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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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auf der Gewichtsschale mindestens entsprechenden Gewichtsmengen eines von oben zugeführten Materials erfolgt völlig selbsttätig. Selbsttätige Balkenwagen mit selbsttätiger Entleerung müssen eine Lastschale haben, die sich durch Kippen, Drehen, Öffnen einer Klappe u. s. w. entleert. Die Entleerung erfolgt entweder völlig selbsttätig oder sie geschieht durch selbsttätige oder von Hand bewirkte Auslösungen und Hemmungen einer besonderen Einrichtung. Selbsttätige Balkenwagen ohne selbsttätige Entleerung haben in der Regel keine besondere Lastschale, sondern die Einrichtung zur Aufnahme der Last (Sack, Korb u. s. w.) wird vor jedesmaliger Wägung leer an den Lastträger gehängt und nach beendeter Füllung und Wägung mit der Last


Abb. 238. Selbsttätige Rollbahnwage mit Ausweichgleis und Einbruchschiene.
wieder abgenommen. Selbsttätige Balkenwagen sind zulässig:

1. für pulver- und sandförmige sowie körnige, frei rollende, nicht klebende, auch für schwer fließende Materialien und sonstige Erzeugnisse,

2. für stückige Materialien.

Zulässig sind nach § 102 der EO. als selbsttätige Balkenwagen bei einer größten zulässigen Last bis zu 500 kg nur gleicharmige Balkenwagen, bei einer größten zulässigen Last von 500 kg und darüber gleicharmige oder ungleicharmige Balkenwagen. Sie dienen zum selbsttätigen Abwägen bestimmter Mengen, die einem vorhandenen Vorrate von Ware entnommen werden. Sie sind daher von vornherein mit einem bestimmten Gewicht auf der Gewichtsseite belastet und die Ausgleichung dieses Gewichtes geht auf der Lastseite selbsttätig vor sich. Sie sind meistens mit einem selbsttätigen Zählwerk und einer selbsttätigen oder von Hand zu bedienenden Hilfswage (Restwage zur Verwägung von Resten, die keine volle Füllung mehr ergeben, Überschußwage zur Wägung des das Sollgewicht überschreitenden Teiles der Füllung, besonders bei stückigem Füllgut) versehen. Es gibt 2 Arten von Zählwerken; die eine dient zum Zählen der einzelnen Wiegungen oder zum Aufrechnen der stets gleichen Füllungsgewichte, ist also für gleichmäßigen Fortschritt eingerichtet; die andere verzeichnet wechselnde Mengen und ist für ungleichmäßigen Fortschritt eingerichtet. Zählwerke der ersten Art findet man bei sämtlichen Arten von W., Zählwerke der zweiten Art dagegen nur als Nebenzählwerke bei W. für stückiges Füllgut, die eine selbsttätige Hilfswage besitzen, um den das Sollgewicht überschreitenden wechselnden Teil der Füllung zu wägen.

6. Selbsttätige Laufgewichtswagen.

Die Last wird teilweise oder ganz durch eine selbsttätige, in Bewegung gesetzte Laufgewichtseinrichtung gewogen. Sie sind mit und ohne Registrierung nach § 101 der EO. nur zulässig für Kohle, Erze und ähnliche Materialien für eine größte zulässige Last von 200 kg und darüber und müssen allen an Handelswagen gleicher Art zu stellenden Anforderungen genügen. Die Laufgewichtseinrichtung soll nach § 103 EO. einen stetigen Gang haben und die sichere Ablesung der Endstellungen gestatten. Nach der Art der zu wägenden Lasten unterscheidet man Gleiswagen und W. mit Füllgefäß. Die Gleiswagen können in gewöhnliche Gleise oder auch in Seilbahnanlagen eingebaut sein. Die W. mit Füllgefäß können mit einem Greifer und einem gewöhnlichen Gefäß, das bisweilen selbsttätig gefüllt wird, versehen sein. Die W. kann ferner vollkommen selbsttätig oder auch für Handkurbelbetrieb eingerichtet sein. Bei der allgemeinsten Art dieser W., einer vollkommenen selbsttätigen W. für 2 Spurgleise mit Registriervorrichtung, zerlegt sich der Vorgang einer selbsttätigen Wiegung und Aufzeichnung in folgende 4 Abschnitte:

1. Nachdem das zu wiegende Fahrzeug auf die Brücke gebracht ist, wird das Laufgewicht durch ein Triebwerk in Bewegung gesetzt.

