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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Bahnbetriebs-, Bahnbetriebswagen-, Bahnkraft- und Bahngaswerken weichen von den Vereinbarungen über das Gedingeverfahren in den Haupt- und Nebenwerkstätten insoweit ab, wie es die Eigenart der Aufgaben dieser Werke und ihrer Neben betriebe erfordert.

Auch hiernach sind alle Arbeiten, bei denen das Gedinge möglich und wirtschaftlich ist - gedingefähige Arbeiten - im Gedinge zu vergeben und auszuführen. Falls solche Arbeiten in anderen als den genannten Dienstbetrieben anfallen, können auch sie im Gedinge ausgeführt werden, soweit die Wirtschaftlichkeit gewahrt bleibt.

Welche Arbeiten im Gedinge auszuführen sind, bestimmt der Amtsvorstand nach den betrieblichen und personalwirtschaftlichen Verhältnissen unter Mitwirkung der örtlichen Betriebsvertretung. Bei Streit entscheidet die Eisenbahndirektion nach Anhörung des Bezirksbetriebsrats ausschließlich und endgültig. Bei der Entscheidung können erforderlichenfalls Facharbeiter der beteiligten Dienststelle hinzugezogen werden.

Als gedingefähige Arbeiten gelten:

1. Ausbesserungsarbeiten an Lokomotiven, Wagen und maschinellen Anlagen;

2. alle Arbeiten zur betriebsfähigen Erhaltung der Lokomotiven und Wagen und der diesem Zwecke dienenden Anlagen. Hierher gehören die Tätigkeit a) der Kohlenlader, b) der Ausschlacker, c) der Schlackenverlader, d) der Rohrbläser, e) der Auswäscher, f) der Maschinen- und Wagenputzer, g) der Anheizer, Sandträger, Feuerschirmeinsetzer, Schuppenreiniger u. s. w.

3. Reinigung und Entseuchung der Viehwagen nebst den dazugehörigen Anlagen, Ausführung der Arbeiten, die damit in Zusammenhang stehen.

4. Zerkleinerung von Holz und die damit verbundenen Arbeiten.

An Stelle oder neben dem Gedingeverfahren werden auch Prämienverfahren vorgeschlagen. So werden Prämien für schnelle Ausbesserung, für gewonnene Fahrzeugbetriebstage u. s. w. empfohlen. Die Befürchtung, daß das Prämienverfahren jeden persönlichen Ehrgeiz tötet und deshalb zu verwerfen ist, fällt bei Verbindung mit dem Gedingeverfahren fort und ist auch nach der Erfahrung mit Kohlen-, Verschiebe- u. s. w. Prämien nicht begründet.

VI.

a) Lehrlingswesen.

In jeder deutschen Haupt- und Nebenwerkstatt werden Lehrlinge zu Schlossern und Drehern, neuerdings auch zu Kesselschmieden herangebildet. Die Zahl der alljährlich einzustellenden Schlosser- und Dreherlehrlinge beträgt 3% der Handwerker. Zwischen der Verwaltung und dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings wird ein Lehrvertrag abgeschlossen.

Die Lehrzeit beträgt 4 Jahre. Die ersten 2 Jahre wird der Lehrling in der Lehrlingswerkstatt selbst unter Leitung eines Lehrmeisters und einiger Lehrgesellen ausgebildet. Im 3. und 4. Jahre wird er den einzelnen Nebenbetrieben und zuletzt den Montagewerkstätten überwiesen. Die Lehrlinge werden vom Beginn der Lehrzeit ab entlohnt.

In den Lehrlings-(Werk-)Schulen werden sie unter Lohnfortzahlung während der Arbeitszeit unterrichtet in Berufs- und Bürgerkunde, bürgerlichem und Fachrechnen, Werkstofflehre, Zeichnen, Turnen und Naturlehre.

Soweit sie nach beendeter Lehrzeit die Lokomotivführerlaufbahn einschlagen wollen, müssen sie, wie die übrigen Handwerker, die das beabsichtigen, die an jede Werkstatt angegliederte Werkschule II besuchen. In dieser werden sie in Naturlehre, Werkstofflehre, Deutsch, Zeichnen, Maschinenlehre, Betriebs- und Eisenbahnlehre, Elektrotechnik, bürgerlichem Rechnen, technischem Rechnen unterrichtet. Dieser Unterricht findet außerhalb der Arbeitszeit ohne Lohnfortzahlung statt.

