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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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aufgenommenen und eigenen Baukapitals. Die Nettomiete ergibt sich aus der Bruttomiete nach Abzug der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten (zurzeit anzunehmen mit etwa 25% der Bruttomiete).

Dem Eisenbahn-Ertragsdarlehen hat eine anderweitig aufzunehmende erststellige Hypothek bis zur Grenze der Mündelsicherheit (= 50-60% des Ertragswertes) voranzugehen. Anzustreben ist, daß eine erststellige Hypothek bis zu 70% anderweitig aufgebracht wird, wenn sie zu angemessenem Zinsfuß erhältlich ist. Tilgung der ersten Hypothek ist wünschenswert, muß jedoch nicht zur Bedingung gemacht werden (ausgenommen bei Bestellung eines Erbbaurechtes, wo Tilgung verlangt werden muß). Als Geldgeber erster Hypotheken werden die Arbeiterpensionskassen in Anspruch genommen werden können, insbesondere dann, wenn die zu beleihenden Wohnungen ganz oder teilweise Arbeitern vorbehalten werden.

b) Zinssatz und Tilgung. Die Eisenbahn-(Ertrags-)Darlehen müssen verzinst und unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt werden. Wenn die Reichseisenbahnverwaltung zu dem gleichen Unternehmen Überteuerungsdarlehen zahlt, bleibt die Höhe des Zinsfußes und des Tilgungssatzes finanziell von untergeordneter Bedeutung. Je höher die Annuitätenlast, desto geringer wird der Ertragswert und desto höher der von der Reichseisenbahnverwaltung zu leistende Überteuerungszuschuß sein. Die finanzielle Inanspruchnahme im ganzen wird etwa die gleiche bleiben, ob der Zins- und Tilgungssatz erhöht wird oder nicht. Der Wunsch, möglichst lange ein Recht an den Wohnungen zu haben, könnte dazu anregen, den niederen Zinsfuß und Tilgungssatz beizubehalten, wie er als Wohlfahrtsmaßnahme bei den meisten Eisenbahnverwaltungen seither üblich war.

c) Wesentliche Punkte der besonderen Bedingungen:

1. Die Genossenschaft (Gesellschaft u. s. w.) hat sich mit mindestens 10% am Ertragswert des Bauunternehmens zu beteiligen.

2. Die zu beleihenden Wohnungen müssen die Bestimmung erhalten, dauernd im Eigentum der Genossenschaft u. s. w. zu bleiben. Es ist zu bedingen, daß die Wohnungen möglichst dauernd oder doch während der Dauer der Ertragshypothek, mindestens aber auf die Dauer von 20 Jahren ausschließlich an Personal der Reichseisenbahnverwaltung vermietet werden. Empfehlenswert ist im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei Durchführung durch Versetzungen der Reichseisenbahnverwaltung das Recht zu sichern, die Personen zu bezeichnen, an die die Wohnungen zu vermieten sind.

3. Die Genossenschaft (Gesellschaft) hat den Bau unter Einhaltung des von der Reichseisenbahnverwaltung genehmigten Entwurfes und Kostenanschlages unter Verwendung guten Materials sorgfältig und dauerhaft auszuführen und sich bei Änderungen und Abweichungen zuvor der Zustimmung der Reichseisenbahnverwaltung zu versichern. Sie hat die fertigen Gebäude stets in gutem Zustand zu unterhalten, ausreichend gegen Feuer versichert zu halten, der Reichseisenbahnverwaltung die jederzeitige Besichtigung des Gebäudes sowie Einsicht in die Verwaltung und die Bücher der Genossenschaft zu gestatten, der Reichseisenbahnverwaltung jährlich Rechnungsnachweise vorzulegen und die Satzungsbestimmungen, die die Gemeinnützigkeit des Unternehmens festlegen, nicht zu ändern.

4. Ob und unter welchen Bedingungen für den Schuldner eine Kündigung vorzusehen ist, bleibt den Abmachungen im einzelnen Falle überlassen. Die eisenbahnseitige Kündigung oder bei minderwichtigen Einzelheiten eine Vertragsstrafe muß aber für die Verletzung der in vorstehenden Ziffern 2 und 3 genannten Bedingungen vorgesehen werden. Zur Rückzahlung fällig ohne Kündigung ist das Darlehen zu erklären, wenn das verpfändete Grundstück verkauft oder die Darlehen nehmende Vereinigung aufgelöst wird.

