Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.3. Überteuerungsdarlehen sollen in der Regel nur gewährt werden, wenn die Eigenheime entweder kraft eines Erbbaurechtes an Grundstücken einer gemeinnützigen oder öffentlichen rechtlichen Körperschaft oder als Heimstätten nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsheimstättengesetzes vom 10. Mai 1920 (RGB. S. 963) ausgegeben werden, oder ein Vor-, Ankaufs- oder Wiederkaufsrecht zu gunsten einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Stelle vereinbart und die Erfüllung der Verpflichtung durch eine Eintragung im Grundbuche geführt wird. 4. Scheidet der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines mit Arbeitgeberzuschüssen errichteten Eigenheimes aus dem Eisenbahndienste aus, so kann ihm die Verpflichtung zur sofortigen Zurückzahlung des Arbeitgeberzuschusses auferlegt werden, sofern er nicht vor Ablauf der in Ziffer 1 festgesetzten Frist einen anderen Angehörigen der Reichseisenbahnverwaltung bei sich aufnimmt. Diese Verpflichtung obliegt nicht bei Pensionierung oder Ableben mit Hinterlassung einer Witwe mit Kindern. 5. Der Besitz eines Eigenheimes darf kein Hinderungsgrund für eine Versetzung sein. Eine dahingehende Erklärung muß vor der Darlehenshingabe abgegeben werden. Ferner können zum Neubau von Mietwohnungen, die Angehörigen der Eisenbahnverwaltung zugute kommen, in besonderen Ausnahmefällen Überteuerungsdarlehen gegeben werden, wenn die Bauten durch Einzelpersonen errichtet werden. Diese Einzelpersonen müssen für die ordnungsmäßige Durchführung der Bauvorhaben und für die Einhaltung der Darlehensbedingungen Gewähr bieten. Die nach vorstehenden Grundsätzen bemessenen Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung sollen möglichst nach folgenden Grundsätzen hypothekarisch sichergestellt werden: 1. Im Range dürfen nur Ertragshypotheken bis zu 90% des Ertragswertes vorangehen. 2. a) Die Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung sind unverzinslich. Alle fünf Jahre, wenn nicht schon früher Anlaß dazu gegeben ist, sind die Mieten zu prüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Verbleibt aus den Mieterhöhungen nach Abzug etwa erhöhter Lasten ein Überschuß, so ist er zur Tilgung des Eisenbahnüberteuerungsdarlehens zu verwenden. Nach 20 Jahren wird der Ertragswert der Gebäude endgültig festgesetzt. Der Unterschied zwischen dem endgültig festgesetzten Ertragswert und dem Gesamtherstellungsaufwand ist entsprechend den Bestimmungen der Verordnung des Reichsrates vom 10. Januar 1920 und der letzten Verordnung vom 19. Februar 1921 zu löschen. Der verbleibende Rest des Überteuerungsdarlehens der Reichseisenbahnverwaltung ist mit einem jährlichen gleichbleibenden Betrag von 5% dieses Restes zu tilgen. Außerdem kann die Tilgung auch in der Weise vereinbart werden, daß nach 20 Jahren die rentierlich gewordenen Überteuerungsdarlehen mit 4% zu verzinsen und mit 1% unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen sind, oder b) das Eisenbahnüberteuerungsdarlehen ist wie das Ertragsdarlehen zu verzinsen und zu tilgen. Befreiung von der Verzinsungs- und Tilgungspflicht wird solange und insoweit gewährt, als ihre Erfüllung nicht aus einem angemessenen Mieterträgnis möglich ist und die Finanzlage der Genossenschaft Nachsicht erfordert (badisches Verfahren), oder c) die sämtlichen Ertragshypotheken müssen tilgbar sein. Das Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung ist unverzinslich. Es ist in nachstehender Weise zu tilgen: Verbleiben bei den in angemessenen. Zeitabschnitten festgesetzten. Neumieten nach Abzug etwa erhöhter. Lasten Überschüsse, so sind sie zur Tilgung der Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung zu verwenden. Nach Tilgung der Ertragshypotheken ist das Eisenbahnüberteuerungsdarlehen mit dem Betrag der abgelaufenen regelmäßigen Annuitäten der gesamten Ertragshypotheken zu tilgen (sächsisches Verfahren). 