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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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4. Ladepersonal;

5. maschinentechnisches Personal.

Die Vorträge gelten als Dienst. Für jede Beamtengruppe finden im allgemeinen 16 Vortragsstunden im Jahre statt, so daß jeder Beamte durchschnittlich alle 3 Wochen einen Dienstvortrag hört. Die Vorträge finden nach Möglichkeit innerhalb der Dienststunden statt. Anschließend an jeden Vortrag soll eine Aussprache erfolgen. Als Richtlinien für Art und Form des Vortrags sind Merkblätter für die Lehrkräfte herausgegeben. Neben den Vortragsstunden sind nach Bedarf durch die Dienststellenvorsteher persönlich Dienstbesprechungen (laufende örtliche Unterweisung) abzuhalten. In diesen Dienstbesprechungen sind wichtige neue Verfügungen, vorgekommene Unfälle, Fahrplanänderungen, Umbauten, sonstige Veränderungen auf den Bahnhöfen sowie Fehler in der Dienstausführung mit dem Personal zu besprechen.

Die Lehrkräfte werden durch Berufspädagogen in einfachen Kursen für die Lehrtätigkeit ausgebildet.

Zum besseren Verständnis und zur Belebung des Vortrags finden praktische Erläuterungen an Modellen und örtliche Besichtigungen von Eisenbahneinrichtungen statt. Am Sitze jeder Direktion befindet sich eine Schul- und Unterrichtsbücherei.

VII. Arbeitsordnung.

Sie gilt (ab 1. April 1922) für alle der Betriebsräteverordnung unterstehenden Arbeiter und Arbeiterinnen der Deutschen Reichsbahn und ist zwischen dem Reichsverkehrsminister und dem Hauptbetriebsrat vereinbart. Die Arbeitsordnung ist als Bestandteil des Arbeitsvertrages anzusehen und für die Verwaltung und die Arbeiter rechtsverbindlich.

Insbesondere regelt sie den Beginn des Dienstverhältnisses, die allgemeinen Dienstpflichten, die Pflichten bei Behandlung von Feuer und Licht, die Pflichten betr. pünktlichen Arbeitsbeginnes, Innehalten der Arbeitszeit, die Anerkennung der Überwachungseinrichtungen, die Frage der Nebenbeschäftigung, die Art der Strafen, die Ersatzpflicht, die Beendigung des Dienstverhältnisses.

VIII. Mitwirken der Arbeiter und Beamten (Betriebs- und Beamtenräte).

Zum Wahrnehmen der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter gegenüber der Verwaltung und zur Unterstützung der Verwaltung im Erfüllen der Betriebszwecke sind im Jahre 1920 Betriebsräte bei den Dienststellen und Behörden (Ämtern) der Deutschen Eisenbahnen, Bezirksbetriebsräte bei den Eisenbahndirektionen und ein Hauptbetriebsrat beim Ministerium errichtet worden.

Die örtlichen Betriebsräte sind an die Stelle der 1892 eingerichteten Arbeiterausschüsse getreten, die die Aufgabe hatten:

1. Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiter vorzubringen und sich darüber gutachtlich zu äußern,

2. über die Arbeitsordnung, Unfallverhütungseinrichtungen auf Anfordern ihr Gutachten abzugeben,

3. soweit sie von beiden Teilen angerufen wurden, Streitigkeiten der Arbeiter untereinander zu schlichten.

Wahlberechtigt sind jetzt alle im Lohnverhältnis stehenden männlichen und weiblichen Bediensteten (auch Lehrlinge), wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind. Wählbar sind alle mindestens 24 Jahre alten Wahlberechtigten, wenn sie mindestens 6 Monate der Eisenbahnverwaltung sowie mindestens 3 Jahre dem Berufszweige angehören, in dem sie tätig sind.

