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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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und Gewicht der Kolli ohne Eröffnung festzustellen, eine spezielle (innere) Revision vorausgehen, bei der auch die Öffnung der Kolli zu dem Zweck stattfindet, um Gattung und Menge der Waren zu ermitteln.

Auf Antrag des Warenführers können die bei dem Grenzamte eingehenden Waren auch unverzollt einem Zollamt im Innern zur schließlichen zollamtlichen Abfertigung überwiesen werden. Diesem Zweck dient in Deutschland der Zollbegleitschein I, der auf Grund der Deklaration, in der der Inhalt der Stücke genau nach den Maßstäben des Zolltarifs anzugeben ist, von dem Zollamte erteilt wird. Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein I ausgestellt wird, übernimmt mit dessen Unterzeichnung die Verpflichtung, die im Begleitschein bezeichneten Waren in unveränderter Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraum und an dem angegebenen Ort zur weiteren Zollabfertigung zu stellen und die Verbindlichkeit, für den Eingangszoll zu haften. Die einzelnen Stücke oder statt dessen die Räume, in denen die Stücke befördert werden, werden von dem Zollamt unter Verschluß gelegt. Für den Eingangszoll muß eine Sicherheit bestellt werden. Die zollamtliche Beschau der Stücke wird in der Regel erst am Empfangsort vorgenommen, wo die Verzollung stattfindet.

Wenn auf Begleitschein I abgefertigte Waren nachweislich auf dem Transport durch Zufall zugrunde gegangen sind, so wird der Zoll erlassen.

Nach dem Antrage des Anmeldenden kann der an der Grenze festgesetzte Zollbetrag ferner einem Zollamt im Innern zur Einziehung überwiesen werden. Diesem Zweck dient der Zollbegleitschein II. Der Zoll muß in diesem Falle an der Grenze als Sicherheit hinterlegt werden. Er wird dem Anmeldenden erstattet, sobald der Zoll bei dem Empfangsamt eingezahlt ist.

Ein besonders vereinfachtes Z. ist das Ansagezollverfahren, bei dem große Mengen vom Grenzzollamt zur weiteren Abfertigung einem Amt im Innern unter zollamtlicher Begleitung zugeführt werden. Es kommt bei Anstauungen von Gütern an der Grenze besonders im Eisenbahnverkehr zur Anwendung.

Beschränkungen in der Wareneinfuhr können auch aus Sanitäts-, Sicherheits und anderen öffentlichen Rücksichten eintreten, z. B. bei der Einfuhr von Tieren, Fleisch, Pflanzen, Sprengstoffen u. s. w.

II. Ausfuhr.

Die meisten Staaten haben während und nach dem Krieg aus wirtschaftlichen Gründen wie für die Einfuhr so auch für die Ausfuhr Verbote für eine große Reihe von Waren erlassen. Die verbotenen Waren können jedoch ausgeführt werden, wenn besondere Bewilligungen dazu erteilt sind. Für die Erteilung der Bewilligungen wird bei zahlreichen Waren eine Abgabe zugunsten des ausführenden Staats erhoben. Die Kontrolle über die Durchführung der Ausfuhrverbote sowie über das Vorliegen der Ausfuhrbewilligungen und die Erhebung der Ausfuhrabgabe, die bei den Zollstellen im Innern einzuzahlen ist, liegt in den Händen der Grenzzollämter. Diesen sind daher alle Auslandgüter zur Ausfuhrprüfung, bzw. Nachprüfung vorzuführen.

Abgesehen von der Ausfuhrabgabe werden Ausfuhrzölle auf Grund von Zolltarifen nur noch in wenigen Ländern und in wenigen Fällen erhoben.

Ferner müssen den Grenzämtern bei ihrem Austritt über die Zollinie alle die Güter vorgeführt werden, deren Übertritt in das Ausland nachgewiesen werden muß. Dies sind in der Hauptsache Waren, die im Inland steuerpflichtig, beim Übergang in das Ausland aber steuerfrei sind, wie Bier, Branntwein, Leuchtmittel u. s. w.; ferner Waren, die im Vormerkverfahren gegen zollfreie Ein- oder Ausfuhr abgefertigt werden (z. B. Säcke, Ausstellungsgüter u. dgl.).