3. Es ist anzustreben, daß die den Trägern des Beihilfeverfahrens in der Verordnung der Reichsregierung vom 19. Februar 1921 vorbehaltenen Befugnisse für die erstmalige Festsetzung der Herstellungskosten nach Fertigstellung und für die Festsetzung des Ertragswerts und der Mieten, sowohl die einmaligen wie die periodischen der Reichseisenbahnverwaltung als öffentlicher Behörde übertragen werden. 6. Mieten für Genossenschafts- u. s. w. Wohnungen. Die Grundlage für die Berechnung des Ertragswertes bilden die Mieten. Die Mieter neuerrichteter Genossenschaftswohnungen müssen sich durch Bereitwilligkeit zu erhöhten Mieten für ihren Teil an der Abbürdung der Überteuerungskosten beteiligen, wenn die Reichseisenbahnverwaltung für ihre Wohnungen die hohen finanziellen Opfer bringen soll. Die doppelte Friedensmiete für gleichartige und gleichwertige Wohnungen an demselben Ort wird für die Miethöhe sog. Zuschußwohnungen zurzeit die unterste Grenze zu bilden haben. 7. Erbbaurechtsbestellung. Im Besitz der Reichseisenbahnverwaltung befindliches Baugelände, insbesondere in der Nähe von Bahnanlagen, soll im allgemeinen den Baugenossenschaften (Gesellschaften) nicht in Eigentum, sondern in Erbbaurecht überlassen werden. Das Erbbaurecht darf nur mit tilgbaren Hypotheken belastet werden. Die Dauer des Erbbaurechtes soll mit der Tilgungszeit für die Ertragshypotheken zusammenfallen. Rückübertragungsrecht nach Erlöschen des Erbbaurechtes ist vorzusehen. Desgleichen Heimfallanspruch bei Nichterfüllung von Vertragsbedingungen. Wenn von diesen Rechten Gebrauch gemacht wird, hat die Entschädigung für Bauwerke und Anlagen 2/3 des gemeinen Wertes zu betragen. Auf die Entschädigung sind die nicht zurückbezahlten Überteuerungszuschüsse in Anrechnung zu bringen, soweit der festgesetzte Entschädigungsbetrag höher als der endgültig festgesetzte Ertragswert ist. Der Erbbauzins ist mit 3% der Selbstkosten der Reichseisenbahnverwaltung zu berechnen. In die Selbstkosten sind Aufschließungskosten einzurechnen. 8. Entwurf und Planbearbeitung. Bauführung und Bauaufsicht bei Genossenschafts- und Gesellschaftsbauten durch die Reichseisenbahnverwaltung. Bei allen Wohnungsbauvorhaben, für die eisenbahnseitige Finanzbeteiligung erbeten wird, ist zu verlangen, daß die Reichseisenbahnverwaltung bei der Entwurfsgestaltung entscheidend mitzuwirken hat. Die Planbearbeitung und Bauaufsicht wird bei Bauvorhaben, die ausschließlich oder überwiegend dem Eisenbahnpersonal zu statten kommen sollen, möglichst für die Reichseisenbahnverwaltung zu bedingen sein, wenn das erforderliche technische Personal zur Verfügung steht. Das Interesse der Reichseisenbahnverwaltung an der Erbauung dauerhafter und den besonderen Bedürfnissen und Lebensgewohnheiten 3. Überteuerungsdarlehen sollen in der Regel nur gewährt werden, wenn die Eigenheime entweder kraft eines Erbbaurechtes an Grundstücken einer gemeinnützigen oder öffentlichen rechtlichen Körperschaft oder als Heimstätten nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsheimstättengesetzes vom 10. Mai 1920 (RGB. S. 963) ausgegeben werden, oder ein Vor-, Ankaufs- oder Wiederkaufsrecht zu gunsten einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Stelle vereinbart und die Erfüllung der Verpflichtung durch eine Eintragung im Grundbuche geführt wird. 4. Scheidet der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines mit Arbeitgeberzuschüssen errichteten Eigenheimes aus dem Eisenbahndienste aus, so kann ihm die Verpflichtung zur sofortigen Zurückzahlung des Arbeitgeberzuschusses auferlegt werden, sofern er nicht vor Ablauf der in Ziffer 1 festgesetzten Frist einen anderen Angehörigen der Reichseisenbahnverwaltung bei sich aufnimmt. Diese Verpflichtung obliegt nicht bei Pensionierung oder Ableben mit Hinterlassung einer Witwe mit Kindern. 