Die Auswahl der Lehrlinge erfolgt auf Grund einer psychotechnischen Eignungsprüfung. Diese Prüfungsart ist bei den Deutschen Eisenbahnen zuerst von der vormals Sächsischen Eisenbahnverwaltung eingeführt worden, die Anwärter für sicherheitlich besonders wichtige Dienste, in erster Linie für den äußeren Betriebsdienst und den Lokomotivfahrdienst, auf diesem Wege einer Auslese unterzog (Zeitschrift des Vereins deutscher Ingenieure, 1918, S. 446, und 1919, S. 653). Die Lehrlingsanwärter werden bei der Eignungsprüfung unterzogen einer:

A. allgemeinen Kenntnisprüfung (Diktat, Aufsatz, Rechnen);

B. psychotechnischen Vorprüfung: Intelligenz, räumliches Vorstellungsvermögen, Handgeschicklichkeit;

C. psychotechnischen Hauptprüfung: Intelligenz, technisch-konstruktives Gedächtnis, Sinnestüchtigkeit, Augenmaß, Gewichtsvergleichung, Tastgefühl, Handgeschicklichkeit.

(Vgl. Methoden zur Auslese hochwertiger Facharbeiter der Metallindustrie von Lippmann und Stolzenberg.)

Nach den günstigen Erfahrungen der Privatindustrie mit den psychologischen Berufseignungsprüfungen ist zu erwarten, daß sie zum Heranbilden tüchtiger Eisenbahnhandwerker wesentlich beitragen werden.

b) Dienstvortragswesen.

Die Werkschulen sind erst nach dem Kriege eingerichtet worden. Früher erhielten die Lehrlinge im allgemeinen in den Werkstätten nur Unterricht im Zeichnen und der Werkstofflehre, während sie im übrigen an dem Unterricht in den öffentlichen Fortbildungschulen teilnahmen. Die Lokomotivführeranwärter waren im wesentlichen auf gelegentliche Belehrungen in den Betriebswerkstätten angewiesen.

Erst neuerdings hat die Deutsche Reichsbahn den gesamten Unterricht in feste und einheitliche Bahnen geleitet. Bei der allgemeinen Bedeutung dieser Regelung sei das Wesentliche dieses "Dienstvortragswesens" hier mitgeteilt.

Das Dienstvortragswesen (Unterricht) hat den Zweck, die Kenntnisse der bestehenden Vorschriften zu befestigen, ihre praktische Anwendung zu erläutern und zu fördern und die Hörer mit neuen Vorschriften und Einrichtungen bekanntzumachen. An den Vorträgen haben die Beamten und ihre Ablöser teilzunehmen. Die Bediensteten werden in folgende Vortragsgruppen eingeteilt:

1. Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungspersonal;

2. Zugbegleitpersonal;

3. Bahnhofs-(Stations-) und Abfertigungspersonal;

Bahnbetriebs-, Bahnbetriebswagen-, Bahnkraft- und Bahngaswerken weichen von den Vereinbarungen über das Gedingeverfahren in den Haupt- und Nebenwerkstätten insoweit ab, wie es die Eigenart der Aufgaben dieser Werke und ihrer Neben betriebe erfordert.

Auch hiernach sind alle Arbeiten, bei denen das Gedinge möglich und wirtschaftlich ist – gedingefähige Arbeiten – im Gedinge zu vergeben und auszuführen. Falls solche Arbeiten in anderen als den genannten Dienstbetrieben anfallen, können auch sie im Gedinge ausgeführt werden, soweit die Wirtschaftlichkeit gewahrt bleibt.

Welche Arbeiten im Gedinge auszuführen sind, bestimmt der Amtsvorstand nach den betrieblichen und personalwirtschaftlichen Verhältnissen unter Mitwirkung der örtlichen Betriebsvertretung. Bei Streit entscheidet die Eisenbahndirektion nach Anhörung des Bezirksbetriebsrats ausschließlich und endgültig. Bei der Entscheidung können erforderlichenfalls Facharbeiter der beteiligten Dienststelle hinzugezogen werden.

