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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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"Zu der Ausführung aller Bauten, welche infolge der Errichtung eines öffentlichen Werks behufs Erhaltung ungestörter Kommunikationen notwendig werden, seien es Straßen- oder Wasserbauten oder welche immer, ist der Unternehmer desselben verpflichtet.

Dem letzteren liegt überdies die Unterhaltung solcher Bauten ob, sofern oder soweit sonst für andere neue oder größere Unterhaltungspflichten als bis anhin entstehen würden."

Art. 16 des Ges. vom 23. Dezember 1872 legt den Eisenbahnunternehmungen die Pflicht auf, während des Baues alle Vorkehrungen zu treffen, damit der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungsmitteln nicht gestört werde.

Nach dem Art. 15 desselben Gesetzes hat die Eisenbahn, falls nach Erbauung der Bahn vom Staate oder von den Gemeinden öffentliche Straßen, Wege u. s. w. angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, keine Entschädigung für die Überschreitung ihres Eigentums zu fordern; auch fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hierdurch notwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäusern, Anstellung von Bahnwärtern sowie aus allen übrigen, zum Schutz der Bahn und des Betriebs nötigen Vorkehrungen erwachsen.

Die Zuständigkeit zur Behandlung der in den Art. 15 und 16 erwähnten Fragen wurde dem Eisenbahndepartement übertragen. Bezüglich der Nebenbahnen enthält Art. 7 des Ges. vom 21. Dezember 1899 nähere Bestimmungen.

Für Rußland bestimmt § 165 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom Jahre 1885 folgendes:

Werden von den Eisenbahnen Straßen oder Landwege durchschnitten, so sind letztere entweder in gleicher Ebene mit der Eisenbahn oder über oder unter derselben durchzuführen. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

a) Beim Bau der Eisenbahnen müssen für alle von denselben durchschnittenen Straßen- und Landwege der ersten 4 Klassen Überfahrten hergestellt werden, für Feld- und landwirtschaftliche Wege dagegen nur in Fällen, wo dies für erforderlich erkannt und in den genehmigten Eisenbahnplänen festgestellt wird. Alle diese Überwege werden auf Kosten der Eisenbahnen erhalten und gebaut.

b) Wenn nach dem Bau einer Eisenbahn das Bedürfnis nach Herstellung einer Überfahrt für irgend einen durchschnittenen Feld- oder landwirtschaftlichen Weg oder auch eine städtische Straße sich zeigt, für welche im Plan eine Übersetzung nicht vorgesehen war, und hierüber ein Einverständnis der beteiligten Besitzer und der Eisenbahnverwaltung nicht herbeigeführt werden kann, so entscheidet über die Herstellung der Eisenbahnrat.

c) Werden nach dem Bau der Bahn neue Straßen oder Wege angelegt, so sind Überfahrten zu bauen, wenn die neu angelegten Verkehrswege zu den ersten vier Klassen gehören, nach erfolgtem Einverständnis der Bahnverwaltung mit den betreffenden Straßen und Weg bauenden Besitzern und nach Genehmigung des Inspektors der Eisenbahn oder nach Entscheidung des Eisenbahnrats. Die Kosten des Baues und die Erhaltung dieser Überfahrten werden der Eisenbahn erstattet. Die Kosten für die Bedienung der Wegübergänge sowie für die Beleuchtung hat die Eisenbahn zu tragen. Letztere hat nicht das Recht, den Ersatz der von ihr hierauf verwendeten Kosten zu fordern, außer in dem Fall, wenn ihr dieses Recht von den bei der Herstellung der Überfahrt beteiligten Besitzern oder Gesellschaften ausdrücklich zugestanden wurde.

In Italien bestimmt der Art. 229 des Ges. vom Jahr 1865 über die öffentlichen Arbeiten: Wer eine Eisenbahn erbaut, hat die Verpflichtung, alle öffentlichen und Privatwege, welche durch diese Anlage unterbrochen werden, auf seine Kosten unter gleich günstiger Benutzbarkeit und Sicherheit wieder herzustellen; die Bahn haftet für die ungehinderte Benutzung, Ungefährlichkeit und sachgemäße Ausführung des Baues.