5. Der Besitz eines Eigenheimes darf kein Hinderungsgrund für eine Versetzung sein. Eine dahingehende Erklärung muß vor der Darlehenshingabe abgegeben werden. Ferner können zum Neubau von Mietwohnungen, die Angehörigen der Eisenbahnverwaltung zugute kommen, in besonderen Ausnahmefällen Überteuerungsdarlehen gegeben werden, wenn die Bauten durch Einzelpersonen errichtet werden. Diese Einzelpersonen müssen für die ordnungsmäßige Durchführung der Bauvorhaben und für die Einhaltung der Darlehensbedingungen Gewähr bieten. Die nach vorstehenden Grundsätzen bemessenen Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung sollen möglichst nach folgenden Grundsätzen hypothekarisch sichergestellt werden: 1. Im Range dürfen nur Ertragshypotheken bis zu 90% des Ertragswertes vorangehen. 2. a) Die Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung sind unverzinslich. Alle fünf Jahre, wenn nicht schon früher Anlaß dazu gegeben ist, sind die Mieten zu prüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Verbleibt aus den Mieterhöhungen nach Abzug etwa erhöhter Lasten ein Überschuß, so ist er zur Tilgung des Eisenbahnüberteuerungsdarlehens zu verwenden. Nach 20 Jahren wird der Ertragswert der Gebäude endgültig festgesetzt. Der Unterschied zwischen dem endgültig festgesetzten Ertragswert und dem Gesamtherstellungsaufwand ist entsprechend den Bestimmungen der Verordnung des Reichsrates vom 10. Januar 1920 und der letzten Verordnung vom 19. Februar 1921 zu löschen. Der verbleibende Rest des Überteuerungsdarlehens der Reichseisenbahnverwaltung ist mit einem jährlichen gleichbleibenden Betrag von 5% dieses Restes zu tilgen. Außerdem kann die Tilgung auch in der Weise vereinbart werden, daß nach 20 Jahren die rentierlich gewordenen Überteuerungsdarlehen mit 4% zu verzinsen und mit 1% unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen sind, oder b) das Eisenbahnüberteuerungsdarlehen ist wie das Ertragsdarlehen zu verzinsen und zu tilgen. Befreiung von der Verzinsungs- und Tilgungspflicht wird solange und insoweit gewährt, als ihre Erfüllung nicht aus einem angemessenen Mieterträgnis möglich ist und die Finanzlage der Genossenschaft Nachsicht erfordert (badisches Verfahren), oder c) die sämtlichen Ertragshypotheken müssen tilgbar sein. Das Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung ist unverzinslich. Es ist in nachstehender Weise zu tilgen: Verbleiben bei den in angemessenen. Zeitabschnitten festgesetzten. Neumieten nach Abzug etwa erhöhter. Lasten Überschüsse, so sind sie zur Tilgung der Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung zu verwenden. 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Der Unterschied zwischen dem endgültig festgesetzten Ertragswert und dem Gesamtherstellungsaufwand ist entsprechend den Bestimmungen der Verordnung des Reichsrates vom 10. Januar 1920 und der letzten Verordnung vom 19. Februar 1921 zu löschen. Der verbleibende Rest des Überteuerungsdarlehens der Reichseisenbahnverwaltung ist mit einem jährlichen gleichbleibenden Betrag von 5<hi rendition="#i">%</hi> dieses Restes zu tilgen. Außerdem kann die Tilgung auch in der Weise vereinbart werden, daß nach 20 Jahren die rentierlich gewordenen Überteuerungsdarlehen mit 4<hi rendition="#i">%</hi> zu verzinsen und mit 1<hi rendition="#i">%</hi> unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen sind, <hi rendition="#g">oder</hi></p><lb/> <p><hi rendition="#i">b)</hi> das Eisenbahnüberteuerungsdarlehen ist wie das Ertragsdarlehen zu verzinsen und zu tilgen. 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3. Überteuerungsdarlehen sollen in der Regel nur gewährt werden, wenn die Eigenheime entweder kraft eines Erbbaurechtes an Grundstücken einer gemeinnützigen oder öffentlichen rechtlichen Körperschaft oder als Heimstätten nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsheimstättengesetzes vom 10. Mai 1920 (RGB. S. 963) ausgegeben werden, oder ein Vor-, Ankaufs- oder Wiederkaufsrecht zu gunsten einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Stelle vereinbart und die Erfüllung der Verpflichtung durch eine Eintragung im Grundbuche geführt wird.
