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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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derselben wird nur für einen gewissen Zeitraum erteilt, bis zu welchem der endgültige Bau fertigzustellen ist. Dieser muß von den technischen Organen des Präfekten, bevor derselbe dem öffentlichen Verkehr übergeben wird, kollaudiert werden.

Im Art. 213 des gleichen Gesetzes wird bestimmt, daß die Wegübergänge in Schienenhöhe möglichst selten zur Anwendung gelangen sollen; es sind womöglich mehrere in der Nähe beieinanderliegende Wege so zusammenzulegen, daß nur eine Kreuzung mit der Bahn nötig wird, dieser Weg ist aber stets über oder unter der Bahn zu führen. Die Rampen zu den Wegübergängen sollen, Ausnahmsfälle ausgenommen, keine größeren Steigungen als 5% erhalten. Bei Wegübergängen in Schienenhöhe soll der Weg über die Bahn wagerecht sein.

Bei Wegunterführungen soll die Lichtweite nicht schmäler sein als die normale Breite der anschließenden Wege. Die lichte Höhe vom Straßenscheitel bis zur Unterfläche der Brückendecke soll bei Gewölben nicht geringer als 5 m, bei geraden Trägern 4·5 m sein. Für Privat- und Fußwege richtet sich die lichte Höhe nach dem örtlichen Bedarf.

Bei Wegüberführungen für gewöhnliche Straßen muß die Breite zwischen den Brüstungen gleich sein der normalen Breite der Straße. Die Lichthöhe zwischen der Brücke und der Schienenhöhe der Bahn soll wenigstens 4·8 m betragen. Die Brücken sollen aus Stein oder aus Stein und Eisen (gemauerte Wände und eiserner Überbau) hergestellt werden.

Bei Wegübergängen in Schienenhöhe soll der Kreuzungswinkel zwischen Weg und Bahn in der Regel mindestens 45° betragen.

Für die Niederlande ist die Verpflichtung der Eisenbahnen zur Herstellung von gestörten Weganlagen durch das Ges. vom 9. April 1875 ausgesprochen. Durch das gleiche Gesetz wird den Eisenbahnunternehmern jedes Widerspruchsrecht gegen die vom König angeordnete oder zugelassene Anlage von Wegen aberkannt, welche die Eisenbahn durchschneiden oder mit derselben in Berührung kommen, und können dieselben eine weitere Entschädigung, als die Erstattung der eventuellen Erhöhung der Unterhaltungs- und Betriebskosten, welche aus der Weganlage hervorgehen, nicht in Anspruch nehmen. Der Minister des Innern hat in solchen Fällen dafür Sorge zu tragen, daß durch die Anlagen der Eisenbahnverkehr in keiner Weise unterbrochen oder gestört wird.

Literatur: Die Werke über Eisenbahnrecht: Für Preußen: Gleim, Eisenbahnbaurecht S. 283; Österreich: Krasny in Mischler-Ulbrich Staatswörterbuch, 2. Aufl., Bd. I, S. 752; Italien: Gasca, Diritto ferroviario, S. 113.

Krasny.


Wegevorschrift, Routenvorschrift, die vom Absender im Frachtbrief ersichtlich gemachte Angabe des einzuhaltenden Beförderungsweges. Über den Umfang des parteiseitigen Rechts des Absenders, den letzteren vorzuschreiben, und über die Voraussetzungen der Berechtigung der Eisenbahn, einen andern Weg zu benutzen, vgl. Frachtrecht und Frachtrecht internationales.


Wegschranken s. Abschlußvorrichtungen.


Wegsignale (route-indicating signals; signaux de direction; segnali indicatore del percorso) sind Hauptsignale, die zur Kennzeichnung von Fahrwegen dienen, soweit diese nicht am Ein- oder Ausfahrsignal angezeigt werden.

Auf den deutschen Bahnen können an einem Hauptsignalmast als Tagsignal 1-3 Flügel und für die Dunkelheit ebensoviele Laternen angebracht werden. Damit lassen sich bis zu 3 aus einem Gleis verzweigende Fahrwege kennzeichnen. Sollen mehr als 3 solche Einfahrwege durch Signale kenntlich gemacht werden, so sind nach der für die früheren preußisch-hessischen Bahnen gültigen Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen W. anzuordnen. Sie können je nach der Gleisanlage entweder als einflügelige Signale für jeden Fahrweg hinter den einzelnen Verzweigungsweichen in einer Querreihe (Abb. 130) oder staffeiförmig als zwei- oder dreiflügelige Signale vor den Verzweigungsweichen auf gestellt werden (Abb. 131). Die Ablenkung vom durchgehenden Hauptgleis ist im ersten Fall stets am Einfahrsignal anzuzeigen.