Zu den wesentlichen Aufgaben und Befugnissen der Betriebsräte gehört es:

1. die Verwaltung durch Rat zu unterstützen, um eine möglichst hohe Wirtschaftlichkeit der Betriebsleistungen zu erzielen,

2. an der Einführung neuer Arbeitsmethoden fördernd mitzuarbeiten,

3. das Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft sowie zwischen ihr und der Verwaltung zu fördern und für Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Arbeiter einzutreten,

4. Beschwerden der Arbeiter zu untersuchen und auf ihre Abstellung in gemeinsamer Verhandlung mit der Verwaltung hinzuwirken,

5. den Betrieb vor Erschütterungen zu bewahren, insbesondere bei Streitigkeiten mit der Verwaltung die Schlichtungsstelle anzurufen,

6. darüber zu wachen, daß die zu gunsten der Arbeiter gegebenen gesetzlichen Vorschriften und die maßgebenden Tarifverträge sowie anerkannte Schiedssprüche durchgeführt werden,

7. soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht, im Benehmen mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeiter bei der Regelung der Löhne und sonstigen Arbeitsverhältnisse mitzuwirken,

8. die Arbeitsordnung zu vereinbaren,

9. auf die Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb zu achten,

10. bei Kriegs- und Unfallbeschädigten durch Rat und Vermittlung für entsprechende Beschäftigung zu sorgen,

11. an der Verwaltung von Betriebswohlfahrtseinrichtungen mitzuwirken,

12. soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht, Richtlinien über die Einstellung von Arbeitern zu vereinbaren,

13. bei der Entlassung von Arbeitern mitzuwirken.

Zum Wahrnehmen der Interessen der Beamten und Beamtenanwärter gegenüber der Verwaltung und zur Unterstützung der Verwaltung im Erfüllen ihrer Aufgaben ist bei jeder Werkstätte, sofern sie 20 Beamte und mehr beschäftigt, ein örtlicher Beamtenrat errichtet, der sich - je nach der Größe der betr. Werkstätte - aus 3-9 Mitgliedern zusammensetzt. Die Aufgaben und Befugnisse dieser Beamtenräte decken sich im allgemeinen mit denen der Arbeitervertretungen. Beim Bestrafen und Kündigen wirkt der Beamtenrat nur auf Antrag des Betroffenen mit. Kommt bei den zwischen dem Vertreter der Werkstätte (Dienststellenvorsteher) und dem örtlichen Beamtenrat zu führenden Verhandlungen eine Einigung nicht zu stände, so ist die strittige Angelegenheit der Eisenbahndirektion zu unterbreiten, die dann darüber mit dem bei ihr errichteten Bezirksbeamtenrat zu verhandeln hat. Die Direktion entscheidet endgültig.

4. Ladepersonal;

5. maschinentechnisches Personal.

Die Vorträge gelten als Dienst. Für jede Beamtengruppe finden im allgemeinen 16 Vortragsstunden im Jahre statt, so daß jeder Beamte durchschnittlich alle 3 Wochen einen Dienstvortrag hört. Die Vorträge finden nach Möglichkeit innerhalb der Dienststunden statt. Anschließend an jeden Vortrag soll eine Aussprache erfolgen. Als Richtlinien für Art und Form des Vortrags sind Merkblätter für die Lehrkräfte herausgegeben. Neben den Vortragsstunden sind nach Bedarf durch die Dienststellenvorsteher persönlich Dienstbesprechungen (laufende örtliche Unterweisung) abzuhalten. In diesen Dienstbesprechungen sind wichtige neue Verfügungen, vorgekommene Unfälle, Fahrplanänderungen, Umbauten, sonstige Veränderungen auf den Bahnhöfen sowie Fehler in der Dienstausführung mit dem Personal zu besprechen.

Die Lehrkräfte werden durch Berufspädagogen in einfachen Kursen für die Lehrtätigkeit ausgebildet.

Zum besseren Verständnis und zur Belebung des Vortrags finden praktische Erläuterungen an Modellen und örtliche Besichtigungen von Eisenbahneinrichtungen statt. Am Sitze jeder Direktion befindet sich eine Schul- und Unterrichtsbücherei.