Als gedingefähige Arbeiten gelten:

1. Ausbesserungsarbeiten an Lokomotiven, Wagen und maschinellen Anlagen;

2. alle Arbeiten zur betriebsfähigen Erhaltung der Lokomotiven und Wagen und der diesem Zwecke dienenden Anlagen. Hierher gehören die Tätigkeit a) der Kohlenlader, b) der Ausschlacker, c) der Schlackenverlader, d) der Rohrbläser, e) der Auswäscher, f) der Maschinen- und Wagenputzer, g) der Anheizer, Sandträger, Feuerschirmeinsetzer, Schuppenreiniger u. s. w.

3. Reinigung und Entseuchung der Viehwagen nebst den dazugehörigen Anlagen, Ausführung der Arbeiten, die damit in Zusammenhang stehen.

4. Zerkleinerung von Holz und die damit verbundenen Arbeiten.

An Stelle oder neben dem Gedingeverfahren werden auch Prämienverfahren vorgeschlagen. So werden Prämien für schnelle Ausbesserung, für gewonnene Fahrzeugbetriebstage u. s. w. empfohlen. Die Befürchtung, daß das Prämienverfahren jeden persönlichen Ehrgeiz tötet und deshalb zu verwerfen ist, fällt bei Verbindung mit dem Gedingeverfahren fort und ist auch nach der Erfahrung mit Kohlen-, Verschiebe- u. s. w. Prämien nicht begründet.

VI.

a) Lehrlingswesen.

In jeder deutschen Haupt- und Nebenwerkstatt werden Lehrlinge zu Schlossern und Drehern, neuerdings auch zu Kesselschmieden herangebildet. Die Zahl der alljährlich einzustellenden Schlosser- und Dreherlehrlinge beträgt 3% der Handwerker. Zwischen der Verwaltung und dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings wird ein Lehrvertrag abgeschlossen.

Die Lehrzeit beträgt 4 Jahre. Die ersten 2 Jahre wird der Lehrling in der Lehrlingswerkstatt selbst unter Leitung eines Lehrmeisters und einiger Lehrgesellen ausgebildet. Im 3. und 4. Jahre wird er den einzelnen Nebenbetrieben und zuletzt den Montagewerkstätten überwiesen. Die Lehrlinge werden vom Beginn der Lehrzeit ab entlohnt.

In den Lehrlings-(Werk-)Schulen werden sie unter Lohnfortzahlung während der Arbeitszeit unterrichtet in Berufs- und Bürgerkunde, bürgerlichem und Fachrechnen, Werkstofflehre, Zeichnen, Turnen und Naturlehre.

Soweit sie nach beendeter Lehrzeit die Lokomotivführerlaufbahn einschlagen wollen, müssen sie, wie die übrigen Handwerker, die das beabsichtigen, die an jede Werkstatt angegliederte Werkschule II besuchen. In dieser werden sie in Naturlehre, Werkstofflehre, Deutsch, Zeichnen, Maschinenlehre, Betriebs- und Eisenbahnlehre, Elektrotechnik, bürgerlichem Rechnen, technischem Rechnen unterrichtet. Dieser Unterricht findet außerhalb der Arbeitszeit ohne Lohnfortzahlung statt.

Die Auswahl der Lehrlinge erfolgt auf Grund einer psychotechnischen Eignungsprüfung. Diese Prüfungsart ist bei den Deutschen Eisenbahnen zuerst von der vormals Sächsischen Eisenbahnverwaltung eingeführt worden, die Anwärter für sicherheitlich besonders wichtige Dienste, in erster Linie für den äußeren Betriebsdienst und den Lokomotivfahrdienst, auf diesem Wege einer Auslese unterzog (Zeitschrift des Vereins deutscher Ingenieure, 1918, S. 446, und 1919, S. 653). Die Lehrlingsanwärter werden bei der Eignungsprüfung unterzogen einer:

A. allgemeinen Kenntnisprüfung (Diktat, Aufsatz, Rechnen);

B. psychotechnischen Vorprüfung: Intelligenz, räumliches Vorstellungsvermögen, Handgeschicklichkeit;

C. psychotechnischen Hauptprüfung: Intelligenz, technisch-konstruktives Gedächtnis, Sinnestüchtigkeit, Augenmaß, Gewichtsvergleichung, Tastgefühl, Handgeschicklichkeit.

(Vgl. Methoden zur Auslese hochwertiger Facharbeiter der Metallindustrie von Lippmann und Stolzenberg.)