Ausfuhrgüter, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, werden von den Zollämtern im Innern unter Kontrolle genommen und mit einem Begleitpapier versehen, auf dem der Austritt vom Grenzzollamt bestätigt wird.

III. Durchfuhr.

Aus dem Ausland über die Zollinie eingehende Waren, die das Zollinland durchziehen und wieder in das Ausland austreten (Durchfuhrgüter), müssen zum Zwecke der Ausfertigung der nötigen Begleitpapiere bei dem Eintrittszollamt erklärt und beim Austrittszollamt zur Nachweisung ihres Austritts gestellt und von einer Grenze zur anderen unter zollamtlicher Kontrolle gehalten werden. Das Z. regelt sich im übrigen wie unter "I. Einfuhr" angegeben.

Für die Warendurchfuhr wird in keinem Staat ein Zoll erhoben.

Der Austritt der Durchfuhrgüter über die Zollinie muß bei dem von dem Eintrittszollamt vorgeschriebenen Grenzzollamt und innerhalb der von diesem bestimmten Zeit erfolgen. Es ist jedoch dem Warenführer gestattet, erforderlichenfalls bei einem Unterwegszollamt eine Abänderung des Zollpapiers hinsichtlich des Austrittsamts zu beantragen.

und Gewicht der Kolli ohne Eröffnung festzustellen, eine spezielle (innere) Revision vorausgehen, bei der auch die Öffnung der Kolli zu dem Zweck stattfindet, um Gattung und Menge der Waren zu ermitteln.

Auf Antrag des Warenführers können die bei dem Grenzamte eingehenden Waren auch unverzollt einem Zollamt im Innern zur schließlichen zollamtlichen Abfertigung überwiesen werden. Diesem Zweck dient in Deutschland der Zollbegleitschein I, der auf Grund der Deklaration, in der der Inhalt der Stücke genau nach den Maßstäben des Zolltarifs anzugeben ist, von dem Zollamte erteilt wird. Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein I ausgestellt wird, übernimmt mit dessen Unterzeichnung die Verpflichtung, die im Begleitschein bezeichneten Waren in unveränderter Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraum und an dem angegebenen Ort zur weiteren Zollabfertigung zu stellen und die Verbindlichkeit, für den Eingangszoll zu haften. Die einzelnen Stücke oder statt dessen die Räume, in denen die Stücke befördert werden, werden von dem Zollamt unter Verschluß gelegt. Für den Eingangszoll muß eine Sicherheit bestellt werden. Die zollamtliche Beschau der Stücke wird in der Regel erst am Empfangsort vorgenommen, wo die Verzollung stattfindet.

Wenn auf Begleitschein I abgefertigte Waren nachweislich auf dem Transport durch Zufall zugrunde gegangen sind, so wird der Zoll erlassen.

Nach dem Antrage des Anmeldenden kann der an der Grenze festgesetzte Zollbetrag ferner einem Zollamt im Innern zur Einziehung überwiesen werden. Diesem Zweck dient der Zollbegleitschein II. Der Zoll muß in diesem Falle an der Grenze als Sicherheit hinterlegt werden. Er wird dem Anmeldenden erstattet, sobald der Zoll bei dem Empfangsamt eingezahlt ist.

Ein besonders vereinfachtes Z. ist das Ansagezollverfahren, bei dem große Mengen vom Grenzzollamt zur weiteren Abfertigung einem Amt im Innern unter zollamtlicher Begleitung zugeführt werden. Es kommt bei Anstauungen von Gütern an der Grenze besonders im Eisenbahnverkehr zur Anwendung.

Beschränkungen in der Wareneinfuhr können auch aus Sanitäts-, Sicherheits und anderen öffentlichen Rücksichten eintreten, z. B. bei der Einfuhr von Tieren, Fleisch, Pflanzen, Sprengstoffen u. s. w.

