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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Größe und Raumzahl wird es vorerst bei den von den früheren Verwaltungen übernommenen Bestimmungen zu verbleiben haben. In der Regel sind Kleinwohnungen mit 3 Zimmern und Küche oder Wohnküche mit 2 Zimmern und Kammer mit einer Nutzfläche bis zu 60 m2 zu bauen. Unter Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche innerhalb des Wohnungsabschlusses zu verstehen. In angemessenem Verhältnis können unter Beachtung größter Sparsamkeit in der inneren und äußeren Ausstattung auch Vier-Zimmer-Wohnungen mit etwa 85-90 m2 Nutzfläche vorgesehen werden.

Liegt ausnahmsweise für noch größere Wohnungen das Bedürfnis vor, so ist zur Ausführung die besondere Genehmigung des R. V. M. erforderlich.

Wenn in der Nähe der Siedlungen bahneigene oder öffentliche Warmwasserbadeanstalten fehlen, soll die Möglichkeit, in den Wohnungen ein Bad einzurichten, durch Anlage von Zu- und Abwasserleitungen vorgesehen werden. Wo öffentliche Gas- und elektrische Leitungen bestehen, können die Wohnungen an diese angeschlossen werden. Das Bedürfnis nach Viehhaltung ist nach den örtlichen und Zeitverhältnissen und auch wieder nach den persönlichen Verhältnissen, Kenntnissen und Neigungen der Wohnungsinhaber verschieden. Bei den derzeitigen hohen Kosten massiver Stallbauten läßt sich deren Errichtung im allgemeinen nur in ländlichen Verhältnissen vertreten, wo die Versagung solcher Anlagen einen Bruch mit Volksgewohnheiten bedeuten würde oder wo die Lebenshaltung von Bediensteten - z. B. Bahnwärtern - kleinbäuerlichen Zuschnitt hat.

Die Ställe sollen Raum für 2 Ziegen, 1-2 Schweine und Federvieh bieten. Wo die vorerwähnten Voraussetzungen nicht zutreffen, können sich die Wohnungsnutznießer auf bahneigenem Gelände nach zuvoriger Genehmigung der zuständigen Behörde Stallungen behelfsmäßig errichten.

Nach Möglichkeit sollen bei Neubauten kleine Hausgärten vorgesehen werden. Sie sind bei der Erstanlage mit dem nötigen Mutterboden zu versehen und können auch mit den nötigsten Nutz- und Zierbäumen bepflanzt werden.

Im allgemeinen ist der Grundriß über gleichseitiger oder rechteckiger Geviertform der natürlichste und zweckmäßigste, der auch den technisch einfachsten, also wirtschaftlichsten und ästhetisch klarsten Aufbau gewährleistet. Falls eine Wohnküche angeordnet wird, darf


Abb. 263.
nicht der kleinste Raum der Wohnung hierfür verwendet werden, er muß vielmehr in seinen Abmessungen so gestaltet sein, daß in ihm nicht nur gekocht, sondern auch tatsächlich gewohnt werden kann. Das bedingt bestimmte Mindestabmessungen, die in der Regel um so weniger ängstlich zugeschnitten zu werden brauchen, als dann die übrigen Räume nicht mehr zum Wohnen, sondern nur zum Schlafen benutzt werden sollten. Dagegen ist heute mehr denn je auf Vermeidung aller unnötigen Räume und Raumteile und auf Beschränkung der Abmessungen auf das unbedingt notwendige Maß zu achten. Durch Anordnung der Wohnungen

Größe und Raumzahl wird es vorerst bei den von den früheren Verwaltungen übernommenen Bestimmungen zu verbleiben haben. In der Regel sind Kleinwohnungen mit 3 Zimmern und Küche oder Wohnküche mit 2 Zimmern und Kammer mit einer Nutzfläche bis zu 60 m2 zu bauen. Unter Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche innerhalb des Wohnungsabschlusses zu verstehen. In angemessenem Verhältnis können unter Beachtung größter Sparsamkeit in der inneren und äußeren Ausstattung auch Vier-Zimmer-Wohnungen mit etwa 85–90 m2 Nutzfläche vorgesehen werden.

Liegt ausnahmsweise für noch größere Wohnungen das Bedürfnis vor, so ist zur Ausführung die besondere Genehmigung des R. V. M. erforderlich.

Wenn in der Nähe der Siedlungen bahneigene oder öffentliche Warmwasserbadeanstalten fehlen, soll die Möglichkeit, in den Wohnungen ein Bad einzurichten, durch Anlage von Zu- und Abwasserleitungen vorgesehen werden. Wo öffentliche Gas- und elektrische Leitungen bestehen, können die Wohnungen an diese angeschlossen werden. Das Bedürfnis nach Viehhaltung ist nach den örtlichen und Zeitverhältnissen und auch wieder nach den persönlichen Verhältnissen, Kenntnissen und Neigungen der Wohnungsinhaber verschieden. Bei den derzeitigen hohen Kosten massiver Stallbauten läßt sich deren Errichtung im allgemeinen nur in ländlichen Verhältnissen vertreten, wo die Versagung solcher Anlagen einen Bruch mit Volksgewohnheiten bedeuten würde oder wo die Lebenshaltung von Bediensteten – z. B. Bahnwärtern – kleinbäuerlichen Zuschnitt hat.