5. Für den Verkauf ist die Zustimmung der Reichseisenbahnverwaltung vorzuschreiben.

6. Der Reichseisenbahnverwaltung ist ein Vorkaufsrecht einzuräumen.

d) Sicherheiten. Als Sicherheit für Kapital, Zins, Rückzahlung, Vertragsstrafen und Erfüllungen der Vertragsverpflichtungen ist eine Hypothek im Grundbuch eintragen zu lassen.

e) Gemeinden scheiden als Empfänger verzinslicher Eisenbahndarlehen aus.

5. Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung.

Die Leistungen der Reichseisenbahnverwaltung zu den Überteuerungskosten sind freiwillige. Auf sie können die Bestimmungen der Verordnung für die Landes- und Gemeindedarlehen nicht ohneweiters Anwendung finden, wenigstens insoweit nicht, als sie nicht ausdrücklich zur Herabminderung der Landes- und Gemeindedarlehen gewährt sind. Die Darlehen sind im allgemeinen als gewöhnliche Darlehen der Reichseisenbahnverwaltung anzusehen und zu behandeln. Sie müssen hypothekarisch den Vorrang vor dem Landes- und Gemeindedarlehen erhalten. Grundsätzlich sind Darlehen zu den Überteuerungskosten nur dann zuzusichern, wenn die Landes- und Gemeindedarlehen gewährt sind. Es muß darauf hingewirkt werden, daß sich die Länder mit den Höchstsätzen der Verordnung der Reichsregierung vom 19. Februar 1921 beteiligen und daß die Gemeinden mindestens die Hälfte der durch den Ertragswert und das Landesdarlehen nicht gedeckten Gesamtherstellungskosten als Beihilfe leisten, sobald ihnen aus den Erträgnissen der zu erwartenden Mietsteuer besondere öffentliche Mittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Unbeschadet des Grundsatzes, daß Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung nur neben den Landes- und Gemeindedarlehen gegeben werden sollen, können solche auch gewährt werden, wenn ein Bauvorhaben durch eine andere Finanzierung, sei es aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge oder auch durch anderweitige Mittel, ausreichend gesichert erscheint. In solchen Fällen soll der Arbeitgeberzuschuß keineswegs höher bemessen werden, als wenn die Landes- und Gemeindebeihilfen in der sonst üblichen Höhe gewährt worden wären. Eine hiervon abweichende Festsetzung kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und auf besonderen Antrag genehmigt werden.

In beschränktem Umfange dürfen Überteuerungsdarlehen auch zum Bau von Eigenwohnungen gegeben werden. Besondere Bedingungen hierfür sind:

1. Die Eigenwohnungen sollen möglichst auf die Dauer von 50 Jahren Beamten, Angestellten und Arbeitern vorbehalten bleiben.

2. Die Wohnungsinhaber müssen sich zur Verminderung der Eisenbahn-Überteuerungsdarlehen in erheblicherem Maße an der Abbürdung der Überteuerungskosten beteiligen, als dies am gleichen Orte für Zuschußmietwohnungen gefordert wird.

aufgenommenen und eigenen Baukapitals. Die Nettomiete ergibt sich aus der Bruttomiete nach Abzug der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten (zurzeit anzunehmen mit etwa 25% der Bruttomiete).

Dem Eisenbahn-Ertragsdarlehen hat eine anderweitig aufzunehmende erststellige Hypothek bis zur Grenze der Mündelsicherheit (= 50–60% des Ertragswertes) voranzugehen. Anzustreben ist, daß eine erststellige Hypothek bis zu 70% anderweitig aufgebracht wird, wenn sie zu angemessenem Zinsfuß erhältlich ist. Tilgung der ersten Hypothek ist wünschenswert, muß jedoch nicht zur Bedingung gemacht werden (ausgenommen bei Bestellung eines Erbbaurechtes, wo Tilgung verlangt werden muß). Als Geldgeber erster Hypotheken werden die Arbeiterpensionskassen in Anspruch genommen werden können, insbesondere dann, wenn die zu beleihenden Wohnungen ganz oder teilweise Arbeitern vorbehalten werden.

