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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Weichenkontrolle.

Prüfung der Weichenstellung.

Trotz aller Fortschritte in der Bauweise bilden die Weichen eine schwache gefahrbringende Stelle im Fahrgleise. Ihr baulicher Zustand bedarf daher ebenso wie ihre Bedienung einer eingehenden und vielseitigen Überwachung, um Unfällen nach Möglichkeit vorzubeugen. In erster Linie ist bei der Unterhaltung des Oberbaus (s. Bahnunterhaltung) dem betriebssicheren Zustand der Weichen mit ihren beweglichen Teilen, der Zungenvorrichtung, und dem Herzstück (s. d.) mit den Zwangschienen besondere Sorgfalt zuzuwenden. Sodann ist die dauernde Überwachung dieses Zustandes und endlich eine mehr oder weniger eingehende Prüfung der Weichenstellung vor den einzelnen Zugfahrten erforderlich. Über die Spurweite innerhalb der Weiche, die Abmessungen der Rinne für die Spurkränze, die Beschaffenheit der beweglichen Teile werden vielfach in bestimmten Zeitabständen Aufzeichnungen gemacht und durch Muster vorgeschriebene eingehende Erhebungen angestellt, wenn Entgleisungen in Weichen nicht von vornherein als Bedienungsfehler erkannt werden. Alle diese Maßnahmen sind ausführlich in den Betriebsvorschriften der Eisenbahnen besprochen. Ihre Grundzüge sind von den Aufsichtsbehörden festgesetzt und auch in den TV. enthalten. Der wesentliche Inhalt geht aus den nachstehend mitgeteilten, in Deutschland und Österreich geltenden Bestimmungen hervor. Früher als die Zahl der Weichen in den Hauptgleisen gering war, bestand die Vorschrift, daß die Züge bei der Fahrt gegen die Weichenspitze grundsätzlich die Geschwindigkeit zu ermäßigen hatten. Heute, wo durch bauliche Anordnung ausreichende Sicherheit geschaffen werden kann, bildet die Durchfahrt der Züge durch den graden Strang der Weichen mit voller Fahrgeschwindigkeit die Regel.

Für die deutschen Bahnen bestimmen die FV. in §§ 21, 23, 48 und 78:

Bevor ein Ein- oder Ausfahrsignal auf Fahrt gestellt und bevor der Auftrag zur Abfahrt eines Zuges erteilt wird, ist zu prüfen, ob die Fahrstraße frei ist und ihre Weichen richtig stehen BO. § 65 [2]. Auf Nebenbahnen, wo Einfahrsignale fehlen, hat die Prüfung vor Einfahrt eines Zuges zu erfolgen. Steht der Einfahrt ein Hindernis entgegen, so ist der Zug durch Wärtersignale zum Halten zu bringen (BO. § 65 [3]). Die Prüfung hat der Fahrdienstleiter persönlich vorzunehmen, soweit sie nicht für bestimmt abzugrenzende Bezirke anderen Beamten übertragen ist. Über das Ergebnis muß der für das Stellen des Signals verantwortliche Beamte unterrichtet sein (BO. § 65 [2]).

Der von dem Fahrdienstleiter zu erteilende Auftrag, ein Ein- oder Ausfahrsignal auf Fahrt zu stellen, enthält, ohne daß es besonders ausgesprochen werden müßte, für den Signal- (Stellwerk-) Wärter die Bestätigung, daß die Prüfung vorgenommen ist, soweit sie dem Fahrdienstleiter selbst obliegt oder soweit die Meldung über die Prüfung durch Dritte an den Fahrdienstleiter zu richten ist. Ist die Prüfung dem Signal- (Stellwerk-) Wärter übertragen so hat er sich selbst davon zu überzeugen, daß die Fahrstraße frei ist und die Weichen richtig stehen, bevor er dem Auftrage nachkommt.

Haben bei der Prüfung dritte Beamte mitzuwirken, so muß der Fahrdienstleiter, bevor er den Auftrag zum Stellen des Signals erteilt, deren Mitteilung abwarten, wenn sie an ihn zu richten ist. Ist die Mitteilung aber unmittelbar an den Signal- (Stellwerk-) Wärter zu richten, so hat dieser sie abzuwarten, bevor er das Signal auf Fahrt stellt.

