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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Stand zu erhalten, welchen die Erhaltung der früheren Brücken, Wege u. s. w. oblag.

Dieselben können jedoch von der Eisenbahnunternehmung den Ersatz eines verhältnismäßigen Teils der Kosten insoferne ansprechen, als die Erhaltungskosten dieser Wege, Brücken u. s. w. durch den Bau der Eisenbahnen vergrößert worden sind.

Insoferne zur Herstellung der durch die Eisenbahn gestörten Kommunikationen besondere, früher nicht vorhanden gewesene Bauten, wie z. B. an Brücken, Dämmen u. s. w., notwendig sind, fällt der Eisenbahnunternehmung nicht bloß die Herstellung, sondern auch die künftige Erhaltung zur Last."

Nach § 13 der Verordnung des HM. vom 25. Januar 1879 (RGB. Nr. 19) werden bei Aufstellung der Detailprojekte nachstehende Regeln empfohlen:

"Bei Durchfahrten (für Fahrwege) mit Eisen- oder Holzträgern soll die lichte Höhe nicht unter 3·2 m, aber, soweit nur Verkehrszwecke in Frage kommen, auch nie mit mehr als 4·5 m projektiert werden.

Bei gewölbten Durchfahrten ist die lichte Höhe am Scheitel um 1/3 der Pfeilhöhe des Gewölbes größer zu bemessen als bei Balkenbrücken.

Die lichte Weite der Durch- und Oberfahrten ist nach lokalen Bedürfnissen zu bestimmen.

Auf Kolonnenwegen und überhaupt bei militärisch wichtigen Durchfahrten darf die lichte Höhe nicht unter 4 m (bei Balkenkonstruktion) und die lichte Weite nicht unter 5 m betragen.

Bei schiefen Niveauübergängen soll womöglich der spitze Winkel nicht unter 45° betragen.

Bei allen befahrenen Niveauübergängen ist auf beiden Seiten der Bahn die Straße oder der Weg außerhalb der geschlossenen Schranken zum Rasten der Zugtiere womöglich auf eine Länge von 10 m horizontal oder schwach geneigt anzulegen.

Bei Straßen- und Wegumlegungen sind womöglich nachstehende Maximalneigungen einzuhalten, nämlich: für Ärarialstraßen 3%, für Land- und Bezirkstraßen 4%, für sonstige Wege 6%. Falls jedoch die umzulegenden Straßen und Wege zwischen den nächstliegenden maßgebenden Knotenpunkten bereits stärkere Gefälle aufweisen, können nach Umständen auch letztere zur Richtschnur dienen."

Neue Niveaukreuzungen bedürfen der besonderen Bewilligung der Eisenbahnbehörde und sollen nur bei Unzulässigkeit oder unverhältnismäßiger Schwierigkeit anderer Überschreitungsanlagen (Überbrückung, Unterfahrung oder Umlegung) zugelassen werden (Erl. vom 31. August 1872).

In Frankreich sind die Verpflichtungen der Eisenbahnen zur Wiederherstellung der durch den Bahnbau gestörten Wege in den Art. 10-14 der Cahiers des charges geregelt. Auf Reichs- und Departementsstraßen sind Wegüber- oder Unterführungen herzustellen; Wegübergänge werden nur für Feld- oder Privatwege zugelassen. Für alle Arten solcher Weganlagen sind in baulicher Beziehung eingehende Vorschriften erlassen. Die Mindestbreite darf nicht geringer als mit 8 m für Hauptstraßen, 7 m für Departementsstraßen, 5 m für Vizinal- und gewöhnliche Landstraßen und 4 m für einfache Feldwege bemessen werden.

Bei gewölbten Bahnbrücken soll die Höhe vom Straßenscheitel bis zum Schlußstein mindestens 5 m, für Brücken mit geraden Eisen- oder Holzbalken mindestens 4·3 m betragen.

Die gleichen Mindestbreiten wie bei Wegunterführungen sind auch bei Wegüberführungen einzuhalten.

Bei Straßenübersetzungen in Schienenhöhe sind die Schienen vollkommen gerade zu verlegen, damit eine Erhöhung oder Senkung der Straßenfläche vermieden und der Verkehr der Straßenfuhrwerke nicht behindert wird. Der Kreuzungswinkel zwischen Straße und Bahn soll nicht weniger als 45° betragen.