b) Zinssatz und Tilgung. Die Eisenbahn-(Ertrags-)Darlehen müssen verzinst und unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt werden. Wenn die Reichseisenbahnverwaltung zu dem gleichen Unternehmen Überteuerungsdarlehen zahlt, bleibt die Höhe des Zinsfußes und des Tilgungssatzes finanziell von untergeordneter Bedeutung. Je höher die Annuitätenlast, desto geringer wird der Ertragswert und desto höher der von der Reichseisenbahnverwaltung zu leistende Überteuerungszuschuß sein. Die finanzielle Inanspruchnahme im ganzen wird etwa die gleiche bleiben, ob der Zins- und Tilgungssatz erhöht wird oder nicht. Der Wunsch, möglichst lange ein Recht an den Wohnungen zu haben, könnte dazu anregen, den niederen Zinsfuß und Tilgungssatz beizubehalten, wie er als Wohlfahrtsmaßnahme bei den meisten Eisenbahnverwaltungen seither üblich war.

c) Wesentliche Punkte der besonderen Bedingungen:

1. Die Genossenschaft (Gesellschaft u. s. w.) hat sich mit mindestens 10% am Ertragswert des Bauunternehmens zu beteiligen.

2. Die zu beleihenden Wohnungen müssen die Bestimmung erhalten, dauernd im Eigentum der Genossenschaft u. s. w. zu bleiben. Es ist zu bedingen, daß die Wohnungen möglichst dauernd oder doch während der Dauer der Ertragshypothek, mindestens aber auf die Dauer von 20 Jahren ausschließlich an Personal der Reichseisenbahnverwaltung vermietet werden. Empfehlenswert ist im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei Durchführung durch Versetzungen der Reichseisenbahnverwaltung das Recht zu sichern, die Personen zu bezeichnen, an die die Wohnungen zu vermieten sind.

3. Die Genossenschaft (Gesellschaft) hat den Bau unter Einhaltung des von der Reichseisenbahnverwaltung genehmigten Entwurfes und Kostenanschlages unter Verwendung guten Materials sorgfältig und dauerhaft auszuführen und sich bei Änderungen und Abweichungen zuvor der Zustimmung der Reichseisenbahnverwaltung zu versichern. Sie hat die fertigen Gebäude stets in gutem Zustand zu unterhalten, ausreichend gegen Feuer versichert zu halten, der Reichseisenbahnverwaltung die jederzeitige Besichtigung des Gebäudes sowie Einsicht in die Verwaltung und die Bücher der Genossenschaft zu gestatten, der Reichseisenbahnverwaltung jährlich Rechnungsnachweise vorzulegen und die Satzungsbestimmungen, die die Gemeinnützigkeit des Unternehmens festlegen, nicht zu ändern.

4. Ob und unter welchen Bedingungen für den Schuldner eine Kündigung vorzusehen ist, bleibt den Abmachungen im einzelnen Falle überlassen. Die eisenbahnseitige Kündigung oder bei minderwichtigen Einzelheiten eine Vertragsstrafe muß aber für die Verletzung der in vorstehenden Ziffern 2 und 3 genannten Bedingungen vorgesehen werden. Zur Rückzahlung fällig ohne Kündigung ist das Darlehen zu erklären, wenn das verpfändete Grundstück verkauft oder die Darlehen nehmende Vereinigung aufgelöst wird.

5. Für den Verkauf ist die Zustimmung der Reichseisenbahnverwaltung vorzuschreiben.

6. Der Reichseisenbahnverwaltung ist ein Vorkaufsrecht einzuräumen.

d) Sicherheiten. Als Sicherheit für Kapital, Zins, Rückzahlung, Vertragsstrafen und Erfüllungen der Vertragsverpflichtungen ist eine Hypothek im Grundbuch eintragen zu lassen.

e) Gemeinden scheiden als Empfänger verzinslicher Eisenbahndarlehen aus.

5. Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung.

Die Leistungen der Reichseisenbahnverwaltung zu den Überteuerungskosten sind freiwillige. Auf sie können die Bestimmungen der Verordnung für die Landes- und Gemeindedarlehen nicht ohneweiters Anwendung finden, wenigstens insoweit nicht, als sie nicht ausdrücklich zur Herabminderung der Landes- und Gemeindedarlehen gewährt sind. Die Darlehen sind im allgemeinen als gewöhnliche Darlehen der Reichseisenbahnverwaltung anzusehen und zu behandeln. Sie müssen hypothekarisch den Vorrang vor dem Landes- und Gemeindedarlehen erhalten. Grundsätzlich sind Darlehen zu den Überteuerungskosten nur dann zuzusichern, wenn die Landes- und Gemeindedarlehen gewährt sind. Es muß darauf hingewirkt werden, daß sich die Länder mit den Höchstsätzen der Verordnung der Reichsregierung vom 19. Februar 1921 beteiligen und daß die Gemeinden mindestens die Hälfte der durch den Ertragswert und das Landesdarlehen nicht gedeckten Gesamtherstellungskosten als Beihilfe leisten, sobald ihnen aus den Erträgnissen der zu erwartenden Mietsteuer besondere öffentliche Mittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Unbeschadet des Grundsatzes, daß Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung nur neben den Landes- und Gemeindedarlehen gegeben werden sollen, können solche auch gewährt werden, wenn ein Bauvorhaben durch eine andere Finanzierung, sei es aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge oder auch durch anderweitige Mittel, ausreichend gesichert erscheint. In solchen Fällen soll der Arbeitgeberzuschuß keineswegs höher bemessen werden, als wenn die Landes- und Gemeindebeihilfen in der sonst üblichen Höhe gewährt worden wären. Eine hiervon abweichende Festsetzung kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und auf besonderen Antrag genehmigt werden.