4. Scheidet der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines mit Arbeitgeberzuschüssen errichteten Eigenheimes aus dem Eisenbahndienste aus, so kann ihm die Verpflichtung zur sofortigen Zurückzahlung des Arbeitgeberzuschusses auferlegt werden, sofern er nicht vor Ablauf der in Ziffer 1 festgesetzten Frist einen anderen Angehörigen der Reichseisenbahnverwaltung bei sich aufnimmt. Diese Verpflichtung obliegt nicht bei Pensionierung oder Ableben mit Hinterlassung einer Witwe mit Kindern.
5. Der Besitz eines Eigenheimes darf kein Hinderungsgrund für eine Versetzung sein. Eine dahingehende Erklärung muß vor der Darlehenshingabe abgegeben werden.
Ferner können zum Neubau von Mietwohnungen, die Angehörigen der Eisenbahnverwaltung zugute kommen, in besonderen Ausnahmefällen Überteuerungsdarlehen gegeben werden, wenn die Bauten durch Einzelpersonen errichtet werden. Diese Einzelpersonen müssen für die ordnungsmäßige Durchführung der Bauvorhaben und für die Einhaltung der Darlehensbedingungen Gewähr bieten.
Die nach vorstehenden Grundsätzen bemessenen Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung sollen möglichst nach folgenden Grundsätzen hypothekarisch sichergestellt werden:
1. Im Range dürfen nur Ertragshypotheken bis zu 90% des Ertragswertes vorangehen.
2. a) Die Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung sind unverzinslich. Alle fünf Jahre, wenn nicht schon früher Anlaß dazu gegeben ist, sind die Mieten zu prüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Verbleibt aus den Mieterhöhungen nach Abzug etwa erhöhter Lasten ein Überschuß, so ist er zur Tilgung des Eisenbahnüberteuerungsdarlehens zu verwenden. Nach 20 Jahren wird der Ertragswert der Gebäude endgültig festgesetzt. Der Unterschied zwischen dem endgültig festgesetzten Ertragswert und dem Gesamtherstellungsaufwand ist entsprechend den Bestimmungen der Verordnung des Reichsrates vom 10. Januar 1920 und der letzten Verordnung vom 19. Februar 1921 zu löschen. Der verbleibende Rest des Überteuerungsdarlehens der Reichseisenbahnverwaltung ist mit einem jährlichen gleichbleibenden Betrag von 5% dieses Restes zu tilgen. Außerdem kann die Tilgung auch in der Weise vereinbart werden, daß nach 20 Jahren die rentierlich gewordenen Überteuerungsdarlehen mit 4% zu verzinsen und mit 1% unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen sind, oder
b) das Eisenbahnüberteuerungsdarlehen ist wie das Ertragsdarlehen zu verzinsen und zu tilgen. Befreiung von der Verzinsungs- und Tilgungspflicht wird solange und insoweit gewährt, als ihre Erfüllung nicht aus einem angemessenen Mieterträgnis möglich ist und die Finanzlage der Genossenschaft Nachsicht erfordert (badisches Verfahren), oder
c) die sämtlichen Ertragshypotheken müssen tilgbar sein. Das Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung ist unverzinslich. Es ist in nachstehender Weise zu tilgen: Verbleiben bei den in angemessenen. Zeitabschnitten festgesetzten. Neumieten nach Abzug etwa erhöhter. Lasten Überschüsse, so sind sie zur Tilgung der Überteuerungsdarlehen der Reichseisenbahnverwaltung zu verwenden. Nach Tilgung der Ertragshypotheken ist das Eisenbahnüberteuerungsdarlehen mit dem Betrag der abgelaufenen regelmäßigen Annuitäten der gesamten Ertragshypotheken zu tilgen (sächsisches Verfahren).