Die Bahnverwaltung kann sich, sofern es sich um Durchfahrten u. s. w. handelt, von diesen Verpflichtungen nicht durch Zahlung einer entsprechenden Entschädigung befreien.

Ehe die unter der Verwaltung des Präfekten stehenden öffentlichen Wege unterbrochen werden dürfen, ist von diesem die Bewilligung hierzu einzuholen, welcher sie nach eingeholtem Gutachten des Provinzbauamtes erteilt. Bei Gemeindewegen ist die Bewilligung jener Gemeinde einzuholen, in deren Gebiet der unterbrochene oder umzulegende Weg sich befindet.

Bei Provinzialstraßen muß die Bahnverwaltung vorerst jeden allenfalls erhobenen Rechtsanspruch gegen den geplanten Wegbau beseitigen und das Einvernehmen mit den Präfekten pflegen, ehe die Pläne dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten vorgelegt werden.

Während der Durchführung der Arbeiten hat die Bahnverwaltung alle jene Anordnungen zu treffen und Unkosten zu tragen, welche nötig sind, damit der öffentliche Verkehr keinerlei Unterbrechung erleidet; sie hat daher, wenn nötig, Provisorien herzustellen, welche von der technischen Behörde der Provinzregierung überprüft werden. Die Bewilligung zur Benutzung

„Zu der Ausführung aller Bauten, welche infolge der Errichtung eines öffentlichen Werks behufs Erhaltung ungestörter Kommunikationen notwendig werden, seien es Straßen- oder Wasserbauten oder welche immer, ist der Unternehmer desselben verpflichtet.

Dem letzteren liegt überdies die Unterhaltung solcher Bauten ob, sofern oder soweit sonst für andere neue oder größere Unterhaltungspflichten als bis anhin entstehen würden.“

Art. 16 des Ges. vom 23. Dezember 1872 legt den Eisenbahnunternehmungen die Pflicht auf, während des Baues alle Vorkehrungen zu treffen, damit der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungsmitteln nicht gestört werde.

Nach dem Art. 15 desselben Gesetzes hat die Eisenbahn, falls nach Erbauung der Bahn vom Staate oder von den Gemeinden öffentliche Straßen, Wege u. s. w. angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, keine Entschädigung für die Überschreitung ihres Eigentums zu fordern; auch fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hierdurch notwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäusern, Anstellung von Bahnwärtern sowie aus allen übrigen, zum Schutz der Bahn und des Betriebs nötigen Vorkehrungen erwachsen.

Die Zuständigkeit zur Behandlung der in den Art. 15 und 16 erwähnten Fragen wurde dem Eisenbahndepartement übertragen. Bezüglich der Nebenbahnen enthält Art. 7 des Ges. vom 21. Dezember 1899 nähere Bestimmungen.

Für Rußland bestimmt § 165 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom Jahre 1885 folgendes:

Werden von den Eisenbahnen Straßen oder Landwege durchschnitten, so sind letztere entweder in gleicher Ebene mit der Eisenbahn oder über oder unter derselben durchzuführen. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

a) Beim Bau der Eisenbahnen müssen für alle von denselben durchschnittenen Straßen- und Landwege der ersten 4 Klassen Überfahrten hergestellt werden, für Feld- und landwirtschaftliche Wege dagegen nur in Fällen, wo dies für erforderlich erkannt und in den genehmigten Eisenbahnplänen festgestellt wird. Alle diese Überwege werden auf Kosten der Eisenbahnen erhalten und gebaut.

b) Wenn nach dem Bau einer Eisenbahn das Bedürfnis nach Herstellung einer Überfahrt für irgend einen durchschnittenen Feld- oder landwirtschaftlichen Weg oder auch eine städtische Straße sich zeigt, für welche im Plan eine Übersetzung nicht vorgesehen war, und hierüber ein Einverständnis der beteiligten Besitzer und der Eisenbahnverwaltung nicht herbeigeführt werden kann, so entscheidet über die Herstellung der Eisenbahnrat.