Nach den günstigen Erfahrungen der Privatindustrie mit den psychologischen Berufseignungsprüfungen ist zu erwarten, daß sie zum Heranbilden tüchtiger Eisenbahnhandwerker wesentlich beitragen werden.

b) Dienstvortragswesen.

Die Werkschulen sind erst nach dem Kriege eingerichtet worden. Früher erhielten die Lehrlinge im allgemeinen in den Werkstätten nur Unterricht im Zeichnen und der Werkstofflehre, während sie im übrigen an dem Unterricht in den öffentlichen Fortbildungschulen teilnahmen. Die Lokomotivführeranwärter waren im wesentlichen auf gelegentliche Belehrungen in den Betriebswerkstätten angewiesen.

Erst neuerdings hat die Deutsche Reichsbahn den gesamten Unterricht in feste und einheitliche Bahnen geleitet. Bei der allgemeinen Bedeutung dieser Regelung sei das Wesentliche dieses „Dienstvortragswesens“ hier mitgeteilt.

Das Dienstvortragswesen (Unterricht) hat den Zweck, die Kenntnisse der bestehenden Vorschriften zu befestigen, ihre praktische Anwendung zu erläutern und zu fördern und die Hörer mit neuen Vorschriften und Einrichtungen bekanntzumachen. An den Vorträgen haben die Beamten und ihre Ablöser teilzunehmen. Die Bediensteten werden in folgende Vortragsgruppen eingeteilt:

1. Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungspersonal;