Von der Prüfung der Stellung darf bei den Weichen abgesehen werden, die mit dem Signal derart in Abhängigkeit gebracht sind, daß das Signal erst auf Fahrt gestellt werden kann, wenn die Weichen richtig stehen, und daß diese verschlossen sind, solange das Signal auf Fahrt steht (BO. § 65 [2]).

Für alle Weichen ist eine Grundstellung vorzuschreiben und besonders bekanntzugeben, wenn sie nicht an der Stellvorrichtung erkennbar ist.

Die Hebelgewichte der von Hand bedienten Weichen sind je zur Hälfte schwarz und weiß angestrichen. Bei Grundstellung ist die schwarz angestrichene Hälfte dem Erdboden zugewendet.

Die Weichen dürfen nur von den damit beauftragten Beamten bedient werden.

Eine Weiche ist wieder in die Grundstellung zu bringen, nachdem sie in der anderen Stellung befahren worden ist.

Während der Fahrt eines Zuges müssen die in oder gegen seine Fahrstraße führenden Weichen (Gefahrweichen, Schutzweichen) so gestellt sein, daß sie Fahrten in die Fahrstraße nicht zulassen, es sei denn, daß sich aus der Festlegung der Fahrstraßen eine andere Stellung ergibt.

Weichen auf Hauptbahnen, die mit den für die Fahrt gültigen Signalen nicht in Abhängigkeit stehen oder deren Abhängigkeit vorübergehend aufgehoben ist, müssen, wenn ein Zug gegen ihre Spitze fährt, durch Verschluß oder Bewachung gegen fremden Eingriff gesichert werden (BO. § 50 [3]).

Weichen, die verschlossen zu halten sind, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Beamten geöffnet werden. Der Schlüssel ist an bestimmter Stelle zu verwahren.

Die in ein Stellwerk einbezogenen Weichen gelten, ohne Rücksicht auf ihre Entfernung, für bewacht, wenn das Stellwerk besetzt ist.

Werden spitz zu befahrende, für gewöhnlich von den Signalen abhängige Weichen außer Abhängigkeit gesetzt, so sind die Züge durch Vorsichtsbefehl oder besondere Anweisung zu benachrichtigen. Muß in einem solchen Falle die Geschwindigkeit ermäßigt werden, so ist dies in der Benachrichtigung auszusprechen. Sie darf für Personenzüge höchstens 45 km/Std. und für Güterzüge höchstens 30 km/Std. betragen.

Weichen sind auch beim Verschieben in der Regel von Weichenstellern zu bedienen. Kein Verschieber darf eine von einem Weichensteller zu bedienende Weiche eigenmächtig umstellen. Weichen, deren Bedienung keinem Weichensteller übertragen ist, werden vom Verschiebepersonal gestellt. Der Verschubleiter ist in diesem Falle dafür verantwortlich, daß die Weichen wieder in die Grundstellung gebracht werden.

Weichenkontrolle.

Prüfung der Weichenstellung.

Trotz aller Fortschritte in der Bauweise bilden die Weichen eine schwache gefahrbringende Stelle im Fahrgleise. Ihr baulicher Zustand bedarf daher ebenso wie ihre Bedienung einer eingehenden und vielseitigen Überwachung, um Unfällen nach Möglichkeit vorzubeugen. In erster Linie ist bei der Unterhaltung des Oberbaus (s. Bahnunterhaltung) dem betriebssicheren Zustand der Weichen mit ihren beweglichen Teilen, der Zungenvorrichtung, und dem Herzstück (s. d.) mit den Zwangschienen besondere Sorgfalt zuzuwenden. Sodann ist die dauernde Überwachung dieses Zustandes und endlich eine mehr oder weniger eingehende Prüfung der Weichenstellung vor den einzelnen Zugfahrten erforderlich. Über die Spurweite innerhalb der Weiche, die Abmessungen der Rinne für die Spurkränze, die Beschaffenheit der beweglichen Teile werden vielfach in bestimmten Zeitabständen Aufzeichnungen gemacht und durch Muster vorgeschriebene eingehende Erhebungen angestellt, wenn Entgleisungen in Weichen nicht von vornherein als Bedienungsfehler erkannt werden. Alle diese Maßnahmen sind ausführlich in den Betriebsvorschriften der Eisenbahnen besprochen. Ihre Grundzüge sind von den Aufsichtsbehörden festgesetzt und auch in den TV. enthalten. Der wesentliche Inhalt geht aus den nachstehend mitgeteilten, in Deutschland und Österreich geltenden Bestimmungen hervor. Früher als die Zahl der Weichen in den Hauptgleisen gering war, bestand die Vorschrift, daß die Züge bei der Fahrt gegen die Weichenspitze grundsätzlich die Geschwindigkeit zu ermäßigen hatten. Heute, wo durch bauliche Anordnung ausreichende Sicherheit geschaffen werden kann, bildet die Durchfahrt der Züge durch den graden Strang der Weichen mit voller Fahrgeschwindigkeit die Regel.