Zwischen den Einfahr- und den W. wird eine Abhängigkeit geschaffen in der Weise, daß der Einfahrsignalhebel erst nach Umlegen des Wegsignalhebels umgelegt werden kann, daß aber die beiden Hebel in beliebiger Reihenfolge zurückgelegt werden, können.

Nach den österreichischen Signalvorschriften dienen die W. dazu, in besonderen Fällen Fahrstraßen zu bezeichnen, die nicht schon durch das Einfahr- oder Ausfahrsignal gekennzeichnet sind; sie müssen mit den Weichen und Einfahr- bzw. Ausfahrsignalen in Abhängigkeit stehen. In der Grundstellung haben die W. "Halt" zu zeigen.

Auf den französischen Bahnen sind W. in Gebrauch, die aus violett gestrichenen, an einem Ende schwalbenschwanzförmig ausgeschnittenen Flügeln bestehen. Es werden 4 und mehr Flügel an einem Mast untereinander angebracht. Sie können 2 Stellungen einnehmen, die wagerechte, die die Fahrt verbietet,

derselben wird nur für einen gewissen Zeitraum erteilt, bis zu welchem der endgültige Bau fertigzustellen ist. Dieser muß von den technischen Organen des Präfekten, bevor derselbe dem öffentlichen Verkehr übergeben wird, kollaudiert werden.

Im Art. 213 des gleichen Gesetzes wird bestimmt, daß die Wegübergänge in Schienenhöhe möglichst selten zur Anwendung gelangen sollen; es sind womöglich mehrere in der Nähe beieinanderliegende Wege so zusammenzulegen, daß nur eine Kreuzung mit der Bahn nötig wird, dieser Weg ist aber stets über oder unter der Bahn zu führen. Die Rampen zu den Wegübergängen sollen, Ausnahmsfälle ausgenommen, keine größeren Steigungen als 5% erhalten. Bei Wegübergängen in Schienenhöhe soll der Weg über die Bahn wagerecht sein.

Bei Wegunterführungen soll die Lichtweite nicht schmäler sein als die normale Breite der anschließenden Wege. Die lichte Höhe vom Straßenscheitel bis zur Unterfläche der Brückendecke soll bei Gewölben nicht geringer als 5 m, bei geraden Trägern 4·5 m sein. Für Privat- und Fußwege richtet sich die lichte Höhe nach dem örtlichen Bedarf.

Bei Wegüberführungen für gewöhnliche Straßen muß die Breite zwischen den Brüstungen gleich sein der normalen Breite der Straße. Die Lichthöhe zwischen der Brücke und der Schienenhöhe der Bahn soll wenigstens 4·8 m betragen. Die Brücken sollen aus Stein oder aus Stein und Eisen (gemauerte Wände und eiserner Überbau) hergestellt werden.

Bei Wegübergängen in Schienenhöhe soll der Kreuzungswinkel zwischen Weg und Bahn in der Regel mindestens 45° betragen.

Für die Niederlande ist die Verpflichtung der Eisenbahnen zur Herstellung von gestörten Weganlagen durch das Ges. vom 9. April 1875 ausgesprochen. Durch das gleiche Gesetz wird den Eisenbahnunternehmern jedes Widerspruchsrecht gegen die vom König angeordnete oder zugelassene Anlage von Wegen aberkannt, welche die Eisenbahn durchschneiden oder mit derselben in Berührung kommen, und können dieselben eine weitere Entschädigung, als die Erstattung der eventuellen Erhöhung der Unterhaltungs- und Betriebskosten, welche aus der Weganlage hervorgehen, nicht in Anspruch nehmen. Der Minister des Innern hat in solchen Fällen dafür Sorge zu tragen, daß durch die Anlagen der Eisenbahnverkehr in keiner Weise unterbrochen oder gestört wird.

Literatur: Die Werke über Eisenbahnrecht: Für Preußen: Gleim, Eisenbahnbaurecht S. 283; Österreich: Krasny in Mischler-Ulbrich Staatswörterbuch, 2. Aufl., Bd. I, S. 752; Italien: Gasca, Diritto ferroviario, S. 113.