VII. Arbeitsordnung.

Sie gilt (ab 1. April 1922) für alle der Betriebsräteverordnung unterstehenden Arbeiter und Arbeiterinnen der Deutschen Reichsbahn und ist zwischen dem Reichsverkehrsminister und dem Hauptbetriebsrat vereinbart. Die Arbeitsordnung ist als Bestandteil des Arbeitsvertrages anzusehen und für die Verwaltung und die Arbeiter rechtsverbindlich.

Insbesondere regelt sie den Beginn des Dienstverhältnisses, die allgemeinen Dienstpflichten, die Pflichten bei Behandlung von Feuer und Licht, die Pflichten betr. pünktlichen Arbeitsbeginnes, Innehalten der Arbeitszeit, die Anerkennung der Überwachungseinrichtungen, die Frage der Nebenbeschäftigung, die Art der Strafen, die Ersatzpflicht, die Beendigung des Dienstverhältnisses.

VIII. Mitwirken der Arbeiter und Beamten (Betriebs- und Beamtenräte).

Zum Wahrnehmen der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter gegenüber der Verwaltung und zur Unterstützung der Verwaltung im Erfüllen der Betriebszwecke sind im Jahre 1920 Betriebsräte bei den Dienststellen und Behörden (Ämtern) der Deutschen Eisenbahnen, Bezirksbetriebsräte bei den Eisenbahndirektionen und ein Hauptbetriebsrat beim Ministerium errichtet worden.

Die örtlichen Betriebsräte sind an die Stelle der 1892 eingerichteten Arbeiterausschüsse getreten, die die Aufgabe hatten:

1. Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiter vorzubringen und sich darüber gutachtlich zu äußern,

2. über die Arbeitsordnung, Unfallverhütungseinrichtungen auf Anfordern ihr Gutachten abzugeben,

3. soweit sie von beiden Teilen angerufen wurden, Streitigkeiten der Arbeiter untereinander zu schlichten.

Wahlberechtigt sind jetzt alle im Lohnverhältnis stehenden männlichen und weiblichen Bediensteten (auch Lehrlinge), wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind. Wählbar sind alle mindestens 24 Jahre alten Wahlberechtigten, wenn sie mindestens 6 Monate der Eisenbahnverwaltung sowie mindestens 3 Jahre dem Berufszweige angehören, in dem sie tätig sind.

Zu den wesentlichen Aufgaben und Befugnissen der Betriebsräte gehört es:

1. die Verwaltung durch Rat zu unterstützen, um eine möglichst hohe Wirtschaftlichkeit der Betriebsleistungen zu erzielen,

2. an der Einführung neuer Arbeitsmethoden fördernd mitzuarbeiten,

3. das Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft sowie zwischen ihr und der Verwaltung zu fördern und für Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Arbeiter einzutreten,

4. Beschwerden der Arbeiter zu untersuchen und auf ihre Abstellung in gemeinsamer Verhandlung mit der Verwaltung hinzuwirken,

5. den Betrieb vor Erschütterungen zu bewahren, insbesondere bei Streitigkeiten mit der Verwaltung die Schlichtungsstelle anzurufen,

6. darüber zu wachen, daß die zu gunsten der Arbeiter gegebenen gesetzlichen Vorschriften und die maßgebenden Tarifverträge sowie anerkannte Schiedssprüche durchgeführt werden,

7. soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht, im Benehmen mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeiter bei der Regelung der Löhne und sonstigen Arbeitsverhältnisse mitzuwirken,

8. die Arbeitsordnung zu vereinbaren,

9. auf die Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb zu achten,

10. bei Kriegs- und Unfallbeschädigten durch Rat und Vermittlung für entsprechende Beschäftigung zu sorgen,

11. an der Verwaltung von Betriebswohlfahrtseinrichtungen mitzuwirken,

12. soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht, Richtlinien über die Einstellung von Arbeitern zu vereinbaren,

13. bei der Entlassung von Arbeitern mitzuwirken.

