Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.Beim Verschieben hat der Verschubleiter den Weichensteller von jeder Bewegung zu benachrichtigen. Zum Umstellen einer fernbedienten Weiche darf der Wärter erst aufgefordert werden, wenn sie frei ist. In einem Stellwerk dürfen Weichen nicht umgestellt werden, solange im Stellwerksbezirk Wagen, die mit Reisenden besetzt sind, ohne Sicherung der Fahrstraße sich in Bewegung befinden. Sind für regelmäßig wiederkehrende Fahrten zur pünktlichen Durchführung des Betriebes Ausnahmen erforderlich, so sind diese ins Merkbuch einzutragen. Der Aufforderung eines Stellwerkwärters, ein Gleis zu räumen oder zu meiden, ist unweigerlich nachzukommen. Das Aufschneiden der Weichen ist verboten. Ebenso eingehend befassen sich die österreichischen Verkehrsvorschriften mit der Behandlung der Weichen im Betriebe. Sie unterscheiden im Art. 105 zwischen "vollkommen versicherten" und "verläßlich verschlossenen" Weichen. Als erstere gelten Weichen, die durch besondere Riegel mit Signalen in Abhängigkeit gebracht (Art. 31) oder durch elektrischen oder mechanischen Verschluß gesichert sind sowie die Weichen der Lade- und Abzweigestellen mit nichtaufschneidbaren Stellvorrichtungen, während die letzteren durch ein an den Backenschienen angebrachtes Schloß, dessen Schlüssel nur bei richtiger Weichenstellung aus dem Schloß entfernt werden kann, in ihrer Stellung festgehalten werden. Im allgemeinen dürfen Weichen gegen die Spitze nur mit gemäßigter Geschwindigkeit, u. zw. Weichen, die nicht vollkommen gesichert oder verläßlich verschlossen sind, von Schnell- und Personenzügen mit höchstens 40 km/Std. im graden Strang und mit 30 km/Std. im krummen Strang, gesicherte Weichen dagegen mit 60 km/Std. im graden und 40 km/Std. im krummen Strang befahren werden, falls von der Aufsichtsbehörde nicht höhere Geschwindigkeiten zugelassen sind. Andere Züge als die genannten sollen im graden Strang eine Geschwindigkeit von 20 km/Std. und im krummen Strang von 10 km/Std. nicht überschreiten. Für die Bedienung und Überwachung der Weichen, die von Zügen befahren werden, sind in erster Linie die Weichensteller und in zweiter Linie die Aufsichtsbeamten oder die Zugexpedienten verantwortlich (Art. 106). Auf Lokalbahnen können diese Obliegenheiten den Bahnagenten oder den Stationsdienern übertragen werden. Nach Art. 107 hat der Zugexpedient oder ein hierzu bestimmter Aufsichtsbediensteter, der nach Art. 123 die Dienstbezeichnung Weichenkontrollor führt, wenn ihm die Überwachung der Einfahrt sämtlicher Züge anf einer Station übertragen ist, sich persönlich vor jeder Zugfahrt von der richtigen Weichenstellung zu überzeugen. Er hat auch die Anwesenheit der Weichensteller und ihre Dienstfähigkeit festzustellen. Im übrigen entsprechen die für die Prüfung der Weichenstellung im Art. 107 vor Ein- und Ausfahrt der Züge sowie im Art. 33 für die Weichenbedienung beim Verschieben in Frage kommenden Bestimmungen im wesentlichen den vorstehend mitgeteilten deutschen FV. Breusing. Vorrichtung, durch die überprüft wird, ob die Lage der Zungen fernbedienter Weichen mit der des zugehörigen Weichenhebels übereinstimmt. Auf den deutschen Bahnen wird dazu bei mechanischen Stellwerken am meisten der sog. Kontrollriegel verwendet. Er besteht aus einer durch den Drahtzug eines Signal- oder Riegelhebels bewegten Riegelrolle mit angegossenem Kranz und 2 mit den Weichenzungen verbundenen nebeneinander liegenden Riegelstangen. Bei Drehung der Riegelrolle durch das Umlegen des Signal- oder Riegelhebels tritt der Riegelkranz in Ausschnitte der Riegelstangen, wenn die Weichenzungen die Lage einnehmen, die sie bei umgelegtem Signal- oder Riegelhebel haben sollen. Erreicht eine der beiden Weichenzungen die Endlage nicht, so stößt der Riegelkranz beim Umlegen des Signal- oder Riegelhebels gegen die Fläche der Riegelstange und zeigt auf diese Weise die unrichtige Lage der Weichenzungen an. (s. auch Riegel, Bd. VIII, S. 216 und Stellwerke, Bd. IX, S. 170). Nach der für die früher preußisch-hessischen Bahnen