Für die deutschen Bahnen bestimmen die FV. in §§ 21, 23, 48 und 78:

Bevor ein Ein- oder Ausfahrsignal auf Fahrt gestellt und bevor der Auftrag zur Abfahrt eines Zuges erteilt wird, ist zu prüfen, ob die Fahrstraße frei ist und ihre Weichen richtig stehen BO. § 65 [2]. Auf Nebenbahnen, wo Einfahrsignale fehlen, hat die Prüfung vor Einfahrt eines Zuges zu erfolgen. Steht der Einfahrt ein Hindernis entgegen, so ist der Zug durch Wärtersignale zum Halten zu bringen (BO. § 65 [3]). Die Prüfung hat der Fahrdienstleiter persönlich vorzunehmen, soweit sie nicht für bestimmt abzugrenzende Bezirke anderen Beamten übertragen ist. Über das Ergebnis muß der für das Stellen des Signals verantwortliche Beamte unterrichtet sein (BO. § 65 [2]).

Der von dem Fahrdienstleiter zu erteilende Auftrag, ein Ein- oder Ausfahrsignal auf Fahrt zu stellen, enthält, ohne daß es besonders ausgesprochen werden müßte, für den Signal- (Stellwerk-) Wärter die Bestätigung, daß die Prüfung vorgenommen ist, soweit sie dem Fahrdienstleiter selbst obliegt oder soweit die Meldung über die Prüfung durch Dritte an den Fahrdienstleiter zu richten ist. Ist die Prüfung dem Signal- (Stellwerk-) Wärter übertragen so hat er sich selbst davon zu überzeugen, daß die Fahrstraße frei ist und die Weichen richtig stehen, bevor er dem Auftrage nachkommt.

Haben bei der Prüfung dritte Beamte mitzuwirken, so muß der Fahrdienstleiter, bevor er den Auftrag zum Stellen des Signals erteilt, deren Mitteilung abwarten, wenn sie an ihn zu richten ist. Ist die Mitteilung aber unmittelbar an den Signal- (Stellwerk-) Wärter zu richten, so hat dieser sie abzuwarten, bevor er das Signal auf Fahrt stellt.

Von der Prüfung der Stellung darf bei den Weichen abgesehen werden, die mit dem Signal derart in Abhängigkeit gebracht sind, daß das Signal erst auf Fahrt gestellt werden kann, wenn die Weichen richtig stehen, und daß diese verschlossen sind, solange das Signal auf Fahrt steht (BO. § 65 [2]).

Für alle Weichen ist eine Grundstellung vorzuschreiben und besonders bekanntzugeben, wenn sie nicht an der Stellvorrichtung erkennbar ist.

Die Hebelgewichte der von Hand bedienten Weichen sind je zur Hälfte schwarz und weiß angestrichen. Bei Grundstellung ist die schwarz angestrichene Hälfte dem Erdboden zugewendet.

Die Weichen dürfen nur von den damit beauftragten Beamten bedient werden.

Eine Weiche ist wieder in die Grundstellung zu bringen, nachdem sie in der anderen Stellung befahren worden ist.

Während der Fahrt eines Zuges müssen die in oder gegen seine Fahrstraße führenden Weichen (Gefahrweichen, Schutzweichen) so gestellt sein, daß sie Fahrten in die Fahrstraße nicht zulassen, es sei denn, daß sich aus der Festlegung der Fahrstraßen eine andere Stellung ergibt.

Weichen auf Hauptbahnen, die mit den für die Fahrt gültigen Signalen nicht in Abhängigkeit stehen oder deren Abhängigkeit vorübergehend aufgehoben ist, müssen, wenn ein Zug gegen ihre Spitze fährt, durch Verschluß oder Bewachung gegen fremden Eingriff gesichert werden (BO. § 50 [3]).