c) Werden nach dem Bau der Bahn neue Straßen oder Wege angelegt, so sind Überfahrten zu bauen, wenn die neu angelegten Verkehrswege zu den ersten vier Klassen gehören, nach erfolgtem Einverständnis der Bahnverwaltung mit den betreffenden Straßen und Weg bauenden Besitzern und nach Genehmigung des Inspektors der Eisenbahn oder nach Entscheidung des Eisenbahnrats. Die Kosten des Baues und die Erhaltung dieser Überfahrten werden der Eisenbahn erstattet. Die Kosten für die Bedienung der Wegübergänge sowie für die Beleuchtung hat die Eisenbahn zu tragen. Letztere hat nicht das Recht, den Ersatz der von ihr hierauf verwendeten Kosten zu fordern, außer in dem Fall, wenn ihr dieses Recht von den bei der Herstellung der Überfahrt beteiligten Besitzern oder Gesellschaften ausdrücklich zugestanden wurde.

In Italien bestimmt der Art. 229 des Ges. vom Jahr 1865 über die öffentlichen Arbeiten: Wer eine Eisenbahn erbaut, hat die Verpflichtung, alle öffentlichen und Privatwege, welche durch diese Anlage unterbrochen werden, auf seine Kosten unter gleich günstiger Benutzbarkeit und Sicherheit wieder herzustellen; die Bahn haftet für die ungehinderte Benutzung, Ungefährlichkeit und sachgemäße Ausführung des Baues.

Die Bahnverwaltung kann sich, sofern es sich um Durchfahrten u. s. w. handelt, von diesen Verpflichtungen nicht durch Zahlung einer entsprechenden Entschädigung befreien.

Ehe die unter der Verwaltung des Präfekten stehenden öffentlichen Wege unterbrochen werden dürfen, ist von diesem die Bewilligung hierzu einzuholen, welcher sie nach eingeholtem Gutachten des Provinzbauamtes erteilt. Bei Gemeindewegen ist die Bewilligung jener Gemeinde einzuholen, in deren Gebiet der unterbrochene oder umzulegende Weg sich befindet.

Bei Provinzialstraßen muß die Bahnverwaltung vorerst jeden allenfalls erhobenen Rechtsanspruch gegen den geplanten Wegbau beseitigen und das Einvernehmen mit den Präfekten pflegen, ehe die Pläne dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten vorgelegt werden.

Während der Durchführung der Arbeiten hat die Bahnverwaltung alle jene Anordnungen zu treffen und Unkosten zu tragen, welche nötig sind, damit der öffentliche Verkehr keinerlei Unterbrechung erleidet; sie hat daher, wenn nötig, Provisorien herzustellen, welche von der technischen Behörde der Provinzregierung überprüft werden. Die Bewilligung zur Benutzung