Die Neigung der anschließenden Rampen oder Gefällsstrecken für die umgelegten Straßenteile zu den Wegüberbrückungen, Übersetzungen oder Durchfahrten soll für Haupt- oder Departementsstraßen nicht weniger als 3%, für Vizinalstraßen 5% betragen. Eine Abweichung von diesen Normen kann mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse gewährt werden.

Auf Kreuzungen mit wichtigeren Wegen sind, wenn nötig, Provisorien auf Kosten der Eisenbahn auszuführen. Die Erlaubnis zur Benutzung dieser Bauten wird nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt, bis zu welchem die endgültigen Bauten fertig sein müssen.

In Fällen, in welchen die Regierung die Neuherstellung von Reichs-Departementsstraßen oder Vizinalwegen verfügt oder genehmigt, dürfen die Eisenbahnen, welche von den zukünftigen Wegen gekreuzt werden, diesen Arbeiten kein Hindernis entgegensetzen; alle diese Maßnahmen sind in der Weise zu treffen, daß der Bau und der Betrieb der Eisenbahnen nicht gefährdet wird. Die Kosten treffen die Eisenbahnverwaltungen nicht (Cahier de charges, Art. 59).

Das schweizerische Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 bestimmt in Art. 6 folgendes:

Stand zu erhalten, welchen die Erhaltung der früheren Brücken, Wege u. s. w. oblag.

Dieselben können jedoch von der Eisenbahnunternehmung den Ersatz eines verhältnismäßigen Teils der Kosten insoferne ansprechen, als die Erhaltungskosten dieser Wege, Brücken u. s. w. durch den Bau der Eisenbahnen vergrößert worden sind.

Insoferne zur Herstellung der durch die Eisenbahn gestörten Kommunikationen besondere, früher nicht vorhanden gewesene Bauten, wie z. B. an Brücken, Dämmen u. s. w., notwendig sind, fällt der Eisenbahnunternehmung nicht bloß die Herstellung, sondern auch die künftige Erhaltung zur Last.“

Nach § 13 der Verordnung des HM. vom 25. Januar 1879 (RGB. Nr. 19) werden bei Aufstellung der Detailprojekte nachstehende Regeln empfohlen:

„Bei Durchfahrten (für Fahrwege) mit Eisen- oder Holzträgern soll die lichte Höhe nicht unter 3·2 m, aber, soweit nur Verkehrszwecke in Frage kommen, auch nie mit mehr als 4·5 m projektiert werden.

Bei gewölbten Durchfahrten ist die lichte Höhe am Scheitel um 1/3 der Pfeilhöhe des Gewölbes größer zu bemessen als bei Balkenbrücken.

Die lichte Weite der Durch- und Oberfahrten ist nach lokalen Bedürfnissen zu bestimmen.

Auf Kolonnenwegen und überhaupt bei militärisch wichtigen Durchfahrten darf die lichte Höhe nicht unter 4 m (bei Balkenkonstruktion) und die lichte Weite nicht unter 5 m betragen.

Bei schiefen Niveauübergängen soll womöglich der spitze Winkel nicht unter 45° betragen.

Bei allen befahrenen Niveauübergängen ist auf beiden Seiten der Bahn die Straße oder der Weg außerhalb der geschlossenen Schranken zum Rasten der Zugtiere womöglich auf eine Länge von 10 m horizontal oder schwach geneigt anzulegen.

Bei Straßen- und Wegumlegungen sind womöglich nachstehende Maximalneigungen einzuhalten, nämlich: für Ärarialstraßen 3%, für Land- und Bezirkstraßen 4%, für sonstige Wege 6%. Falls jedoch die umzulegenden Straßen und Wege zwischen den nächstliegenden maßgebenden Knotenpunkten bereits stärkere Gefälle aufweisen, können nach Umständen auch letztere zur Richtschnur dienen.“

Neue Niveaukreuzungen bedürfen der besonderen Bewilligung der Eisenbahnbehörde und sollen nur bei Unzulässigkeit oder unverhältnismäßiger Schwierigkeit anderer Überschreitungsanlagen (Überbrückung, Unterfahrung oder Umlegung) zugelassen werden (Erl. vom 31. August 1872).