Die Ställe sollen Raum für 2 Ziegen, 1–2 Schweine und Federvieh bieten. Wo die vorerwähnten Voraussetzungen nicht zutreffen, können sich die Wohnungsnutznießer auf bahneigenem Gelände nach zuvoriger Genehmigung der zuständigen Behörde Stallungen behelfsmäßig errichten.

Nach Möglichkeit sollen bei Neubauten kleine Hausgärten vorgesehen werden. Sie sind bei der Erstanlage mit dem nötigen Mutterboden zu versehen und können auch mit den nötigsten Nutz- und Zierbäumen bepflanzt werden.

Im allgemeinen ist der Grundriß über gleichseitiger oder rechteckiger Geviertform der natürlichste und zweckmäßigste, der auch den technisch einfachsten, also wirtschaftlichsten und ästhetisch klarsten Aufbau gewährleistet. Falls eine Wohnküche angeordnet wird, darf


Abb. 263.
nicht der kleinste Raum der Wohnung hierfür verwendet werden, er muß vielmehr in seinen Abmessungen so gestaltet sein, daß in ihm nicht nur gekocht, sondern auch tatsächlich gewohnt werden kann. Das bedingt bestimmte Mindestabmessungen, die in der Regel um so weniger ängstlich zugeschnitten zu werden brauchen, als dann die übrigen Räume nicht mehr zum Wohnen, sondern nur zum Schlafen benutzt werden sollten. Dagegen ist heute mehr denn je auf Vermeidung aller unnötigen Räume und Raumteile und auf Beschränkung der Abmessungen auf das unbedingt notwendige Maß zu achten. Durch Anordnung der Wohnungen

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[430/0461] Größe und Raumzahl wird es vorerst bei den von den früheren Verwaltungen übernommenen Bestimmungen zu verbleiben haben. In der Regel sind Kleinwohnungen mit 3 Zimmern und Küche oder Wohnküche mit 2 Zimmern und Kammer mit einer Nutzfläche bis zu 60 m2 zu bauen. Unter Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche innerhalb des Wohnungsabschlusses zu verstehen. In angemessenem Verhältnis können unter Beachtung größter Sparsamkeit in der inneren und äußeren Ausstattung auch Vier-Zimmer-Wohnungen mit etwa 85–90 m2 Nutzfläche vorgesehen werden. Liegt ausnahmsweise für noch größere Wohnungen das Bedürfnis vor, so ist zur Ausführung die besondere Genehmigung des R. V. M. erforderlich. Wenn in der Nähe der Siedlungen bahneigene oder öffentliche Warmwasserbadeanstalten fehlen, soll die Möglichkeit, in den Wohnungen ein Bad einzurichten, durch Anlage von Zu- und Abwasserleitungen vorgesehen werden. Wo öffentliche Gas- und elektrische Leitungen bestehen, können die Wohnungen an diese angeschlossen werden. Das Bedürfnis nach Viehhaltung ist nach den örtlichen und Zeitverhältnissen und auch wieder nach den persönlichen Verhältnissen, Kenntnissen und Neigungen der Wohnungsinhaber verschieden. Bei den derzeitigen hohen Kosten massiver Stallbauten läßt sich deren Errichtung im allgemeinen nur in ländlichen Verhältnissen vertreten, wo die Versagung solcher Anlagen einen Bruch mit Volksgewohnheiten bedeuten würde oder wo die Lebenshaltung von Bediensteten – z. B. Bahnwärtern – kleinbäuerlichen Zuschnitt hat. Die Ställe sollen Raum für 2 Ziegen, 1–2 Schweine und Federvieh bieten. Wo die vorerwähnten Voraussetzungen nicht zutreffen, können sich die Wohnungsnutznießer auf bahneigenem Gelände nach zuvoriger Genehmigung der zuständigen Behörde Stallungen behelfsmäßig errichten. Nach Möglichkeit sollen bei Neubauten kleine Hausgärten vorgesehen werden. Sie sind bei der Erstanlage mit dem nötigen Mutterboden zu versehen und können auch mit den nötigsten Nutz- und Zierbäumen bepflanzt werden. Im allgemeinen ist der Grundriß über gleichseitiger oder rechteckiger Geviertform der natürlichste und zweckmäßigste, der auch den technisch einfachsten, also wirtschaftlichsten und ästhetisch klarsten Aufbau gewährleistet. Falls eine Wohnküche angeordnet wird, darf [Abbildung Abb. 263. ] nicht der kleinste Raum der Wohnung hierfür verwendet werden, er muß vielmehr in seinen Abmessungen so gestaltet sein, daß in ihm nicht nur gekocht, sondern auch tatsächlich gewohnt werden kann. Das bedingt bestimmte Mindestabmessungen, die in der Regel um so weniger ängstlich zugeschnitten zu werden brauchen, als dann die übrigen Räume nicht mehr zum Wohnen, sondern nur zum Schlafen benutzt werden sollten. Dagegen ist heute mehr denn je auf Vermeidung aller unnötigen Räume und Raumteile und auf Beschränkung der Abmessungen auf das unbedingt notwendige Maß zu achten. Durch Anordnung der Wohnungen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 430. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/461>, abgerufen am 17.07.2024.