2. Sobald die W. die Gleichgewichtslage erreicht hat, wird die Bewegung des Laufgewichts durch eine Sperrvorrichtung unterbrochen.

3. Das Wiegeergebnis wird aufgezeichnet.

4. Die W. kehrt in den für eine neue Wiegung fertigen Zustand zurück, d. h. das Laufgewicht wird in seine Anfangslage zurückgeführt und das Triebwerk wird von neuem aufgezogen. - Dementsprechend umfaßt die

auf der Gewichtsschale mindestens entsprechenden Gewichtsmengen eines von oben zugeführten Materials erfolgt völlig selbsttätig. Selbsttätige Balkenwagen mit selbsttätiger Entleerung müssen eine Lastschale haben, die sich durch Kippen, Drehen, Öffnen einer Klappe u. s. w. entleert. Die Entleerung erfolgt entweder völlig selbsttätig oder sie geschieht durch selbsttätige oder von Hand bewirkte Auslösungen und Hemmungen einer besonderen Einrichtung. Selbsttätige Balkenwagen ohne selbsttätige Entleerung haben in der Regel keine besondere Lastschale, sondern die Einrichtung zur Aufnahme der Last (Sack, Korb u. s. w.) wird vor jedesmaliger Wägung leer an den Lastträger gehängt und nach beendeter Füllung und Wägung mit der Last


Abb. 238. Selbsttätige Rollbahnwage mit Ausweichgleis und Einbruchschiene.
wieder abgenommen. Selbsttätige Balkenwagen sind zulässig:

1. für pulver- und sandförmige sowie körnige, frei rollende, nicht klebende, auch für schwer fließende Materialien und sonstige Erzeugnisse,

2. für stückige Materialien.

Zulässig sind nach § 102 der EO. als selbsttätige Balkenwagen bei einer größten zulässigen Last bis zu 500 kg nur gleicharmige Balkenwagen, bei einer größten zulässigen Last von 500 kg und darüber gleicharmige oder ungleicharmige Balkenwagen. Sie dienen zum selbsttätigen Abwägen bestimmter Mengen, die einem vorhandenen Vorrate von Ware entnommen werden. Sie sind daher von vornherein mit einem bestimmten Gewicht auf der Gewichtsseite belastet und die Ausgleichung dieses Gewichtes geht auf der Lastseite selbsttätig vor sich. Sie sind meistens mit einem selbsttätigen Zählwerk und einer selbsttätigen oder von Hand zu bedienenden Hilfswage (Restwage zur Verwägung von Resten, die keine volle Füllung mehr ergeben, Überschußwage zur Wägung des das Sollgewicht überschreitenden Teiles der Füllung, besonders bei stückigem Füllgut) versehen. Es gibt 2 Arten von Zählwerken; die eine dient zum Zählen der einzelnen Wiegungen oder zum Aufrechnen der stets gleichen Füllungsgewichte, ist also für gleichmäßigen Fortschritt eingerichtet; die andere verzeichnet wechselnde Mengen und ist für ungleichmäßigen Fortschritt eingerichtet. Zählwerke der ersten Art findet man bei sämtlichen Arten von W., Zählwerke der zweiten Art dagegen nur als Nebenzählwerke bei W. für stückiges Füllgut, die eine selbsttätige Hilfswage besitzen, um den das Sollgewicht überschreitenden wechselnden Teil der Füllung zu wägen.