gültigen Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen sollen, von gewissen für besondere Fälle vorgesehenen Erleichterungen abgesehen, auf Hauptbahnen alle von Personenzügen gegen die Spitze befahrenen Weichen Kontrollriegelung erhalten, soweit sie nicht durch Handverschluß gesichert sind. Außer der Kontrollriegelung ist für bestimmte Fälle auch eine mit dem Weichenantrieb verbundene Überwachungseinrichtung zugelassen, die die ordnungsmäßige Lage beider Weichenzungen beim Umstellen prüft. Eine solche Vorrichtung ist die sog. Siglesche Kontrolle (Abb. 180). Bei Hebelantrieben ist dabei mit dem Antriebhebel ein Verschlußbogen verbunden, der sich bei Umstellung des Antriebs über 2 an die Weichenzungen angeschlossene Riegelstangen bewegt. Die Riegelstangen tragen erhöhte Ansätze, an denen der Verschlußbogen beim Umstellen der Weiche vorbeigeht, wenn beide Zungen der Bewegung des Antriebs folgen; dagegen stößt der Verschlußbogen an Beim Verschieben hat der Verschubleiter den Weichensteller von jeder Bewegung zu benachrichtigen. Zum Umstellen einer fernbedienten Weiche darf der Wärter erst aufgefordert werden, wenn sie frei ist. In einem Stellwerk dürfen Weichen nicht umgestellt werden, solange im Stellwerksbezirk Wagen, die mit Reisenden besetzt sind, ohne Sicherung der Fahrstraße sich in Bewegung befinden. Sind für regelmäßig wiederkehrende Fahrten zur pünktlichen Durchführung des Betriebes Ausnahmen erforderlich, so sind diese ins Merkbuch einzutragen. Der Aufforderung eines Stellwerkwärters, ein Gleis zu räumen oder zu meiden, ist unweigerlich nachzukommen. Das Aufschneiden der Weichen ist verboten. Ebenso eingehend befassen sich die österreichischen Verkehrsvorschriften mit der Behandlung der Weichen im Betriebe. Sie unterscheiden im Art. 105 zwischen „vollkommen versicherten“ und „verläßlich verschlossenen“ Weichen. Als erstere gelten Weichen, die durch besondere Riegel mit Signalen in Abhängigkeit gebracht (Art. 31) oder durch elektrischen oder mechanischen Verschluß gesichert sind sowie die Weichen der Lade- und Abzweigestellen mit nichtaufschneidbaren Stellvorrichtungen, während die letzteren durch ein an den Backenschienen angebrachtes Schloß, dessen Schlüssel nur bei richtiger Weichenstellung aus dem Schloß entfernt werden kann, in ihrer Stellung festgehalten werden. Im allgemeinen dürfen Weichen gegen die Spitze nur mit gemäßigter Geschwindigkeit, u. zw. Weichen, die nicht vollkommen gesichert oder verläßlich verschlossen sind, von Schnell- und Personenzügen mit höchstens 40 km/Std. im graden Strang und mit 30 km/Std. im krummen Strang, gesicherte Weichen dagegen mit 60 km/Std. im graden und 40 km/Std. im krummen Strang befahren werden, falls von der Aufsichtsbehörde nicht höhere Geschwindigkeiten zugelassen sind. Andere Züge als die genannten sollen im graden Strang eine Geschwindigkeit von 20 km/Std. und im krummen Strang von 10 km/Std. nicht überschreiten. Für die Bedienung und Überwachung der Weichen, die von Zügen befahren werden, sind in erster Linie die Weichensteller und in zweiter Linie die Aufsichtsbeamten oder die Zugexpedienten verantwortlich (Art. 106). Auf Lokalbahnen können diese Obliegenheiten den Bahnagenten oder den Stationsdienern übertragen werden. Nach Art. 107 hat der Zugexpedient oder ein hierzu bestimmter Aufsichtsbediensteter, der nach Art. 123 die Dienstbezeichnung Weichenkontrollor führt, wenn ihm die Überwachung der Einfahrt sämtlicher Züge anf einer Station übertragen ist, sich persönlich vor jeder Zugfahrt von der richtigen Weichenstellung zu überzeugen. Er hat auch die Anwesenheit der Weichensteller und ihre Dienstfähigkeit festzustellen. Im übrigen entsprechen die für die Prüfung der Weichenstellung im Art. 107 vor Ein- und Ausfahrt der Züge sowie im Art. 33 für die Weichenbedienung beim Verschieben in Frage kommenden Bestimmungen im wesentlichen den vorstehend mitgeteilten deutschen FV. Breusing. Vorrichtung, durch die überprüft wird, ob die Lage der Zungen fernbedienter Weichen mit der des zugehörigen Weichenhebels