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[297/0312] „Zu der Ausführung aller Bauten, welche infolge der Errichtung eines öffentlichen Werks behufs Erhaltung ungestörter Kommunikationen notwendig werden, seien es Straßen- oder Wasserbauten oder welche immer, ist der Unternehmer desselben verpflichtet. Dem letzteren liegt überdies die Unterhaltung solcher Bauten ob, sofern oder soweit sonst für andere neue oder größere Unterhaltungspflichten als bis anhin entstehen würden.“ Art. 16 des Ges. vom 23. Dezember 1872 legt den Eisenbahnunternehmungen die Pflicht auf, während des Baues alle Vorkehrungen zu treffen, damit der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungsmitteln nicht gestört werde. Nach dem Art. 15 desselben Gesetzes hat die Eisenbahn, falls nach Erbauung der Bahn vom Staate oder von den Gemeinden öffentliche Straßen, Wege u. s. w. angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen, keine Entschädigung für die Überschreitung ihres Eigentums zu fordern; auch fallen derselben alle diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hierdurch notwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäusern, Anstellung von Bahnwärtern sowie aus allen übrigen, zum Schutz der Bahn und des Betriebs nötigen Vorkehrungen erwachsen. Die Zuständigkeit zur Behandlung der in den Art. 15 und 16 erwähnten Fragen wurde dem Eisenbahndepartement übertragen. Bezüglich der Nebenbahnen enthält Art. 7 des Ges. vom 21. Dezember 1899 nähere Bestimmungen. Für Rußland bestimmt § 165 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom Jahre 1885 folgendes: Werden von den Eisenbahnen Straßen oder Landwege durchschnitten, so sind letztere entweder in gleicher Ebene mit der Eisenbahn oder über oder unter derselben durchzuführen. Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten: a) Beim Bau der Eisenbahnen müssen für alle von denselben durchschnittenen Straßen- und Landwege der ersten 4 Klassen Überfahrten hergestellt werden, für Feld- und landwirtschaftliche Wege dagegen nur in Fällen, wo dies für erforderlich erkannt und in den genehmigten Eisenbahnplänen festgestellt wird. Alle diese Überwege werden auf Kosten der Eisenbahnen erhalten und gebaut. b) Wenn nach dem Bau einer Eisenbahn das Bedürfnis nach Herstellung einer Überfahrt für irgend einen durchschnittenen Feld- oder landwirtschaftlichen Weg oder auch eine städtische Straße sich zeigt, für welche im Plan eine Übersetzung nicht vorgesehen war, und hierüber ein Einverständnis der beteiligten Besitzer und der Eisenbahnverwaltung nicht herbeigeführt werden kann, so entscheidet über die Herstellung der Eisenbahnrat. c) Werden nach dem Bau der Bahn neue Straßen oder Wege angelegt, so sind Überfahrten zu bauen, wenn die neu angelegten Verkehrswege zu den ersten vier Klassen gehören, nach erfolgtem Einverständnis der Bahnverwaltung mit den betreffenden Straßen und Weg bauenden Besitzern und nach Genehmigung des Inspektors der Eisenbahn oder nach Entscheidung des Eisenbahnrats. Die Kosten des Baues und die Erhaltung dieser Überfahrten werden der Eisenbahn erstattet. Die Kosten für die Bedienung der Wegübergänge sowie für die Beleuchtung hat die Eisenbahn zu tragen. Letztere hat nicht das Recht, den Ersatz der von ihr hierauf verwendeten Kosten zu fordern, außer in dem Fall, wenn ihr dieses Recht von den bei der Herstellung der Überfahrt beteiligten Besitzern oder Gesellschaften ausdrücklich zugestanden wurde. In Italien bestimmt der Art. 229 des Ges. vom Jahr 1865 über die öffentlichen Arbeiten: Wer eine Eisenbahn erbaut, hat die Verpflichtung, alle öffentlichen und Privatwege, welche durch diese Anlage unterbrochen werden, auf seine Kosten unter gleich günstiger Benutzbarkeit und Sicherheit wieder herzustellen; die Bahn haftet für die ungehinderte Benutzung, Ungefährlichkeit und sachgemäße Ausführung des Baues. Die Bahnverwaltung kann sich, sofern es sich um Durchfahrten u. s. w. handelt, von diesen Verpflichtungen nicht durch Zahlung einer entsprechenden Entschädigung befreien. Ehe die unter der Verwaltung des Präfekten stehenden öffentlichen Wege unterbrochen werden dürfen, ist von diesem die Bewilligung hierzu einzuholen, welcher sie nach eingeholtem Gutachten des Provinzbauamtes erteilt. Bei Gemeindewegen ist die Bewilligung jener Gemeinde einzuholen, in deren Gebiet der unterbrochene oder umzulegende Weg sich befindet. Bei Provinzialstraßen muß die Bahnverwaltung vorerst jeden allenfalls erhobenen Rechtsanspruch gegen den geplanten Wegbau beseitigen und das Einvernehmen mit den Präfekten pflegen, ehe die Pläne dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten vorgelegt werden. Während der Durchführung der Arbeiten hat die Bahnverwaltung alle jene Anordnungen zu treffen und Unkosten zu tragen, welche nötig sind, damit der öffentliche Verkehr keinerlei Unterbrechung erleidet; sie hat daher, wenn nötig, Provisorien herzustellen, welche von der technischen Behörde der Provinzregierung überprüft werden. Die Bewilligung zur Benutzung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/312>, abgerufen am 22.11.2024.