Krasny.


Wegevorschrift, Routenvorschrift, die vom Absender im Frachtbrief ersichtlich gemachte Angabe des einzuhaltenden Beförderungsweges. Über den Umfang des parteiseitigen Rechts des Absenders, den letzteren vorzuschreiben, und über die Voraussetzungen der Berechtigung der Eisenbahn, einen andern Weg zu benutzen, vgl. Frachtrecht und Frachtrecht internationales.


Wegschranken s. Abschlußvorrichtungen.


Wegsignale (route-indicating signals; signaux de direction; segnali indicatore del percorso) sind Hauptsignale, die zur Kennzeichnung von Fahrwegen dienen, soweit diese nicht am Ein- oder Ausfahrsignal angezeigt werden.

Auf den deutschen Bahnen können an einem Hauptsignalmast als Tagsignal 1–3 Flügel und für die Dunkelheit ebensoviele Laternen angebracht werden. Damit lassen sich bis zu 3 aus einem Gleis verzweigende Fahrwege kennzeichnen. Sollen mehr als 3 solche Einfahrwege durch Signale kenntlich gemacht werden, so sind nach der für die früheren preußisch-hessischen Bahnen gültigen Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen W. anzuordnen. Sie können je nach der Gleisanlage entweder als einflügelige Signale für jeden Fahrweg hinter den einzelnen Verzweigungsweichen in einer Querreihe (Abb. 130) oder staffeiförmig als zwei- oder dreiflügelige Signale vor den Verzweigungsweichen auf gestellt werden (Abb. 131). Die Ablenkung vom durchgehenden Hauptgleis ist im ersten Fall stets am Einfahrsignal anzuzeigen.

Zwischen den Einfahr- und den W. wird eine Abhängigkeit geschaffen in der Weise, daß der Einfahrsignalhebel erst nach Umlegen des Wegsignalhebels umgelegt werden kann, daß aber die beiden Hebel in beliebiger Reihenfolge zurückgelegt werden, können.

Nach den österreichischen Signalvorschriften dienen die W. dazu, in besonderen Fällen Fahrstraßen zu bezeichnen, die nicht schon durch das Einfahr- oder Ausfahrsignal gekennzeichnet sind; sie müssen mit den Weichen und Einfahr- bzw. Ausfahrsignalen in Abhängigkeit stehen. In der Grundstellung haben die W. „Halt“ zu zeigen.

Auf den französischen Bahnen sind W. in Gebrauch, die aus violett gestrichenen, an einem Ende schwalbenschwanzförmig ausgeschnittenen Flügeln bestehen. Es werden 4 und mehr Flügel an einem Mast untereinander angebracht. Sie können 2 Stellungen einnehmen, die wagerechte, die die Fahrt verbietet,