Weichen, die verschlossen zu halten sind, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Beamten geöffnet werden. Der Schlüssel ist an bestimmter Stelle zu verwahren.

Die in ein Stellwerk einbezogenen Weichen gelten, ohne Rücksicht auf ihre Entfernung, für bewacht, wenn das Stellwerk besetzt ist.

Werden spitz zu befahrende, für gewöhnlich von den Signalen abhängige Weichen außer Abhängigkeit gesetzt, so sind die Züge durch Vorsichtsbefehl oder besondere Anweisung zu benachrichtigen. Muß in einem solchen Falle die Geschwindigkeit ermäßigt werden, so ist dies in der Benachrichtigung auszusprechen. Sie darf für Personenzüge höchstens 45 km/Std. und für Güterzüge höchstens 30 km/Std. betragen.

Weichen sind auch beim Verschieben in der Regel von Weichenstellern zu bedienen. Kein Verschieber darf eine von einem Weichensteller zu bedienende Weiche eigenmächtig umstellen. Weichen, deren Bedienung keinem Weichensteller übertragen ist, werden vom Verschiebepersonal gestellt. Der Verschubleiter ist in diesem Falle dafür verantwortlich, daß die Weichen wieder in die Grundstellung gebracht werden.

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[313/0328] Weichenkontrolle. Prüfung der Weichenstellung. Trotz aller Fortschritte in der Bauweise bilden die Weichen eine schwache gefahrbringende Stelle im Fahrgleise. Ihr baulicher Zustand bedarf daher ebenso wie ihre Bedienung einer eingehenden und vielseitigen Überwachung, um Unfällen nach Möglichkeit vorzubeugen. In erster Linie ist bei der Unterhaltung des Oberbaus (s. Bahnunterhaltung) dem betriebssicheren Zustand der Weichen mit ihren beweglichen Teilen, der Zungenvorrichtung, und dem Herzstück (s. d.) mit den Zwangschienen besondere Sorgfalt zuzuwenden. Sodann ist die dauernde Überwachung dieses Zustandes und endlich eine mehr oder weniger eingehende Prüfung der Weichenstellung vor den einzelnen Zugfahrten erforderlich. Über die Spurweite innerhalb der Weiche, die Abmessungen der Rinne für die Spurkränze, die Beschaffenheit der beweglichen Teile werden vielfach in bestimmten Zeitabständen Aufzeichnungen gemacht und durch Muster vorgeschriebene eingehende Erhebungen angestellt, wenn Entgleisungen in Weichen nicht von vornherein als Bedienungsfehler erkannt werden. Alle diese Maßnahmen sind ausführlich in den Betriebsvorschriften der Eisenbahnen besprochen. Ihre Grundzüge sind von den Aufsichtsbehörden festgesetzt und auch in den TV. enthalten. Der wesentliche Inhalt geht aus den nachstehend mitgeteilten, in Deutschland und Österreich geltenden Bestimmungen hervor. Früher als die Zahl der Weichen in den Hauptgleisen gering war, bestand die Vorschrift, daß die Züge bei der Fahrt gegen die Weichenspitze grundsätzlich die Geschwindigkeit zu ermäßigen hatten. Heute, wo durch bauliche Anordnung ausreichende Sicherheit geschaffen werden kann, bildet die Durchfahrt der Züge durch den graden Strang der Weichen mit voller Fahrgeschwindigkeit die Regel. Für die deutschen Bahnen bestimmen die FV. in §§ 21, 23, 48 und 78: Bevor ein Ein- oder Ausfahrsignal auf Fahrt gestellt und bevor der Auftrag zur Abfahrt eines Zuges erteilt wird, ist zu prüfen, ob die Fahrstraße frei ist und ihre Weichen richtig stehen BO. § 65 [2]. Auf Nebenbahnen, wo Einfahrsignale fehlen, hat die Prüfung vor Einfahrt eines Zuges zu erfolgen. Steht der Einfahrt ein Hindernis entgegen, so ist der Zug durch Wärtersignale zum Halten zu bringen (BO. § 65 [3]). Die Prüfung hat der Fahrdienstleiter persönlich vorzunehmen, soweit sie nicht für bestimmt abzugrenzende Bezirke anderen Beamten übertragen ist. Über