II. Ausfuhr.

Die meisten Staaten haben während und nach dem Krieg aus wirtschaftlichen Gründen wie für die Einfuhr so auch für die Ausfuhr Verbote für eine große Reihe von Waren erlassen. Die verbotenen Waren können jedoch ausgeführt werden, wenn besondere Bewilligungen dazu erteilt sind. Für die Erteilung der Bewilligungen wird bei zahlreichen Waren eine Abgabe zugunsten des ausführenden Staats erhoben. Die Kontrolle über die Durchführung der Ausfuhrverbote sowie über das Vorliegen der Ausfuhrbewilligungen und die Erhebung der Ausfuhrabgabe, die bei den Zollstellen im Innern einzuzahlen ist, liegt in den Händen der Grenzzollämter. Diesen sind daher alle Auslandgüter zur Ausfuhrprüfung, bzw. Nachprüfung vorzuführen.

Abgesehen von der Ausfuhrabgabe werden Ausfuhrzölle auf Grund von Zolltarifen nur noch in wenigen Ländern und in wenigen Fällen erhoben.

Ferner müssen den Grenzämtern bei ihrem Austritt über die Zollinie alle die Güter vorgeführt werden, deren Übertritt in das Ausland nachgewiesen werden muß. Dies sind in der Hauptsache Waren, die im Inland steuerpflichtig, beim Übergang in das Ausland aber steuerfrei sind, wie Bier, Branntwein, Leuchtmittel u. s. w.; ferner Waren, die im Vormerkverfahren gegen zollfreie Ein- oder Ausfuhr abgefertigt werden (z. B. Säcke, Ausstellungsgüter u. dgl.).

Ausfuhrgüter, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, werden von den Zollämtern im Innern unter Kontrolle genommen und mit einem Begleitpapier versehen, auf dem der Austritt vom Grenzzollamt bestätigt wird.

III. Durchfuhr.

Aus dem Ausland über die Zollinie eingehende Waren, die das Zollinland durchziehen und wieder in das Ausland austreten (Durchfuhrgüter), müssen zum Zwecke der Ausfertigung der nötigen Begleitpapiere bei dem Eintrittszollamt erklärt und beim Austrittszollamt zur Nachweisung ihres Austritts gestellt und von einer Grenze zur anderen unter zollamtlicher Kontrolle gehalten werden. Das Z. regelt sich im übrigen wie unter „I. Einfuhr“ angegeben.

Für die Warendurchfuhr wird in keinem Staat ein Zoll erhoben.

Der Austritt der Durchfuhrgüter über die Zollinie muß bei dem von dem Eintrittszollamt vorgeschriebenen Grenzzollamt und innerhalb der von diesem bestimmten Zeit erfolgen. Es ist jedoch dem Warenführer gestattet, erforderlichenfalls bei einem Unterwegszollamt eine Abänderung des Zollpapiers hinsichtlich des Austrittsamts zu beantragen.