2. Zugbegleitpersonal;

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[365/0395] Bahnbetriebs-, Bahnbetriebswagen-, Bahnkraft- und Bahngaswerken weichen von den Vereinbarungen über das Gedingeverfahren in den Haupt- und Nebenwerkstätten insoweit ab, wie es die Eigenart der Aufgaben dieser Werke und ihrer Neben betriebe erfordert. Auch hiernach sind alle Arbeiten, bei denen das Gedinge möglich und wirtschaftlich ist – gedingefähige Arbeiten – im Gedinge zu vergeben und auszuführen. Falls solche Arbeiten in anderen als den genannten Dienstbetrieben anfallen, können auch sie im Gedinge ausgeführt werden, soweit die Wirtschaftlichkeit gewahrt bleibt. Welche Arbeiten im Gedinge auszuführen sind, bestimmt der Amtsvorstand nach den betrieblichen und personalwirtschaftlichen Verhältnissen unter Mitwirkung der örtlichen Betriebsvertretung. Bei Streit entscheidet die Eisenbahndirektion nach Anhörung des Bezirksbetriebsrats ausschließlich und endgültig. Bei der Entscheidung können erforderlichenfalls Facharbeiter der beteiligten Dienststelle hinzugezogen werden. Als gedingefähige Arbeiten gelten: 1. Ausbesserungsarbeiten an Lokomotiven, Wagen und maschinellen Anlagen; 2. alle Arbeiten zur betriebsfähigen Erhaltung der Lokomotiven und Wagen und der diesem Zwecke dienenden Anlagen. Hierher gehören die Tätigkeit a) der Kohlenlader, b) der Ausschlacker, c) der Schlackenverlader, d) der Rohrbläser, e) der Auswäscher, f) der Maschinen- und Wagenputzer, g) der Anheizer, Sandträger, Feuerschirmeinsetzer, Schuppenreiniger u. s. w. 3. Reinigung und Entseuchung der Viehwagen nebst den dazugehörigen Anlagen, Ausführung der Arbeiten, die damit in Zusammenhang stehen. 4. Zerkleinerung von Holz und die damit verbundenen Arbeiten. An Stelle oder neben dem Gedingeverfahren werden auch Prämienverfahren vorgeschlagen. So werden Prämien für schnelle Ausbesserung, für gewonnene Fahrzeugbetriebstage u. s. w. empfohlen. Die Befürchtung, daß das Prämienverfahren jeden persönlichen Ehrgeiz tötet und deshalb zu verwerfen ist, fällt bei Verbindung mit dem Gedingeverfahren fort und ist auch nach der Erfahrung mit Kohlen-, Verschiebe- u. s. w. Prämien nicht begründet. VI. a) Lehrlingswesen. In jeder deutschen Haupt- und Nebenwerkstatt werden Lehrlinge zu Schlossern und Drehern, neuerdings auch zu Kesselschmieden herangebildet. Die Zahl der alljährlich einzustellenden Schlosser- und Dreherlehrlinge beträgt 3% der Handwerker. Zwischen der Verwaltung und dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Die Lehrzeit beträgt 4 Jahre. Die ersten 2 Jahre wird der Lehrling in der Lehrlingswerkstatt selbst unter Leitung eines Lehrmeisters und einiger Lehrgesellen ausgebildet. Im 3. und 4. Jahre wird er den einzelnen Nebenbetrieben und zuletzt den Montagewerkstätten überwiesen. Die Lehrlinge werden vom Beginn der Lehrzeit ab entlohnt. In den Lehrlings-(Werk-)Schulen werden sie unter Lohnfortzahlung während der Arbeitszeit unterrichtet in Berufs- und Bürgerkunde, bürgerlichem und Fachrechnen, Werkstofflehre, Zeichnen, Turnen und Naturlehre. Soweit sie nach beendeter Lehrzeit die Lokomotivführerlaufbahn einschlagen wollen, müssen sie, wie die übrigen Handwerker, die das beabsichtigen, die an jede Werkstatt angegliederte Werkschule II besuchen. In dieser werden sie in Naturlehre, Werkstofflehre, Deutsch, Zeichnen, Maschinenlehre, Betriebs- und Eisenbahnlehre, Elektrotechnik, bürgerlichem Rechnen, technischem Rechnen unterrichtet. Dieser Unterricht findet außerhalb der Arbeitszeit ohne Lohnfortzahlung statt. Die Auswahl der Lehrlinge erfolgt auf Grund einer psychotechnischen Eignungsprüfung. Diese Prüfungsart ist bei den Deutschen Eisenbahnen zuerst von der vormals Sächsischen Eisenbahnverwaltung eingeführt worden, die Anwärter für sicherheitlich besonders wichtige Dienste, in erster Linie für den äußeren Betriebsdienst und den Lokomotivfahrdienst, auf diesem Wege einer Auslese unterzog (Zeitschrift des Vereins deutscher Ingenieure, 1918, S. 446, und 1919, S. 653). Die Lehrlingsanwärter werden bei der Eignungsprüfung unterzogen einer: A. allgemeinen Kenntnisprüfung (Diktat, Aufsatz, Rechnen); B. psychotechnischen Vorprüfung: Intelligenz, räumliches Vorstellungsvermögen, Handgeschicklichkeit; C. psychotechnischen Hauptprüfung: Intelligenz, technisch-konstruktives Gedächtnis, Sinnestüchtigkeit, Augenmaß, Gewichtsvergleichung, Tastgefühl, Handgeschicklichkeit. (Vgl. Methoden zur Auslese hochwertiger Facharbeiter der Metallindustrie von Lippmann und Stolzenberg.) Nach den günstigen Erfahrungen der Privatindustrie mit den psychologischen Berufseignungsprüfungen ist zu erwarten, daß sie zum Heranbilden tüchtiger Eisenbahnhandwerker wesentlich beitragen werden. b) Dienstvortragswesen. Die Werkschulen sind erst nach dem Kriege eingerichtet worden. Früher erhielten die Lehrlinge im allgemeinen in den Werkstätten nur Unterricht im Zeichnen und der Werkstofflehre, während sie im übrigen an dem Unterricht in den öffentlichen Fortbildungschulen teilnahmen. Die Lokomotivführeranwärter waren im wesentlichen auf gelegentliche Belehrungen in den Betriebswerkstätten angewiesen. Erst neuerdings hat die Deutsche Reichsbahn den gesamten Unterricht in feste und einheitliche Bahnen geleitet. Bei der allgemeinen Bedeutung dieser Regelung sei das Wesentliche dieses „Dienstvortragswesens“ hier mitgeteilt. Das Dienstvortragswesen (Unterricht) hat den Zweck, die Kenntnisse der bestehenden Vorschriften zu befestigen, ihre praktische Anwendung zu erläutern und zu fördern und die Hörer mit neuen Vorschriften und Einrichtungen bekanntzumachen. An den Vorträgen haben die Beamten und ihre Ablöser teilzunehmen. Die Bediensteten werden in folgende Vortragsgruppen eingeteilt: 1. Bahnbewachungs- und Bahnunterhaltungspersonal; 2. Zugbegleitpersonal; 3. Bahnhofs-(Stations-) und Abfertigungspersonal;

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 365. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/395>, abgerufen am 30.06.2024.