In beschränktem Umfange dürfen Überteuerungsdarlehen auch zum Bau von Eigenwohnungen gegeben werden. Besondere Bedingungen hierfür sind:

1. Die Eigenwohnungen sollen möglichst auf die Dauer von 50 Jahren Beamten, Angestellten und Arbeitern vorbehalten bleiben.

2. Die Wohnungsinhaber müssen sich zur Verminderung der Eisenbahn-Überteuerungsdarlehen in erheblicherem Maße an der Abbürdung der Überteuerungskosten beteiligen, als dies am gleichen Orte für Zuschußmietwohnungen gefordert wird.

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[424/0455] aufgenommenen und eigenen Baukapitals. Die Nettomiete ergibt sich aus der Bruttomiete nach Abzug der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten (zurzeit anzunehmen mit etwa 25% der Bruttomiete). Dem Eisenbahn-Ertragsdarlehen hat eine anderweitig aufzunehmende erststellige Hypothek bis zur Grenze der Mündelsicherheit (= 50–60% des Ertragswertes) voranzugehen. Anzustreben ist, daß eine erststellige Hypothek bis zu 70% anderweitig aufgebracht wird, wenn sie zu angemessenem Zinsfuß erhältlich ist. Tilgung der ersten Hypothek ist wünschenswert, muß jedoch nicht zur Bedingung gemacht werden (ausgenommen bei Bestellung eines Erbbaurechtes, wo Tilgung verlangt werden muß). Als Geldgeber erster Hypotheken werden die Arbeiterpensionskassen in Anspruch genommen werden können, insbesondere dann, wenn die zu beleihenden Wohnungen ganz oder teilweise Arbeitern vorbehalten werden. b) Zinssatz und Tilgung. Die Eisenbahn-(Ertrags-)Darlehen müssen verzinst und unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt werden. Wenn die Reichseisenbahnverwaltung zu dem gleichen Unternehmen Überteuerungsdarlehen zahlt, bleibt die Höhe des Zinsfußes und des Tilgungssatzes finanziell von untergeordneter Bedeutung. Je höher die Annuitätenlast, desto geringer wird der Ertragswert und desto höher der von der Reichseisenbahnverwaltung zu leistende Überteuerungszuschuß sein. Die finanzielle Inanspruchnahme im ganzen wird etwa die gleiche bleiben, ob der Zins- und Tilgungssatz erhöht wird oder nicht. Der Wunsch, möglichst lange ein Recht an den Wohnungen zu haben, könnte dazu anregen, den niederen Zinsfuß und Tilgungssatz beizubehalten, wie er als Wohlfahrtsmaßnahme bei den meisten Eisenbahnverwaltungen seither üblich war. c) Wesentliche Punkte der besonderen Bedingungen: 1. Die Genossenschaft (Gesellschaft u. s. w.) hat sich mit mindestens 10% am Ertragswert des Bauunternehmens zu beteiligen. 2. Die zu beleihenden Wohnungen müssen die Bestimmung erhalten, dauernd im Eigentum der Genossenschaft u. s. w. zu bleiben. Es ist zu bedingen, daß die Wohnungen möglichst dauernd oder doch während der Dauer der Ertragshypothek, mindestens aber auf die Dauer von 20 Jahren ausschließlich an Personal der Reichseisenbahnverwaltung vermietet werden. Empfehlenswert ist im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei Durchführung durch Versetzungen der Reichseisenbahnverwaltung das Recht zu sichern, die Personen zu bezeichnen, an die die Wohnungen zu vermieten sind. 3. Die Genossenschaft (Gesellschaft) hat den Bau unter Einhaltung des von der Reichseisenbahnverwaltung genehmigten Entwurfes und Kostenanschlages unter Verwendung guten Materials sorgfältig und dauerhaft auszuführen und sich bei Änderungen und Abweichungen zuvor der Zustimmung der Reichseisenbahnverwaltung zu versichern. Sie hat die fertigen Gebäude stets in gutem Zustand zu unterhalten, ausreichend gegen Feuer versichert zu halten, der Reichseisenbahnverwaltung die jederzeitige Besichtigung des Gebäudes sowie Einsicht in die Verwaltung und die Bücher der Genossenschaft zu gestatten, der Reichseisenbahnverwaltung jährlich Rechnungsnachweise vorzulegen und die Satzungsbestimmungen, die die Gemeinnützigkeit des Unternehmens festlegen, nicht zu ändern. 