6. Selbsttätige Laufgewichtswagen.

Die Last wird teilweise oder ganz durch eine selbsttätige, in Bewegung gesetzte Laufgewichtseinrichtung gewogen. Sie sind mit und ohne Registrierung nach § 101 der EO. nur zulässig für Kohle, Erze und ähnliche Materialien für eine größte zulässige Last von 200 kg und darüber und müssen allen an Handelswagen gleicher Art zu stellenden Anforderungen genügen. Die Laufgewichtseinrichtung soll nach § 103 EO. einen stetigen Gang haben und die sichere Ablesung der Endstellungen gestatten. Nach der Art der zu wägenden Lasten unterscheidet man Gleiswagen und W. mit Füllgefäß. Die Gleiswagen können in gewöhnliche Gleise oder auch in Seilbahnanlagen eingebaut sein. Die W. mit Füllgefäß können mit einem Greifer und einem gewöhnlichen Gefäß, das bisweilen selbsttätig gefüllt wird, versehen sein. Die W. kann ferner vollkommen selbsttätig oder auch für Handkurbelbetrieb eingerichtet sein. Bei der allgemeinsten Art dieser W., einer vollkommenen selbsttätigen W. für 2 Spurgleise mit Registriervorrichtung, zerlegt sich der Vorgang einer selbsttätigen Wiegung und Aufzeichnung in folgende 4 Abschnitte:

1. Nachdem das zu wiegende Fahrzeug auf die Brücke gebracht ist, wird das Laufgewicht durch ein Triebwerk in Bewegung gesetzt.

2. Sobald die W. die Gleichgewichtslage erreicht hat, wird die Bewegung des Laufgewichts durch eine Sperrvorrichtung unterbrochen.

3. Das Wiegeergebnis wird aufgezeichnet.

4. Die W. kehrt in den für eine neue Wiegung fertigen Zustand zurück, d. h. das Laufgewicht wird in seine Anfangslage zurückgeführt und das Triebwerk wird von neuem aufgezogen. – Dementsprechend umfaßt die