übereinstimmt. Auf den deutschen Bahnen wird dazu bei mechanischen Stellwerken am meisten der sog. Kontrollriegel verwendet. Er besteht aus einer durch den Drahtzug eines Signal- oder Riegelhebels bewegten Riegelrolle mit angegossenem Kranz und 2 mit den Weichenzungen verbundenen nebeneinander liegenden Riegelstangen. Bei Drehung der Riegelrolle durch das Umlegen des Signal- oder Riegelhebels tritt der Riegelkranz in Ausschnitte der Riegelstangen, wenn die Weichenzungen die Lage einnehmen, die sie bei umgelegtem Signal- oder Riegelhebel haben sollen. Erreicht eine der beiden Weichenzungen die Endlage nicht, so stößt der Riegelkranz beim Umlegen des Signal- oder Riegelhebels gegen die Fläche der Riegelstange und zeigt auf diese Weise die unrichtige Lage der Weichenzungen an. (s. auch Riegel, Bd. VIII, S. 216 und Stellwerke, Bd. IX, S. 170). Nach der für die früher preußisch-hessischen Bahnen gültigen Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen sollen, von gewissen für besondere Fälle vorgesehenen Erleichterungen abgesehen, auf Hauptbahnen alle von Personenzügen gegen die Spitze befahrenen Weichen Kontrollriegelung erhalten, soweit sie nicht durch Handverschluß gesichert sind. Außer der Kontrollriegelung ist für bestimmte Fälle auch eine mit dem Weichenantrieb verbundene Überwachungseinrichtung zugelassen, die die ordnungsmäßige Lage beider Weichenzungen beim Umstellen prüft. Eine solche Vorrichtung ist die sog. Siglesche Kontrolle (Abb. 180). Bei Hebelantrieben ist dabei mit dem Antriebhebel ein Verschlußbogen verbunden, der sich bei Umstellung des Antriebs über 2 an die Weichenzungen angeschlossene Riegelstangen bewegt. 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Als erstere gelten Weichen, die durch besondere Riegel mit Signalen in Abhängigkeit gebracht (Art. 31) oder durch elektrischen oder mechanischen Verschluß gesichert sind sowie die Weichen der Lade- und Abzweigestellen mit nichtaufschneidbaren Stellvorrichtungen, während die letzteren durch ein an den Backenschienen angebrachtes Schloß, dessen Schlüssel nur bei richtiger Weichenstellung aus dem Schloß entfernt werden kann, in ihrer Stellung festgehalten werden. Im allgemeinen dürfen Weichen gegen die Spitze nur mit gemäßigter Geschwindigkeit, u. zw. 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Nach Art. 107 hat der Zugexpedient oder ein hierzu bestimmter Aufsichtsbediensteter, der nach Art. 123 die Dienstbezeichnung Weichenkontrollor führt, wenn ihm die Überwachung der Einfahrt sämtlicher Züge anf einer Station übertragen ist, sich persönlich vor jeder Zugfahrt von der richtigen Weichenstellung zu überzeugen. Er hat auch die Anwesenheit der Weichensteller und ihre Dienstfähigkeit festzustellen. Im übrigen entsprechen die für die Prüfung der Weichenstellung im Art. 107 vor Ein- und Ausfahrt der Züge sowie im Art. 33 für die Weichenbedienung beim Verschieben in Frage kommenden Bestimmungen im wesentlichen den vorstehend mitgeteilten deutschen FV.</p><lb/> <p rendition="#right">Breusing.</p><lb/> <p rendition="#c"><hi rendition="#g">Vorrichtung, durch die überprüft wird, ob die Lage der Zungen fernbedienter Weichen mit der des zugehörigen Weichenhebels übereinstimmt</hi>.</p><lb/> <p>Auf den deutschen Bahnen wird dazu bei mechanischen Stellwerken am meisten der sog. 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Beim Verschieben hat der Verschubleiter den Weichensteller von jeder Bewegung zu benachrichtigen. Zum Umstellen einer fernbedienten Weiche darf der Wärter erst aufgefordert werden, wenn sie frei ist.
In einem Stellwerk dürfen Weichen nicht umgestellt werden, solange im Stellwerksbezirk Wagen, die mit Reisenden besetzt sind, ohne Sicherung der Fahrstraße sich in Bewegung befinden. Sind für regelmäßig wiederkehrende Fahrten zur pünktlichen Durchführung des Betriebes Ausnahmen erforderlich, so sind diese ins Merkbuch einzutragen.
Der Aufforderung eines Stellwerkwärters, ein Gleis zu räumen oder zu meiden, ist unweigerlich nachzukommen.
Das Aufschneiden der Weichen ist verboten.