Zum Wahrnehmen der Interessen der Beamten und Beamtenanwärter gegenüber der Verwaltung und zur Unterstützung der Verwaltung im Erfüllen ihrer Aufgaben ist bei jeder Werkstätte, sofern sie 20 Beamte und mehr beschäftigt, ein örtlicher Beamtenrat errichtet, der sich – je nach der Größe der betr. Werkstätte – aus 3–9 Mitgliedern zusammensetzt. Die Aufgaben und Befugnisse dieser Beamtenräte decken sich im allgemeinen mit denen der Arbeitervertretungen. Beim Bestrafen und Kündigen wirkt der Beamtenrat nur auf Antrag des Betroffenen mit. Kommt bei den zwischen dem Vertreter der Werkstätte (Dienststellenvorsteher) und dem örtlichen Beamtenrat zu führenden Verhandlungen eine Einigung nicht zu stände, so ist die strittige Angelegenheit der Eisenbahndirektion zu unterbreiten, die dann darüber mit dem bei ihr errichteten Bezirksbeamtenrat zu verhandeln hat. Die Direktion entscheidet endgültig.

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[366/0396] 4. Ladepersonal; 5. maschinentechnisches Personal. Die Vorträge gelten als Dienst. Für jede Beamtengruppe finden im allgemeinen 16 Vortragsstunden im Jahre statt, so daß jeder Beamte durchschnittlich alle 3 Wochen einen Dienstvortrag hört. Die Vorträge finden nach Möglichkeit innerhalb der Dienststunden statt. Anschließend an jeden Vortrag soll eine Aussprache erfolgen. Als Richtlinien für Art und Form des Vortrags sind Merkblätter für die Lehrkräfte herausgegeben. Neben den Vortragsstunden sind nach Bedarf durch die Dienststellenvorsteher persönlich Dienstbesprechungen (laufende örtliche Unterweisung) abzuhalten. In diesen Dienstbesprechungen sind wichtige neue Verfügungen, vorgekommene Unfälle, Fahrplanänderungen, Umbauten, sonstige Veränderungen auf den Bahnhöfen sowie Fehler in der Dienstausführung mit dem Personal zu besprechen. Die Lehrkräfte werden durch Berufspädagogen in einfachen Kursen für die Lehrtätigkeit ausgebildet. Zum besseren Verständnis und zur Belebung des Vortrags finden praktische Erläuterungen an Modellen und örtliche Besichtigungen von Eisenbahneinrichtungen statt. Am Sitze jeder Direktion befindet sich eine Schul- und Unterrichtsbücherei. VII. Arbeitsordnung. Sie gilt (ab 1. April 1922) für alle der Betriebsräteverordnung unterstehenden Arbeiter und Arbeiterinnen der Deutschen Reichsbahn und ist zwischen dem Reichsverkehrsminister und dem Hauptbetriebsrat vereinbart. Die Arbeitsordnung ist als Bestandteil des Arbeitsvertrages anzusehen und für die Verwaltung und die Arbeiter rechtsverbindlich. Insbesondere regelt sie den Beginn des Dienstverhältnisses, die allgemeinen Dienstpflichten, die Pflichten bei Behandlung von Feuer und Licht, die Pflichten betr. pünktlichen Arbeitsbeginnes, Innehalten der Arbeitszeit, die Anerkennung der Überwachungseinrichtungen, die Frage der Nebenbeschäftigung, die Art der Strafen, die Ersatzpflicht, die Beendigung des Dienstverhältnisses. VIII. Mitwirken der Arbeiter und Beamten (Betriebs- und Beamtenräte). Zum Wahrnehmen der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter gegenüber der Verwaltung und zur Unterstützung der Verwaltung im Erfüllen der Betriebszwecke sind im Jahre 1920 Betriebsräte bei den Dienststellen und Behörden (Ämtern) der Deutschen Eisenbahnen, Bezirksbetriebsräte bei den Eisenbahndirektionen und ein Hauptbetriebsrat beim Ministerium errichtet worden. Die örtlichen Betriebsräte sind an die Stelle der 1892 eingerichteten Arbeiterausschüsse getreten, die die Aufgabe hatten: 1. Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiter vorzubringen und sich darüber gutachtlich zu äußern, 2. über die Arbeitsordnung, Unfallverhütungseinrichtungen auf Anfordern ihr Gutachten abzugeben, 3. soweit sie von beiden Teilen angerufen wurden, Streitigkeiten der Arbeiter untereinander zu schlichten. Wahlberechtigt sind jetzt alle im Lohnverhältnis stehenden männlichen und weiblichen Bediensteten (auch Lehrlinge), wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind. Wählbar sind alle mindestens 24 Jahre alten Wahlberechtigten, wenn sie mindestens 6 Monate der Eisenbahnverwaltung sowie mindestens 3 Jahre dem Berufszweige angehören, in dem sie tätig sind. Zu den wesentlichen Aufgaben und Befugnissen der Betriebsräte gehört es: 1. die Verwaltung durch Rat zu unterstützen, um eine möglichst hohe Wirtschaftlichkeit der Betriebsleistungen zu erzielen, 2. an der Einführung neuer Arbeitsmethoden fördernd mitzuarbeiten, 3. das Einvernehmen innerhalb der Arbeiterschaft sowie zwischen ihr und der Verwaltung zu fördern und für Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Arbeiter einzutreten, 4. Beschwerden der Arbeiter zu untersuchen und auf ihre Abstellung in gemeinsamer Verhandlung mit der Verwaltung hinzuwirken, 5. den Betrieb vor Erschütterungen zu bewahren, insbesondere bei Streitigkeiten mit der Verwaltung die Schlichtungsstelle anzurufen, 6. darüber zu wachen, daß die zu gunsten der Arbeiter gegebenen gesetzlichen Vorschriften und die maßgebenden Tarifverträge sowie anerkannte Schiedssprüche durchgeführt werden, 7. soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht, im Benehmen mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeiter bei der Regelung der Löhne und sonstigen Arbeitsverhältnisse mitzuwirken, 8. die Arbeitsordnung zu vereinbaren, 9. auf die Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb zu achten, 10. bei Kriegs- und Unfallbeschädigten durch Rat und Vermittlung für entsprechende Beschäftigung zu sorgen, 11. an der Verwaltung von Betriebswohlfahrtseinrichtungen mitzuwirken, 12. soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht, Richtlinien über die Einstellung von Arbeitern zu vereinbaren, 13. bei der Entlassung von Arbeitern mitzuwirken. Zum Wahrnehmen der Interessen der Beamten und Beamtenanwärter gegenüber der Verwaltung und zur Unterstützung der Verwaltung im Erfüllen ihrer Aufgaben ist bei jeder Werkstätte, sofern sie 20 Beamte und mehr beschäftigt, ein örtlicher Beamtenrat errichtet, der sich – je nach der Größe der betr. Werkstätte – aus 3–9 Mitgliedern zusammensetzt. Die Aufgaben und Befugnisse dieser Beamtenräte decken sich im allgemeinen mit denen der Arbeitervertretungen. Beim Bestrafen und Kündigen wirkt der Beamtenrat nur auf Antrag des Betroffenen mit. Kommt bei den zwischen dem Vertreter der Werkstätte (Dienststellenvorsteher) und dem örtlichen Beamtenrat zu führenden Verhandlungen eine Einigung nicht zu stände, so ist die strittige Angelegenheit der Eisenbahndirektion zu unterbreiten, die dann darüber mit dem bei ihr errichteten Bezirksbeamtenrat zu verhandeln hat. Die Direktion entscheidet endgültig.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/396>, abgerufen am 30.06.2024.