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auf der Gewichtsschale mindestens entsprechenden Gewichtsmengen eines von oben zugeführten Materials erfolgt völlig selbsttätig. Selbsttätige Balkenwagen mit selbsttätiger Entleerung müssen eine Lastschale haben, die sich durch Kippen, Drehen, Öffnen einer Klappe u. s. w. entleert. Die Entleerung erfolgt entweder völlig selbsttätig oder sie geschieht durch selbsttätige oder von Hand bewirkte Auslösungen und Hemmungen einer besonderen Einrichtung. Selbsttätige Balkenwagen ohne selbsttätige Entleerung haben in der Regel keine besondere Lastschale, sondern die Einrichtung zur Aufnahme der Last (Sack, Korb u. s. w.) wird vor jedesmaliger Wägung leer an den Lastträger gehängt und nach beendeter Füllung und Wägung mit der Last<lb/><figure facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen10_1923/figures/roell_eisenbahnwesen10_1923_figure-0297.jpg" rendition="#c"><head>Abb. 238. Selbsttätige Rollbahnwage mit Ausweichgleis und Einbruchschiene.</head><lb/></figure><lb/>
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[392/0422] auf der Gewichtsschale mindestens entsprechenden Gewichtsmengen eines von oben zugeführten Materials erfolgt völlig selbsttätig. Selbsttätige Balkenwagen mit selbsttätiger Entleerung müssen eine Lastschale haben, die sich durch Kippen, Drehen, Öffnen einer Klappe u. s. w. entleert. Die Entleerung erfolgt entweder völlig selbsttätig oder sie geschieht durch selbsttätige oder von Hand bewirkte Auslösungen und Hemmungen einer besonderen Einrichtung. Selbsttätige Balkenwagen ohne selbsttätige Entleerung haben in der Regel keine besondere Lastschale, sondern die Einrichtung zur Aufnahme der Last (Sack, Korb u. s. w.) wird vor jedesmaliger Wägung leer an den Lastträger gehängt und nach beendeter Füllung und Wägung mit der Last [Abbildung Abb. 238. Selbsttätige Rollbahnwage mit Ausweichgleis und Einbruchschiene. ] wieder abgenommen. Selbsttätige Balkenwagen sind zulässig: 1. für pulver- und sandförmige sowie körnige, frei rollende, nicht klebende, auch für schwer fließende Materialien und sonstige Erzeugnisse, 2. für stückige Materialien. Zulässig sind nach § 102 der EO. als selbsttätige Balkenwagen bei einer größten zulässigen Last bis zu 500 kg nur gleicharmige Balkenwagen, bei einer größten zulässigen Last von 500 kg und darüber gleicharmige oder ungleicharmige Balkenwagen. Sie dienen zum selbsttätigen Abwägen bestimmter Mengen, die einem vorhandenen Vorrate von Ware entnommen werden. Sie sind daher von vornherein mit einem bestimmten Gewicht auf der Gewichtsseite belastet und die Ausgleichung dieses Gewichtes geht auf der Lastseite selbsttätig vor sich. Sie sind meistens mit einem selbsttätigen Zählwerk und einer selbsttätigen oder von Hand zu bedienenden Hilfswage (Restwage zur Verwägung von Resten, die keine volle Füllung mehr ergeben, Überschußwage zur Wägung des das Sollgewicht überschreitenden Teiles der Füllung, besonders bei stückigem Füllgut) versehen. Es gibt 2 Arten von Zählwerken; die eine dient zum Zählen der einzelnen Wiegungen oder zum Aufrechnen der stets gleichen Füllungsgewichte, ist also für gleichmäßigen Fortschritt eingerichtet; die andere verzeichnet wechselnde Mengen und ist für ungleichmäßigen Fortschritt eingerichtet. Zählwerke der ersten Art findet man bei sämtlichen Arten von W., Zählwerke der zweiten Art dagegen nur als Nebenzählwerke bei W. für stückiges Füllgut, die eine selbsttätige Hilfswage besitzen, um den das Sollgewicht überschreitenden wechselnden Teil der Füllung zu wägen. 6. Selbsttätige Laufgewichtswagen. Die Last wird teilweise oder ganz durch eine selbsttätige, in Bewegung gesetzte Laufgewichtseinrichtung gewogen. Sie sind mit und ohne Registrierung nach § 101 der EO. nur zulässig für Kohle, Erze und ähnliche Materialien für eine größte zulässige Last von 200 kg und darüber und müssen allen an Handelswagen gleicher Art zu stellenden Anforderungen genügen. Die Laufgewichtseinrichtung soll nach § 103 EO. einen stetigen Gang haben und die sichere Ablesung der Endstellungen gestatten. Nach der Art der zu wägenden Lasten unterscheidet man Gleiswagen und W. mit Füllgefäß. Die Gleiswagen können in gewöhnliche Gleise oder auch in Seilbahnanlagen eingebaut sein. Die W. mit Füllgefäß können mit einem Greifer und einem gewöhnlichen Gefäß, das bisweilen selbsttätig gefüllt wird, versehen sein. Die W. kann ferner vollkommen selbsttätig oder auch für Handkurbelbetrieb eingerichtet sein. Bei der allgemeinsten Art dieser W., einer vollkommenen selbsttätigen W. für 2 Spurgleise mit Registriervorrichtung, zerlegt sich der Vorgang einer selbsttätigen Wiegung und Aufzeichnung in folgende 4 Abschnitte: 1. Nachdem das zu wiegende Fahrzeug auf die Brücke gebracht ist, wird das Laufgewicht durch ein Triebwerk in Bewegung gesetzt. 2. Sobald die W. die Gleichgewichtslage erreicht hat, wird die Bewegung des Laufgewichts durch eine Sperrvorrichtung unterbrochen. 3. Das Wiegeergebnis wird aufgezeichnet. 4. Die W. kehrt in den für eine neue Wiegung fertigen Zustand zurück, d. h. das Laufgewicht wird in seine Anfangslage zurückgeführt und das Triebwerk wird von neuem aufgezogen. – Dementsprechend umfaßt die

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/422>, abgerufen am 16.07.2024.