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[479/0512] und Gewicht der Kolli ohne Eröffnung festzustellen, eine spezielle (innere) Revision vorausgehen, bei der auch die Öffnung der Kolli zu dem Zweck stattfindet, um Gattung und Menge der Waren zu ermitteln. Auf Antrag des Warenführers können die bei dem Grenzamte eingehenden Waren auch unverzollt einem Zollamt im Innern zur schließlichen zollamtlichen Abfertigung überwiesen werden. Diesem Zweck dient in Deutschland der Zollbegleitschein I, der auf Grund der Deklaration, in der der Inhalt der Stücke genau nach den Maßstäben des Zolltarifs anzugeben ist, von dem Zollamte erteilt wird. Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein I ausgestellt wird, übernimmt mit dessen Unterzeichnung die Verpflichtung, die im Begleitschein bezeichneten Waren in unveränderter Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraum und an dem angegebenen Ort zur weiteren Zollabfertigung zu stellen und die Verbindlichkeit, für den Eingangszoll zu haften. Die einzelnen Stücke oder statt dessen die Räume, in denen die Stücke befördert werden, werden von dem Zollamt unter Verschluß gelegt. Für den Eingangszoll muß eine Sicherheit bestellt werden. Die zollamtliche Beschau der Stücke wird in der Regel erst am Empfangsort vorgenommen, wo die Verzollung stattfindet. Wenn auf Begleitschein I abgefertigte Waren nachweislich auf dem Transport durch Zufall zugrunde gegangen sind, so wird der Zoll erlassen. Nach dem Antrage des Anmeldenden kann der an der Grenze festgesetzte Zollbetrag ferner einem Zollamt im Innern zur Einziehung überwiesen werden. Diesem Zweck dient der Zollbegleitschein II. Der Zoll muß in diesem Falle an der Grenze als Sicherheit hinterlegt werden. Er wird dem Anmeldenden erstattet, sobald der Zoll bei dem Empfangsamt eingezahlt ist. Ein besonders vereinfachtes Z. ist das Ansagezollverfahren, bei dem große Mengen vom Grenzzollamt zur weiteren Abfertigung einem Amt im Innern unter zollamtlicher Begleitung zugeführt werden. Es kommt bei Anstauungen von Gütern an der Grenze besonders im Eisenbahnverkehr zur Anwendung. Beschränkungen in der Wareneinfuhr können auch aus Sanitäts-, Sicherheits und anderen öffentlichen Rücksichten eintreten, z. B. bei der Einfuhr von Tieren, Fleisch, Pflanzen, Sprengstoffen u. s. w. II. Ausfuhr. Die meisten Staaten haben während und nach dem Krieg aus wirtschaftlichen Gründen wie für die Einfuhr so auch für die Ausfuhr Verbote für eine große Reihe von Waren erlassen. Die verbotenen Waren können jedoch ausgeführt werden, wenn besondere Bewilligungen dazu erteilt sind. Für die Erteilung der Bewilligungen wird bei zahlreichen Waren eine Abgabe zugunsten des ausführenden Staats erhoben. Die Kontrolle über die Durchführung der Ausfuhrverbote sowie über das Vorliegen der Ausfuhrbewilligungen und die Erhebung der Ausfuhrabgabe, die bei den Zollstellen im Innern einzuzahlen ist, liegt in den Händen der Grenzzollämter. Diesen sind daher alle Auslandgüter zur Ausfuhrprüfung, bzw. Nachprüfung vorzuführen. Abgesehen von der Ausfuhrabgabe werden Ausfuhrzölle auf Grund von Zolltarifen nur noch in wenigen Ländern und in wenigen Fällen erhoben. Ferner müssen den Grenzämtern bei ihrem Austritt über die Zollinie alle die Güter vorgeführt werden, deren Übertritt in das Ausland nachgewiesen werden muß. Dies sind in der Hauptsache Waren, die im Inland steuerpflichtig, beim Übergang in das Ausland aber steuerfrei sind, wie Bier, Branntwein, Leuchtmittel u. s. w.; ferner Waren, die im Vormerkverfahren gegen zollfreie Ein- oder Ausfuhr abgefertigt werden (z. B. Säcke, Ausstellungsgüter u. dgl.). Ausfuhrgüter, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, werden von den Zollämtern im Innern unter Kontrolle genommen und mit einem Begleitpapier versehen, auf dem der Austritt vom Grenzzollamt bestätigt wird. III. Durchfuhr. Aus dem Ausland über die Zollinie eingehende Waren, die das Zollinland durchziehen und wieder in das Ausland austreten (Durchfuhrgüter), müssen zum Zwecke der Ausfertigung der nötigen Begleitpapiere bei dem Eintrittszollamt erklärt und beim Austrittszollamt zur Nachweisung ihres Austritts gestellt und von einer Grenze zur anderen unter zollamtlicher Kontrolle gehalten werden. Das Z. regelt sich im übrigen wie unter „I. Einfuhr“ angegeben. Für die Warendurchfuhr wird in keinem Staat ein Zoll erhoben. Der Austritt der Durchfuhrgüter über die Zollinie muß bei dem von dem Eintrittszollamt vorgeschriebenen Grenzzollamt und innerhalb der von diesem bestimmten Zeit erfolgen. Es ist jedoch dem Warenführer gestattet, erforderlichenfalls bei einem Unterwegszollamt eine Abänderung des Zollpapiers hinsichtlich des Austrittsamts zu beantragen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/512>, abgerufen am 30.06.2024.