3. Es ist anzustreben, daß die den Trägern des Beihilfeverfahrens in der Verordnung der Reichsregierung vom 19. Februar 1921 vorbehaltenen Befugnisse für die erstmalige Festsetzung der Herstellungskosten nach Fertigstellung und für die Festsetzung des Ertragswerts und der Mieten, sowohl die einmaligen wie die periodischen der Reichseisenbahnverwaltung als öffentlicher Behörde übertragen werden.
6. Mieten für Genossenschafts- u. s. w. Wohnungen.
Die Grundlage für die Berechnung des Ertragswertes bilden die Mieten. Die Mieter neuerrichteter Genossenschaftswohnungen müssen sich durch Bereitwilligkeit zu erhöhten Mieten für ihren Teil an der Abbürdung der Überteuerungskosten beteiligen, wenn die Reichseisenbahnverwaltung für ihre Wohnungen die hohen finanziellen Opfer bringen soll. Die doppelte Friedensmiete für gleichartige und gleichwertige Wohnungen an demselben Ort wird für die Miethöhe sog. Zuschußwohnungen zurzeit die unterste Grenze zu bilden haben.
7. Erbbaurechtsbestellung.
Im Besitz der Reichseisenbahnverwaltung befindliches Baugelände, insbesondere in der Nähe von Bahnanlagen, soll im allgemeinen den Baugenossenschaften (Gesellschaften) nicht in Eigentum, sondern in Erbbaurecht überlassen werden. Das Erbbaurecht darf nur mit tilgbaren Hypotheken belastet werden. Die Dauer des Erbbaurechtes soll mit der Tilgungszeit für die Ertragshypotheken zusammenfallen. Rückübertragungsrecht nach Erlöschen des Erbbaurechtes ist vorzusehen. Desgleichen Heimfallanspruch bei Nichterfüllung von Vertragsbedingungen. Wenn von diesen Rechten Gebrauch gemacht wird, hat die Entschädigung für Bauwerke und Anlagen 2/3 des gemeinen Wertes zu betragen. Auf die Entschädigung sind die nicht zurückbezahlten Überteuerungszuschüsse in Anrechnung zu bringen, soweit der festgesetzte Entschädigungsbetrag höher als der endgültig festgesetzte Ertragswert ist. Der Erbbauzins ist mit 3% der Selbstkosten der Reichseisenbahnverwaltung zu berechnen. In die Selbstkosten sind Aufschließungskosten einzurechnen.
8. Entwurf und Planbearbeitung. Bauführung und Bauaufsicht bei Genossenschafts- und Gesellschaftsbauten durch die Reichseisenbahnverwaltung.
Bei allen Wohnungsbauvorhaben, für die eisenbahnseitige Finanzbeteiligung erbeten wird, ist zu verlangen, daß die Reichseisenbahnverwaltung bei der Entwurfsgestaltung entscheidend mitzuwirken hat. Die Planbearbeitung und Bauaufsicht wird bei Bauvorhaben, die ausschließlich oder überwiegend dem Eisenbahnpersonal zu statten kommen sollen, möglichst für die Reichseisenbahnverwaltung zu bedingen sein, wenn das erforderliche technische Personal zur Verfügung steht. Das Interesse der Reichseisenbahnverwaltung an der Erbauung dauerhafter und den besonderen Bedürfnissen und Lebensgewohnheiten
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