In Frankreich sind die Verpflichtungen der Eisenbahnen zur Wiederherstellung der durch den Bahnbau gestörten Wege in den Art. 10–14 der Cahiers des charges geregelt. Auf Reichs- und Departementsstraßen sind Wegüber- oder Unterführungen herzustellen; Wegübergänge werden nur für Feld- oder Privatwege zugelassen. Für alle Arten solcher Weganlagen sind in baulicher Beziehung eingehende Vorschriften erlassen. Die Mindestbreite darf nicht geringer als mit 8 m für Hauptstraßen, 7 m für Departementsstraßen, 5 m für Vizinal- und gewöhnliche Landstraßen und 4 m für einfache Feldwege bemessen werden.

Bei gewölbten Bahnbrücken soll die Höhe vom Straßenscheitel bis zum Schlußstein mindestens 5 m, für Brücken mit geraden Eisen- oder Holzbalken mindestens 4·3 m betragen.

Die gleichen Mindestbreiten wie bei Wegunterführungen sind auch bei Wegüberführungen einzuhalten.

Bei Straßenübersetzungen in Schienenhöhe sind die Schienen vollkommen gerade zu verlegen, damit eine Erhöhung oder Senkung der Straßenfläche vermieden und der Verkehr der Straßenfuhrwerke nicht behindert wird. Der Kreuzungswinkel zwischen Straße und Bahn soll nicht weniger als 45° betragen.

Die Neigung der anschließenden Rampen oder Gefällsstrecken für die umgelegten Straßenteile zu den Wegüberbrückungen, Übersetzungen oder Durchfahrten soll für Haupt- oder Departementsstraßen nicht weniger als 3%, für Vizinalstraßen 5% betragen. Eine Abweichung von diesen Normen kann mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse gewährt werden.

Auf Kreuzungen mit wichtigeren Wegen sind, wenn nötig, Provisorien auf Kosten der Eisenbahn auszuführen. Die Erlaubnis zur Benutzung dieser Bauten wird nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt, bis zu welchem die endgültigen Bauten fertig sein müssen.

In Fällen, in welchen die Regierung die Neuherstellung von Reichs-Departementsstraßen oder Vizinalwegen verfügt oder genehmigt, dürfen die Eisenbahnen, welche von den zukünftigen Wegen gekreuzt werden, diesen Arbeiten kein Hindernis entgegensetzen; alle diese Maßnahmen sind in der Weise zu treffen, daß der Bau und der Betrieb der Eisenbahnen nicht gefährdet wird. Die Kosten treffen die Eisenbahnverwaltungen nicht (Cahier de charges, Art. 59).

Das schweizerische Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 bestimmt in Art. 6 folgendes:

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[296/0311] Stand zu erhalten, welchen die Erhaltung der früheren Brücken, Wege u. s. w. oblag. Dieselben können jedoch von der Eisenbahnunternehmung den Ersatz eines verhältnismäßigen Teils der Kosten insoferne ansprechen, als die Erhaltungskosten dieser Wege, Brücken u. s. w. durch den Bau der Eisenbahnen vergrößert worden sind. Insoferne zur Herstellung der durch die Eisenbahn gestörten Kommunikationen besondere, früher nicht vorhanden gewesene Bauten, wie z. B. an Brücken, Dämmen u. s. w., notwendig sind, fällt der Eisenbahnunternehmung nicht bloß die Herstellung, sondern auch die künftige Erhaltung zur Last.“ Nach § 13 der Verordnung des HM. vom 25. Januar 1879 (RGB. Nr. 19) werden bei Aufstellung der Detailprojekte nachstehende Regeln empfohlen: „Bei Durchfahrten (für Fahrwege) mit Eisen- oder Holzträgern soll die lichte Höhe nicht unter 3·2 m, aber, soweit nur Verkehrszwecke in Frage kommen, auch nie mit mehr als 4·5 m projektiert werden. Bei gewölbten Durchfahrten ist die lichte Höhe am Scheitel um 1/3 der Pfeilhöhe des Gewölbes größer zu bemessen als bei Balkenbrücken. Die lichte Weite der Durch- und Oberfahrten ist nach lokalen Bedürfnissen zu bestimmen. Auf Kolonnenwegen und überhaupt bei militärisch wichtigen Durchfahrten darf die lichte Höhe nicht unter 4 m (bei Balkenkonstruktion) und die lichte Weite nicht unter 5 m betragen. Bei schiefen Niveauübergängen soll womöglich der spitze Winkel nicht unter 45° betragen. Bei allen befahrenen Niveauübergängen ist auf beiden Seiten der Bahn die Straße oder der Weg außerhalb der geschlossenen Schranken zum Rasten der Zugtiere womöglich auf eine Länge von 10 m horizontal oder schwach geneigt anzulegen. Bei Straßen- und Wegumlegungen sind womöglich nachstehende Maximalneigungen einzuhalten, nämlich: für Ärarialstraßen 3%, für Land- und Bezirkstraßen 4%, für sonstige Wege 6%. Falls jedoch die umzulegenden Straßen und Wege zwischen den nächstliegenden maßgebenden Knotenpunkten bereits stärkere Gefälle aufweisen, können nach Umständen auch letztere zur Richtschnur dienen.“ Neue Niveaukreuzungen bedürfen der besonderen Bewilligung der Eisenbahnbehörde und sollen nur bei Unzulässigkeit oder unverhältnismäßiger Schwierigkeit anderer Überschreitungsanlagen (Überbrückung, Unterfahrung oder Umlegung) zugelassen werden (Erl. vom 31. August 1872). In Frankreich sind die Verpflichtungen der Eisenbahnen zur Wiederherstellung der durch den Bahnbau gestörten Wege in den Art. 10–14 der Cahiers des charges geregelt. Auf Reichs- und Departementsstraßen sind Wegüber- oder Unterführungen herzustellen; Wegübergänge werden nur für Feld- oder Privatwege zugelassen. Für alle Arten solcher Weganlagen sind in baulicher Beziehung eingehende Vorschriften erlassen. Die Mindestbreite darf nicht geringer als mit 8 m für Hauptstraßen, 7 m für Departementsstraßen, 5 m für Vizinal- und gewöhnliche Landstraßen und 4 m für einfache Feldwege bemessen werden. Bei gewölbten Bahnbrücken soll die Höhe vom Straßenscheitel bis zum Schlußstein mindestens 5 m, für Brücken mit geraden Eisen- oder Holzbalken mindestens 4·3 m betragen. Die gleichen Mindestbreiten wie bei Wegunterführungen sind auch bei Wegüberführungen einzuhalten. Bei Straßenübersetzungen in Schienenhöhe sind die Schienen vollkommen gerade zu verlegen, damit eine Erhöhung oder Senkung der Straßenfläche vermieden und der Verkehr der Straßenfuhrwerke nicht behindert wird. Der Kreuzungswinkel zwischen Straße und Bahn soll nicht weniger als 45° betragen. Die Neigung der anschließenden Rampen oder Gefällsstrecken für die umgelegten Straßenteile zu den Wegüberbrückungen, Übersetzungen oder Durchfahrten soll für Haupt- oder Departementsstraßen nicht weniger als 3%, für Vizinalstraßen 5% betragen. Eine Abweichung von diesen Normen kann mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse gewährt werden. Auf Kreuzungen mit wichtigeren Wegen sind, wenn nötig, Provisorien auf Kosten der Eisenbahn auszuführen. Die Erlaubnis zur Benutzung dieser Bauten wird nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt, bis zu welchem die endgültigen Bauten fertig sein müssen. In Fällen, in welchen die Regierung die Neuherstellung von Reichs-Departementsstraßen oder Vizinalwegen verfügt oder genehmigt, dürfen die Eisenbahnen, welche von den zukünftigen Wegen gekreuzt werden, diesen Arbeiten kein Hindernis entgegensetzen; alle diese Maßnahmen sind in der Weise zu treffen, daß der Bau und der Betrieb der Eisenbahnen nicht gefährdet wird. Die Kosten treffen die Eisenbahnverwaltungen nicht (Cahier de charges, Art. 59). Das schweizerische Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 bestimmt in Art. 6 folgendes:

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/311>, abgerufen am 16.07.2024.