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[298/0313] derselben wird nur für einen gewissen Zeitraum erteilt, bis zu welchem der endgültige Bau fertigzustellen ist. Dieser muß von den technischen Organen des Präfekten, bevor derselbe dem öffentlichen Verkehr übergeben wird, kollaudiert werden. Im Art. 213 des gleichen Gesetzes wird bestimmt, daß die Wegübergänge in Schienenhöhe möglichst selten zur Anwendung gelangen sollen; es sind womöglich mehrere in der Nähe beieinanderliegende Wege so zusammenzulegen, daß nur eine Kreuzung mit der Bahn nötig wird, dieser Weg ist aber stets über oder unter der Bahn zu führen. Die Rampen zu den Wegübergängen sollen, Ausnahmsfälle ausgenommen, keine größeren Steigungen als 5% erhalten. Bei Wegübergängen in Schienenhöhe soll der Weg über die Bahn wagerecht sein. Bei Wegunterführungen soll die Lichtweite nicht schmäler sein als die normale Breite der anschließenden Wege. Die lichte Höhe vom Straßenscheitel bis zur Unterfläche der Brückendecke soll bei Gewölben nicht geringer als 5 m, bei geraden Trägern 4·5 m sein. Für Privat- und Fußwege richtet sich die lichte Höhe nach dem örtlichen Bedarf. Bei Wegüberführungen für gewöhnliche Straßen muß die Breite zwischen den Brüstungen gleich sein der normalen Breite der Straße. Die Lichthöhe zwischen der Brücke und der Schienenhöhe der Bahn soll wenigstens 4·8 m betragen. Die Brücken sollen aus Stein oder aus Stein und Eisen (gemauerte Wände und eiserner Überbau) hergestellt werden. Bei Wegübergängen in Schienenhöhe soll der Kreuzungswinkel zwischen Weg und Bahn in der Regel mindestens 45° betragen. Für die Niederlande ist die Verpflichtung der Eisenbahnen zur Herstellung von gestörten Weganlagen durch das Ges. vom 9. April 1875 ausgesprochen. Durch das gleiche Gesetz wird den Eisenbahnunternehmern jedes Widerspruchsrecht gegen die vom König angeordnete oder zugelassene Anlage von Wegen aberkannt, welche die Eisenbahn durchschneiden oder mit derselben in Berührung kommen, und können dieselben eine weitere Entschädigung, als die Erstattung der eventuellen Erhöhung der Unterhaltungs- und Betriebskosten, welche aus der Weganlage hervorgehen, nicht in Anspruch nehmen. Der Minister des Innern hat in solchen Fällen dafür Sorge zu tragen, daß durch die Anlagen der Eisenbahnverkehr in keiner Weise unterbrochen oder gestört wird. Literatur: Die Werke über Eisenbahnrecht: Für Preußen: Gleim, Eisenbahnbaurecht S. 283; Österreich: Krasny in Mischler-Ulbrich Staatswörterbuch, 2. Aufl., Bd. I, S. 752; Italien: Gasca, Diritto ferroviario, S. 113. Krasny. Wegevorschrift, Routenvorschrift, die vom Absender im Frachtbrief ersichtlich gemachte Angabe des einzuhaltenden Beförderungsweges. Über den Umfang des parteiseitigen Rechts des Absenders, den letzteren vorzuschreiben, und über die Voraussetzungen der Berechtigung der Eisenbahn, einen andern Weg zu benutzen, vgl. Frachtrecht und Frachtrecht internationales. Wegschranken s. Abschlußvorrichtungen. Wegsignale (route-indicating signals; signaux de direction; segnali indicatore del percorso) sind Hauptsignale, die zur Kennzeichnung von Fahrwegen dienen, soweit diese nicht am Ein- oder Ausfahrsignal angezeigt werden. Auf den deutschen Bahnen können an einem Hauptsignalmast als Tagsignal 1–3 Flügel und für die Dunkelheit ebensoviele Laternen angebracht werden. Damit lassen sich bis zu 3 aus einem Gleis verzweigende Fahrwege kennzeichnen. Sollen mehr als 3 solche Einfahrwege durch Signale kenntlich gemacht werden, so sind nach der für die früheren preußisch-hessischen Bahnen gültigen Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen W. anzuordnen. Sie können je nach der Gleisanlage entweder als einflügelige Signale für jeden Fahrweg hinter den einzelnen Verzweigungsweichen in einer Querreihe (Abb. 130) oder staffeiförmig als zwei- oder dreiflügelige Signale vor den Verzweigungsweichen auf gestellt werden (Abb. 131). Die Ablenkung vom durchgehenden Hauptgleis ist im ersten Fall stets am Einfahrsignal anzuzeigen. Zwischen den Einfahr- und den W. wird eine Abhängigkeit geschaffen in der Weise, daß der Einfahrsignalhebel erst nach Umlegen des Wegsignalhebels umgelegt werden kann, daß aber die beiden Hebel in beliebiger Reihenfolge zurückgelegt werden, können. Nach den österreichischen Signalvorschriften dienen die W. dazu, in besonderen Fällen Fahrstraßen zu bezeichnen, die nicht schon durch das Einfahr- oder Ausfahrsignal gekennzeichnet sind; sie müssen mit den Weichen und Einfahr- bzw. Ausfahrsignalen in Abhängigkeit stehen. In der Grundstellung haben die W. „Halt“ zu zeigen. Auf den französischen Bahnen sind W. in Gebrauch, die aus violett gestrichenen, an einem Ende schwalbenschwanzförmig ausgeschnittenen Flügeln bestehen. Es werden 4 und mehr Flügel an einem Mast untereinander angebracht. Sie können 2 Stellungen einnehmen, die wagerechte, die die Fahrt verbietet,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/313>, abgerufen am 22.11.2024.