Gleis stehenden zumeist 2·0 m breiten Fahrzeugen ein Zwischenraum von 1·0 m ergibt. Bei allfälliger Umgestaltung einer Bahn in eine Straße nach Auflösung des Bahnbetriebs genügt wohl in den meisten Fällen auch eine Kronenbreite von 3·0 m, vorsichtigerweise ist jedoch in diesem Fall eine solche von 4·0 m zu wählen. Das Neigungsverhältnis der Böschungen richtet sich nach der Bodenbeschaffenheit und wird bei Dammböschungen mit 1 : 1 bis 1 : 11/2, bei Einschnittsböschungen von 1 : 1 bei lockerem Material bis lotrecht bei Felsen angenommen. Eine Deckung der Damm- und Einschnittsböschungen mit einer entsprechend starken (3–5 cm) Humusschichte oder Rasenziegeln ist für die künftige Erhaltung sehr vorteilhaft. Bei sehr hohen Dammschüttungen hat sich auch die Einlage von Weidenspreitlagen sehr gut bewährt. Für die unschädliche Ableitung von Tag- und Sickerwässern ist durch Anlage von seitlichen Wasserableitungsgräben und einer entsprechenden Anzahl von Durchlässen Vorsorge zu treffen. – Die Art und Weise der Ausführung von Durchlässen hat sich den örtlichen Verhältnissen anzupassen und nach dem zur Verfügung stehenden Baumaterial zu richten. Wo die örtlichen Verhältnisse die Schüttung von Dämmen nicht zulassen, sind Stützmauern aus Trockenmauerwerk oder allenfalls Steinsätze, rauhe Steinwürfe, auch einfache

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/280>, abgerufen am 27.06.2024.