das Ergebnis muß der für das Stellen des Signals verantwortliche Beamte unterrichtet sein (BO. § 65 [2]). Der von dem Fahrdienstleiter zu erteilende Auftrag, ein Ein- oder Ausfahrsignal auf Fahrt zu stellen, enthält, ohne daß es besonders ausgesprochen werden müßte, für den Signal- (Stellwerk-) Wärter die Bestätigung, daß die Prüfung vorgenommen ist, soweit sie dem Fahrdienstleiter selbst obliegt oder soweit die Meldung über die Prüfung durch Dritte an den Fahrdienstleiter zu richten ist. Ist die Prüfung dem Signal- (Stellwerk-) Wärter übertragen so hat er sich selbst davon zu überzeugen, daß die Fahrstraße frei ist und die Weichen richtig stehen, bevor er dem Auftrage nachkommt. Haben bei der Prüfung dritte Beamte mitzuwirken, so muß der Fahrdienstleiter, bevor er den Auftrag zum Stellen des Signals erteilt, deren Mitteilung abwarten, wenn sie an ihn zu richten ist. Ist die Mitteilung aber unmittelbar an den Signal- (Stellwerk-) Wärter zu richten, so hat dieser sie abzuwarten, bevor er das Signal auf Fahrt stellt. Von der Prüfung der Stellung darf bei den Weichen abgesehen werden, die mit dem Signal derart in Abhängigkeit gebracht sind, daß das Signal erst auf Fahrt gestellt werden kann, wenn die Weichen richtig stehen, und daß diese verschlossen sind, solange das Signal auf Fahrt steht (BO. § 65 [2]). Für alle Weichen ist eine Grundstellung vorzuschreiben und besonders bekanntzugeben, wenn sie nicht an der Stellvorrichtung erkennbar ist. Die Hebelgewichte der von Hand bedienten Weichen sind je zur Hälfte schwarz und weiß angestrichen. Bei Grundstellung ist die schwarz angestrichene Hälfte dem Erdboden zugewendet. Die Weichen dürfen nur von den damit beauftragten Beamten bedient werden. Eine Weiche ist wieder in die Grundstellung zu bringen, nachdem sie in der anderen Stellung befahren worden ist. Während der Fahrt eines Zuges müssen die in oder gegen seine Fahrstraße führenden Weichen (Gefahrweichen, Schutzweichen) so gestellt sein, daß sie Fahrten in die Fahrstraße nicht zulassen, es sei denn, daß sich aus der Festlegung der Fahrstraßen eine andere Stellung ergibt. Weichen auf Hauptbahnen, die mit den für die Fahrt gültigen Signalen nicht in Abhängigkeit stehen oder deren Abhängigkeit vorübergehend aufgehoben ist, müssen, wenn ein Zug gegen ihre Spitze fährt, durch Verschluß oder Bewachung gegen fremden Eingriff gesichert werden (BO. § 50 [3]). Weichen, die verschlossen zu halten sind, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Beamten geöffnet werden. Der Schlüssel ist an bestimmter Stelle zu verwahren. Die in ein Stellwerk einbezogenen Weichen gelten, ohne Rücksicht auf ihre Entfernung, für bewacht, wenn das Stellwerk besetzt ist. Werden spitz zu befahrende, für gewöhnlich von den Signalen abhängige Weichen außer Abhängigkeit gesetzt, so sind die Züge durch Vorsichtsbefehl oder besondere Anweisung zu benachrichtigen. Muß in einem solchen Falle die Geschwindigkeit ermäßigt werden, so ist dies in der Benachrichtigung auszusprechen. Sie darf für Personenzüge höchstens 45 km/Std. und für Güterzüge höchstens 30 km/Std. betragen. Weichen sind auch beim Verschieben in der Regel von Weichenstellern zu bedienen. Kein Verschieber darf eine von einem Weichensteller zu bedienende Weiche eigenmächtig umstellen. Weichen, deren Bedienung keinem Weichensteller übertragen ist, werden vom Verschiebepersonal gestellt. Der Verschubleiter ist in diesem Falle dafür verantwortlich, daß die Weichen wieder in die Grundstellung gebracht werden.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/328>, abgerufen am 22.11.2024.