Ebenso eingehend befassen sich die österreichischen Verkehrsvorschriften mit der Behandlung der Weichen im Betriebe. Sie unterscheiden im Art. 105 zwischen „vollkommen versicherten“ und „verläßlich verschlossenen“ Weichen. Als erstere gelten Weichen, die durch besondere Riegel mit Signalen in Abhängigkeit gebracht (Art. 31) oder durch elektrischen oder mechanischen Verschluß gesichert sind sowie die Weichen der Lade- und Abzweigestellen mit nichtaufschneidbaren Stellvorrichtungen, während die letzteren durch ein an den Backenschienen angebrachtes Schloß, dessen Schlüssel nur bei richtiger Weichenstellung aus dem Schloß entfernt werden kann, in ihrer Stellung festgehalten werden. Im allgemeinen dürfen Weichen gegen die Spitze nur mit gemäßigter Geschwindigkeit, u. zw. Weichen, die nicht vollkommen gesichert oder verläßlich verschlossen sind, von Schnell- und Personenzügen mit höchstens 40 km/Std. im graden Strang und mit 30 km/Std. im krummen Strang, gesicherte Weichen dagegen mit 60 km/Std. im graden und 40 km/Std. im krummen Strang befahren werden, falls von der Aufsichtsbehörde nicht höhere Geschwindigkeiten zugelassen sind. Andere Züge als die genannten sollen im graden Strang eine Geschwindigkeit von 20 km/Std. und im krummen Strang von 10 km/Std. nicht überschreiten.
Für die Bedienung und Überwachung der Weichen, die von Zügen befahren werden, sind in erster Linie die Weichensteller und in zweiter Linie die Aufsichtsbeamten oder die Zugexpedienten verantwortlich (Art. 106). Auf Lokalbahnen können diese Obliegenheiten den Bahnagenten oder den Stationsdienern übertragen werden. Nach Art. 107 hat der Zugexpedient oder ein hierzu bestimmter Aufsichtsbediensteter, der nach Art. 123 die Dienstbezeichnung Weichenkontrollor führt, wenn ihm die Überwachung der Einfahrt sämtlicher Züge anf einer Station übertragen ist, sich persönlich vor jeder Zugfahrt von der richtigen Weichenstellung zu überzeugen. Er hat auch die Anwesenheit der Weichensteller und ihre Dienstfähigkeit festzustellen. Im übrigen entsprechen die für die Prüfung der Weichenstellung im Art. 107 vor Ein- und Ausfahrt der Züge sowie im Art. 33 für die Weichenbedienung beim Verschieben in Frage kommenden Bestimmungen im wesentlichen den vorstehend mitgeteilten deutschen FV.
Breusing.
Vorrichtung, durch die überprüft wird, ob die Lage der Zungen fernbedienter Weichen mit der des zugehörigen Weichenhebels übereinstimmt.
Auf den deutschen Bahnen wird dazu bei mechanischen Stellwerken am meisten der sog. Kontrollriegel verwendet. Er besteht aus einer durch den Drahtzug eines Signal- oder Riegelhebels bewegten Riegelrolle mit angegossenem Kranz und 2 mit den Weichenzungen verbundenen nebeneinander liegenden Riegelstangen. Bei Drehung der Riegelrolle durch das Umlegen des Signal- oder Riegelhebels tritt der Riegelkranz in Ausschnitte der Riegelstangen, wenn die Weichenzungen die Lage einnehmen, die sie bei umgelegtem Signal- oder Riegelhebel haben sollen. Erreicht eine der beiden Weichenzungen die Endlage nicht, so stößt der Riegelkranz beim Umlegen des Signal- oder Riegelhebels gegen die Fläche der Riegelstange und zeigt auf diese Weise die unrichtige Lage der Weichenzungen an. (s. auch Riegel, Bd. VIII, S. 216 und Stellwerke, Bd. IX, S. 170).
Nach der für die früher preußisch-hessischen Bahnen gültigen Anweisung für das Entwerfen von Eisenbahnstationen sollen, von gewissen für besondere Fälle vorgesehenen Erleichterungen abgesehen, auf Hauptbahnen alle von Personenzügen gegen die Spitze befahrenen Weichen Kontrollriegelung erhalten, soweit sie nicht durch Handverschluß gesichert sind.
Außer der Kontrollriegelung ist für bestimmte Fälle auch eine mit dem Weichenantrieb verbundene Überwachungseinrichtung zugelassen, die die ordnungsmäßige Lage beider Weichenzungen beim Umstellen prüft. Eine solche Vorrichtung ist die sog. Siglesche Kontrolle (Abb. 180). Bei Hebelantrieben ist dabei mit dem Antriebhebel ein Verschlußbogen verbunden, der sich bei Umstellung des Antriebs über 2 an die Weichenzungen angeschlossene Riegelstangen bewegt. Die Riegelstangen tragen erhöhte Ansätze, an denen der Verschlußbogen beim Umstellen der Weiche vorbeigeht, wenn beide Zungen der Bewegung des Antriebs folgen; dagegen stößt der Verschlußbogen an
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