4. Ob und unter welchen Bedingungen für den Schuldner eine Kündigung vorzusehen ist, bleibt den Abmachungen im einzelnen Falle überlassen. Die eisenbahnseitige Kündigung oder bei minderwichtigen Einzelheiten eine Vertragsstrafe muß aber für die Verletzung der in vorstehenden Ziffern 2 und 3 genannten Bedingungen vorgesehen werden. Zur Rückzahlung fällig ohne Kündigung ist das Darlehen zu erklären, wenn das verpfändete Grundstück verkauft oder die Darlehen nehmende Vereinigung aufgelöst wird. 5. Für den Verkauf ist die Zustimmung der Reichseisenbahnverwaltung vorzuschreiben. 6. Der Reichseisenbahnverwaltung ist ein Vorkaufsrecht einzuräumen. d) Sicherheiten. Als Sicherheit für Kapital, Zins, Rückzahlung, Vertragsstrafen und Erfüllungen der Vertragsverpflichtungen ist eine Hypothek im Grundbuch eintragen zu lassen. e) Gemeinden scheiden als Empfänger verzinslicher Eisenbahndarlehen aus. 5. Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung. Die Leistungen der Reichseisenbahnverwaltung zu den Überteuerungskosten sind freiwillige. Auf sie können die Bestimmungen der Verordnung für die Landes- und Gemeindedarlehen nicht ohneweiters Anwendung finden, wenigstens insoweit nicht, als sie nicht ausdrücklich zur Herabminderung der Landes- und Gemeindedarlehen gewährt sind. Die Darlehen sind im allgemeinen als gewöhnliche Darlehen der Reichseisenbahnverwaltung anzusehen und zu behandeln. Sie müssen hypothekarisch den Vorrang vor dem Landes- und Gemeindedarlehen erhalten. Grundsätzlich sind Darlehen zu den Überteuerungskosten nur dann zuzusichern, wenn die Landes- und Gemeindedarlehen gewährt sind. Es muß darauf hingewirkt werden, daß sich die Länder mit den Höchstsätzen der Verordnung der Reichsregierung vom 19. Februar 1921 beteiligen und daß die Gemeinden mindestens die Hälfte der durch den Ertragswert und das Landesdarlehen nicht gedeckten Gesamtherstellungskosten als Beihilfe leisten, sobald ihnen aus den Erträgnissen der zu erwartenden Mietsteuer besondere öffentliche Mittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Unbeschadet des Grundsatzes, daß Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung nur neben den Landes- und Gemeindedarlehen gegeben werden sollen, können solche auch gewährt werden, wenn ein Bauvorhaben durch eine andere Finanzierung, sei es aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge oder auch durch anderweitige Mittel, ausreichend gesichert erscheint. In solchen Fällen soll der Arbeitgeberzuschuß keineswegs höher bemessen werden, als wenn die Landes- und Gemeindebeihilfen in der sonst üblichen Höhe gewährt worden wären. Eine hiervon abweichende Festsetzung kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen und auf besonderen Antrag genehmigt werden. In beschränktem Umfange dürfen Überteuerungsdarlehen auch zum Bau von Eigenwohnungen gegeben werden. Besondere Bedingungen hierfür sind: 1. Die Eigenwohnungen sollen möglichst auf die Dauer von 50 Jahren Beamten, Angestellten und Arbeitern vorbehalten bleiben. 2. Die Wohnungsinhaber müssen sich zur Verminderung der Eisenbahn-Überteuerungsdarlehen in erheblicherem Maße an der Abbürdung der Überteuerungskosten beteiligen, als dies am gleichen Orte für Zuschußmietwohnungen gefordert wird.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/455>, abgerufen am 16.07.2024.